Beiträge von White

    Dann mal ran an die Kartoffeln:
    _____________________________________


    Perron, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 32 StGB, Rn. 40:
    "d) Keine Pflicht zum Ausweichen
    Anders als beim Notstand (vgl. § 34 RN 20) entfällt bei der Notwehr die Erforderlichkeit der Verteidigung grundsätzlich nicht wegen der Möglichkeit mühelosen Ausweichens (Günther SK 86, Jakobs 395, Rönnau/Hohn LK 182, Stratenwerth/Kuhlen 9/79);[...] Demgegenüber wurde in der älteren Rspr. die Erforderlichkeit (bzw. das Gebotensein, u. 44) der Verteidigung vielfach verneint, wenn der Angegriffene ausweichen kann, „ohne seiner Ehre etwas zu vergeben oder sonst seine Belange zu verletzen“ [...].


    Erb, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2011, § 32, Rn. 137:

    "2. Keine Berücksichtigung von Handlungsalternativen im Vorfeld der Notwehrlage
    Wenn die Erforderlichkeit aus der Notwehrlage heraus zu beurteilen ist, dann bedeutet dies nicht nur die Ausklammerung erst nachträglich erkennbarer Umstände, sondern grundsätzlich auch den Verzicht auf die Frage nach Handlungsalternativen, die dem Notwehrtäter im Vorfeld der Notwehrlage zur Verfügung standen.

    a) Wahl einer bestimmten Ausrüstung
    So ist eine Rechtfertigung nach § 32 nicht deshalb zu versagen, weil sich der Verteidiger vor der Konfrontation mit dem Angreifer (und ggf. in deren Erwartung) in einer bestimmten Weise ausgerüstet hat – selbst wenn dies in für sich genommen rechtswidriger Form geschah (etwa unter Verstoß gegen das WaffG) zur –, oder wenn sich der Notwehrtäter dabei in eine Situation versetzte, in der er einen Angriff nur durch gravierendere Verletzungen des Angreifers abwehren konnte, als dies bei einer sachgerechteren Vorbereitung der Fall gewesen wäre (zB Mitführen eines Messers statt einer Reizgasspraydose). Dass der Notwehrtäter dabei in gewisser Weise von einer vorangegangenen Rücksichtslosigkeit (bzw. sogar von einem strafbewehrten Rechtsverstoß) profitiert, während der Angreifer Folgen zu tragen hat, die ihm bei der Konfrontation mit einem „faireren” Gegner erspart geblieben wären, wird zT als unangemessen empfunden, zur kann aber bei der Anwendung von § 32 keine Rolle spielen."


    http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellu…/32%20StGB.html :
    Es gilt der Grundsatz, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557). Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nur dann, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn besondere Umstände sein Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263), beispielsweise wenn er selbst den Angriff leichtfertig oder vorsätzlich provoziert hat.


    JuS 2011, 655:
    "Nach dem klassischen – wenngleich vielfach kritisierten – Notwehrdogma muss das Recht dem Unrecht nicht weichen. Die erforderliche Verteidigung ist deshalb in der Sicht der h.M. nicht nur erlaubt, sondern stets auch verhältnismäßig. Alle Versuche, dieses „schneidige” Notwehrrecht im Verhältnis der Bürger untereinander mit den Mitteln des (Verfassungs-)Rechts zu bändigen, sind bislang in der Praxis nicht auf fruchtbaren Boden gefallen. Erlaubt § 32 StGB deshalb auch den sofortigen Einsatz eines – nun auch im Wortsinne – schneidigen Werkzeugs oder muss ein zumindest abstrakt lebensgefährlicher Gewalteinsatz wenigstens zuvor angekündigt werden? Dazu verhält sich das OLG Koblenz in dem hier zu besprechenden Beschluss auf Basis der herrschenden Notwehrdoktrin in einer schulmäßig abgefassten Entscheidung.

    1. Ausgangspunkt ist der Wortlaut des § 32 StGB, der in einer Notwehrlage die erforderliche Verteidigung rechtfertigt (II), soweit diese auch geboten ist (I). Erforderlich ist die Notwehr dann, wenn der Verteidiger von den geeigneten Mitteln das relativ mildeste einsetzt. Dazu muss zunächst das Mittel überhaupt geeignet sein, den Angriff abzuwehren, diesen aber zumindest zu erschweren. Stehen mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, muss grundsätzlich dasjenige verwendet werden, welches weniger gefährlich für den Angreifer ist, also etwa keine oder nur geringere Verletzungen verursacht. Dabei ist jeweils die Abwehrhandlung entscheidend, nicht der Abwehrerfolg. Tritt auf Grund der Handlung also (fahrlässig) eine tödliche Folge ein, so wird der Verteidiger gleichwohl durch Notwehr gerechtfertigt.

    2. Was heißt das nun konkret? Es ist zunächst zu bedenken, dass Weglaufen zwar zuweilen möglich und lebensklug sein wird. Dabei handelt es sich nach allgemeinem Verständnis schon begrifflich nicht um ein Mittel, mit dem der Angriff abgewehrt, sondern ihm nur ausgewichen werden kann."


    AG Erfurt, Urt. v. 18. 9. 2013 – 910 Js 1195/13 48 Ds:
    Das Pusten von Zigarettenrauch und Spuckepartikeln in das Gesicht einer anderen Person stellt eine Körperverletzung dar, gegen die sich der Betroffene mit den Mitteln der Notwehr (§ 32 StGB) behaupten darf.


    NStZ 2000, 365:
    Der Angekl. war auch [...] nicht gehalten, „selbst die Flucht zu ergreifen” und „wegzurennen”. Seiner Abwehrhandlung war kein schuldhaft provozierter Angriff seinerseits vorausgegangen (vgl. BGHSt 39, 374 mwN) so dass er nicht verpflichtet war, dem Angriff auszuweichen.


    OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 Ws 122/12:
    Der Beschuldigte war auch nicht gehalten, dem Angriff des ... auszuweichen. Nach dem Grundgedanken der Notwehr wird vom Angegriffenen grundsätzlich nicht erwartet, dass er dem Angriff ausweicht, soweit nicht besondere Umstände sein Notwehrrecht einschränken. Dies gilt auch für Polizeibeamte, die im Dienst einem Angriff ausgesetzt sind und sich zur Abwehr ihrer Dienstwaffe bedienen (BGH, NStZ 2005, NSTZ Jahr 2005 Seite 31; BayObLG, MDR 1991, MDR Jahr 1991 Seite 367).
    _____________________________________


    Ich denke, so kann sich jeder selbst ein Bild machen. Freue mich aber auf deine Urteile ;^). Wenn es gängige Rechtsprechung ist, wie du sagst, dann müssten sich ja Urteile dazu finden lassen. Ich finde keine. Urteile wohlgemerkt, keine Links von der Schmierpresse.

    Die in den Zitierungen genannten Einschränkungen ("grundsätzlich") beziehen sich auf die einschränkenden Fallgruppen innerhalb der Gebotenheit (Krasses Missverhältnis, Angriff Schuldunfähiger, etc.).
    So war es auch im Sven G.-Fall (lesenswerter Artikel: NStZ 2011, 186). Der Angreifer war stark alkoholisiert, "körperlich unterlegen", die beiden standen sich mit gehobenen Fäusten gegenüber, als Sven G. unvermittelt mit seinem verdeckten Messer Angriff, wobei es sich um einen potentiell tödlichen Angriff handelte (Stich mit dem Messer in den Hals). Natürlich ist das keine Notwehr mehr. Ähnlich ist es im Telepolis-Fall. Wer sticht denn jemanden nieder, weil ein anderer im hinterherläuft? Den Sachverhalt entnimmt man immer besser den Urteilen, nicht der Presse.

    Ich argumentiere am liebsten mit belegten Fakten, nicht mit Behauptungen ;^) :P

    Sparky, du findest in jedem Gesetzeskommentar und in nahezu jedem Urteil, das sich mit solchen Situationen beschäftigt, den Nachweis, dass du da eine Mindermeinung vertrittst, die mit herrschender Meinung von Literatur und Rechtsprechung nichts gemein hat. Gerne zitiere ich hier weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur, wenn du dich noch überzeugen lässt. Es ist so, dass die schimpfliche Flucht weder zeitlich innerhalb einer Notwehrsituation noch zeitlich davor zumutbar ist. Selbst die Bewaffnung zum Zwecke der Notwehr hat darauf keinen Einfluss.

    Es ist in Ordnung, wenn du diese Meinung hast, das ist in Rechtsfragen ja normal. Aber dann kannst du das hier nicht als "tägliche Rechtsprechung" deklarieren, denn die sieht anders aus.
    Da musst du mir schon mit Fakten (Urteilen) kommen, um mich zu überzeugen, insbesondere wenn ich mit BGH-Entscheidungen vorgelegt habe.

    ;^) // White 1:0 Sparky \\ ;^)

    Nein, das ist falsch. Wenn durch ein milderes Mittel und das wäre Abhauen in dem Fall der gleiche Zweck also der Schutz des Lebens und der eigenen Gesundheit erreicht werden kann, dann führt das zu einer Einschränkung in den Handlungsoptionen. Natürlich muss es auch noch zumutbar sein.

    LG Andreas :^) 

    Verstehe ich jetzt nicht... was haben Ordnungswidrigkeiten mit Notwehr zu tun?

    Und wann ist die schimpfliche Flucht zumutbar? Nur dann, wenn man verschuldet - zum Beispiel durch Notwehrprovokation - in die Situation hineingeraten ist ^^.

    Die Lösung dazu, was Ordnungswidrigkeiten mit Notwehr zu tun haben, findest du in § 15 OWiG. :rolleyes:

    Sparky, schon wieder stützt du dich auf "aktuelle tägliche Rechtsprechung", ohne auch nur einen Beleg zu nennen. Ich denke, was du hier schreibst, ist falsch.

    Die Notwehr wird normal geprüft. Erst wenn man verschuldet - zum Beispiel durch Provokation - in die Situation reingerät, gibts Einschränkungen innerhalb der Notwehr.
    Wer aber ohne Provokation in eine Notwehrlage gerät - und das sollte doch bei uns vernünftigen Menschen der Regelfall sein - muss sich nicht vorwerfen lassen, er hätte doch vorher bitteschön "die Straßenseite wechseln" oder "abhauen" können. Der Gedanke der Vermeidbarkeit spielt erst dort eine Rolle, wo Notwehr bereits abgelehnt wurde - nämlich in der Strafzumessung. Ansonsten kennt man den Begriff der Vermeidbarkeit noch aus der Irrtumslehre. Also wenn jemand irrig Umstände annimmt, bei deren tatsächlichen Vorliegen die Notwehr gerechtfertigt wäre; dann ist die Vermeidbarkeit des Irrtums zu prüfen.

    Nur bei dem Verstoß gegen Ordnungswidrigkeiten iRd Notwehr ist ein Flüchten zumutbar.

    Hy, wie ich auf die Idee komme? Das ist ganz klar gängige Rechtsprechung! [...]

    LG Andreas :^) 

    Könntest du ein paar Aktenzeichen der gängigen Urteile zitieren?
    Danke!

    Meine gängige Rechtsprechung sieht nämlich so aus:

    Zitat von BGH Beschluß vom 8. 3. 2000 - 3 StR 67/00 (LG Düsseldorf)


    Der Angekl. war auch - weder vor Beginn der Schlägerei, als die Gruppe um den Zeugen K auf ihn und die 3 Frauen zurannte, noch, nachdem er von der Bierflasche getroffen zu Boden gestürzt war, sich erhoben hatte und erneut K und seine Begleiter in drohender Haltung auf sich zukommen sah - nicht gehalten, „selbst die Flucht zu ergreifen” und „wegzurennen”. Seiner Abwehrhandlung war kein schuldhaft provozierter Angriff seinerseits vorausgegangen (vgl. BGHSt 39, 374 mwN), so dass er nicht verpflichtet war, dem Angriff auszuweichen. Der Zeuge K war nach den getroffenen Feststellungen auch nicht so betrunken, als dass unter diesem Gesichtspunkt das Notwehrrecht des Angekl. eingeschränkt gewesen wäre.


    Zitat von BGH Urteil vom 28-02-1989 - 1 StR 741/88 (LG Heidelberg)


    Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich weiterhin, daß der Angekl. beim Einsatz der Eisenstange den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Denn er hatte die Eisenstange erst gezielt auf den Kopf des Nebenkl. geschlagen, nachdem die Drohung mit der Eisenstange und leichte Schläge gegen den Körper des Zeugen dessen Angriff nicht beenden konnten. Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme der StrK, der Angekl. sei nicht verpflichtet gewesen, auf seinem eigenen Grundstück den Angriffen auszuweichen (vgl. hierzu BGH, NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 2263; NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 2267 a. E.).


    Eine derartige Einschränkung, wie du sie nennst, gibt es nur bei rechtswidrigen und vorwerfbaren Vorverhalten (BGH, Urteil vom 26-10-1993 - 5 StR 493/93 (SchwurGer. Hamburg)) oder bei einem offenkundig schuldlosen Handeln (Angriff von Kindern, Angriff von hochgradig Alkoholisierten: erst dann muss man zunächst ausweichen, bevor man in den aktiven Angriff übergehen darf). Dies gilt ebenso für die Abwehr von Bagatellangriffen sowie wenn verletztes und geschütztes Rechtsgut in einem krassen Missverhältnis bestehen (z.B. Abwehr ein Schimpftirade (Beleidigung) mit gezielten Schüssen).

    Die rechtliche Begründung in einem Verwaltungsakt muss nicht korrekt sein, solange überhaupt begründet wird. Eine (richtige) Begründung kann jederzeit nachgeschoben werden.
    Die Begründung im vorliegenden Fall passt jedenfalls nicht, da nur von Besitz gesprochen wird. Letztlich prüft das Gericht aber nicht die Begründung der Behörde, sondern ob die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Gebührenbescheid vorliegen.

    Der Wortlaut von § 4 Abs. 3 WaffG trägt m.E. aber den VA. Dies ist eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid.

    Mit Rechtsschutzversicherung kann man es probieren. Ohne auch, allerdings sollte man dann mit den Kosten rechnen.
    Interessant wäre eine gerichtliche Entscheidung allemal! (Die Behörde wird im Widerspruchverfahren sicher keine andere Entscheidung treffen, sodass man letztlich klagen muss!).

    Aber nicht, dass du uns einen Bärendienst erweist. Hierzulande findet die 3-jährliche Überprüfung nicht statt. Wenn ein Gericht das entscheidet, kann es sein, dass noch mehr Behörden anfangen, diese Beiträge zu erheben ;).

    Wie schon erwähnt, ist es im Grunde ganz einfach.

    Bei der Gewährleistung gewährleistet der Händler, dass die Kaufsache beim Kauf (Gefahrenübergang) frei von Sachmängeln ist. Er gewährleistet dagegen nicht, dass die Sache eine bestimmte Lebensdauer hat. Die Frist der Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Für die restlichen 1,5 Jahre ist der Käufer in der Darlegungs- und Beweislast. Danach ist nicht mehr viel zu machen. Der Gegenbeweis kann entsprechend geführt werden. Letztlich ist es aber so, dass nach Ablauf der 6 Monate regemäßig ein Sachverständigengutachten notwendig wird, für das der Kläger in Vorleistung gehen muss. Das lohnt sich meistens erst mit einer Rechtsschutzversicherung. Die Gewährleistungsfrist kann für Neuware nicht verkürzt werden. (Gebrauchtware kann auf 1 Jahr verkürzt werden, bei Privatverkäufen ist ein Ausschluss möglich - daher verkaufen viele Waffenhändler Ware ausdrücklich im Namen von Dritten und treten nur als Vermittler auf). Bei der Gewährleistung entscheidet der Kunde, ob neue Ware oder Reparatur. Dies kann der Verkäufer nur bei Unverhältnismäßigkeit ablehnen.

    Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Da die Leistung freiwillig ist, kann der Hersteller auch im Einzelnen bestimmen, welche Schäden unter die Garantie fallen sollen und welche nicht. Es soll sich um einen Kaufanreiz handeln. Der Hersteller ist von seinem Produkt derart überzeugt, dass er bestimmte Eigenschaften für einen bestimmten Zeitraum garantiert. Die Ansprüche richten sich gegen den Hersteller, nicht gegen den Händler. Innerhalb der ersten sechs Monate ist regelmäßig die Gewährleistung das bessere Mittel zur Durchsetzung der Mängelbeseitigung, da man bei Inanspruchnahme der Garantie oft nicht sofort ein Ersatzgerät erhält sondern ggf. mehrere Wochen ohne Ware ist, die Versandkosten selbst übernehmen muss und Ware oft ins Ausland zum Hersteller zu schicken hat. Der Aufwand lohnt sich nur, wenn über die gesetzliche Gewährleistung nichts zu holen ist.

    Letztlich muss man also immer im Einzelfall entscheiden, ob man die Gewährleistung oder die Garantie - sofern eine gegeben wurde - in Anspruch nimmt.
    Im Zweifel sucht man den Rechtsanwalt seines Vertrauens auf ^^

    Diskussionspunkt und Frage des Themenerstellers war ja auch lediglich, wie die rechtliche Situation ist.

    Und die ist nunmal so:
    Verdeckt führen: Immer erlaubt (außer bei öffentlichen Veranstaltungen etc.). Das Hausrecht (entsprechende Schilder) führen nicht dazu, dass man einen Hausfriedensbruch begeht.
    Offen führen: Grundsätzlich nach einigen KWS erlaubt; man trägt aber das hohe Risiko, die Einsatzkosten bezahlen zu müssen, wenn umsorgte Bürger das SEK rufen ;-). Trägt man sie offen und betritt z.B. trotz Verbotsschild eine Lokalität, macht man sich wegen Hausfriedensbruch strafbar (schriftlicher Strafantrag binnen 3 Monate nötig).