Aufbewahrung der Schreckschuss in der Vitrine?

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 6.927 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Januar 2014 um 14:54) ist von deebo82.

  • Von deinen 2 Auswahlmöglichkeiten ist nach der Waffenverwaltungsvorschrift keins richtig.
    Für freie Waffen und Munition werden dort feste, verschlossene, Behältnisse gefordert.
    Will man Waffe und Munition zusammen aufbewahren muss es entweder eine Tresor mit Widerstandsgrad 0 sein oder ein B-Schrank mit einem festen, verschlossenem Innenfach.
    Damit sollte eigentlich klar sein das getrennt i.d.R. getrennte Schränke bedeutet und nur im genau bestimmten Ausnahme Fall eine gemeinsame Lagerung erlaubt ist.

    Ist zwar etwas beknackt die Regelung, aber wie gesagt ob man sich dran hält darf ja jeder selbst entscheiden.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/


  • Das liebe ich an unseren Gesetzestexten....diese "schwammigen" Ausführungen die in jede Richtung viel Interpretationsspielraum zulassen.

    Denn dann schaut man unter Wikipedia nach der Definition Schußwaffe :

    Schusswaffen sind Vorrichtungen, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind, und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Hallo Kai, welcher Richter sucht die Begriffsbestimmung auf Wikipedia, wo jeder der meint ahnung zu haben etwas reinschreiben darf?

    Pupsnase hat es richtig erklärt und da gibt es keinen Handlungsspielraum, wenn man es gesetzestreu handhaben will. Post 17!

    Meine persöhnliche Meinung kann auf der nächsten Seite schon anders ausfallen!

    MfG Nico

  • Ich weiß auch nicht, wo ihr die angebliche Ungenauigkeit wieder herhaben wollt? Macht euch das Spaß? Das WaffG ist doch relativ einfach. Man muss nur in die Anlage schauen. So genau sind die meisten Gesetze doch nichtmal im Ansatz, weil es nicht Aufgabe des Parlamentes ist. Schaut mal in das Straßenverkehrsgesetz.
    Die Straßenverkehrsordnung ist KEIN Parlamentsgesetz. Das WaffG ist für ein solches sehr detailliert in der Auflistung.

    Solange man in die Anlage schaut, entstehen keinerlei Schwierigkeiten.

    In diesem Sinne von Pupnase:

    Zitat

    ich verstehe nicht so ganz warum immer versucht wird da etwas rein zu deuten.
    Nach dem WaffG ist eine SSW eine Schusswaffe.
    Nach dem WaffG sind die Kartuschen Munition.
    Nach dem WaffG ist die gemeinsame Lagerung von Schusswaffen und Munition tabu, sofern man nicht den nötigen Tresor hat.

    Jedenfalls einer Schusswaffe gleichgestellt. Gemeinsam heißt: Zumindest sollte das Magazin samt Muni nicht in der Waffe sein. Unterschiedliche Schublade wird reichen (oder SSW auf dem Nachtschrank, Magazin in der Schublade).

    Dass das WaffG da nicht weiter differenziert liegt schlicht und einfach daran, dass das Parlament seinem Wesen nach schon lange genug braucht um so detailliert etwas zu erarbeiten ...

  • ...Für freie Waffen und Munition werden dort feste, verschlossene, Behältnisse gefordert.
    Will man Waffe und Munition zusammen aufbewahren muss es entweder eine Tresor mit Widerstandsgrad 0 sein oder ein B-Schrank mit einem festen, verschlossenem Innenfach...

    So isses :!:

  • Hallo Kai, welcher Richter sucht die Begriffsbestimmung auf Wikipedia, wo jeder der meint ahnung zu haben etwas reinschreiben darf?

    Pupsnase hat es richtig erklärt und da gibt es keinen Handlungsspielraum, wenn man es gesetzestreu handhaben will. Post 17!


    Hallöle :)

    Ich habe Wikipedia als Quelle angegeben, auch wissentlich, dass dies keine gesicherte Information ist...
    Aber im Waffengesetz unter Anlage 1 zu § 1 steht der gleiche Satz...von daher passt es schon .
    Das war ja meine Provokation, dass unter der Definition Schußwaffe die Grundlage ist, dass ein Geschoß durch den Lauf getrieben wird.
    Aber unter Anlage 2...Arten von Schußwaffen...unter 2.6 die Schreckschußwaffe aufgeführt wird, die letztendlich kein Geschoß durch den Lauf treibt.

    Und es liegt mir Fern, darüber diskutieren zu wollen. Möchte aber trotzdem angemerkt haben, auch wenn viele anderer Meinung sind, dass es meines Erachtens großen Interpretationsspielraum zulässt.

    Und ich möchte auch niemandem meine Meinung aufzwängen :)

    Ich habe den Einwurf gebracht, nun in Kurzfassung erzählt, weil wir letzten Jahres vor Silvester in einer kleinen Runde (Mein Richterfreund, Anwaltsfreund, KFZler und ich) diskutiert hatten wegen Alkohol am Steuer. Gibt ja den Unterschied zwischen mit dem Auto fahren und dem Rad fahren. Definition was ein KFZ und was ein Rad ist, war relativ einfach..dachten wir. KFZ...klar..nicht an Schienen gebunden, Maschinell (nicht durch Muskelkraft) angetrieben und Landfahrzeug. In diese Klasse nimmt man auch einspurige Kraftfahrzeuge..sprich Motorräder. Als Trunkenheitsfahrt zählt nicht nur die Fahrt, es reicht aus den Schlüssel im Zündschloß zu haben, ohne dass der Motor läuft.Weil man damit die Absicht haben könnte. Jetzt kommt es... Du bist mit dem Motorrad unterwegs...trinkst unverantwortlicherweise 1 Bier zuviel. Fahren ist nicht mehr. Also schiebst Du Dein Moped (muss ja nicht gleich ne 300 Kilo Harley sein)...weils ungemütlich wird, setzt Du Dich auf die Sitzbank und nimmst Deine Füße dazu, langsam un gemütlich voran zu kommen. Weil der Gehweg zu schmal ist..auf der Straße. Zündschlüssel in der Tasche. Nun kommt die Polizei....!!??!! Ist es eine Trunkenheitsfahrt ?? Und auch hier waren es letztendlich 4 Meinungen und auch die Juristen waren sich nicht einig. Dann fiel das Schlagwort... Ermessenssache... kommt auf den Polizisten an...
    Dann kam die sehr schöne Aussage meines Anwaltsfreundes...wären die Gesetzte 100 % eindeutig...wäre er Arbeitslos ;)
    Und das Schlußplädoyer hielt unser Richterfreund...letztendlich entscheidet das Gericht :)

    In diesem Sinne bin ich raus aus der Diskussion und fand es sehr interessant, die unterschiedlichen Sichtweisen zu erfahren...

    Gehe nun schießen mit der Hoffnung Interpretationsfrei meine Ziele zu treffen :)

    Schönen Abend...Kai

  • Hallo,

    ich habe dazu mal eine kleine Frage:

    Also, der Inhaber eines KWS muss/soll die Waffe getrennt von der Munition lagern (egal jetzt wie oder was, alles Nebensache).
    Dem Nicht-Inhaber eines KWS, der auch eine SSW besitzen darf, kann es wohl egal sein?
    Ich versteh da echt nicht, wo da der "Sicherheits"-Aspekt sein soll.

    Beste Grüße vom
    Schelz

  • Da das Thema offensichtlich alle paar Monate hier wieder neu "durchdiskutiert" wird, habe ich aus einem älteren Thread mal meine damalige Antwort und die entsprechenden Rechtsgrundlagen in Bezug auf Lagerung von SSW´s / Munition herauskopiert:


    §36 (1) Satz 2 WaffG:
    Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

    WaffVwV zu § 36:
    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen, Schreckschußwaffen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    36.2.2
    Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

    Was sagt uns das? Eine Schreckschußwaffe muß bei Abwesenheit von zu Hause in einem verschlossenen Behältnis sein, Munition auch und zwar getrennt davon. Wenn man beides zusammen lagern möchte, gilt o.a. § 36 (1) S.2 WaffG, also Tresor der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)... Verstöße dagegen werden im Übrigen durch die zust. Waffenerlaubnisbehörde gem. § 53 (1) Nr. 19 WaffG geahndet. Eine Wohnung gilt nach dem Verlassen auch nicht in der Gesamtheit als abgeschlossenes Behältnis, wie der eine oder andere vielleicht irrig annimmt und das alles gilt auch unabhängig davon, ob Kinder unter 18 Jahren im Haus sind oder nicht. Über Sinn und Unsinn kann man sicherlich verschiedener Meinung sein, aber die entsprechenden einschlägigen Regelungen dazu gelten halt mal so. Es gibt eine " goldene Regel", an die man sich halten sollte: "Lock or carry", was soviel heißt wie: "Wegschließen oder Tragen, dazwischen gibts nicht viel". Außerhalb des befriedeten Besitztums ist das Tragen natürlich noch mit dem KWS verbunden.


    Alles geschwätzt :?:

    2 Mal editiert, zuletzt von Derringer (15. Januar 2014 um 19:38)

  • Da das Thema offensichtlich alle paar Monate hier wieder neu "durchdiskutiert" wird


    Im Moment sind wir eher bei Stunden. :D

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Eines hast Du aber bei Deiner Aufzählung noch vergessen: Riskiere ich ggfs. wegen einer falschen Lagerung meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, oder sollte ich doch besser meine SSW getrennt von der Muni wegschließen, wenn ich nicht zu Hause bin ?

  • Stimmt, das habe ich nicht bedacht.
    Aber ich denke für jemanden mit einer Waffenrechtlichen Erlaubnis stellt sich eh nicht die Frage.
    Der wird die Regel lieber einhalten.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • moin.
    sicherlich ist das richtig, das du eigentlich nur getrennt mun und waffe lagern brauchst, aber wenn du eine vitrinehaben willst, versuch trotzdem eine zum abschliessen zu nehmen,da mit niemand , auch gäste nicht, damit rumspielen können.
    also für mich persönlich wär das wichtig, muß ja aber nicht.

    gruß eike

    INVICTUS

  • Man sollte noch erwähnen, dass die Verwaltungsvorschrift nur interne Wirkung entfaltet. Sie dient den Behörden als einheitlicher Leitfaden, wie die leitenden Juristen der Behörden das WaffG auslegen. Sie entfaltet KEINE Rechtswirkung gegenüber dem Bürger, allerdings haben nicht nur Volldeppen diese Vorschrift erstellt. Es ist also sehr gut vertretbar, die Vorschrift als Hilfe heranzuziehen.

  • Hi, :^)

    es ist OT, aber bevor ein falscher Eindruck entsteht:

    es reicht aus den Schlüssel im Zündschloß zu haben, ohne dass der Motor läuft.

    Nein, Schlüssel ins Schlüsselloch reicht nicht. Den kann er reinstecken solange er nicht losfährt. Heißt ja auch Trunkenheitsfahrt. Was wäre, wenn er den Schlüssel so dreht, dass die Heizung laufen kann, zum Beispiel im Winter, dass er über Nacht nicht erfriert? Auch keine Trunkenheitsfahrt.

    Und Ermessensspielraum nur im Bereich der OWI. Aber da eh OT..

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hi, :^)

    es ist OT, aber bevor ein falscher Eindruck entsteht:

    Nein, Schlüssel ins Schlüsselloch reicht nicht. Den kann er reinstecken solange er nicht losfährt. Heißt ja auch Trunkenheitsfahrt. Was wäre, wenn er den Schlüssel so dreht, dass die Heizung laufen kann, zum Beispiel im Winter, dass er über Nacht nicht erfriert? Auch keine Trunkenheitsfahrt.

    Und Ermessensspielraum nur im Bereich der OWI. Aber da eh OT..

    LG Andreas :^)


    Das mit dem Zündschlüssel ist so ne Sache,habe auch gehört,das man das als alkoholisierter nicht darf...Das mit der Heizung geht auch nur solange der Motor warm ist,sonst bringt es gar nichts...Wenn man eine Standheizung hat,erfriert man nicht die Nacht über im Auto,aber dazu ist der Zündschlüssel im Zündschloss überflüssig,geht nämlich auch so...

    Wie dem auch sei,ich finde es gut,das einige Sachen hier geklärt wurden und man schlauer ist..

    Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

  • Tach Zusammen!

    wie hier schon mal in einem anderen Forum beschrieben hatte ich vor einiger Zeit mal das BKA bei mir mit nem Durchsuchungsbefehl
    weil ich mir bei eBay aus Amerika eine Taktiklampe mit eingebautem
    Laserpointer bestellt hatte. (Verdacht auf illegalen Waffenbesitz) 8|

    Die hatten mir die komplette Wohnung auf den Kopf gestellt obwohl meine
    ganzen Waffen mit geladenem Magazin an meinem Regal hängen! Sie haben
    alle SSW kontrolliert und mir sogar noch einige Waffen durchgeladen. :thumbup:
    Die einzigste Strafe die ich bekam war eine Geldstrafe wegen der
    verdammten Taktiklampe, wegen den SSW mit vollem Magazin und
    unverschlossen hatte keiner ein Wort drüber verloren!

    Und das ist echt kein Witz!!!!!

    Also ich lagere meine SSW so wie ich es für richtig halte, solange ich hier keine Kinder oder extrem labile Personen rumlaufen habe!