Es gibt 103 Antworten in diesem Thema, welches 15.494 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Januar 2016 um 01:01) ist von Jhary.

  • Ein Kfz ist eine mitgeführte Sache und eine solche darf zur Eigensicherung jederzeit durchsucht werden. Von vorne bis hinten. Und es bedarf auch keinerlei Ausflucht hinsichtlich eines zu sehenden Warndreiecks oder Verbandskastens, um in den Kofferraum zu sehen. Das ist Blödsinn. Wenn ich dort reinschauen will, dann tue ich das auch.

    Nichts mit begründetem Anfangsverdacht. Wir sind ja noch gar nicht im Bereich der Vorschriften der StPO, sondern immer noch im Polizeirecht.

    Sorry, aber das ist falsch. Du darfst - auch unter Einbeziehung von Polizeirecht - keine Personen und/oder Autos durchsuchen, außer sie stimmt zu oder gilt als Verdächtiger nach §102 oder Unverdächtiger nach §103 StPO. Machst du das trotzdem, obwohl die Person sagt sie möchte das nicht (Schweigen gilt als Zustimmung), machst du dich gem. §344 StGB der Verfolgung Unschuldiger strafbar...

  • Die Frage kann eig nur ein "Beamter in Blau / Grün" klären... Die müssen ja wissen, was sie dürfen und was nicht.

    Der Feldwebel beim erklären des MG 3: "das ist ganz einfach damit zu schießen. erst auf "F" wie Frieden stellen und dann Blei in die Heide...

    >>> BDS <<>> SGSSV <<>> SV- Birkwitz-Pratzschwitz e.V. <<<

  • Und die haben sich hier ja auch gemeldet. Nur denken einige es besser zu wissen :D

    Ich denke die StPO ist recht eindeutig:

    Zitat


    § 102
    Durchsuchung bei Beschuldigten

    Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

    Zitat


    § 103
    Durchsuchung bei anderen Personen

    (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

    (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

    Bei begründetem Verdacht darf die Polizei trotzdem gemäß § 102 StPO iVm § 46 OWiG eine Durchsuchung durchführen. Siehe dazu auch §§94, 98 StPO.

  • Was hast Du denn immer mit der StPO?

    Wir sind hier bei einer normalen Verkehrskontrolle. Und nach dem Polizeirecht habe ich andere Möglichkeiten als nach der StPO. Das musst Du mal realisieren. Im Bereich der StPO sind wir ja erst wenn eine Straftat zu klären ist. Du wirfst Dinge durcheinander, die man trennen muss.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Was hast Du denn immer mit der StPO?

    Wir sind hier bei einer normalen Verkehrskontrolle. Und nach dem Polizeirecht habe ich andere Möglichkeiten als nach der StPO. Das musst Du mal realisieren. Im Bereich der StPO sind wir ja erst wenn eine Straftat zu klären ist. Du wirfst Dinge durcheinander, die man trennen muss.

    Korrekt! Nach dem Polizeirecht gibt es viele Situationen wo man, zur Gefahrenabwehr, durchsuchen kann. Auch Aussagen wie, Fahrzeuginsassen müssen ihr Fahrzeug nicht verlassen, sind so nicht unbedingt zutreffend. Bei unübersichtlicher Lage die eine Gefahr begründet, (z.B. ein Auto voll gefährlichem Werkzeug - Äxte, Hämmer etc.) können Insassen auch aufgefordert werden auszusteigen. Wie Sparky schon angedeutet hat, wird in diesem Fall nicht nach Beweismitteln gesucht sondern beispielsweise nach Gegenständen von denen für die eingesetzten Beamten eine Gefahr ausgeht.

  • Wenn gefährliches Werkzeug o.ä. von außen ersichtlich ist, klar. Aber an einem nicht gefährdeten Ort ohne Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Gefährdung für Leib und Leben des Polizisten vorliegt, bspw. den Kofferraum grundlos zu durchsuchen, halte ich für sehr gewagt. Ist aber nur meine laienhafte Meinung. Mag sein, dass man durch "Eigenschutz" viel begründen kann.

    Wäre mir bei einer Kontrolle aber ziemlich egal. Ich stimme nichts zu und gebe auch keine Auskunft (außer natürlich Ausweis, Fahrzeugpapiere, Warndreieck, Verbandskasten). Stimmt man zu ist die Entscheidung endgültig. Stimmt man nicht zu kann man selbst einen richterlichen Beschluss im Nachgang anfechten. Natürlich immer vorausgesetzt, dass man wirklich unschuldig ist. Aber seit dem falsch-positiven Drogentest und den anschließenden Beschimpfungen sehe ich gar nicht ein irgendwelche Mithilfe zu leisten - hat bis jetzt, zumindest bei mir, nur Nachteile gebracht.

  • @ maluhi

    ich stimme Sparky fast immer zu. Was bleibt mir anderes übrig, er kennt sich aus und hat ( fast :D ) immer recht.
    Aber da irrt er und das schon seit Anbeginn des Forums.
    Ein Polizeibeamter darf bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle niemals den Kofferraum öffnen und rein schauen.

    Das haben mir mittlerweile zwei Rechtsanwälte so gesagt. Und der eine hält Vorlesungen an einer Uni.

    Wenn er es trotzdem macht kannst du nichts machen, dann musst du ihn anzeigen.
    Also macht er es doch.

    Im Fernsehen sieht man immer so Drogenfahnder die dann das ganze Auto zerlegen. Was die für eine Ausrede haben weiss ich nicht. :^)
    Der Zoll hat auch scheinbar andere Rechte.

  • Ja was dürfen und was nicht, ist doch gut zu wissen aber macht doch eigtl. nur Misstrauen ?!... Von mir aus dürfen die bei mir sogar den Ölstand prüfen wenn sie wollen.
    Ein verweigern (auch mit Recht) macht nur Misstrauen, habe auch schon bei Personenkontrollen Körperkontrollen durch gehen lassen, nur aus dem Grund ich hab eh nichts, die sind zu Frieden oder sonst was.
    Mit auf die Wache müssen oder langes warten, Diskutieren etc. ist mir mein Zeit zu schade und von denn netten Kollegen sicher auch.

    lg

  • Ein Polizeibeamter darf bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle niemals den Kofferraum öffnen und rein schauen.


    Davon gibt es leider Ausnahmen. In praktisch allen Polizeigesetzen
    findet man eine sinngemässe Formulierung:

    Zitat

    Die Polizei kann eine Person/Sache durchsuchen, wenn sie
    an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß
    Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden,
    vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufent-
    haltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der
    Prostitution nachgehen.


    Ich hab's etwas gekürzt, sonst muss man sich das aus mehreren
    Paragraphen zusammensuchen. Damit kommt man erstaunlich
    weit, denn z.B. Autobahnraststätten und Bahnhöfe gehören
    zu den genannten Orten. Die meisten werden überrascht sein
    wie viele Bahnhöfe es in einer Stadt gibt. Nur mal als Beispiel:
    in Berlin zählen S-Bahnhöfe mit...
    Es gibt noch eine ganze Menge weiterer Ausnahmen.
    Zum Nachlesen z.B. hier und hier
    Damit kommt man fast immer weiter.

    Wenn alles nicht hilft denkt sich der Polizist einen Verdacht aus.
    Aufgrund eines Verdachts auf eine Straftat darf er bei Gefahr im
    Verzug (die er natürlich annimmt) durchsuchen.
    Selbst wenn sich hinterher herausstellt daß die Durchsuchung
    rechtswidrig war bleiben gefundene Beweise voll verwertbar und
    dem Polizisten passiert genau nichts. Er wird es also wieder so
    handhaben.
    Nein, nicht alle. Aber zu viele.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wenn Du mir jetzt erklären kannst was das mit einer normalen Verkehrskontrolle zu tun hat? Das ist etwas völlig anderes.

    Geht’s noch? Da muss aber mal die Frage erlaubt sein ob du noch ganz bei Trost bist. Das ist doch absoluter Mist. Und eine Frechheit noch dazu.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Wenn Du mir jetzt erklären kannst was das mit einer normalen Verkehrskontrolle zu tun hat?


    Das wird tagtäglich genau so praktiziert.

    Das ist doch absoluter Mist. Und eine Frechheit noch dazu.


    Nö. Die Realität. Muss dich ja nicht betreffen; es gibt
    leider genug die es betrifft.

    Und was Beweisverwertunhsverbote angeht, das ist
    eine seltene Pflanze. Die Regel geht so.
    Ich hatte auch schon mal erklärt warum das so ist,
    aber das macht hier keinen Sinn.

    Wen es interessiert: Lektüre.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Erkläre mir bitte jetzt, ohne zu googeln was Beweisverbote kennzeichnet und welche Beweisverbote es gibt. Innere und Äußere und so weiter. Du weisst das doch, also bitte.

    Normalerweise stütze ich keine Belege auf Wikipedia. Aber in dem Fall tue ich es, da die Ausarbeitung fehlerfrei ist. Lies es Dir mal durch, dann reden wir weiter.

    Beweisverwertungsverbote

    Du hattest geschrieben, der Beamte nimmt dann natürlich »Gefahr im Verzug« an, oder er erfindet Gründe? Dann schau mal was passiert. Gefahr im Verzug ist keine Floskel die Willkürlich eingesetzt werden kann. Und das hier ist nur ein ganz, ganz kleiner Bereich der Beweisverwertungsverbote. Upps.

    • Ein relatives Beweisverbot ist immer dann gegeben, wenn die der Beweiserhebung zugrundeliegende Norm grundrechtstangierenden Charakter hat und daher ein Richtervorbehalt vorgeschaltet ist oder die Norm für den Fall der Annahme von Gefahr im Verzug über einen eingeschränkten Vorbehalt verfügt, so dass in letztgenannten Fällen statt des Richtervorbehalts im Gesetz eine Sekundärkompetenz der Staatsanwaltschaft und teils auch ihrer Ermittlungspersonen niedergelegt ist.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sparky (20. Januar 2016 um 22:23)

  • Glaubst du wirklich die Diskussion macht Sinn?

    Ich denke nicht. Weiter oben habe ich Gesetzes-
    texte zitiert - wenn auch so gekürzt daß man es
    lesen kann.
    Dazu schreibst du nur "alles Blödsinn". Das ist
    keine Basis für eine sachliche Diskussion.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.