Einsatz von Jagdwaffen gegen Diebe nicht erlaubt

Es gibt 62 Antworten in diesem Thema, welches 6.198 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. März 2013 um 16:39) ist von Derringer.

  • Zitat

    Schrottplatzbesitzer und Jägersmann hatten bereits eine Überwachungskamera installiert, bereits einen Verdacht um wen es sich handelt und bereits ein Muster ausgearbeitet wann die Diebstähle stattfinden und darüber auch die Poizei informiert, dort bekamen sie dann gesagt dass sie so schnell nichts machen könnten

    Unglaublich.... :thumbdown:

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • So Spinnen wir mal ein bischen vor uns hin. Hätte der Jäger sich ein paar Schrafe Rottweiler / Dobbermänner geholt die Nachts auf dem Schrottplatz jagt auf alles machen das zwei Beine hat wäre das Ergebnis Hackfleisch und Straffrei.

  • Hallo Jhary
    Ich habe das Gefühl, du hast die Sache grundsätzlich nicht verstanden. Dieser Jäger hatte eine persönliche Sache mit seinem
    ehemaligen Nachbarn auszutragen, der Schrottplatz diente ihm nur als Aufhänger. Wie ist es sonst zu erklären, daß nicht der
    Besitzer etwas gegen die Schrottdiebe unternimmt, sondern dieser wilde Jägersmann in quasi dazu drängt ... :?:
    Auf allen Schrottplätzen / Kfz-Verwertungen die ich kenne laufen nachts Hunde .. :rolleyes:

    Gruß Wolf...

  • Das ist doch purer Unsinn, erst nach nachdem die Überwachungskameras installiert wurden fiel auf dass es sich um den ehemaligen Nachbarn des Jägers handeln könnte, darüber hat man auch die Polizei informiert die jedoch nicht tätig wurde worauf man beschloss sich der Sache selbst verbotenerweise anzunehmen.

    Zumindest auf den Schrottplätzen die ich kenne laufen höchstens tagsüber Hunde rum, und die sind zahm wie ein Lamm.

    Einmal editiert, zuletzt von John Matrix (24. März 2013 um 16:20)

  • Es soll auch Leute geben, die keine Hunde mögen. Und die werden sich nicht extra fürs Geschäft Hunde zulegen.

    Das juristische Problem für den Ex-Jäger war nicht das Auflauern der Täter, die Verwendung von Waffen oder das Agieren außerhalb befriedeten Besitztums, sondern die unerlaubte Verwendung von Waffen, die er nur jagdlich verwenden darf (Bedürfnis).
    Es wäre kein Problem gewesen, wenn er den/ die Täter statt mit der Speziallaborierung mit einer 'echten Pfefferpistole' mit PTB gestellt hätte oder mit der Armbrust, dem Luftgewehr oder PB/RAM. Weil das alles Waffen sind, die eben bedürfnisfrei besessen und verwendet werden dürfen.

    Mmmhhh... ob die Verwendung einer Waffe auf Gelber WBK, für die ja nicht unbedingt ein Bedürfnis bestehen muss, ebenso das Ende des Jagdscheins bedeutet hätte?

    Fördermitglied des VDB.

  • Hi, :^)

    das ist so nicht ganz richtig. Natürlich hätte er die Jagdwaffe auch zur "Argumentationshilfe" bei der vorläufigen Festnahme durch Jedermann benutzen dürfen. Wenn: Wenn er zufällig zum Tatort dazu gelaufen wäre. Dann hätte er aber auch richtige Munition geladen gehabt. Es geht schon auch mit um dieses "Auflauern", denn wäre etwas passiert, er hätte die Waffe benutzen müssen, hätte man sich zwangsläufig gefragt, ob die Notwehrsituation provoziert wurde. Dann noch Salz geladen... Allein das ist ja schon grob ungeeignet wirklich eine Notwehrsituation zu überstehen. War eine blöde Idee, oder man sollte wenigstens wissen, was man dann zur Polizei sagt und was nicht. ;(

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Wir sind uns Einig das hier etliches nicht so lief wie es sollte.

    Es gab ein Video und die herren von der Polizei wollten nicht aus dem warmen Büro!

    Die gleichen Pappnasen rieten "Auf frischer Tat" stellen.

    Jäger legt sich als Rambo Jr auf die Lauer mit Spezial munition.

    Jäger nimmt den Wachposten hops.

    Das sind die Fakten da wackelt niemand dran

    So wie die Waffenbehörde zu dem Jäger stand wissen wir nicht könnte ja sein das die den eh schon entwaffnen wollten und nur noch nach einem Grund suchten.

    Das ganze hört sich nach ländlicher gegend an, da kommt es auch drauf an wie die Dorfgemeinschaft auf die jeweiligen Personen (jäger , Dieb) reagiert.


  • Sparky
    hat es eigentlich genau erklärt......

    man darf ein straftäter nach "jedermansrecht" aufhalten bis die polizei kommt....wäre der jäger zufällig mit welche muni auch immer im gepäck aufgetaucht (auf dem weg ins revier oder zurück) und hätte die diebe gestellt, wäre es gar kein thema gewesen...es geht hier darum das er sein erlaubnis zweckentfremdet hat..

    rein theoretisch hätte ihn die diebe den mittelfinger zeigen können und wegglaufen können, weil er darf solange für ihn kein lebensgefahr besteht nicht gebrauch von der waffe machen...er darf nichtmal warnschuss abfeuern...(laut aussage eine befreundeten polizisten)

  • weil er darf solange für ihn kein lebensgefahr besteht nicht gebrauch von der waffe machen


    Das hat aber weniger mit Lebensgefahr zu tun.
    Man darf sich ja nur wehren solange der Angriff andauert und wenn jemand flieht kann man im Regelfall davon ausgehen das der Angriff beendet ist.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Man darf sich ja nur wehren solange der Angriff andauert

    das kommt aber ganz auf die art und weise des angriffs an.....wirst du mit bloßen hände also ohne waffe angegriffen, darfst du sicher nicht von deine waffe gebrauch machen...das wäre eindeutig überzogener notwehr...

    die sache ist echt sehr komplex was notwehr und waffengebrauch angeht. jede richter und behörde siht es etwas anders...erinnert ihr euch an dem rocker prozess wo ein SEK'ler erschossen wurde???

  • das kommt aber ganz auf die art und weise des angriffs an.....wirst du mit bloßen hände also ohne waffe angegriffen, darfst du sicher nicht von deine waffe gebrauch machen...das wäre eindeutig überzogener notwehr...

    die sache ist echt sehr komplex was notwehr und waffengebrauch angeht.


    Bei Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeit der Mittel. Es wird nur verlangt, das mildeste verfügbare Mittel zu wählen (das zum Angriffszeitpunkt verfügbar ist) , welches den Angriff
    1. sicher
    2. endgültig
    beendet.

    Sich mit Waffengewalt gegen einen körperlich deutlich überlegenen Gegner zu wehren, auch wenn dieser "nur" mit bloßen Händen angreift, kann daher durchaus von der Notwehr abgedeckt sein. Es braucht sich niemand totschlagen zu lassen, nur weil der Angriff mit bloßen Händen erfolgt. Allerdings können die Umstände sehr komplex sein und die Beweislast liegt vor Gericht zunächst immer bei dem, der in Notwehr eine Handlung begangen hat (die ohne Notwehr strafbar wäre). Sonst könnte man sich aus jeder Sch... einfach mit Notwehr "rausreden".

    Und zum Topic: Notwehr und Festnahme wurden in dem Fall ja auch anerkannt, nur eben nicht das vorsätzliche Führen der Jagdwaffe und der entsprechenden "Spezial"munition außerhalb des "vom Bedürfnis umfassten Zwecks", wie es im Gesetz so schön heißt.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Bei Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeit der Mittel.

    ich möchte hier wirklich keine endlos diskussion aus dem thema machen, aber die verhältnismäßigkeit ist eigentlich das A und O bei notwehr.....ich habe mich lange mit diesem thema beschäftigt und kann dir nur sagen, dass egal ob richter, oder staatsanwalt von nix anderem gesprochen haben, wenn es um überzogener notwehr handelte...

    wie du selber sagtest ist es wichtig den richtigen maß an "gewalt" einzusetzen.......aber du kannst mir eines glauben: schießt du auf ein unbewaffneten dann fährst du ein..das ist sicher wie amen in der kirche...(meine persönliche meinung)

    Einmal editiert, zuletzt von babbi (29. März 2013 um 20:42)

  • Deine Aussage ist schlichtweg Unsinn. Es gibt keine juristische Meinung, nach der bei Notwehr Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Das würde dem Wortlaut widersprechen und wäre nicht vertretbar.

    Angemessenheit wird nur bei krassem Missverhältnis einschlägig. Das sind bestimmte Fallgruppen. Zb der Schuss auf den Dieb eines Kaugummis.

    Gib mir eine beliebige Fundstelle eines rechtskräftigen Urteils, bei dem das Gericht die Notwehr außer Verhältnis fand.

  • ich schildere dir einen fall bei dem ich als zeuge geladen war. 2009 amtsgericht münchen.

    ein stark angetrunkener kneipengast geht auf türsteher los, er weicht aus nimmt den man und schleudert ihn gegen die wand...der angreifer bricht sich nase und jochbein+ gehirnerschütterung....polizei kommt..anzeige und gegenanzeige erfolgen....nach 4 monaten gerichtsverhandlung bekommt der türsteher 40 tagessätze a 30 euro

    Begründung: er ist den betrunkenen physisch überlegen gewesen, zwar war in dieser situation notwehr gegeben, aber nicht verhältnismäßig...der angreifer hätte in seinem zustand überwältigt und am boden fixiert werden können und hätte bei weitem diese verletzungen nicht davon getragen....


    ich kann dir mehrer solche fälle zeigen.....ist absolut nix besonderes.....

    willst noch eins????

  • Klassischer Fall der Angemessenheit in der Fallgruppe Notwehr gegen Betrunkene/Kinder usw. Das ist keine Verhältnismäßigkeit wie man sie so versteht.
    Es war in der Situation ein deutlich milderes mittel gegeben, das den Angriff beendet hätte. Und einem Türsteher sollte man zutrauen, das auch zu erkennen.
    So what? Aus meiner Sicht auch kein besonderer Fall.

  • Begründung: er ist den betrunkenen physisch überlegen gewesen, zwar war in dieser situation notwehr gegeben, aber nicht verhältnismäßig...der angreifer hätte in seinem zustand überwältigt und am boden fixiert werden können und hätte bei weitem diese verletzungen nicht davon getragen....

    Gehen wir mal davon aus, dass diese Feststellung des Gerichts den tatsächlichen Gegebenheiten dieser Situation entspricht. Dann hätte es ein milderes Mittel gegeben. Nicht verhältnismäßiger, sondern milder. Akademisch betrachtet. Das ist das eigentliche Problem bei der ganzen Notwehr-Thematik. Hier eskalieren oft in wenigen Sekunden Situationen, die für den Angegriffenen einfach keine Zeit für Überlegungen mehr lassen, von der extremen emotionalen Stress-Situation ganz zu schweigen. Unser aller Gehirn schaltet in Fällen, wo es meint, eine lebensbedrohliche Situation zu erkennen, in einen der folgenden drei Modi: Angriff, Flucht oder Erstarrung. Ohne mentale Konditionierung durch langes Training kann man gegen diese vorprogrammierten Reaktionen des Gehirns nichts machen. Und in dieser Lage soll man jetzt das "mildeste" Mittel wählen. Das ist in den meisten Fällen gar nicht möglich. Also tut man das, was man in diesem Moment für richtig hält, um möglichst seinen A... zu retten. Der Rest folgt später. Ist nun mal so.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Das Problem hier ist ja nicht die "Bedrohung" des Diebes, diese wäre durch 127 I StPO gerechtfertigt , da der Dieb ja "auf frischer Tat " ertappt wurde. Das was dem Herrn hier zum verhängniss geworden ist, ist schlicht und ergreifend das "auf die Lauer legen". Dies ist vom Bedürfnis nicht umfasst (siehe die oben schon erwähnte Problematik des Türstehers, die zu dieser Änderung im matreiellen Recht geführt hat).

  • Es heist immer "Es ist das Mildeste Mittel zu nutzen das den Rechtwidrigen und Andauernden Angriff sicherabwehrt" So also gleich Punkte an dennen ein Staatsanwalt sich Prvoviliert Mild Andauernd und Sicher. Ich habe mehrfach als Zeuge erlebt wie Staatsanwälte aus klarer Notwehr, geplannte Taten aus niedrigen Beweggründen machten.

  • Hallo Jhary
    Du kennst dich gut aus mit Gerichte... :thumbup: ... in meiner besten "Halbstarken-Zeit" haben wir auch immer den Kleinsten
    zum Stänkern vorgeschickt, wenn es ihm dann an den Kragen ging, war das ein klarer Fall von Nothilfe... :D

    Gruß Wolf...

  • Es heist immer "Es ist das Mildeste Mittel zu nutzen das den Rechtwidrigen und Andauernden Angriff sicherabwehrt" So also gleich Punkte an dennen ein Staatsanwalt sich Prvoviliert Mild Andauernd und Sicher. Ich habe mehrfach als Zeuge erlebt wie Staatsanwälte aus klarer Notwehr, geplannte Taten aus niedrigen Beweggründen machten.

    diese aussage ist absolut korrekt und ich kann es nur bestätigen. Ich bin seit 1994 in diese branche tätig und habe allerhand schon gesehen und miterlebt.

    fakt ist: geht der staatsanwalt davon aus das du überreagiert hast, oder ihm gefällt dein vorstrafen nicht oder was auch immer klagt er dich an. und wenn das gericht seine meinung teilt bist du fällig....so einfach ist das....

    noch ein fallbeispiel aus hamburg:
    nachts bricht ein drogenabhängier im frisörladen ein und möchte die wechselgeldkasette klauen. der inhaber wohnt oben drüber wacht auch kommt runter und stellt den einbrecher....im handgemenge bekommt der einbrecher ein fausthieb und bricht sich die nase..........jetzt kommts: 900 euro geldstarfe für den ladenbesitzer und das gericht räumte den einbrecher schmerzensgeld zu... das gericht ging davon aus, dass der faustschlag nicht nötig war......

    zu glauben man befindet sich in ein "notwehr situation" kann ganz böse nach hinten los gehen...