Niederländer ersteigert Schreckschusswaffe

Es gibt 120 Antworten in diesem Thema, welches 12.000 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Mai 2015 um 19:07) ist von Sparky.

  • ...So was macht man einfach nicht, ausserdem kann es auch für den Verkäufer Ärger geben, das ist doch wohl jedem klar.

    Für den Verkäufer gibts keinen Ärger, warum auch? Er hat sich in Deutschland entsprechend dem deutschen Recht verhalten, und niederländisches Gesetz gilt nur in den Niederlanden. Das gibt nur Ärger für den Käufer, er muss sich kundig machen was bei ihm im Land erlaubt ist und was nicht. Der Verkäufer würde sich nur strafbar machen wenn er mit der Waffe rüberfährt und diese dem Käufer persönlich vorbeibringt.

    Für das Rechtsgeschäft gilt deutsches Recht, denn der Gerichtsstand ist in Deutschland denn der Vertrag wurde in Deutschland geschlossen. Der Verkäufer hat seinen Sitz in Deutschland, und ebenso egun als Vermittlungsplattform (Darmstadt).

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Was das genau für Folgen haben wird weiss keiner genau, aber eventuelle Folgen hat jeder selbst zu verantworten der das Risiko eingeht.

    Es könnte Kosten und Schweirigkeiten verursachen wenn die Niederländer die Güter beschlagnahmen, und der Käufer gegen einen klagt.

    Wenn es ein Gegenstand ist den man im Sinne einer Schusswaffe auslegen kann, könnte es auch den Eintrag in eine Datenbank (erweiterte Terroristendatenbank) einbringen.
    usw

    Jedenfalls merkt man, wenn die Polizei ins Spiel kommt, meistens schnell dass es kein Spass mehr ist.

    Ich habe mir übrigens auch aus genau diesen Gründen ein VZ 47 aus der Slowakei nicht liefern lassen, obwohl viele im Forums sagten ich könnte es ohne Probleme tun. Egal ob es im Einzelfall übertrieben ist oder nicht, bei der Kombination "Waffe" + "Grenze" ist immer zu grösster Vorsicht zu raten!

  • Sehr interessanter Tread, da ich auch eine SSW bei Egun einstellen wollte.
    Ich hätte zunächst auch nach NL versendet, frei nach dem Motto " ist nicht mein Problem" , was ja auch zunächst stimmt. Aber nach dem lesen der verschiedenen Einwände werde ich das jetzt auf keinem Fall tun, da es u.U. schon sein kann, das die Holländer das Paket öffnen und die deutschen Behörden "anspitzen" .
    Und was dann alles passieren kann will ich jedenfalls nicht ausprobieren.
    Wer weiss schon, was der erwerber für ein Typ ist. Vielleicht ein Krimineller und der Verdacht kommt auf, da man den persönlich kennt etc. Da kommt der Verdacht um Waffenschmuggel auf oder sonstwas.

    Ich rate deshalb dringend vom Versand ab, OBWOHL es eigentlich keine straftat oder sowas sein sollte.

    Mal was einfaches, welcher Film ist das:
    ..und was brennt besser als eine Hexe? Zwei Hexen!!

  • Vielleicht sollte man den Kollegen aus der Haenel Gemeinschaft mal fragen!

    Dieser hatte eine LuPi ohne F (weil laaange vor 1970 gefertigt) im Ausland gekauft! Der Zoll machts auf und kassiert das Ding erst mal ein!

    Den ganzen Stress hatte der KÄUFER! Wer der Verkäufer war, war dem Zoll Schnuppenpiepegal! Der Käufer hat das Teil bestellt und ist somit der Verantwortliche!

    Zu lesen hier:
    Post schrieb heute:Zoll hat Sendung für Prüfzwecke in Verwahrung...

    Viele Grüße

    Thorsten


  • Hast du den letzten Beitrag von Floppyk gelesen?

    Ja und was steht drin? Dass man Waffen nur an denjenigen überlassen darf, der zum Erwerb berechtigt ist. Der Käufer scheint über 18 Jahre zu sein und ist somit zum Kauf berechtigt. Ob er die Waffe in einem Land besitzen darf ist nicht das Problem des Verkäufers.

  • So, gefunden. SSW mit Zeichen PTB im Kreis fallen unter der Kategorie "D". Siehe (wohl offizielle) Liste "Spezifikation XWaffe":
    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…7,d.bGg&cad=rjt

    Somit ist die Rechtslage klar. Wie aus meinem vorangegangenen Post schon hervorging, betrifft die Einholung einer Erlaubnis zur Einfuhr alle Waffen der Kat. A... - D im § 31 WaffG gefordert. Somit gilt das auch für eine hierzulande freie SSW. Das erscheint auch logisch, denn man darf nicht erwarten, dass eine freie Waffe im Zielland auch frei ist. Genau dieser Umstand scheint für die Niederlande zu zutreffen. Da sie dort offenbar sogar einem Verbot unterliegt, wird es wohl auch keine Erlaubnis zur Verbringung geben können.

    Daher ist es wohl dem Fragesteller dringend anzuraten, den Käufer abzulehnen und seine SSW nicht dorthin zu versenden. Ohne Verbringungsgenehmigung als Erlaubnis zur Einfuhr könnte sich der Versender auch strafbar machen.

  • Ja und was steht drin? Dass man Waffen nur an denjenigen überlassen darf, der zum Erwerb berechtigt ist.


    Ähem, nein. Du hast mein Zitat nicht gelesen. Dort steht eindeutig, dass für das Verbringen einer Schusswaffe eine Zustimmung des anderes Mitgliedlandes (gemeint das "Zielland" innerhalb der EU) eingeholt werden muss. Diese Zustimmung muss ja vor der Verbringung vorliegen, egal ob der Verbringer oder der Empfänger diese einholt.
    Zur Klarstellung auch noch von mir die nötige Begriffsdefinition, die in diesem Zusammenhang wichtig ist:
    Verbringen = Gegenstand von D über eine Grenze in ein anderes Land mitnehmen und es dort belassen. Auch Versand dorthin.
    Mitnahme = Gegenstand von D in ein anderes Land, aber Gegenstand bleibt im Besitz des ... und kehrt mit ihm wieder zurück (Jagdreise, Sportveranstanltung...)

  • In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen des Zoll von Interesse:

    http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/…nahme_node.html

    Zitat: Das Verbringen von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.


    Wenn man da aber weiterlist benötigt man keine Verbringungserlaubnis für:

    Erlaubnisfreies Verbringen bzw. Mitnahme
    Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen
    erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden. Dazu zählen
    insbesondere gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG:

    • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
      Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte
      Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.


      • frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen
        mit einer Bewegungsenergie des Geschosses bis 7,5 Joule, die mit dem
        Prüfzeichen "F im Fünfeck" versehen sind
      • so genannte
        "DDR-Luftgewehre", die vor dem 1. Januar 1970 bzw. dem 2. April 1991
        hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden
        Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind
    • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
      zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das
      Zeichen "PTB" aufweisen, einschließlich ihrer Munition.

    Das bezieht sich dann aber wohl nur auf unsere Gesetze.
    Was nicht ausschließt das man in Holland als Käufer sowiso, aber auch als Verkäufer riesigen Ärger bekommen kann wenn man auf die Idee käme dem Käufer die Waffe in Holland persönlich auszuhändigen, und wenn man bei einer zufälligen Kontrolle erwischt wird, weil da diese Waffen eben nicht frei sind.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

    4 Mal editiert, zuletzt von Zündnadel (15. Mai 2015 um 16:41)

  • (EDIT: ups, da war jemand schneller)

    Ich bin Rechtslaie aber hiesse das nicht: Verbringen bzw. Mitnahme ist zwar "theoretisch" erlaubnisfrei, immer dann wenn Besitz in D legal ist (ebenso die Einfuhr nach D). Aber das Problem liegt dann 10 meter weiter bei den holländischen Grenzern, wo es dann mit Sicherheit einer Erlaubnis bedarf.

  • ...
    Ich bin Rechtslaie aber hiesse das nicht: Verbringen bzw. Mitnahme ist zwar "theoretisch" erlaubnisfrei, immer dann wenn Besitz in D legal ist (ebenso die Einfuhr nach D). Aber das Problem liegt dann 10 meter weiter bei den holländischen Grenzern, wo es dann mit Sicherheit einer Erlaubnis bedarf.

    Das bedarf vielleicht noch der Klärung, also korrigiert mich wenn nötig.

    Genau das scheint der Knackpunkt zu sein.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen


  • Hast du den letzten Beitrag von Floppyk gelesen?

    Dann müsste auch der Versender in China Ärger bekommen wenn der Zoll hier die Plagiate rausfischt...den Ärger hat dann aber nur der Empfänger...

    Zitat

    Was nicht ausschließt das man in Holland als Käufer sowiso, aber auch als Verkäufer riesigen Ärger bekommen kann wenn man auf die Idee käme dem Käufer die Waffe in Holland persönlich auszuhändigen, und wenn man bei einer zufälligen Kontrolle erwischt wird, weil da diese Waffen eben nicht frei sind.

    Das hatte ich ja auch schon geschrieben. Als Verkäufer wäre man nur dran wenn man die Waffe bei dem Käufer persönlich vorbeibringt, nach dem Motto "ich bin nächste Woche eh bei dir in der Gegend, ich bring dir das Teil vorbei". Wenn der Käufer hier rüberkommt und holt die Waffe ab, ist das auch kein Problem. Es wird zum Problem, aber nur für den Käufer, sobald er die Waffe über die Grenze schafft in einen anderen Rechtsraum. Wenn er die Waffe in einer Zweitwohnung in Deutschland deponiert, und die Waffe damit Deutschland nicht verlässt, ist die Sache wieder ganz anders und absolut kein Problem.

    Und wie schon gesagt, beim Transport mit dem Logistiker ist es so als hätte der Empfänger das Teil selbst über die Grenze gebracht. Er gilt als derjenige der das Teil in den Rechtsraum verbringt.

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    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    Einmal editiert, zuletzt von germi (15. Mai 2015 um 16:56)

  • ....

    Das hatte ich ja auch schon geschrieben. ....

    Ja stimmt, sorry. Ich habe das bei mir auch oft das mein Kommentar ein paar Posts weiter mit anderen Worten wiederholt wird...

    Ich habe übrigens mittlerweile herausgefunden das für diese Rechtsfrage in Sachen Verbringung von Waffen ins europäische Ausland die Bundesfinanzdirektion Südost zuständig ist.
    Und weil ich es immer ganz genau wissen will werde ich da nächste Woche mal anfragen.
    Ein Anruf jetzt gerade zeigte das man da wohl schon im Wochenende ist...

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • moin,
    in meiner jugend dacvhten wir immer, das unwissenheit nicht strafbar ist, man hört das auch heute noch, aber es stimmt nicht.


    unwisswenheit intressiert irgendwie keinen bei strafsachen...

    gruß eike

    INVICTUS

  • Angenommen du würdest in Holland Marihuana bestellen dan ist es für den Holländer legal es dir zu verkaufen, aber es ist für dich illegal es nach Deutschland einzuführen.

    Die Pizza hat mir der Arzt verschrieben!
    Welcher?
    Dr. Oetger!

  • Der Versender ist nun zweifellos Auslöser einer Lieferung. Und natürlich wird Gesetz berührt, wenn diese grenzüberschreitend stattfindet, nur eben nicht deutsches.

    Ja aber nur Deutsches. Er hat die SSW versteigert also ist er in Lieferpflicht wenn er sie nun nicht versendet ist es "Erschleichung einer Dienstleistung" Strafmindernd das er gedanken wegen Ausländischen Gesetzen macht aber es ist und bleibt strafbar da er ausland nicht ausgeschloßen hat. Was hinter der Grenze passiert interesiert nur in soweit war die SSW in Deutschland Legal und ist es Legal die mit der Post zu versenden.

  • Hi, :^)

    Ich hatte eigentlich einen längeren Beitrag geschrieben, aber der kam Rechtsberatung zu nah.

    na dann schick doch. Es weiss ja hier jeder, dass keine Rechtsberatung gegeben werden darf. Und wenn Du dir die Mühe schon gemacht hast... ;^)

    Also, ich tendiere ganz klar zu Floppys Interpretation. Es ist aber nicht nur das Waffengesetz was hier entscheidend ist, sondern wie festgestellt auch zollrechtliche Vorschriften. Und: Wenn es dementsprechende Tatbestände sind, die grenzüberschreitend verwirklicht werden, dann kommt auch als mögliche Strafvorschrift das Begehen von Auslandsstraftaten in Betracht. Oder ich sage lieber mal: Möglicherweise. Aber wenn wir hier aus Deutschland heraus die Ursache für Rechtsverstöße im Ausland legen, dann kommen immer noch für das Ursprungsdelikt die möglichen Täterschaftsformen Beihilfe oder Anstiftung (je nach dem was der Typ im Ausland behauptet) in Betracht. Das ist natürlich nur meine Meinung, dafür ist dieses Thema jetzt einfach zu komplex, um dies mal schnell rechtssicher abzuhandeln.

    Und was man ja auch nicht unterschätzen darf: Ärger kann es immer geben. Den hat man dann erst mal. Auch wenn keine Gesetzesvorschrift verwirklicht wurde. Das ist wie bei einer gegen einen ungerechtfertigt eingeleiteten Ermittlungen durch STA oder Polizei.... Vernehmung, Vorladung, verschwendete Zeit, möglicherweise Rechtsanwalt...

    Also, ich kann nur davor warnen pauschal zu sagen: "Schicke es ihm doch, kann ja nichts passieren..." Das tägliche Leben lehrt uns doch eine andere Konsequenz. In der Regel wird es aber keine Konsequenzen geben, weil einfach der Aufwand in der Praxis sich für solche Art von Ermittlungen nicht lohnt. Das heißt aber nicht, dass nicht etwas möglich wäre. Wie gesagt, nur meine Einschätzung. ICH würde nicht versenden. :rolleyes: Und ein Kaufvertrag kann abschließend auch noch nicht abgeschlossen sein. Ja, ich weiß, da werden wieder einige sagen "Doch", aber was ist mit der "Übergabe"??? ?(

    LG Andreas :^) 

    Edith: Nein, kann ja gar keine "Erschleichung von Dienstleistungen" sein. Das auf keinen Fall.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Sparky (15. Mai 2015 um 19:55)