Gas- und Schreckschusswaffen eignen sich nicht zum Schutz!

Es gibt 183 Antworten in diesem Thema, welches 20.588 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Oktober 2015 um 18:48) ist von Aaron-Sempai.

  • das stimmt genau, das ist richtig. Nun wir leben hier in einen Spiegelstaat. Dinge werden so gedreht wie man sie braucht. Aus böse wird gutes und umgekehrt. Nun gut. Also um ganz ehrlich zu sein hatte ich PERSÖNLICH noch keine Probleme mit solch Dingen. Mal hatten welche gepöbelt paar junge Kerle aber waren nicht weiter gefährlich. Und bei so was lasse ich mich nicht aus der Ruhe bringen. Hat eh kein Sinn sich drüber auf zu regen. Und wenn nun ja man weiß ja was man kann und andere wissen auch was sie können. Und die Situation entscheidet. In der Woche sitze ich eh im LKW da denke ich das da keiner mault .......! Mehr wird nicht verraten lach.!! :P

    So hoch die Hufe . Na geht doch noch. Fürn alten OPA reichts noch hahahahahahaah

    Einmal editiert, zuletzt von LeutnantH (16. Mai 2015 um 11:22)

  • Naja jeder wird auch unterschiedliche Erfahrungen gemacht haben also ich habe fest gestellte das zum Beispiel an den Kölner Ringen die Leute Die dort herumlungern außer Drohen nicht allzu viel können, wenn es dann hart auf hart kommt rufen sie noch die Polizei. Diese Erfahrung musste ich leider schon mehrmals machen. Und wie mein Vater immer sagt : egal aus welchem Schrank man die Schrauben zieht , er klappt zusammen .

  • Meine Erfahrung Jugendliche Gewalttäter werden bei einer Körperverletzung sanfter behandelt als der 104 Jährige Opa Hein der aus Angst um sein Leben mit der Krücke zuschlug.

  • Da hast du leider recht. Genauso ist es , das Personen mit bestimmten Kulturelleb bzw religiösen Hintergrund sehr häufig einen freifahrtsschein kriegen und oft als Opfer dargestellt werden, obwohl sie die Täter sind. Ich habe selber ein Verfahren am Laufen grade und muss jetzt bald erklären das ich den Streit nicht angefangen habe. Beteiligt war ein Freund von mir , ich und 15 erwachsene Personen eines bestimmten Kulturkreises. Als Resultat dieser Auseinandersetzung wurden der Freund von mir und ich verhaftet, unsere Wohnungen durchsucht und wir wurden vorgeladen. Die ,,Armen,, anderen 15 Beteiligten, die man übrigens in meiner Nachbarschaft mit Kokain und Zuhälterei in Verbindung bringt sind Zeugen gegen uns 2. Armes Deutschland.

    Edit: und das mit den 104 jährigen kann ich nur zustimmen, da diese Leute (siehe oben) meinen 71 jährigen Opa schon mehrmals angepöbelt bzw bedroht haben

  • wow ??!!! Schön dann bin ich eben ein ALTER Schrank der zusammen fällt. Werde es in 1 Stunde meinen Kickboxtrainer mal erzählen.

    Ach so die Polizei muß ich nicht rufen dann kann ich gleich die Heilsarmee anrufen das ist das gleiche :P:P:P

  • Hahahaha mein post bezog sich nicht auf dich aber er würd es dir auch sagen. Kein Mensch ist unbesiegbar. Allerdings war das auf diese Leute bezogen die am Bahnhof rumlungern usw.

  • bitte nicht falsch verstehen, ich bin nicht grundsätzlich gegen das Führen von SSW. Ich bin nur überzeugt, dass Pfefferspray die unkompliziertere Lösung ist.


    Der Meinung bin ich auch.

    Eine SSW verleiht eine Scheinsicherheit. Deswegen ist eine SSW offiziell im Bewachungsgewerbe verboten. Wenn nötig wird eine scharfe Schusswaffe geführt.
    Eine SSW kann auch eine gegenteilige Reaktion eines Gegenüber provozieren, die besonders fatal ist, wenn dieser "richtig" bewaffnet ist.
    Probleme sind auch möglich, wenn eine SSW so geführt wird, dass diese mit dem Verrutschen einer Jacke sichtbar wird und z.B. in der Bahn von anderen Mitreisenden gesehen wird.
    Die Wirkung von CS- oder Pfeffepatronen ist begrenzt. Sprays sind weitaus wirkungsvoller, günstiger und einfacher zu führen.
    Für das Führen einer SSW ist der KWS nötig. Sprays sind frei zu führen.
    u.v.m.

  • Hi, :^)

    Ich rede von GRUNDSÄTZLICHEN Voraussetzungen. Dass im Einzelfall IMMER alle weiteren Gegebenheiten berücksichtigt werden, ist doch auch klar. Erst in einem konkreten Fall wird man allen rechtlichen Eventualitäten dann gerecht. Und: Urteilsbegründungen und rechtliche Texte und Gesetze zu lesen ist nicht immer ganz leicht. Die Definitionen entsprechen nicht dem üblichen Sprachgebrauch und dessen Sinn. Dein Absatz: Eine derartige Einschränkung... Da ist es ohnehin klar. Im ersten Fall ist die Möglichkeit des Abhauens schon lange keine Möglichkeit mehr. Das wird nur bei der Subsumtion der Vollständigkeit halber geprüft. Ich sehe da jetzt gar keine Notwendigkeit viel Zeit zu investieren und Fälle zu durchforsten. Nicht böse sein. ;^) 

    LG Andreas :^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hi, :^)

    Ich rede von GRUNDSÄTZLICHEN Voraussetzungen. Dass im Einzelfall IMMER alle weiteren Gegebenheiten berücksichtigt werden, ist doch auch klar. Erst in einem konkreten Fall wird man allen rechtlichen Eventualitäten dann gerecht. Und: Urteilsbegründungen und rechtliche Texte und Gesetze zu lesen ist nicht immer ganz leicht. Die Definitionen entsprechen nicht dem üblichen Sprachgebrauch und dessen Sinn.

    Wie gesagt, ich sehe im Gesetzestext keinen Zwang wegrennen zu müssen sondern sich verteidigen zu dürfen so wie es einem angemessen erscheint, so habe ich es auch gelernt.
    Was Staatsanwälte und Richter daraus machen ist ein ganz anderes Thema, dass man als Opfer schnell die Täterrolle inne hat ist nichts neues, vor allem bei bestimmten Bevölkerungsgruppen hat man selbst schnell die A. Karte.

  • Ich verstehe dich natürlich. Leider ist es aktuelle Rechtsprechung geworden, den Gesetzestext so auszulegen. Das zeigen Urteile eigentlich jeden Tag. Und dann sollten wir das doch hier auch in unsere Überlegungen mit einbeziehen, oder nicht? Dem zu Grunde liegt der Vermeidbarkeitsgedanke. Wäre die Notwehrhandlung vermeidbar gewesen? Natürlich kann ich mich noch auf einen freien Exzess versuchen zu berufen. Angst, Schrecken, Verwirrung... schon klar. Das ist alles so komplex ... eigentlich hat jeder, der es versucht so genau zu erklären wie möglich, nur rein theoretisch, ohne Fallbezug, ganz schlechte Karten. ;^)

    LG Andreas :^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Sparky, schon wieder stützt du dich auf "aktuelle tägliche Rechtsprechung", ohne auch nur einen Beleg zu nennen. Ich denke, was du hier schreibst, ist falsch.

    Die Notwehr wird normal geprüft. Erst wenn man verschuldet - zum Beispiel durch Provokation - in die Situation reingerät, gibts Einschränkungen innerhalb der Notwehr.
    Wer aber ohne Provokation in eine Notwehrlage gerät - und das sollte doch bei uns vernünftigen Menschen der Regelfall sein - muss sich nicht vorwerfen lassen, er hätte doch vorher bitteschön "die Straßenseite wechseln" oder "abhauen" können. Der Gedanke der Vermeidbarkeit spielt erst dort eine Rolle, wo Notwehr bereits abgelehnt wurde - nämlich in der Strafzumessung. Ansonsten kennt man den Begriff der Vermeidbarkeit noch aus der Irrtumslehre. Also wenn jemand irrig Umstände annimmt, bei deren tatsächlichen Vorliegen die Notwehr gerechtfertigt wäre; dann ist die Vermeidbarkeit des Irrtums zu prüfen.

    Nur bei dem Verstoß gegen Ordnungswidrigkeiten iRd Notwehr ist ein Flüchten zumutbar.

    4 Mal editiert, zuletzt von White (16. Mai 2015 um 20:10)

  • Erst wenn man verschuldet - zum Beispiel durch Provokation - in die Situation reingerät, gibts Einschränkungen innerhalb der Notwehr.

    Nein, das ist falsch. Wenn durch ein milderes Mittel und das wäre Abhauen in dem Fall der gleiche Zweck also der Schutz des Lebens und der eigenen Gesundheit erreicht werden kann, dann führt das zu einer Einschränkung in den Handlungsoptionen. Natürlich muss es auch noch zumutbar sein.

    LG Andreas :^) 

    Verstehe ich jetzt nicht... was haben Ordnungswidrigkeiten mit Notwehr zu tun?

    Erforderlich ist das Mittel, wenn es nach der objektiven Sachlage im Augenblick des Angriffes geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest anzuschwächen. Stehen dem Angegriffenen mehrere Mittel zur Verfügung, hat er das mildeste anzuwenden.Geboten ist eine Verteidigungshandlung in der Regel, wenn eine Verteidigung an sich erforderlich ist. Die Handlung ist jedoch nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen ein anderes Verhalten zu fordern oder ihm zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verteidigung ein Rechtsmissbrauch wäre. Gegenüber Kindern, Geisteskranken oder sonst ohne Schuld Handelnde (z.B. Betrunkene) kann es geboten sein, auf eine Abwehr zu verzichten oder sich ohne eine ernstliche Gefährdung des Angreifers zu verteidigen.

    Abhauen ist auch ein Mittel. Dann ist die Handlung auch gar nicht mehr geboten. Wenn ich durch Abhauen erreichen kann, dass ich mich nicht mehr verteidigen muss, dann gibt es auch keine Rechtfertigung mehr.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Sparky (16. Mai 2015 um 20:12)

  • Nein, das ist falsch. Wenn durch ein milderes Mittel und das wäre Abhauen in dem Fall der gleiche Zweck also der Schutz des Lebens und der eigenen Gesundheit erreicht werden kann, dann führt das zu einer Einschränkung in den Handlungsoptionen. Natürlich muss es auch noch zumutbar sein.

    LG Andreas :^) 

    Verstehe ich jetzt nicht... was haben Ordnungswidrigkeiten mit Notwehr zu tun?

    Und wann ist die schimpfliche Flucht zumutbar? Nur dann, wenn man verschuldet - zum Beispiel durch Notwehrprovokation - in die Situation hineingeraten ist ^^.

    Die Lösung dazu, was Ordnungswidrigkeiten mit Notwehr zu tun haben, findest du in § 15 OWiG. :rolleyes:

  • Sparky, schon wieder stützt du dich auf "aktuelle tägliche Rechtsprechung", ohne auch nur einen Beleg zu nennen. Ich denke, was du hier schreibst, ist falsch.

    ....


    Richter Götzl in München...das ist so einer der Leute die in Notwehr handelten gern mal für Jahre hinter Gitter schob....

    http://de.wikipedia.org/wiki/Manfred_G%C3%B6tzl

    http://www.fwr.de/waffenrecht/die-rechts-ecke/rechtslage-in-deutschland/einzelansicht/?tx_wecknowledgebase_pi1[cat]=14&tx_wecknowledgebase_pi1[tt_news]=34&tx_wecknowledgebase_pi1[backPid]=122

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Jetzt möchte ich Dich doch mal bitten, meinen editierten Beitrag noch zu lesen. Und wir reden doch nicht über Notwehr im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts. Da geht es darum, wenn jemand sein Auto vor meiner Einfahrt parkt. WIR reden HIER über Notwehr im Sinne des StGB, oder nicht?

    White wir hatten ja früher immer schon mal... Ich bin gerne bereit es auch immer wieder zu erklären, aber wenn die wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg einer Unterhaltung fehlen, dann kann ich erklären wie ich will. :(


    01 Notwehr
    TOP
    Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§§ 32 StGB, 15 OWiG, 227 BGB).
    § 32 StGB
    § 15 OWiG
    § 227 BGB

    Notwehr und Nothilfe ist in drei Vorschriften geregelt. Der Wortlaut der Notwehrvorschriften ist gleich:
    § 32 StGB ist anzuwenden, wenn der Handelnde einen Straftatbestand verwirklicht hat.Beispiel
    A greift den B mit Fäusten an. B schlägt zurück und verletzt den A (Körperverletzung).
    § 15 OWiG ist anzuwenden, wenn der Handelnde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht hat. Beispiel
    A hat mit seinem Pkw vor der Garagenausfahrt des B geparkt. Das ist gemäß
    § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verboten. Der Verstoß ist gem. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO eine Ordnungswidrigkeit. Nach 30 Minuten lässt A den Pkw wegziehen.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Sparky, du findest in jedem Gesetzeskommentar und in nahezu jedem Urteil, das sich mit solchen Situationen beschäftigt, den Nachweis, dass du da eine Mindermeinung vertrittst, die mit herrschender Meinung von Literatur und Rechtsprechung nichts gemein hat. Gerne zitiere ich hier weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur, wenn du dich noch überzeugen lässt. Es ist so, dass die schimpfliche Flucht weder zeitlich innerhalb einer Notwehrsituation noch zeitlich davor zumutbar ist. Selbst die Bewaffnung zum Zwecke der Notwehr hat darauf keinen Einfluss.

    Es ist in Ordnung, wenn du diese Meinung hast, das ist in Rechtsfragen ja normal. Aber dann kannst du das hier nicht als "tägliche Rechtsprechung" deklarieren, denn die sieht anders aus.
    Da musst du mir schon mit Fakten (Urteilen) kommen, um mich zu überzeugen, insbesondere wenn ich mit BGH-Entscheidungen vorgelegt habe.

    ;^) // White 1:0 Sparky \\ ;^)

    Einmal editiert, zuletzt von White (16. Mai 2015 um 20:41)

  • Tut mir leid, White. Da haben wir ein völlig anderes Rechtsverständnis. Lassen wir es einfach. Ja? ;^) Ich habe den Eindruck, dass Du nicht sauber subsumierst und auch nicht alle Definitionen... da bringt es doch dann auch nichts, wenn ich mir wirklich die Mühe mache und jetzt suche... Das ist mir im Moment zu viel Aufwand. Du hast da Deine Überzeugung, die kann für andere gefährlich sein, aber lassen wir es trotzdem. :^)

    Okay, ich versuche es trotzdem noch einmal. Wenn in den Kommentaren steht: ... grundsätzlich ist eine schimpfliche Flucht nicht zuzumuten... Dann muss ich erst mal lesen: ... grundsätzlich. Jeder Grundsatz hat auch Ausnahmen. Dass dieser Grundsatz erst mal angenommen wird, kommt von dem Grundsatz: Recht braucht dem Unrecht nicht weichen. Aber auch wenn Mindesteingriff und Verhältnismäßigkeit ins Polizeirecht oder Verwaltungsrecht gehören... trotzdem muss die Handlung auch GEBOTEN sein. Und das ist sie nicht, wenn ich auch weglaufen kann. Und dann spielen die Grundsätze keinerlei Rolle mehr, weil es eben tägliche Rechtsprechung ist.

    Aber jetzt gebe ich es auf.

    LG Andreas :^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sparky (16. Mai 2015 um 20:48)


  • ;^) // White 1:0 Sparky \\ ;^)


    Meine Links hast du gelesen? Anscheinend nicht, das gibt Punktabzug...

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    2 Mal editiert, zuletzt von germi (16. Mai 2015 um 22:44)