Da es zu diesem Thema keine adäquaten Threads gibt, die das Thema "Garantie" und Gewährleistung,darstellen hier nun nachfolgendes Beispiel eines "Nicht freie Waffen Kaufens". Es ist mir nämlich aufgefallen, dass bei vielen Angeboten keinerlei Angaben zu den Herstellergarantien gemacht werden.
Das vorliegende Thread findet Anwendung auf Neuware ( Kauf beim Händler ), Privatgeschäfte ( Egun etc. ) unterliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen.
Erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Händler wird das Thema ( teilweise irreführend ) aufgegriffen. Bei den meisten Onlinebestellungen werden aber kaum Angaben zu den Hersteller Garantien gemacht.
Erst bei der Lieferung findet man ( aber auch nur teilweise ) Angaben zur Herstellergarantie. Wenigstens Weihrauch und Walther ( nicht Umarex ) lassen sich zu einer Aussage hinreissen.
Irrtümlicherweise gehen viele Käufer davon aus, dass sie auf gekaufte Neuware eine Garantie von 2 Jahren erhalten.
Dem ist grundsätzlich nicht so
Es existiert bei Kauf innerhalb der EU eine 2 jährige Gewährleistungspflicht ( des Händlers nicht des Herstellers!! ), was ein riesen Unterschied ist. Bei dieser geht aber bereits nach 6 Monaten ( nach Kauf ) die Beweislast auf den Käufer über, d.h. wenn es keine Herstellergarantie gibt, muss im zweifelsfall der Käufer die Beweislast erbringen.
Empfehlung:
1. sich vor Kauf die Dauer der Herstellergarantie vom Händler bestätigen lassen. Man wird oft überrascht sein, wie kurz diese bei diversen Marken ( vor allem aus dem Ausland ist und welche Einschränkungen gemacht werden ).
2. Ware nach Eingang sofort kontrollieren und testen. Mängel umgehend schriftlich anzeigen, Mängelbeseitigung, Umtausch, Rückgabe kurzfristig regeln ( am besten immer schriftlich ).
Weiteres hierzu hier ( Quelle Digicam Experts ) die das Thema gut und verständlich zusammenfassen:
Warum keine zwei Jahre Garantie?
Auf meine neuerworbene Kamera gewährt der Hersteller nur ein Jahr
Garantie. Sind in der EU nicht zwei Jahre Garantie gesetzlich
vorgeschrieben?
Dieser Irrtum ist weit verbreitet und beruht auf einer Verwechslung
der Garantie des Herstellers mit der Gewährleistung des Händlers.
Die
vom Hersteller gewährte Garantie ist freiwillig; der Hersteller legt
nach Belieben fest, wie lange die Garantie gilt, welche Ausfälle sie
abdeckt und welche Leistungen sie umfasst. Typische Verschleißprodukte
sind typischerweise von der Garantie ausgenommen und müssen vom Kunden
ersetzt werden. Auch wenn Indizien auf einen unsachgemäßen Gebrauch
hindeuten, kann der Hersteller eine Garantieleistung verweigern. Die
Garantiebedingungen können auch von Land zu Land unterschiedlich sein,
sodass man beispielsweise in Deutschland eine längere Garantie gewährt,
wenn man den Eindruck hat, dass der deutsche Kunde darauf besonderen
Wert legt, während der typische Kunde in einem anderen Land vielleicht
vor allem auf den Preis schaut und schlechtere Garantiebedingungen in
Kauf nimmt, wenn er dafür weniger zahlen muss. Wenn man Ware kauft, die
für ein anderes Land als Deutschland bestimmt ist, so gelten auch die
Garantiebedingungen für dieses Land – und zwar selbst dann, wenn man bei
einem deutschen Händler kauft, der seine Ware aus dem Ausland
re-importiert hat. Wenn der Hersteller also nur ein Jahr (oder, wie in
den USA oft üblich, nur 90 Tage) Garantie gewährt, dann muss man diese
Beschränkung hinnehmen.
Vom Anspruch auf Garantie, zu der sich der Hersteller selbst und zu
seinen eigenen Bedingungen verpflichtet, ist die Gewährleistungspflicht
des Händlers zu unterscheiden, die in der EU tatsächlich gesetzlich
geregelt ist. Die Richtlinie 1999/44/EG schreibt vor, dass die
Gewährleistung innerhalb von mindestens zwei Jahren in Anspruch genommen
werden kann. Das Gewährleistungsrecht regelt den Anspruch des Kunden,
vom Händler einwandfreie Ware zu erhalten, und so erstreckt sich die
Gewährleistung ausschließlich auf solche Mängel, die schon beim Kauf
vorhanden waren, während die Garantie üblicherweise auch später
entstehende Schäden umfasst. Anders gesagt: Bis zum sogenannten
Gefahrübergang (faktisch die Übergabe der Ware an den Kunden beim Kauf)
trägt der Händler die Verantwortung für die Ware, danach aber der Kunde.
Nun muss ein schon zum Kaufzeitpunkt vorhandener Schaden nicht sofort
sichtbar sein; es ist durchaus möglich, dass er sich erst später
bemerkbar macht und daher vom Kunden erst lange nach dem Kauf entdeckt
wird. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweispflicht beim
Händler, der gegebenenfalls nachweisen müsste, dass ein festgestellter
Schaden erst nach dem Kauf entstanden ist. Nach sechs Monaten kehrt sich
die Beweislast um; nun muss der Kunde belegen, dass der Schaden schon
zum Kaufzeitpunkt vorhanden war.
Eine Herstellergarantie ist generell mehr wert als die gesetzlich
garantierte Gewährleistungspflicht des Händlers – nicht nur weil es
schwierig ist, mehr als sechs Monaten nach dem Kauf noch auf den
Gewährleistungsanspruch zu pochen, sondern auch weil die Garantie
durchweg viele Fälle von später auftretenden Schäden abdeckt, die von
der Gewährleistungspflicht gar nicht berührt werden. Wenn ein Versender
nicht eindeutig erklärt, Ware für den deutschen Markt zu liefern, auf
der anderen Seite aber auf den zweijährigen Gewährleistungsanspruch
verweist, dann ist das ein sicheres Indiz dafür, dass hier
re-importierte Ware mit schlechteren Garantieansprüchen als in
Deutschland üblich angeboten wird. mjh