Problem: Waffenrecht, Fortbestehen des Bedürfnisses

Es gibt 90 Antworten in diesem Thema, welches 12.249 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Oktober 2015 um 17:10) ist von Floppyk.

  • Du meinst mit den Ranglisten sicher den Wettkampfnachweis für Schützen. Aber eine Wettkampfteilnahme müssen Schützen nur dann belegen, wenn diese über das Grundkontingent hinaus Waffen als Sportschütze besitzen. Für den "normalen" Sportschützen reicht bei Beantragung der ersten Waffe die normalen Anforderungen an das Bedürfnis. Und das will dann auch der Verband sehen. Dem SB reichen Sachkundenachweis und die Bedürfnisbestätigung, sowie der Waffenschrank.

  • ..und die Bedürfnisbestätigung gibt es nur mit WBK Waffe. Alles andere ist für die Tonne. Wenn ich 7,5J schieße, habe kein Bedürfnis für 16J!! So die Argumentation.

    Technik ohne Toleranz

  • Ich möchte hier nicht rumstänkern, aber Vereinswaffen halte ich für ein Mythos oder Märchen für die Anfänger in einem Verein. Die Praxis, oder die Umsetzung sieht mittlerweile viel komplizierter aus. ;^)

    Technik ohne Toleranz

  • Hi RaDe,

    sorry, geht mich nichts an und ich mag auch Niemandem auf den Schlips treten.
    Du hältst ja auch ein wenig hinter'm Berg damit, wo eigentlich dir Probleme bestehen,
    nur scheint mir bei Dir im Verein klappt irgend etwas mit der Kommunikation nicht.
    Entweder im Verein besteht nicht wirklich die Möglichkeit EWB Waffen zu schießen, so etwas gibt es ja auch,
    oder Deine Kameraden bzw. Vorstand wissen gar nicht so recht wo für Dich die Reise hin gehen soll, bzw. was Du geplant hast.
    Wenn ich eine WBK anpeile, so muß ich das den Verantwortlichen natürlich auch mitteilen, so das die mich entsprechend
    vorbereiten und in's Bild setzen können.
    Ein Jahr ein wenig LG schießen und dann eine WBK für Kurzwaffe beantragen, das sieht der Gesetzgeber halt nicht vor.
    Vielleicht wurdest Du da einfach schlecht informiert / vorbereitet.

    In meinen beiden Vereinen stehen EWB Vereinswaffen zur Verfügung und werden auch genutzt.
    Das ginge auch gar nicht anders, sonst hätten wir keinen Nachwuchs. (Auch wenn der Nachwuchs in dem einen eher etwas älter ist).
    Selbst eine Wettkampfteilnahme wird organisiert, falls gewünscht.
    Da sind wir letztlich alle durch - das ist ein ganz normaler Ablauf.
    Nur den Schnabel muß man auf bekommen, und sagen was man vor hat. Gerade wenn der Verein im 7,5J LG / LP Bereich stark ist,
    kann man nicht ahnen das der Schütze selbst vielleicht doch eine WBK anstrebt.

    Ich fürchte Du schneidest da ein wenig ein 'hausgemachtes Problemchen' an, wo das Forum wenig zu sagen und noch weniger helfen kann.

    Nix für ungut, beste Grüße,

    Micha

  • micha... ich gebe dir natürlich vollkommen Recht. In der Theorie funktioniert auch alles wunderbar. Die Praxis möchte ich hier nicht vertiefen, wir haben eine Lösung gefunden, mit der ich sehr gut leben kann.
    Ich wollte nur anmerken, dass es doch zu Schwierigkeiten kommen kann und eine Lösung nicht immer einfach ist.

    Technik ohne Toleranz

  • Ich bin in einem Verein der "eigentlich" nur Druckluft schoss und auch nur die entsprechenden Anlagen hat. Es gab aber 4 Mitglieder die auch EWB-pflichtige Waffen hatten und die haben mich ab und zu mitgenommen wenn sie als Gastschützen mit denen trainiert haben, oder wir waren auf Ständen die Leihwaffen zur Verfügung hatten. War alles gut zu machen.
    Jetzt bin ich mit meinem Grundkontingent ausgestattet und nehm selbst oft Vereinskameraden mit, die "noch ohne" sind und ihre Termine absolvieren wollen.
    Alles easy.


    --- Ballistol ist das neue Chanel ---

  • Ra.We.110 so steht es aber auch im Gesetz das man mit EWB Waffen trainieren muß, da gibt es auch nichts falsch zu interpretieren. Wobei die meisten 16 J Ft- Schützen vor der WBK aushändigung kaum mit EWB Waffen schießen. Und warum sollen EWB Waffen für Anfänger ein Mythos sein, wir haben bei uns so einen Jecken Vogel, der drückt fast jedem Gastschützen erst mal ne 44er in die Hand,und die Gesichter sind meistens nach der ersten Schußabgabe einfach klasse :thumbsup: .
    A

    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • Du meinst mit den Ranglisten sicher den Wettkampfnachweis für Schützen. Aber eine Wettkampfteilnahme müssen Schützen nur dann belegen, wenn diese über das Grundkontingent hinaus Waffen als Sportschütze besitzen. Für den "normalen" Sportschützen reicht bei Beantragung der ersten Waffe die normalen Anforderungen an das Bedürfnis. Und das will dann auch der Verband sehen. Dem SB reichen Sachkundenachweis und die Bedürfnisbestätigung, sowie der Waffenschrank.

    Genauso hat das zu laufen. Danach muss eine WBK ausgestellt werden.

    Aber gibt auch leider ausnahmen... Wenn der Schützenverein in keinem anerkannten Verband ist... Dann kann man dort zwar mit EWB pflichtigen Waffen schiessen...
    Da nützt einem auch ein volles Schiessbuch nichts.

    Facebook: Streu Kreis

  • Nicht jeder Verein hat Vereinswaffen.

    Mag sein aber ich gehe fest in der Annahme wenn man den Mund aufmacht und es wird sich bestimmt jemand finden im Verein der kein Problem hat das man sine Waffe schießt.

    Und wenn das alles nichts hilft , so das weder Vereinswaffen vorhanden oder es Vereinskollegen gibt die einen mit ihren Waffen schießen lassen, würde ich in Betracht ziehen den Verein zu wechseln.

  • Es ist gut, wenn ein Verein keine oder nur wenig erlaubnispflichtige Waffen hat. Hätte er ausreichend Waffen, könnre die Behörde Anträge auf Waffen einzelner Mitglieder ablehnen. Das wird vielfach vergessen.
    Zudem sind die meisten Vereinsheime eigenständige Gebäude, oft in abgelegenen Gebieten. Ist das Gebäude nicht ständig bewohnt, ist die Anzahl der erlaubnispflichtigen Langwaffen auf drei begrenzt, Kurzwaffen dürfen dann gar nicht dort gelagert werden.
    Aus diesen Gründen sind erlaubnispflichtige Vereinswaffen eher selten.

  • So, hab mich zwar nur angemeldet weil das die einzige Waffenseite ist, die auf Arbeit nicht blockiert wird, aber hier will ich dem TS mal helfen.

    Du musst der Behörde nur eine regelmäßige Trainingsteilnahme bestätigen.

    Da gibt es (im Gegensatz zur ERSTbeantragung) keine Mindestzahl im Jahr.

    Das heißt: Ein Schriftstück vom Vorsitzenden aufsetzen lassen, in dem steht: "Hiermit bestätige ich die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining von Herrn XXX.

    Das ganze mit Unterschrift und Namen vom Verein und Vorstand MUSS der behörde reichen!


    P.S.: Ein Schießbuch ist trotz allem einfach sinnvoll, und sollte mir die Minute pro Trainingsabend wert sein.

    Auch wenn ich persönlich nicht unbedingt jeden Termin eintrage. Habe aber auch so noch locker ca 20 bis 30 pro Jahr.

  • Zitat

    Das heißt: Ein Schriftstück vom Vorsitzenden aufsetzen lassen, in dem steht: "Hiermit bestätige ich die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining von Herrn XXX.

    Das stimmt schon, nur wenn der Herr Vorsitzende eben der Meinung ist das (beispielsweise) 5 mal in den letzten 10 Monaten NICHT regelmäßig ist, wird er es nicht aufsetzen....Problem bleibt dann weiter bestehen.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Da gibt es (im Gegensatz zur ERSTbeantragung) keine Mindestzahl im Jahr

    Das stimmt so nicht. Die 12/18 Regelung wird was regelmäßigkeit angeht auch von Gerichten gern verwendet. Zumindest 1 mal Training im Monat gilt als Mindestgrenze. Der Sachbearbeiter hat hier natürlich was die nachträgliche Prüfung des Bedürfnises angeht (wenn er möchte Spielraum.

  • Ihr Lieben.
    Bestünde denn auch die Möglichkeit ein Bedürfnis zu unterbrechen, sofern das absehbar ist?

    Beispiel:
    Bedürfnis nachgewiesen, WBK erhalten und dann viel Geld in ein schönes Gerät investiert. Nun ist absehbar, dass ich wegen Umzug, Umschulung oder sonstiger Hinderungsgründe mein Hobby eine Zeit lang ruhen lassen muss. Könnte ich dann mein Gerät vorübergehend unbrauchbar machen, wie man es von der Erbblockierung her kennt und dann trotzdem weiter behalten? Obwohl erwähnt werden muss, dass das ja auch nicht unbedingt ein Schnäppchen ist mit ca. 120 €.
    Hauptsache in dem Zeitraum vernudelt keiner das kostbare Gerät.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Sollte der Vorstand meinen, seine Unterschrift auf dem Antrag auf ein Bedürfnis des Sportschützen unter Verlangen von "Sonderbedingungen" zu verweigern, so kann man ihn denn mal höflich darauf hinweisen, wo denn seine Auslegungen an die Anforderungen an das Bedürfnis nachzulesen sind. Der Sportschütze kann das Antragsformular selbst von dem zuständigen Verband runter laden und ausdrucken. Dort stehen ja die Anforderungen, was der Antragsteller beizubringen hat und was der Vorstand mit seiner Unterschrift zu bestätigen hat. Man kann ihm dann auch mal deutlich machen, dass nicht er, sondern der Verband das Bedürfnis bescheinigt. Der Verein bestätigt die Mindestanzahl Training, die mindestens bestehende Mitgliedschaft, die Nutzungsmöglichkeit einer zur beantragen Waffe passenden Schießanlage und der Eingang der letzten Mitgliedsbeitrages an den Verein.
    Die Anforderungen an das Bedürfnis sind in der WaffVwV genauer definiert. So ist da was von einer Bestätigung des regelmäßigen Trainings mit der Anzahl von 18 über das Jahr verteilt zu lesen, sowie dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten ordentliches Mitglied ist. Die Zahl 12 Trainingseinheiten ist da nicht zu finden. Jedoch habe ich Anträge gesehen, wo die Zahl 12 genannt ist.

    Der SB einer Waffenbehörde prüft nicht diese Anzahl, wie auch nicht die bestehende Mitgliedschaft. Er prüft nur die Vollständigkeit aller Bescheinigungen. Daher genehmigt faktisch auch nicht die Waffenbehörde eine Waffe, sondern der Verband. Liegt diese Bescheinigung mitsamt WSK-Zeugnis,Waffenschranknachweis und letztlich der eigentliche Antrag der Waffenbehörde vor, prüft der SB nur noch Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
    Wer da wo seinen Stempel drunter haut, ist letztlich egal. Denn die Bedingungen und der Antragsweg einer erlaubnispflichtigen Waffe für Sportschützen sind bekannt.

  • Das dauerhaft unbrauchbarmachen sprich Löcher im Lauf, Patronenlager zuschweißen ect. geht ohne probleme. Ob aber vorrübergehende Blockierung mit vorhandene Systeme für "nicht Erben" möglich ist glaub ich eher weniger. Zumindest habe ich bisher nicht von so einen Fall gehört.