Polizei Kontrolle!

Es gibt 123 Antworten in diesem Thema, welches 17.950 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. September 2005 um 21:14) ist von ScoutSniper.

  • solange die waffe nicht schussbereit war, ist das in ordnung.

    Meine Freundin meint, ich sei zu neugierig.....steht zumindest in ihrem Tagebuch.....

  • Zitat

    Original von Godfather:18
    Nein war eine ab 18 mit einem :F: drauf !? 3 Jahre ???*angsthab*


    Aber nicht doch! *lol*

    Das beste was du in dieser Situation tun kannst, wäre bei der Polizeidienstelle anzurufen oder hinzugehen und die Beamten *freundlich* darum bitten dir deine FREIE Softair wiederzugeben.

  • Die waffe lag wiegesagt lose im kofferraum ( der verschlossen war , und nur mit dem zündschlüssel zu öffnen ist). Es waren noch ca. 6 kügelchen drinn , aber die pistole war gesichert.

  • Die §§ beziehen sich zwar auf das WaffG. vor Novellierung, aber am Tenor hat sich nichts geändert:


    Führen / Transportieren einer Schusswaffe:

    Den Begriff "Transportieren" kennt das Waffengesetz wörtlich nicht. Trotzdem, oder gerade deshalb, führt er immer wieder zu Verwirrungen und Missdeutungen.

    § 4 Abs 4 WaffG:
    Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

    (Ergo ist auch der Transport einer Waffe von „A“ nach „B“ "Führen" im Sinne des Gesetzes.)

    § 35 Abs 1 WaffG:
    Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.

    § 35 Abs 4 WaffG beschreibt Ausnahmesachverhalte, nach denen es eines Waffenscheins nicht bedarf:

    Nach § 35 Abs 4 WaffG Ziffer 2 Buchstabe c bedarf eines Waffenscheins nicht, wer sonstige Schusswaffen ("freie Waffen", die mit dem Buchstaben „F“ im Pentagon gekennzeichnet sind) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 (Waffenschein) bedarf.

    Der im letzten Absatz beschriebene Ausnahmesachverhalt wird gerne als "Transportieren" bezeichnet. Es ist und bleibt aber Führen einer Schusswaffe, im Sinne des Gesetzes.

    Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

    1.) die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein
    2.) die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein
    3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

    Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) gibt nähere Erläuterungen zu den Begriffen "Führen" "schussbereit" und "zugriffsbereit":

    Ziffer 4.2 WaffVwV
    Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein bei sich hat. Eben so wenig wird darauf abgezielt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist, oder ob die passende Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heran zu ziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.

    (Anmerkung: Zum Begriff "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" sei auf die Ziffer 4.1 WaffVwV verwiesen.)

    Ziffer 35.6.1
    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

    Ziffer 35.6.2
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.

    Zum Ausnahmesachverhalt nach § 35 Abs 4 Nummer 2 Buchstabe c führt Ziffer 35.6 WaffVwV aus:

    § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schusswaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

    Es gilt: Der Begriff des "Transportierens" wie er in der Waffenausbildung verwendet wird, beschreibt einen Sonderfall des "Führens". Dieser Sonderfall wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c erlaubt und erfordert keinen Waffenschein. Er ist an die Bedingungen "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" geknüpft. Es ist nach den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich Waffe und Munition getrennt zu befördern, soweit die Bedingung "nicht schussbereit" erfüllt ist. Es ist auch nicht erforderlich, ein Futteral oder einen Koffer mit Schloss zu verwenden oder die Waffe mit Abzugsschlössern o. ä. zu sichern.

  • das ist interessant , danke für diesen auszug....
    also wiegesagt die waffe lag im kofferraum mit 6 kugeln drinn und gesichert. Und die ist da nicht schnell zugänglich oder in den anschlag zu bringen. Dazu muss ich den zündschlüssel nehmen zum kofferraum gehen ( da dieser nicht durch den innenraum zu erreichen ist) gehen und aufschließen...

  • Polizeirecht stellt Landesrecht dar und ist in der BRD unterschiedlich.
    In NRW rechtfertigt der bloße Verdacht einer Straftat zur Durchsuchung des Kofferraumes. Die erste Frage an die Beamten, vor dem offnen des Kofferraumes, lautet also: „Welcher Straftat werde ich verdächtigt?“
    Erhält man von diesen keine schlüssige Antwort, bleibt der Deckel zu. Zumindest solange bis ein Richter oder Staatsanwalt vor Ort ist oder man von den Beamten unter Androhung körperlicher Gewalt dazu genötigt wird.
    (Das Thema hatten wir schon mal, aber die Suche spuckt nichts gescheites aus)

    Nach der Sicherstellung / Beschlagnahme ist durch die Beamten ein Sicherstellungs-Beschlagnahmeprotokoll zu erstellen und dem Beschuldigten ist eine Quittung auszustellen.
    Geschieht dies nicht, nennt man das im Volksmund Diebstahl.

    Zu Deinem Problem: Sollte die Waffe in einer Schachtel oder Tasche verpackt gewesen sein handelt es sich um eine Form des Erlaubnisfreien Führens, Transport genannt. Die Verpackung ist der Ausschlaggebende Punkt, im Prinzip reicht eine Einkaufstüte.
    Selbst wenn alle Stricke reißen ist hier von einem minderschweren Fall auszugehen. Das Verfahren wird dann üblicherweise mit der Einziehung des Gegenstandes und einem erhobenen Zeigefinger eingestellt.
    Wenn das Ding jedoch in der Tüte war, solltest Du Dir einen Rechtsbeistand aussuchen, und auf die Herausgabe des Gegenstandes bestehen ggf. klagen.
    Bei Erfolg fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

    Der Rest wurde bereits erläutert.

    Nachfolgend einige Bemerkungen zu Sicherstellung und Beschlagnahme

    Sicherstellung
    Begründung von amtlichem Gewahrsam an einer Sache.
    Der Begriff wird sowohl im besonderen Verwaltungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht) als auch im Strafprozessrecht verwendet.
    Präventiv ist eine Sicherstellung durch Polizei- oder Ordnungsbehörden nur in den folgenden zwei Fällen zulässig:
    · zur Abwendung einer gegenwärtige Gefahr, die aus der Sache selbst, ihrer Verwendung oder der fehlenden behördlichen Erlaubnis für ihren Besitz folgen kann
    · zum Schutz des Eigentümer vor Verlust, Beschädigung oder missbräuchlichen Verwendung seines Eigentums
    Dient die Sicherstellung der Strafverfolgung, so richten sich die Voraussetzungen nach der Strafprozessordnung (StPO)
    Danach können Gegenstände sichergestellt werden:
    · wenn der Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung der Strafbarkeit in Frage kommt (§ 94 Absatz 1 StPO)
    · wenn die Annahme besteht, dass der Gegenstand dem Verfall oder der Einziehung unterliegt (§ 111b Absatz 1 StPO)
    Beschlagnahme
    Sicherstellung eines Gegenstandes gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
    Eine Beschlagnahme ist sowohl zur Sicherung öffentlicher Belange im Strafprozess, als auch zur Sicherung privater Belange im Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt.
    Im Strafprozess können beschlagnahmt werden:
    · Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Absatz 2 StPO) - ansonsten reicht eine formlose Sicherstellung aus
    · Gegenstände, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (§§ 111b, 111c StPO)
    Für bestimmte Gegenstände bestehen Beschlagnahmeverbote (z. B. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).
    Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt (§§ 98, 111e StPO).
    An bestimmte Beschlagnahmen werden besondere Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an:
    · die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Postsendungen und Telegramme gemäß § 99 StPO (Postbeschlagnahme)
    · die Beschlagnahme von Schriftstücken oder Druckerzeugnissen gemäß § 111m StPO
    · die Beschlagnahme von Vermögen eines wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten Beschuldigten, gegen den Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde, gemäß § 443 StPO (Vermögensbeschlagnahme)
    In einigen Polizeigesetzen der Bundesländer wird auch für die präventive Polizeitätigkeit zwischen (einfacher) Sicherstellung und Beschlagnahme unterschieden.

    Gruß
    Frank

  • Einen Haken sehe ich noch: Das Transportieren ist mit an diese Bedingung geknüpft

    Zitat

    3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.


    Das müsste geklärt sein, also zB direkt von zu Hause zu einem Freund, der über 18 ist.
    Beim Wochenenddiscobesuch dürfte das Fragen aufwerfen.

    gunimo
    Steht da im OT wirklich "Halfter"?

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • WIegesagt , die waffe lag schon ca. 2 wochen da drinn , weil ich sie da vergessen habe...
    Und ich habe sie ja meinem freund nicht in die hand gegeben...sie wurde lediglich in dem haus ausgepackt...und war IMMER gesichert...

  • Zitat

    Original von edbru
    gunimo
    Steht da im OT wirklich "Halfter"?
    Eddi

    Was wundert Dich da?
    "Halfter" ist das veraltete (deutsche) Wort für "Holster". Wohl um Verwechslungen (mit dem Zaumzeug der Pferde) auszuschließen verwendet man mittlerweile den Begriff "HOLSTER".

    Fördermitglied des VDB.

    Einmal editiert, zuletzt von 5-atü (1. März 2005 um 20:13)

  • Zitat

    Original von Godfather:18
    das ist interessant , danke für diesen auszug....
    also wiegesagt die waffe lag im kofferraum mit 6 kugeln drinn und gesichert. Und die ist da nicht schnell zugänglich oder in den anschlag zu bringen. Dazu muss ich den zündschlüssel nehmen zum kofferraum gehen ( da dieser nicht durch den innenraum zu erreichen ist) gehen und aufschließen...


    Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

    1.) die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein
    2.) die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein
    3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

  • Schätze mal eine Geldbuße ist da drin, da Du laut WaffG eine Straftat begangen hast.

    Sorry, aber man läßt nun mal nicht Waffen (noch dazu geladen) im Auto liegen... :cc:

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

  • natürlich kann man das als schnell zugriffsbereit interpretieren aber wie wärs mal wenn du godfather erstmal die fragen über die einzelheiten beantwortest bevor du ne genaue antwort erwartest

  • Waffe wird eingezogen,
    :direx: "Du, Du, Du!"


    und das könnte es gewesen sein.

    Im Idealfall bekommst Du die Waffe auch wieder zurück (wenn Du vielleicht jemanden als rechtmäßigen Eigentümer nennst).


    alle Angaben ohne Gewähr!

    Fördermitglied des VDB.

  • also nochmal

    Zitat

    Original von frank222
    ........ Das Verfahren wird dann üblicherweise mit der Einziehung des Gegenstandes und einem erhobenen Zeigefinger eingestellt.

    Liegt aber im Ermessen des Staatsanwaltes!

    Gruß
    Frank

  • Zitat

    Original von Godfather:18
    Also um eine letzte klare und deutliche meinung zu bekommen , denn das ist das was mich am meisten nachdenklich stimmt :
    Was genau vermutet ihr kann mich als strafe erwarten?? ???

    Die Erbsenschleuder kannst Du vermutlich abschreiben und Dir ein paar warme Worte anhören/durchlesen. (Ohne Gewähr!) ;)

  • Zitat

    Original von frank222
    Zu Deinem Problem: Sollte die Waffe in einer Schachtel oder Tasche verpackt gewesen sein handelt es sich um eine Form des Erlaubnisfreien Führens, Transport genannt. Die Verpackung ist der Ausschlaggebende Punkt, im Prinzip reicht eine Einkaufstüte.

    Nein, denn offenbar war die Waffe ja mit 6 "Kügelchen", wie Godfather:18 es nannte, geladen. Und Geladen=Schußbereit, egal ob gesichert oder nicht, somit kein Transport sondern erlaubnispflichtiges Führen.

    Edit: Ich tipp ja immernoch zu langsam :bash:

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (1. März 2005 um 20:25)