Die Mär von Garantie und Gewährleistung bei Neukauf vom Händler lesen lohnt

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 3.860 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Februar 2015 um 17:50) ist von MarcKA.

  • juergen007

    Tut mir leid, ich kann immer noch nicht verstehen was du uns vermitteln willst. Im Falle der Umarex-Bedienungsanleitung ist das für mich bloße Wortklauberei um dem vorher gemachten Statement Nachdruck zu verleihen.

    Ich zitiere mal das allseits beliebte Wikipedia:

    Zitat

    Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung

    Häufig wird Garantie jedoch mit Gewährleistung verwechselt. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich wie folgt:

    Garantie: ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
    Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

    Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auch gegenüber Verbrauchern auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie

    Nur weil man bei irgendeinem Händler eine Gurke gekauft hat, für die nicht mal der Hersteller geradesteht, ist das nun kein Weltuntergang für die Garantie. Ins Klo greifen kann man bekanntlich überall. Und da keiner von uns genau weiß um was es in deinem Fall geht kann man darüber auch nicht urteilen. Aus einer gemachten Erfahrung nun ein allgemeines Problem zu kreeiren halte ich gelinde gesagt für gewagt.