Gas- und Schreckschusswaffen eignen sich nicht zum Schutz!

Es gibt 183 Antworten in diesem Thema, welches 20.589 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Oktober 2015 um 18:48) ist von Aaron-Sempai.

  • @ sparky


    "ABER: Man hat dann wie bereits erklärt die Verpflichtung die Sache zur Anzeige zu bringen."

    Das hast Du in der "9mm Revolver zur SV" Diskussion behauptet und mir immer noch nicht auf meine Frage geantwortet! Also hier noch mal:
    Wo soll das bitte stehen?


    Unterstellst Du Allen, dass sie keine Ahnung haben, wenn Du keine Argumente mehr für deine Behauptungen hast? Ich frag mich nur, warum dann die Anderen immer Beweise für ihre Behauptungen haben und Du nicht.

  • Dann mal ran an die Kartoffeln:
    _____________________________________


    Perron, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 32 StGB, Rn. 40:
    "d) Keine Pflicht zum Ausweichen
    Anders als beim Notstand (vgl. § 34 RN 20) entfällt bei der Notwehr die Erforderlichkeit der Verteidigung grundsätzlich nicht wegen der Möglichkeit mühelosen Ausweichens (Günther SK 86, Jakobs 395, Rönnau/Hohn LK 182, Stratenwerth/Kuhlen 9/79);[...] Demgegenüber wurde in der älteren Rspr. die Erforderlichkeit (bzw. das Gebotensein, u. 44) der Verteidigung vielfach verneint, wenn der Angegriffene ausweichen kann, „ohne seiner Ehre etwas zu vergeben oder sonst seine Belange zu verletzen“ [...].


    Erb, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2011, § 32, Rn. 137:

    "2. Keine Berücksichtigung von Handlungsalternativen im Vorfeld der Notwehrlage
    Wenn die Erforderlichkeit aus der Notwehrlage heraus zu beurteilen ist, dann bedeutet dies nicht nur die Ausklammerung erst nachträglich erkennbarer Umstände, sondern grundsätzlich auch den Verzicht auf die Frage nach Handlungsalternativen, die dem Notwehrtäter im Vorfeld der Notwehrlage zur Verfügung standen.

    a) Wahl einer bestimmten Ausrüstung
    So ist eine Rechtfertigung nach § 32 nicht deshalb zu versagen, weil sich der Verteidiger vor der Konfrontation mit dem Angreifer (und ggf. in deren Erwartung) in einer bestimmten Weise ausgerüstet hat – selbst wenn dies in für sich genommen rechtswidriger Form geschah (etwa unter Verstoß gegen das WaffG) zur –, oder wenn sich der Notwehrtäter dabei in eine Situation versetzte, in der er einen Angriff nur durch gravierendere Verletzungen des Angreifers abwehren konnte, als dies bei einer sachgerechteren Vorbereitung der Fall gewesen wäre (zB Mitführen eines Messers statt einer Reizgasspraydose). Dass der Notwehrtäter dabei in gewisser Weise von einer vorangegangenen Rücksichtslosigkeit (bzw. sogar von einem strafbewehrten Rechtsverstoß) profitiert, während der Angreifer Folgen zu tragen hat, die ihm bei der Konfrontation mit einem „faireren” Gegner erspart geblieben wären, wird zT als unangemessen empfunden, zur kann aber bei der Anwendung von § 32 keine Rolle spielen."


    http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellu…/32%20StGB.html :
    Es gilt der Grundsatz, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557). Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nur dann, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn besondere Umstände sein Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263), beispielsweise wenn er selbst den Angriff leichtfertig oder vorsätzlich provoziert hat.


    JuS 2011, 655:
    "Nach dem klassischen – wenngleich vielfach kritisierten – Notwehrdogma muss das Recht dem Unrecht nicht weichen. Die erforderliche Verteidigung ist deshalb in der Sicht der h.M. nicht nur erlaubt, sondern stets auch verhältnismäßig. Alle Versuche, dieses „schneidige” Notwehrrecht im Verhältnis der Bürger untereinander mit den Mitteln des (Verfassungs-)Rechts zu bändigen, sind bislang in der Praxis nicht auf fruchtbaren Boden gefallen. Erlaubt § 32 StGB deshalb auch den sofortigen Einsatz eines – nun auch im Wortsinne – schneidigen Werkzeugs oder muss ein zumindest abstrakt lebensgefährlicher Gewalteinsatz wenigstens zuvor angekündigt werden? Dazu verhält sich das OLG Koblenz in dem hier zu besprechenden Beschluss auf Basis der herrschenden Notwehrdoktrin in einer schulmäßig abgefassten Entscheidung.

    1. Ausgangspunkt ist der Wortlaut des § 32 StGB, der in einer Notwehrlage die erforderliche Verteidigung rechtfertigt (II), soweit diese auch geboten ist (I). Erforderlich ist die Notwehr dann, wenn der Verteidiger von den geeigneten Mitteln das relativ mildeste einsetzt. Dazu muss zunächst das Mittel überhaupt geeignet sein, den Angriff abzuwehren, diesen aber zumindest zu erschweren. Stehen mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, muss grundsätzlich dasjenige verwendet werden, welches weniger gefährlich für den Angreifer ist, also etwa keine oder nur geringere Verletzungen verursacht. Dabei ist jeweils die Abwehrhandlung entscheidend, nicht der Abwehrerfolg. Tritt auf Grund der Handlung also (fahrlässig) eine tödliche Folge ein, so wird der Verteidiger gleichwohl durch Notwehr gerechtfertigt.

    2. Was heißt das nun konkret? Es ist zunächst zu bedenken, dass Weglaufen zwar zuweilen möglich und lebensklug sein wird. Dabei handelt es sich nach allgemeinem Verständnis schon begrifflich nicht um ein Mittel, mit dem der Angriff abgewehrt, sondern ihm nur ausgewichen werden kann."


    AG Erfurt, Urt. v. 18. 9. 2013 – 910 Js 1195/13 48 Ds:
    Das Pusten von Zigarettenrauch und Spuckepartikeln in das Gesicht einer anderen Person stellt eine Körperverletzung dar, gegen die sich der Betroffene mit den Mitteln der Notwehr (§ 32 StGB) behaupten darf.


    NStZ 2000, 365:
    Der Angekl. war auch [...] nicht gehalten, „selbst die Flucht zu ergreifen” und „wegzurennen”. Seiner Abwehrhandlung war kein schuldhaft provozierter Angriff seinerseits vorausgegangen (vgl. BGHSt 39, 374 mwN) so dass er nicht verpflichtet war, dem Angriff auszuweichen.


    OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 Ws 122/12:
    Der Beschuldigte war auch nicht gehalten, dem Angriff des ... auszuweichen. Nach dem Grundgedanken der Notwehr wird vom Angegriffenen grundsätzlich nicht erwartet, dass er dem Angriff ausweicht, soweit nicht besondere Umstände sein Notwehrrecht einschränken. Dies gilt auch für Polizeibeamte, die im Dienst einem Angriff ausgesetzt sind und sich zur Abwehr ihrer Dienstwaffe bedienen (BGH, NStZ 2005, NSTZ Jahr 2005 Seite 31; BayObLG, MDR 1991, MDR Jahr 1991 Seite 367).
    _____________________________________


    Ich denke, so kann sich jeder selbst ein Bild machen. Freue mich aber auf deine Urteile ;^). Wenn es gängige Rechtsprechung ist, wie du sagst, dann müssten sich ja Urteile dazu finden lassen. Ich finde keine. Urteile wohlgemerkt, keine Links von der Schmierpresse.

    Die in den Zitierungen genannten Einschränkungen ("grundsätzlich") beziehen sich auf die einschränkenden Fallgruppen innerhalb der Gebotenheit (Krasses Missverhältnis, Angriff Schuldunfähiger, etc.).
    So war es auch im Sven G.-Fall (lesenswerter Artikel: NStZ 2011, 186). Der Angreifer war stark alkoholisiert, "körperlich unterlegen", die beiden standen sich mit gehobenen Fäusten gegenüber, als Sven G. unvermittelt mit seinem verdeckten Messer Angriff, wobei es sich um einen potentiell tödlichen Angriff handelte (Stich mit dem Messer in den Hals). Natürlich ist das keine Notwehr mehr. Ähnlich ist es im Telepolis-Fall. Wer sticht denn jemanden nieder, weil ein anderer im hinterherläuft? Den Sachverhalt entnimmt man immer besser den Urteilen, nicht der Presse.

    Ich argumentiere am liebsten mit belegten Fakten, nicht mit Behauptungen ;^) :P

  • Hallo,

    nach der nun hier wohl überwiegenden Meinung dazu das Notwehr ein komplexes und eher undankbares Thema ist,
    sollte sich m.M. nicht die Frage stellen ob es dann noch einen großen Unterschied macht vor Gericht ob man
    einen Schlagstock oder eine Schreckschusswaffe eingesetzt hat weil beides sanktioniert wird mit unvorhersehbarem
    Ausgang.
    Viel mehr stellt sich doch die Frage, wann ist Notwehr noch Notwehr? Die Vermutung liegt nahe das selbst diese Frage je
    nach Prozessverlauf und deren beteiligten anders ausgelegt wird.
    Einerseits schade, andererseits ganz in Ordnung, da es bei einer klar definierten Regelung wohl manche Notwehrtrittbrettfahrer
    auf den Plan holt, die sich dann auf genau das berufen.

    netter Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von Ballistic (16. Mai 2015 um 23:14)

  • Jetzt Du schon wieder.

    "ABER: Man hat dann wie bereits erklärt die Verpflichtung die Sache zur Anzeige zu bringen."

    Das hast Du in der "9mm Revolver zur SV" Diskussion behauptet und mir immer noch nicht auf meine Frage geantwortet! Also hier noch mal:
    Wo soll das bitte stehen?

    Das ergibt sich doch schon allein aus den Grundsätzen zur Geeignetheit und Zuverlässigkeit zum Führen von Schusswaffen. Und wenn Du diese Möglichkeit der Namenfeststellung nach einer Notwehrsituation NICHT einräumst, dann hast Du ganz schlechte Karten. Ja, ich weiß, wer so borniert ist und auch noch den Eindruck erwecken möchte er ist Polizeibeamter bei einer Spezialeinheit (Soll ich die PN dem Admin zur Verfügung stellen?) der kriegt halt von mir keine Antwort. Wie hast Du so schön gesagt: "Was ich beruflich mache sage ich lieber nicht", oder wie war das? Mann, Mann, Mann.

    Und: Nein, ich habe sicher auch oft Unrecht, aber dann sollten nicht nur Argumente kommen, die mit Fachkenntnis und Verständnis GAR NICHTS zu tun haben. Sorry. Und wenn ich leider sehe, dass jemand überhaupt keine Ahnung hat, dann entzieht das jeder weiteren Diskussion die Grundlage, wenn er nicht einmal dazu bereit ist darüber nachzudenken, was man sagt. Von mir wird ja das Gleiche erwartet.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • White, was ist denn der Unterschied zwischen Erforderlichkeit und Gebotenheit? Sorry, aber Dir fehlen die grundsätzlichen Definitionen. Darf ich fragen, was Du beruflich machst?

    Und hanspeterdieter, dich frage ich auch. Was machst Du beruflich?


    Wisst ihr was? Ich hab es versucht. Ich bin raus. Macht es am Besten so, wie ihr wollt, kommt aber nicht danach angerannt.

    LG Andreas :^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Gab´s eigentlich schon mal einen SSW - Selbstverteidigungsthread ohne persönliche Angriffe?

    Mit ein Grund warum diese Threads unsereinen nicht mehr interessieren.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Zitat


    Ich argumentiere am liebsten mit belegten Fakten, nicht mit Behauptungen ;^) :P

    Das was du schreibst ist wie es sein sollte. Aber nicht wie es in der Realität ist. Fakt ist:

    -Beim Einsatz einer SSW, und um den geht es hier defakto ja, wird man immer mit einem Bein im Knast stehen da diese juristisch wie eine scharfe Waffe bewertet wird. Beim Spray sieht die Sache wieder anders aus.

    Und es gibt auch den krassen Gegensatz, ich darf an den Fall Benno Ohnesorg erinnern. Schuss in den Hinterkopf des Studenten von einem Polizisten in Zivil, aber es wurde auf Notwehr plädiert da Ohnesorg Kurras angeblich mit einem Messer bedroht hätte. Passt irgendwie nicht zusammen, Einschuss von hinten und das bei angeblicher Bedrohung mit einem nie gefundenen Messer....und laut Zeugen (Anwohner) auch nicht so stattfand.

    2011 kam bei Nachermittlungen heraus, das er ohne Auftrag (durch das MfS), unbedrängt gezielt geschossen hat. Der Fall hat sich aber mittlerweile durch Ableben von Kurras erledigt...

    Glaubst du die Presse saugt sich das nur aus den Fingern? Das wäre viel zu offensichtlich nachweisbar wenn das gelogen wäre....

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • @ White Der Staatsanwalt legt einem aus das man die "Notwehr" Provoziert hat und schon ist es aus mit deinen Gesetzes Argumenten. Danach kommt der Hinweis des Staatlichen Gewalt Monopol, gefolgt dem Hinweis das man die Situation durch Flucht hätte abwenden können. Wenn du dann Schändliche Flucht sagst kontert SA mit verdrehten Ehrgefühl. Du hattest 0,5 Sekunde zum Reagieren und überlegen, er hatte 6 Wochen und 8 Mitarbeiter zum Argumentieren oder sogar mehr. Er ist Anwalt und du sein Spielball.
    :knast:

  • OH MANN!!!
    Alles was ich wollte war, von euch ein paar interessante Argumente für oder gegen die Verteidigung mit SSW zu hören. Obwohl ich ein Gegner von SSW für die SV bin, wäre ich sehr an mir vielleicht noch nicht bekannten Pro-Argumenten für SSW-SV interessiert gewesen.
    Dazu gehören natürlich neben physikalischen, taktischen und psychologischen auch juristische Erwägungen, aber das was hier gerade stattfindet, sprengt doch wirklich den Rahmen.

    Ich muss sagen, dieses Forum hat mich heute echt enttäuscht. Extrem Off Topic, und dann auch noch so ein Beleidigungs-Kleinkrieg.
    Dachte ich würde mit meinen zarten 22 Jahren das Durchschnittsalter hier herunterziehen, aber wenn ich mir hier so gewisse Beiträge anschaue, frage ich mich wirklich, wie alt die Leute hier sind...

    Der Thread kann gerne geschlossen werden. :(

  • Mach Dir keinen Kopf...
    ...ein Forum ist immer ein Abbild der Gesellschaft, quasi ein Schnitt durch den Käse.

    Was erwatest Du mehr?

    Es gibt hier wie überall...kompetente und nette Menschen...und Vollidioten.

    Ich bin hier immer froh über die deutliche Mehrzahl an kompetenten Fachidioten! :D ...die helfen!

    Den Rest...einfach unter den Teppich der Geschichte kehren und/oder ignorieren.

    Andererseits....doofe Frage, doofe Antwort. ;^)

  • Da hast du dieses Forum wohl ein bisschen unterschätzt. ^^
    Ich finde, es ist von elementarer Relevanz, ob man seine SSW zur Verteidigung benutzen darf, oder ob das Notwehrrecht letztlich leerläuft, weil man wegzurennen hat.
    Du solltest dankbar sein, dass wir uns für deine Interessen so einsetzen! :thumbsup:

  • Weil hier Sparky teils hart angegangen wurde, möchte ich dazu folgendes bemerken.

    Ich, also Andreas und meine Wenigkeit kennen uns schon ein paar Jährchen und ich weiss wenn er etwas schreibt, dann hat es Hand und Fuss.
    Er hat es nicht nötig irgendwelche Urteile hier zum besten zu geben und schon gar nicht irgendwem etwas zu beweisen.

    Der Mann weiss wovon er spricht und saugt sich seine Äusserungen nicht aus den Fingern.

    Andreas, Du erlaubst mir folgendes hier öffentlich zu sagen?

    Ich habe schon oft bei ihm Hilfe eingeholt und seine Tipps waren immer goldrichtig.

    Ach ja, Sparky ist sicher kein Klugscheixxer und Besserwisser, nein er weiss es einfach besser und äußert sich auch nur zu Themen von denen er wirklich etwas versteht.

  • @ Swiss Gunner

    Ich kann deinen Ärger nachvollziehen.
    "Extrem Off Topic, und dann auch noch so ein Beleidigungs-Kleinkrieg."
    Bei diesen Threads mit dem Thema Selbstverteidigung mit SSW kochen leider die Emotionen immer sehr hoch, obwohl rational gar kein Grund dafür besteht.

    Und obwohl ich selber eigentlich deshalb nicht mehr an diesen Diskussionen teilnehme, hier dann doch ein kurzes Statement.

    Für mich haben Starky und Floppyk die passende Antwort zum Thema gegeben, die auch meine Überzeugung wiederspiegelt.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Da hast du dieses Forum wohl ein bisschen unterschätzt. ^^
    Ich finde, es ist von elementarer Relevanz, ob man seine SSW zur Verteidigung benutzen darf, oder ob das Notwehrrecht letztlich leerläuft, weil man wegzurennen hat.
    Du solltest dankbar sein, dass wir uns für deine Interessen so einsetzen! :thumbsup:


    Es ist nicht nur das Problem an wen man in einem Selbstverteidigungsfall gerät, und dann später an was für einen Staatsanwalt und Richter. Es heißt ja nicht umsonst: "Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand". Gesetze lassen da oftmals sehr viel Spielraum, und das was du bisher vorgetragen hast sind Interpretationen von Juristen, es gibt aber auch Juristen die dir das ganz anders auslegen.

    Zitat

    Alles was ich wollte war, von euch ein paar interessante Argumente für oder gegen die Verteidigung mit SSW zu hören. Obwohl ich ein Gegner von SSW für die SV bin, wäre ich sehr an mir vielleicht noch nicht bekannten Pro-Argumenten für SSW-SV interessiert gewesen.
    Dazu gehören natürlich neben physikalischen, taktischen und psychologischen auch juristische Erwägungen, aber das was hier gerade stattfindet, sprengt doch wirklich den Rahmen.

    Pro gibts nicht viele Argumente, da wäre die Alarmwirkung zu nennen die der Schuss auf Einwohner in der Umgebung hat (rufen dann evt. die Polizei). Das wars dann im großen und ganzen auch schon, Contras wurden schon viele genannt.

    Pfefferspray mit ballistischem Strahl, oder Gel oder Schaum sind eigentlich die Mittel der ersten Wahl. Bei einer SSW oder einem Sprühgerät das einen Nebel ausstößt muss man immer auf die Windrichtung achten, und mit der SSW hat man in einem geschlossenen Raum (z.B. Bahn) ganz schnell die Menschen die da mit im Abteil sitzen ebenfalls mit eingenebelt...und dementsprechend evt. auch Anzeigen wegen Körperverletzung am Hals...zumal der Schussknall in geschlossenen Räumen auch nicht ohne ist (Knalltrauma).

    Bedrohungspotential gibts da nicht bei einer SSW, drohen sollte man damit nicht. Wenn es sich nicht vermeiden lässt direkt ziehen und nutzen. Wie beim Pfefferspray auch.

    Damit dürfte eigentlich alles abgefrühstückt sein.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Hallo Swiss Gunner,

    es wird sich mit Sicherheit kein Richter/Jurist finden der Empfehlungen dazu ausspricht, aussprechen kann,
    welche Art der SV denn nun im Einzelfall optimal und gesetzl. "wasserdicht" ist.
    Insofern sind das was du liest subjektive Meinungen die sich gerne auf Rechtskommentare berufen und evtl. unterstützen können,
    einen eigenen Standpunkt zu finden -und dahinter letztendlich allein und Eigenverantwortlich zu stehen, wie so oft im Leben.
    Nicht mehr, nicht weniger.

    Zudem kommt wohl noch der Faktor dazu, (bitte nicht persönl. nehmen) dass fast wöchentl. ein Thread mit der identischen Fragestellung geöffnet wird und das dadurch solche Threads mehr als Spielwiese, anstatt als ernsthaften Diskussionsboden hierzu angesehen werden.
    -übrigens dicht gefolgt von der Fragestellung: 'Welche SSW/Co2 oder Luftpistole ist zu empfehlen?'

    netter Gruß

  • @ Swiss Gunner der Tread beginn lies uns nicht viel Spielraum

    Pro der Angreifer ist danach nicht Tot und sollte keine Bleibenden Schäden Haben

    Contra keine echte Stopwirkung siehe oben.
    Fehl Einschätzung durch Polizei
    Gegener könnte Tödliche Waffe haben

    genügt das?

  • Das sich SSW zum Selbstschutz eignen kommt auf die Situation an.
    Passiert etwas in der Wohnung oder Draußen (Trageerlaubnis). Da mittlerweile Pfeffersprays den SSW in nichts nachstehen was die "durchschlagende" Wirkung betrifft, bieten die sich eher an.
    Zumal sie kleiner, leichter und leiser sind. Andererseits kann gerade das leise dazu führen das keiner auf die Notsituation aufmerksam wird,
    was bei einem Schuß eventuell mehr auszuschließen wäre.
    Es kann auch sein das der Anblick einer Waffe den Angreifer erst recht wütend und aggressiv macht und die Situation so verschlimmert wird.
    Einen goldenen Weg gibt es meiner Meinung nicht.

    Wenn es soweit mal kommen sollte, würde ich es so machen wie germi schrieb. Zielen und sofort schießen bzw. sprühen. Bloß nicht mit dem Ding versuchen jemanden einzuschüchtern oder lange rumlabern.

    Ich hoffe das uns allen solche Situationen erspart bleiben

    Gruß Torben

    Wer nichts weiß ?( muss alles glauben 8o

    kommen noch...33, 49, III-53, III-284, 303-4, 304, 310-3, 310-4.1, Mars 115, Diana 30 R, Daisy 2002, Crosman 622

  • Eine SSW verleiht eine Scheinsicherheit. Deswegen ist eine SSW offiziell im Bewachungsgewerbe verboten. Wenn nötig wird eine scharfe Schusswaffe geführt.
    Eine SSW kann auch eine gegenteilige Reaktion eines Gegenüber provozieren, die besonders fatal ist, wenn dieser "richtig" bewaffnet ist.
    Probleme sind auch möglich, wenn eine SSW so geführt wird, dass diese mit dem Verrutschen einer Jacke sichtbar wird und z.B. in der Bahn von anderen Mitreisenden gesehen wird.
    Die Wirkung von CS- oder Pfeffepatronen ist begrenzt. Sprays sind weitaus wirkungsvoller, günstiger und einfacher zu führen.
    Für das Führen einer SSW ist der KWS nötig. Sprays sind frei zu führen.
    u.v.m.

    Word!

    Im Übrigen ist das so eine Sache mit SSW - die Munition ist bei weitem zu schwach, wirkungslos und in der Funktion recht unzuverlässig geworden, um einen Angreifer zuverlässig "auszuschalten".

    Die "Waffen" selber sind labil, fallen gerne mal auseinander und mögen als Sammlung ja Spass machen - als Lebensversicherung sind sie untauglich und bringen einen meist erst recht in Gefahr.

    Dazu noch ist man den Sachbearbeitern beim Antrag auf einen kleinen Waffenschein recht suspekt und wird auch von evtl. kontrollierenden Polizisten erst mal schief angeschaut - von den Mitbürgern reden wir erst gar nicht.

    Kommt man dann wirklich in eine Situation, wo man das Teil einsetzt, ist das Theater recht gross und man hat u.U. als "Waffenträger" in der heutigen Gesellschaft gute Chancen, als Agressor dargestellt zu werden.

    Ein Pfefferspray dagegen ist keine Sache - z.B. haben viele Halter von kleineren Hunden sowas, um einen Angriff eines grösseren Hundes abwehren zu können, Jogger oft auch.

    Meine Cousine hat vor Jahren erfolgreich nachts in einer Bushaltestelle damit einen zudringlichen Mann vertrieben.

    Eine zuverlässige Sache ist auch der Jet Protector JPX, wenn man wenigstens mal damit geübt hat, allerdings sieht das auch schon wieder zu sehr nach Schusswaffe aus....

  • @ Sparky

    "Ja, ich weiß, wer so borniert ist und auch noch den Eindruck erwecken möchte er ist Polizeibeamter bei einer Spezialeinheit (Soll ich die PN dem Admin zur Verfügung stellen?) der kriegt halt von mir keine Antwort. Wie hast Du so schön gesagt: "Was ich beruflich mache sage ich lieber nicht", oder wie war das? Mann, Mann, Mann."


    Ich habe gar nichts gesagt. Im Gegensatz zu Dir habe ich Argumente vorgebracht und nicht "ICH bin, ICH habe ...". Ich habe nie etwas Von Polizei gesagt und nie etwas von Spezialeinheit. Aber DU hast dagegen mit solchen Sprüchen argumentiert wie : "Ich als Polizeibeamter weiß so was besser". Und nach dem dann von Dir noch "ICH mit meinem X den Dan im was was ich was für eine Kampfsport muss das wissen" statt einen Argument kam hab ich gesagt, dass ich sicher nicht sage was ich beruflich mache, sondern beweise für meine Behauptungen vorlege.

    Aber ich merke schon, es kommen, wie immer bei Dir, immer noch keine Belege und wenn man Dich direkt drauf anspricht kommen Beleidigungen und Verleumdungen.


    Sorry, aber das war grade echt ne ganz billige Nummer von Dir mir hier so etwas zu unterstellen.