Einsatz von Jagdwaffen gegen Diebe nicht erlaubt

Es gibt 62 Antworten in diesem Thema, welches 6.123 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. März 2013 um 16:39) ist von Derringer.

  • Danke, ich habe es verstanden.
    Aber wenn er eine Schreckschusswaffe gehabt hätte, und den kleinen Waffenschein ? Dann wäre nix passiert?
    Und der Jagdschein wäre auch nicht in Gefahr gewesen.
    Oder?
    Jedenfalls hat es der Jäger nur gut gemeint. :S Und ansitzen, das können die. :D

  • Auf dem eigenen Grundstück (bzw. dem eines Auftraggebers) zu sitzen und auf Einbrecher zu warten, um diese dann im Ernstfall mit entsprechenden Mitteln von ihrem rechtswidrigen Tun abzuhalten, ist erst mal völlig legal und legitim. Wird hierfür eine Schusswaffe eingesetzt, sind zwei Fragen zu beantworten:

    1. In Bezug auf die Notwehr
    War der Einsatz der Schusswaffe notwendig, um den rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum abzuwehren oder hätten in der konkreten Situation auch andere Mittel zur Verfügung gestanden?
    Antwort JA -> Notwehr.
    Antwort NEIN -> Notwehrexzess.

    2. In Bezug auf das Waffengesetz
    War das Führen der Schusswaffe zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort von der waffenrechtlichen Erlaubnis abgedeckt?
    Antwort JA -> Kein Verstoß gegen das Waffengesetz
    Antwort NEIN -> Verstoß gegen das Waffengesetz, dadurch evtl. Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis trotz anerkannter Notwehr.

    In einem anderen Thread ging es kürzlich um die tatsächliche Nutzung einer SSW mit KWS zur Abwehr eines gewalttätigen Angriffs durch mehrere Personen auf einer öffentlichen Veranstaltung. Ergebnis: Notwehr anerkannt, aber Verstoß gegen die KWS-Auflagen (kein Führen bei öffentlichen Veranstaltungen). Daher Verstoß gegen das Waffengesetz. Der Teilnehmer kam aber nach eigener Aussagen mit 1.000 € Geldbuße weg; ohne weitere Konsequenzen. Wenn die Geschichte so stimmt, wovon ich jetzt mal ausgehe.

    Der Bedürfnisgrund "Selbstschutz", der im Waffengesetz explizit genannt ist, also der vorsorgliche Besitz einer Waffe zum Zwecke einer evtl. notwendigen Selbstverteidigung, wird in Deutschland extrem restriktiv gehandhabt. Andere Länder (auch europäische) sehen das wesentlich liberaler. Als Begründung wird das Missverhältnis zwischen dem individuellen Sicherheitsgewinn und den Konsequenzen eines möglichen missbräuchlichen oder irrtümlichen Einsatzes der Schusswaffe angeführt (Stichwort: "öffentliche Sicherheit und Ordnung" im §1 WaffG). Darüber kann man sicher unterschiedlicher Ansicht sein, aber das ist hierzulande nun mal die Rechtsauffassung der politisch Handelnden.

    Das bedeutet keineswegs, dass ich eine Waffe, die ich aus einem anderen Bedürfnisgrund besitze (Sport, Jagd, Sammeln, technische Bearbeitung), im Notwehrfall nicht einsetzen dürfte. Wenn ich zum Eintrittszeitpunkt des Notwehrfalls die Waffe jedoch außerhalb des "vom Bedürfnis umfassten Zwecks" (im Beispiel dieses Threads der Jagd) geführt oder transportiert habe, bekomme ich trotz anerkannter Notwehr anschließend ein Problem mit dem Waffengesetz.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Hi.
    Ich hätte den Richter höflichst gefragt, wo er wohnt. Dann kann er seinen Jagdkumpel, der dort sein Revier hat darüber informieren, dass er auf keinen Fall eingreifen soll wenn beim Herrn Vorsitzenden eingebrochen wird. Schließlich darf er seine Jagdwaffe ja nicht.......
    Ich denke um sich hier qualifiziert äußern zu können, müsste man mit den Details des Falls besser vertraut sein. Ich war nicht dabei und habe die Kerze gehalten. Sehr erfahren bin ich hingegen, was den Wahrheitsgehalt von Pressemitteilungen betrifft.

    Gruß Udo

    EDIT:
    Oh, da war ja noch die Urteilsbegründung angefügt.

    Der Jäger:
    Er sitzt und Pirscht ja nun auf manches an, auf die Diebe eines befreundeten Schrotthändlers ist garantiert nicht seine Aufgabe.

    Die Diebe:
    Lasst mich raten, wegen Geringfügigkeit eingestellt, sind seit dem traumatisiert und verklagen den Jäger jetzt auf Schmerzensgeld.

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

    Einmal editiert, zuletzt von BMP I (23. März 2013 um 16:56)

  • Aber wenn er eine Schreckschusswaffe gehabt hätte, und den kleinen Waffenschein ? Dann wäre nix passiert?


    Das lässt sich nicht so einfach mit ja oder nein beantworten. Das Gericht wird dann sicher Fragen stellen in der Art

    Sie haben also bewusst auf Einbrecher gewartet. Das heißt, Sie haben mit einer Straftat gerechnet, was ja angesichts der Metallpreise heutzutage durchaus naheliegend ist. Haben Sie, um die zumutbaren Mittel auszuschöpfen und Ihr Vermögen zu schützen, einen Zaun mit hinreichendem Widerstand gegen Einbrecher errichtet? Haben Sie eine Alarmanlage installiert? Haben Sie eine ausreichende Beleuchtung installiert? Haben Sie die Haltung eines Wachhundes in Erwägung gezogen? Hätten Sie nicht auch einen Sicherheitsdienst mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragen können? Und wenn die Einbrecher schon auf dem Gelände waren - hätte nicht auch ein lauter Zuruf genügt, diese in die Flucht zu schlagen (Angriff beendet)?

    Die Justiz wird den Einsatz einer Schusswaffe im Notwehrfall immer nur als ultima ration ansehen und erst mal grundsätzlich in Zweifel ziehen. Das bedeutet aber nicht, dass deren Einsatz grundsätzlich nie anerkannt würde. Nur werden davor ein Haufen spitzfindiger Fragen gestellt werden, auch wenn die Lage aus der Sicht des Angegriffenen noch so eindeutig war. Notwehr ist eben ein schmaler Grat. Auf der einen Seite der Heimweg als freier Mann /Frau, auf der anderen Seite u.U. mehrere Jahre Freiheitsstrafe. Da muss ein Richter schon ein paar Fragen stellen, um den Delinquenten anschließend auf den richtigen Weg zu schicken. 8)

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Dann kann er seinen Jagdkumpel, der dort sein Revier hat darüber informieren, dass er auf keinen Fall eingreifen soll wenn beim Herrn Vorsitzenden eingebrochen wird. Schließlich darf er seine Jagdwaffe ja nicht.......

    Doch das darf er schon. Aber er darf nicht mit der geladenen Waffe beim Herrn Vorsitzenden im Schlafzimmer sitzen und auf Einbrecher warten. Wenn dann natürlich stattdessen eine Wildsau durch die Tür bricht, ist es was anderes, da dies "vom Bedürfnis umfasst" ist. Dass unser Waffenrecht stellenweise paradox ist, darüber besteht weitgehende Einigkeit unter den Betroffenen.

    Die Amerikaner sehen das Thema "self defense" da ganz anders. Selbst Vizepräsident Joe Biden, der gerade vom Präsidenten den Auftrag hat, das dortige Waffenrecht zu "verbessern", gab neulich für den Fall eines Einbruchs öffentlich die Devise aus "take your shotgun and fire two blasts!" Aber hier ist halt nicht Amerika. 8)

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Was habt ihr alle mit Notwehr? Eigentlich greifen hier ein paar andere Paragraphen Besitzwehr und Besitzkehr. Ok das mit der Bockflinte war Heavy aber wäre es besser gewesen mit Brecheisen die Diebe zu überwältigen? das Hätte Knochenbrüche und mögliche Tote gegeben.

  • Jhary: Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) können vom Notwehrparagraphen abgedeckt werden.

  • naja aber warten auf Angriff ist nicht über Notwehr abgedeckt. Deswegen greift hier
    Selbsthilferechte

    Besitzwehr - § 859 I BGB

    Gegen verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer gem. § 859 I BGB mit Gewalt wehren.
    Die Rechtfertigung nach § 859 I BGB hat drei Voraussetzungen:

    • Besitzstörung oder Besitzentziehung durch Verbotene Eigenmacht
    • Im Fall einer Besitzentziehung darf diese noch nicht vollendet sein


      • § 859 I BGB gestattet als besondere Form der Notwehr die Abwehr eines Angriffs, der auf Besitzentziehung abzielt. Einen Angriff kann man nur solange abwehren, wie er noch fortdauert. Ist die Situation bereits in einen Besitzverlust umgeschlagen, greift § 859 II BGB bzw. § 861 I BGB.
      • Bei einer Besitzstörung stellt sich das Problem nicht. Diese kann nur solange abgewehrt werden, wie sie auch besteht.
    • Nichtüberschreiten des Erforderlichen und Gebotenen


    Besitzkehr bei beweglichen Sachen - § 859 II BGB

    Ist die Besitzentziehung schon vollendet, so greift bei beweglichen Sachen § 859 II BGB.
    Die Gewaltanwendung des Besitzers ist gerechtfertigt, wenn

    • ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht bereits entzogen wurde, und
    • der Täter auf frischer Tat betroffen oder sogleich verfolgt wurde (sog. Nacheile).
    • Nichtüberschreiten des Erforderlichen und Gebotenen


    § 859 II BGB erweitert das Selbsthilferecht des Besitzers in zeitlicher Hinsicht, auf das für die NotWehr typische Erfordernis eines gegenwärtigen Angriffs wird verzichtet (vgl. § 227 BGB und § 32 StGB). Der Besitzer darf sich den Besitz auch dann gewaltsam wiederverschaffen, wenn die Besitzentziehung schon vollendet ist.
    Anders als § 229 BGB, der ebenfalls die Wegnahme einer Sache gestattet, verzichtet § 859 II BGB auch auf das Erfordernis, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.


    Man sollte nicht immer auf den §34 StGB setzen den der wird von Jeden Anwalt zerpflückt seit Jahren den Täterschutz ist wichtiger als Opferschutz.

  • Aber wenn er eine Schreckschusswaffe gehabt hätte, und den kleinen Waffenschein ? Dann wäre nix passiert?


    Selbst ohne KWS kannst Du auf befriedetem Grund führen, wie und wozu Du lustig bist.

    Wegen des Bedürfnisprinzips haben 98 % der erwachsenen Bevölkerung keine erlaubnispflichtige Waffe. Sonst bräuchte es nur noch Tresor, Sachkunde und etwas Papierkram, um daran zu kommen.
    Zugleich ist jeglicher Umgang außerhalb des individuellen Bedürfnisses verboten.

    Simpel, aber wirksam ^^

    Nochmal: Der Einzug der WBK erfolgte nicht wegen der Nothilfe, sondern weil der Typ schon Gewehr bei Fuß stand, als kein gegenwärtiger Angriff auf ein Rechtsgut vorlag. Du darfst auch nicht mit der EWB-Waffe losziehen, wenn jemand, dessen Steckbrief gestern in der Zeitung war, an der Bushaltestelle gegenüber steht, aber akut niemand gefährdet.

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (23. März 2013 um 19:37)

  • naja aber warten auf Angriff ist nicht über Notwehr abgedeckt.

    Dann wären sämtliche Sicherheits- und Wachdienste illegal unterwegs. Es steht nirgends, dass ein Angriff überraschend erfolgen muss, um den Abwehrtatbestand der Notwehr zu erfüllen (Übrigens § 32 StGB, § 34 ist Notstand). Ein legal bewaffneter Personenschützer wartet sogar ständig auf einen Angriff, das ist sein Job. Wobei auch solche Leute sicher sehr gern vergeblich warten. 8)

    Die zivilrechtlichen Vorschriften §227 und §229 BGB synchronisieren die Schadensersatzfreiheit mit der Straffreiheit bei Notwehr und Notstand, das passt soweit. Auch §859 gibt dem Besitzer nur das zivile Recht, unrechtmäßig entwendete Gegenstände wieder in den Besitz zu bringen. Beispiel: Du siehst irgendwo plötzlich Dein Fahrrad, das Dir einige Tage zuvor geklaut wurde, an einem Zaun angekettet. Jetzt dafst Du die Kette knacken (Gewalt) und Dein Fahrrad wieder mitnehmen. Du musst es also nicht erst zivilrechtlich herausklagen, denn der aktuelle Besitzer ist kein rechtmäßiger Besitzer.

    In dem ursprünglichen Fall ging es nur um die waffenrechtliche Seite dieses "Einsatzes". Die Verteidigung des Schrottplatzes durch die "Sitzwache" selbst ist rechtens.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

    Einmal editiert, zuletzt von Daily Carry (23. März 2013 um 18:09)

  • Wer lesen kann und das auch tut.... :whistling: ...der wird erkennen: .....Den größten "Bock" hat unser Jägersmann geschossen,
    indem er nicht die Diebe INNERHALB des Schrottplatzes "verhaftet" hat, sondern auf öffentlichem Grund (an der Zufahrtstraße)
    den eigentlich harmlosen "Schmieresteher"... :rolleyes:

    PS: Ich hätte dem Fahrzeug der Ganoven die Reifen zerstochen und dann den Trachtenverein gerufen... :D

    Gruß Wolf...

  • PS: Ich hätte dem Fahrzeug der Ganoven die Reifen zerstochen und dann den Trachtenverein gerufen... :D


    Hi.
    Meinem Nachbarn, einem Schlossereibetrieb, haben sie Kupferblechrollen gestolen. Ich habe es gesehen und als Zeuge ausgesagt. Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt! Er habe ja das gesicherte Diebesgut zurückbekommen. Daher würde es mich nicht wundern wenn Du die Reifen im Anschluss ersetzen müsstest. Wie in diesem Fall halt auch, von der eigentlichen (versuchten) Straftat spricht kaum noch einer.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Fangen wir doch mal an 30 Minuten bis die Polizei eintröpfelte. Dann als er mit einem Beweis Video kommt "Besser auf frischer tat erwischen" da würde ich mal diese Polizisten wegen Untätigkeit anzeigen. So unser Jäger hat bis auf einen Punkt alles richtig gemacht er ging mit einer Flinte auserhalb seines Besitztumes auf einen der Täter los. Nun frage ich mich was passiert wenn ein Jäger Zeuge zb einer Massenvergewaltigung wird und mit seiner Flinte das Opfer versucht zuschützen.


  • Daher würde es mich nicht wundern wenn Du die Reifen im Anschluss ersetzen müsstest.

    L.G. Udo

    "Reden ist Silber, schweigen ist Gold"......glaubst du, ich hätte zugegeben, daß ich das war.... :thumbup:

    Gruß Wolf

  • Das nächste Mal besser mit mehr versteckten Bewachern arbeiten, Hacken, Schaufeln, Sensen, Werkzeuge des täglichen Bedarfs benutzen.Dann gibts auch keine Probleme mit dem Waffenrecht. Trotzdem traurig was heutzutage los ist. In Deutschland herrscht Täterschutz!

  • Was hat denn Täterschutz mit der Tatsache zu tun, dass dieser Jäger eindeutig gegen seine Verantwortlichkeit als Jäger gehandelt hat?!

    Manchmal bekomme ich in diesem Forum Kopfschmerzen, wenn einfach immer nur pauschal der Waffenbesitzer als der Gute dargestellt wird...

  • Als erstes ist zu bemerken das die Polizei mal wieder auf ganzer Linie versagt hat, man lese die Urteilsbegründung.
    Schrottplatzbesitzer und Jägersmann hatten bereits eine Überwachungskamera installiert, bereits einen Verdacht um wen es sich handelt und bereits ein Muster ausgearbeitet wann die Diebstähle stattfinden und darüber auch die Poizei informiert, dort bekamen sie dann gesagt dass sie so schnell nichts machen könnten :thumbdown:
    Als die Diebe wieder zuschlugen rief der Jäger die Polizei und machte einen der Banditen dingfest, und was machen die Herren Beamten dann ? Trauen sich nicht auf den Schrottplatz und warten erstmal auf Verstärkung ;( Haben die gedacht die anderen beiden Halunken warten seelenruhig bis eine Hundertschaft beisammen ist oder wie ?( Der Jäger bewies 100x mehr Mut als unsere Beamten die dafür gutes Geld verdienen, wären diese von Anfang an ihrem Job nachgekommen wäre es gar nicht zu der Aktion des guten Mannes gekommen.
    Die Motive des Jägers waren edel (wurde übrigens auch vom Gericht erwähnt), nur leider war es rechtlich nicht einwandfrei.
    Und die Moral von der Geschicht
    Zivilcourage lohnt sich nicht

    Anzumerken ist dass der Jäger für das überwältigen des einen Diebes straffrei blieb, die WBK und Jagdschein wurden von der Verwaltungsbehörde eingezogen. Der Jäger klagte daraufhin und wollte WBK und Jagdschein zurück, um das ging es in diesem hier angesprochenen Verfahren.

    Weiter ist natürlich noch anzumerken dass es reichlich naiv war zu glauben dass sein Handeln folgenlos bleiben wird.