Was die EU nicht schafft, erledigt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig...

Es gibt 99 Antworten in diesem Thema, welches 13.858 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Mai 2016 um 19:50) ist von harryumpf.

  • Ausserdem wäre es interessant zu wissen, in wie weit dieses unsägliche Urteil eine Art 'Normcharakter' erhalten wird. In dem Fall wäre ja generell 'Schluss mit Lustig'. Mich wundert nur, dass bis jetzt noch keiner der entsprechenden Verbände sich dazu geäussert hat (oder ist da was an mir vorbei gegangen ?)

    Ich sammle, also bin ich... ;)

  • Rechtlich ist es aber so, dass ein Gericht die Rechtslage nur feststellt und nicht neu schafft. Das Recht war also schon immer so, wie vom BVerwG jetzt entschieden, alle anderen waren nur zu blöd, das zu merken. Also durfte kein Jäger eine Waffe erwerben, die ein Magazin mit mehr als zwei Schuss aufnehmen konnte. Und hier hat das immerhin das höchste Fachgericht festgestellt. Leider sitzen dort nicht immer garantiert die besten Richter des Landes, wenn man sich in den Besetzungsverfahren etwas auskennt und weiß, welche Leute wie wohin streben, wundert einen vieles nicht mehr so sehr. Aber egal, das Urteil ist da und alle Behörden werden sich danach richten. Wenn sie davon etwas mitkriegen.

  • Ihr Lieben.
    Jedenfalls mache ich immer die gleiche Erfahrung: Ob Gesetzesänderungen im Waffenrecht oder Rechtsprechung der Gerichte, letztendlich trifft es immer die Falschen!

    Was um alles in der Welt spricht denn gegen eine schnellere Schußfolge, um beispielsweise ein nicht optimal getroffenes Stück Wild zu erlösen. Als Nichtjäger wird man das doch fragen dürfen.

    Liebe Grüße
    Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

    Einmal editiert, zuletzt von BMP I (30. März 2016 um 12:40)

  • Die Zwei-Schuss+einer im Patronenlager-Vorgabe soll darauf abzielen, dass der Jäger sich bemüht, mit dem ersten Schuss perfekt zu treffen, weil ja nur noch zwei Schuss für den Notfall in Reserve sind. Er soll sich nicht auf ein grosses Magazin verlassen. Ist ja prinzipiell auch okay, aber man darf erwachsenen Menschen auch etwas Verantwortung zutrauen. Das ist mit dem Urteil nicht geschehen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • leider ist nun eine Revision nur vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Allerdings sind schon die Vorbedingungen hoch und teuer.

    Das Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht gesprochen. Die nächste Instanz wäre das Bundesverfassungsgericht.


    Nein, das BVerfG ist keine Revisionsinstanz.
    Grundsätzlich ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
    der Rechtsweg über alle Instanzen ausgeschöpft.

    * Eine Revision ist nur noch vor dem Bundesverfassungsgericht möglich
    * Um überhaupt dort klagen zu können, ist der Aufwand hoch, zumal es eine Vorprüfung zur Zulassung der Klage gibt


    Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ist gar nicht möglich.

    (Daher ist das für eine Einzelperson kaum zu machen, auch weil ein Rechtsbeistand zwingend ist.)


    Man (jedermann) kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Dazu
    ist ein Anwalt nicht zwingend nötig. Es ist sogar Gerichtskostenfrei.
    Die Verfassungsrichter suchen sich die Beschwerden die Sie bearbeiten
    möchten aus. Die überwiegende Anzahl der Beschwerden wird nicht zur
    Entscheidung angenommen. Die Kriterien sind nicht so ohne weiteres
    ersichtlich.
    Es gibt Anwälte die sich auf Verfassungsklagen "spezialisiert" haben (oder
    das vorgeben) und sich das auch sehr gut bezahlen lassen. Deren Erfolgs-
    quote ist aber keinen Deut besser als die von Laien. Den Richtern ist jeden-
    falls eine aufwändige juristische Aufarbeitung der Beschwerde nicht mehr
    Wert als die zumindest formal richtige Beschwerde eines einfachen Bürgers.

    Relativ sicher ist, daß Dinge die bereits entschieden wurden nur sehr selten
    nochmal zur Entscheidung angenommen werden. Die Haltung ist dann:
    "Das haben wir bereits entschieden".
    Der Hintergrund ist daß die Entscheidungen des BVerfG für alle anderen
    Gerichte bindend sind. Wenn sich aber mal eins nicht daran hält gibt es keinen
    Rechtsweg dagegen. Die Verfassungsrichter sehen Ihre Aufgabe nicht darin
    Fehler zu korrigieren sondern die Regeln festzulegen.

    Wenn ich aber eine inoffizielle Rechtseinschätzung zum Urteil (bei Waffen Online) richtig verstanden habe, sei das kein Grundsatzurteil, sondern eine Einzelfallentscheidung.


    Das ist richtig. Es wird aber einige Sachbearbeiter geben die das genauso
    handhaben und das Urteil als Begründung verwenden.
    Zumindest die Verwaltungsgerichte werden sich an der Entscheidung "Ihres"
    Bundesgerichtes orientieren, oft machen das auch OVGs.
    Um das Urteil wieder aus der Welt zu schaffen ist einiger Aufwand und viel Zeit
    oder eine Gesetzesänderung erforderlich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Rechtlich ist es aber so, dass ein Gericht die Rechtslage nur feststellt und nicht neu schafft. Das Recht war also schon immer so, wie vom BVerwG jetzt entschieden, alle anderen waren nur zu blöd, das zu merken. Also durfte kein Jäger eine Waffe erwerben, die ein Magazin mit mehr als zwei Schuss aufnehmen konnte. Und hier hat das immerhin das höchste Fachgericht festgestellt. Leider sitzen dort nicht immer garantiert die besten Richter des Landes, wenn man sich in den Besetzungsverfahren etwas auskennt und weiß, welche Leute wie wohin streben, wundert einen vieles nicht mehr so sehr. Aber egal, das Urteil ist da und alle Behörden werden sich danach richten. Wenn sie davon etwas mitkriegen.

    Ich möchte diesen Beitrag hervorheben, da er zutreffend ist. Über die Qualifikation der Richter können wir uns streiten.

    Und natürlich nur bezogen auf Halbautomaten.

    Möglich ist jetzt nur noch eine Verfassungsbeschwerde. Diesbezüglich wurde bereits richtig erwähnt, dass das BVerfG KEINE "Super-Revisionsinstanz" ist. Das BVerfG prüft ausschließlich (!) die Vereinbarkeit eines Urteils mit der Verfassung (hier: Grundrechten).

    Dies halte ich im Fall für aussichtslos.

    Hier ist der Gesetzgeber gefragt das JagdG entsprechend anzupassen! Ein einfacher Zusatz in 19 I Nr 2c würde reichen (ohne das jetzt genau angesehen zu haben).
    "Hiervon unbeschadet bleibt der Umgang mit Halbautomatischen (...) zur Nutzung in jagdsportlichen Wettbewerben (etc)"

    Inwieweit die bestehenden Eintragungen zurückgenommen werden könnten: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigen VA unterliegt zumindest Vertrauensschutz. DH Entschädigung gäbe es definitiv.

    Einmal editiert, zuletzt von Rancon (30. März 2016 um 15:22)

  • Es tut sich bereits was (und das obwohl das Urteil erst seit gestern einsehbar ist)

    https://www.jagdverband.de/content/urteil-zu-halbautomatischen-waffen-sorgt-bei-jägern-für-unverständnis

    Ich bin jetzt mal auf die Rechtsexperten gespannt was sie daraus machen können und was es letztendlich für Angriffspunkte gibt. Aber nur weil man jetzt in nächster Zeit nichts mehr von den Verbänden hört sollte man nicht gleich wieder schreien, dass sich nichts tut. Im Voraus den Mund aufzumachen ist nie gut, das weiß fast jeder, der schonmal vor Gericht war. Daher werden die Verbände bzw der Verband (?) sicher nicht gleich alles preisgeben.
    Interessieren würde mich jedoch, welche Verbände hier aktiv werden bzw sind.

  • 2016 das Jahr in dem Jäger abgeschafft wurden und der Private Waffenbesitz komplett verboten wurde.

    Eigentlich müßte man den Richtern das Tierschutzgesetz um die Ohren kloppen, den gerade beim jagen wird die Möglichkeit einen zweiten Schuß abzugeben benötigt. Oder einen Dritten. Bedenkt man zb das bei einem Reh das herz auch mal etwas anders sitzen kann (warum soll das nur beim Menschen sein).

    Einmal editiert, zuletzt von Jhary (30. März 2016 um 19:25)

  • Es tut sich bereits was (und das obwohl das Urteil erst seit gestern einsehbar ist)

    https://www.jagdverband.de/content/urteil-zu-halbautomatischen-waffen-sorgt-bei-jägern-für-unverständnis

    Interessieren würde mich jedoch, welche Verbände hier aktiv werden bzw sind.

    Die Verbände wurden von den Betroffenen Personen soweit mir bekannt bereits früher informiert, seit das Thema vor allem auf WO hochgekocht ist haben sie massiv Druck bekommen, Recht so. Auch die Öffentlichmachung des Urteils seitens des BVweG wurde durch ein Gesuch eines WO Users welcher m.w. nach Anwalt ist (mit dieser Sache aber sonst nichts zu tun hat) beschleunigt.
    Mittlerweile haben sich neben prolegal und des DJV auch einige LJVs (mein Verband der BJV schläft mal wieder), sowie Katja Triebel und die GRA als auch das Forum Waffenrecht welche die Schießsportlichen Verbände ausser dem DSB vertritt zu Wort gemeldet und angekündigt sich der Sache anzunehmen.

  • Jhary, entweder du liest nie richtig oder willst es einfach so drehen wie es dir passt.

    In dem streitgegenständlichen 19 I Nr. 2c geht es um "halbautomatische oder automatische Waffen"


    Ich kenne ein paar Jäger und keiner von denen nutzt überhaupt eine solche Waffe.

  • Ich habe das Urteil jetzt mal überflogen.

    Zitat

    Der Kläger ist Jäger und Sportschütze…
    Ein schießsportliches Bedürfnis habe der Kläger
    nicht geltend gemacht….
    Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein
    zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.

    Da liegt der Fehler. Und die Richter haben das ganz
    offensichtlich genutzt um die Klage abzuweisen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich kenne kaum einen Jäger der keinen Halbautomaten in irgendeiner Form besitzt.
    Die Dinger sind auf Drückjagden schon länger recht beliebt.
    Relativ neu ist die Kombi Halbautomat+Schalldämpfer für den Sauenansitz, kaum einer will sich seinen Repetierer mit einem Gewinde verschandeln von den Kombinierten ganz zu schweigen, und wenn eh schon eine neue Waffe fällig wird...

  • Ich habe das Urteil jetzt mal überflogen.


    Da liegt der Fehler. Und die Richter haben das ganz
    offensichtlich genutzt um die Klage abzuweisen.

    Aber auch diese Rechtsauffassung des Gerichts ist ja umstritten und neu. Denn bisher war die Auffassung, dass auch die Möglichkeit größere Magazine nicht den Besitz über das jagdrechtliche Bedürfnis verhindert.
    Prozesstaktisch wäre es sicherlich nützlich gewesen sich auch auf den Schießsport zu stützen.

    Folgende Aussage des DJV halte ich übrigens für gewagt:

    "und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums."

    Die Jäger dürften Vertrauensschutz genießen und wären entsprechend zu entschädigen.

  • Ja, die Prozesstaktik wird oft unterschätzt.

    Eigentumsverlust sehe ich nicht. Die Waffen werden
    ja lediglich auf 2 Schuß beschränkt. Damit wird dann
    auch die Verfassungsbeschwerde schwieriger.

    Insgesamt eine sehr unglückliche Situation.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Entschädigung kannst du schnell vergessen, folgt man dem Gericht hätten die Waffen nichtmal erworben werden dürfen, somit kann es auch keine Entschädigung geben.
    Gab es auch in der Vergangenheit nicht wenn Waffen aufgrund Gesetzesänderungen zu Illegalen mutiert sind, z.B. Makarov PSM oder kurze Pumpen, oder weil BKA Bescheide zurück genommen wurden (Beitler G3). Im Falle des Beitler durften einige ihr Gewehr selbst zur Behörde schleppen, bei anderen haben diese Aufgabe die Männer in der Schwarzen Uniform übernommen, später konnte man die Waffen umbauen lassen, auf eigene Kosten natürlich.
    Auch hier wäre es nicht anders, auch evtl. anfallende Umbaukosten müssten die Jäger selbst tragen.

    Einfach das Magazin fest eindübeln ist eben nicht weil sich ein Großteil der Selbstlader einfach nicht von oben laden lässt, das ist dann ein Einzellader mit automatischer Hülsenauswurffunktion, habe ich aber alles schon mal erörtert und habe keine Lust das alles jetzt nochmal aufzuführen.
    EDIT sagt, Nein ich habe das hier noch nicht alles aufgeführt, war wohl irgendwo anders.
    Also nochmal.
    Die meisten Selbstlader sind so gebaut dass es schlicht nicht möglich ist sie von oben zu laden. Wie schon mal angeführt wäre evtl. der Umbau auf ein Klappdeckelmagazin eine Alternative, bei den Franzmännern gibt es sowas weil diese die Waffen dann auf Kat C erwerben können. Dieser Umbau ist aber nicht überall möglich (z.B. KK) und nicht immer wirtschaftlich (ältere Selbstlader). Für die AR15 gäbe es die Möglichkeit ein Schuß Magazin fest mit Lower zu verbinden, zum Laden müsste man dann aber jedes mal das System öffnen, Käse.

    3 Mal editiert, zuletzt von John Matrix (30. März 2016 um 20:28)

  • da dürfte es ja baulicher seits möglichkeiten geben.
    ich kenn mich mit selbstladebüchsen jetzt mal gar nicht aus, aber wenn der magazinschacht auswechselbar ist, tut es dort ein neuer, der eben über eine bestimmte formgebung nur die neuen 2 schussmagazine einsteckbar wären. die großen passen nicht. Fertig.
    mfsg daniel

  • Wenn du den Magazinschacht so auslegen willst, das sich nur noch 2-Schuss-Magazine laden lassen, musst du wohl einen Deckel drunter setzen, der das Magazin fixiert und ohne den das Schiessen nicht möglich ist.
    Alternativ kann man ja den Selbstlader auf Geradezurepetierer umbauen lassen. Aber das ist ja nicht Sinn der Sache.
    Ich bin schwer gespannt, wie die Verbände dagegen vorgehen und ob jetzt langsam mal endlich Zusammenarbeit angesagt ist.
    Und natürlich wird die Zukunft zeigen, wie ab jetzt die Praxis aussieht.

    Gruß,
    Esti

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  • Das ganze Gesetz ist reinster Käse ,ob da nun 3,5 oder 10 schuss drin sind ,ich will die Sau wenn möglich mit einem Schuss erlegen !

    Zumal das ja nur für Selbstlader gilt oder?

    Wenn man eben sonst keine Probleme hat muss man sich mit so einem Unsinn beschäftigen 8|

  • An dieser Stelle möchte ich einfach einmal kommentarlos den Newsletter vom Forum Waffenrecht von heute einkopieren.

    EDIT: Lesbarkeit des Zitats verbessert.

  • Vielleicht lassen sich hier die Aussagen der einzelnen Verbände mal zusammensammeln.
    Ich mache mal mit dem Zitat der DJV-Website zu dem Fall weiter:

    "Der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV) kritisiert zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 zum Besitz von halbautomatischen Jagdwaffen (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14). Jäger hatten gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für eine halbautomatische Büchse geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst Recht bekommen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren nun nicht nur der Behörde Recht gegeben, sondern ist völlig überraschend auch darüber hinausgegangen. Es hat nämlich entschieden, dass sämtliche Halbautomaten mit wechselbarem Magazin von Jägern nicht besessen werden dürfen. Diese Ansicht ist bisher weder von der beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass diese Waffen für Jäger erlaubt seien.

    DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke zeigte sich fassungslos: „Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert“. Weiter kritisiert er: „Ein Verbot bestimmter Waffen ist Sache des Gesetzgebers, nicht eines Gerichts.“ Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden und der Gesetzgeber muss klarstellen, dass diese Waffen erlaubt bleiben, sagte Dammann-Tamke weiter. Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, aber der DJV werde das Urteil nicht so hinnehmen, betonte Dammann-Tamke. Es liefen bereits Gespräche über die Folgen und das weitere Vorgehen. Eine erste Überprüfung habe neben inhaltlichen Mängeln in der Argumentation des Gerichts schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung ergeben.

    Verfestigt sich die Interpretation des Gerichts, droht tausenden Jägern der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums. Halbautomatische Waffen, auch solche mit auswechselbarem Magazin, seien für einige jagdliche Zwecke sinnvoll, etwa aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche. Sie sind teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt."

    Soweit die offizielle Postion des deutschen Jagdverbandes. Ich würde mir ja jetzt wünschen, dass alle Verbände an einem Strang ziehen und gemeinsam vorgehen.

    Gruß,
    Est

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