Hilfe zur Rechtslange - Schreckschusswaffe einbehalten :(

Es gibt 94 Antworten in diesem Thema, welches 17.902 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Juni 2011 um 01:03) ist von ALFHA1802.

  • @ Musashi

    Zitat


    Wenn du die Erlaubnis des Grundbesitzers zum Abfeuern einer SSW auf
    seinem Grundstück hattest (Umzäunung oder "befriedetes Besitztum" spielt
    bei einer SSW keine Rolle, da es kein Projektil gibt, welches dieses
    Besitztum verlassen könnte)

    Jein... ich denke das Problem hier ist eben das es kein Privatgelände ist (da mag ich falsch liegen!). Ich beziehe mich hierbei auf diesen und diesen Beitrag von 5-atü. Ich blicke selbst nicht ganz durch das WaffG durch (wer tut das schon^^) aber ich gehe mal davon aus das diese Beiträge stimmen. Falls das Gelände Privatgrundstück ist und nur Platzpatronen verschossen wurden ist er im grünen Bereich (denke ich). Falls nicht und das Gelände dem zuständigem Landkreis gehört wirds problematisch.
    Ich will hier nicht den schwarzen Peter an die Wand malen, es bleibt einfach abzuwarten was daraus wird.

    Grüße,
    Fabele

    Nachtrag:
    @ Christian_1984
    Bei §12 Abs.4 wirds interessant... Den die RG96 hat ja ein Mündungsgewinde, ist also in der Lage Signalmunition zu verschießen. Sie KANN also mehr als nur Kartuschenmunition zünden. Zu klären wäre hier: Reicht das als Verstoß oder müsste dazu noch der betreffende Abschussbecher mit beschlagnahmt sein?

    Nothing in this world that`s worth having comes easy.
    FvLW und ProLegal - Mitglied.... du auch?

    Dies ist meine Signatur! Es gibt viele davon aber diese gehört mir... :P

  • also wenn ich sowas hier lese, könnte ich echt K[zensiert]. Solange wir uns mit so einem Kindergarten beschäftigen, haben wir keine wirklich großen Probleme. Um es kurz zu machen: Du hast eigentlich fast nichts falschgemacht und dich auch fast vorbildlich verhalten. Leider nur fast. Strenggenommen hätte der Acker umzäunt sein müssen. Ob hier der Wall reicht, wird zu klären sein. Der Punkt ist aber ein ganz anderer. Nach Deinen Ausführungen, würde ich schätzen, dass Du zu den vorsichtegeren Leuten ghörst. Du liest vorher die Vorschriften und verhälst dich anständig, nur hast Du leiter ein völlig bescheuertes Detail übersehen, halt die Umfriedung des Ackers. Ansonsten wäre es überhaupt kein Problem gewesen, nur Leute wacht doch mal auf. Wir reden hier von einer ländlichen Gegend. Soll man jetzt den gesamten Acker einzäunen. Völlig krank sowas.

    Den ganzen Transportmist kannste gleich vergessen. So wie ich Dich verstanden habe, wirft Dir z.Z. keinen ill. Waffentransport vor, also einfach mal schweigen zu diesem Thema (aber anscheinend gehst du auch hier recht sorgfältig vor). Du hast einfach nur Pech gehabt.

    Ich glaube nicht, dass die Sache größere Wellen schlägt. Irgendwann landet die Sache bei einem Sachbearbeiter, der die Gesetzlage genau kennt. Wenn der einen schlechten Tag hat, gibts ein Bussgeld und wenns schon Freitag mittag ist wird die Sache vielleicht komplett eingestellt. Strenggenommen könnte man den Wall auch als Zaun auslegen. Ist halt so'ne Sache.

    Jeder, der deinen Beschreibungen liest, würde sagen: "Der Junge verhält sich doch recht ordentlich" und so einem pinkelt man ans Bein. Da gibt es tolle Gegenden in Kökn / FFM oder Berlin, wo ganz andere Dinger laufen. Minderjährige ohne KWS, die seelenruhig mit frisierten, geladenen SSWs durch die Gegend marschieren.

    Also immer ruhig bleiben. Ich vermute mal, dasss Du in der Vergangenheit keinen großen Blödsinn getrieben hast, dann wird die Behörde vielleicht den erhob. Finger zeigen und Dich zur Besserung mahnen und das wärs dann. Die haben auch besseres zu tun.

  • also wenn ich sowas hier lese, könnte ich echt K[zensiert]. Solange wir uns mit so einem Kindergarten beschäftigen, haben wir keine wirklich großen Probleme. Um es kurz zu machen: Du hast eigentlich fast nichts falschgemacht und dich auch fast vorbildlich verhalten.

    .


    Naja. Das sehe ich eben anders. Er hat mit einem Gegenstand rumgeknallt, der einer echten Waffe wahrscheinlich täuschend echt aussieht was jemand mitbekommen hat. DIESE Person hat sich vorbildlich verhalten, denn sie hat nicht weggeschaut, sondern die Polizei über eine eventuelle Straftat informiert.

    Wenn man unbedingt einen Gegenstand haben will, der einer echten Waffe zum Verwechesln ähnlich sieht, muß man sich damit abfinden wenn der Schuß auch mal nach hinten losgeht.

    Gruß Doly,

    der den Sinn von Gegenständen die nur Krach, aber keine Löcher machen noch nie verstanden hat.

  • Mach dir ersteinmal keine Gedanken um Anwaltskosten! Wenn die Polizei dich wegen einer Straftat anzeigt wirst du ohnehin einen Anwalt nötig haben. Geht die Sache gut für dich aus, musst du auch den Anwalt nicht bezahlen. Wenn nicht, dann dürfte dies ein eher kleines Problem für dich sein. Rechtsanwaltskosten sind nicht so exorbitant wie man immer meint. Ein guter Anwalt wird dich dahingehend auch beraten. Durch die Kanzleitür zu treten und sein Anliegen zu schildern, kostet noch nichts!
    Wenn man dich einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat bezichtigt, dann solltest Du zu der Sache schweigen und nur mit dem Anwalt darüber reden. Jegliche Rechtfertigungsversuche gegenüber der Polizei oder dem Staatsanwalt interessieren selbige nicht, die wollen dich überführen. Also schnellstens ab zum Anwalt!

    Ohne Gaffee gönn mer nich gämpfn!

  • Erst einmal möchte ich allein Usern in diesem Forum für Ihre Hilfe, und für die druchweg sachlichen und guten Antworten danken. Mit so einer guten (und vorallem schnellen :) ) Rückmeldung habe ich nicht gerechnet. (kenne es auch anders :( )
    Vielen Dank. :thumbsup:

    Ich war grade bei der zuständigen Wache und habe dort mit einen Beamten gesprochen. Dieser hat mir erstens die meines Wissens geltenen Regelungen bestätigt (Wo und wann man schiessen darf), somit auch das was hier im Forum geschrieben wurde.
    Zweitens hat er mir 3 mögliche Wege aufgezählt, was passieren könnte:

    1 (worst case :knast: ) Es wird davon ausgegangen da ich KEINEN KWS besitze, dass ich zu schiessen ja die Waffe zugriffsbereit haben muss, somit ein wiederrechtliches FÜHREN einer Schreckschusswaffe in der öffentlichkeit (da der acker nicht umzäunt war) vorliegt. Somit auch ein strafrechtliches Verfahren nach sicht zieht.

    2. (mittelweg :new2: ) Es wird ein Bußgeld verhängt, da es sich um Schusswaffen gebrauch (schiessen einer schreckschusswaffe) in der Öffendlichkeit handelt; Wie hoch dieses ist, könte er mir nicht sagen...

    3. ("easy" :huldige: ) Das Verfahren wird wegen Geringfügkeit eingestellt, und ich erhalte auch meine Röhm RG 96 zurück... :new11:

    Ich hoffe sehr, dass es die beiden letzten (letze :huldige: ) ist. Leider konnte mir der Beamte nicht mehr sagen.

    Soviel zum besherigen.

    Nocheinmal danke an die Forummember, für die Hilfe und die VIelen Antwort; ich werde euch auf dem laufenden halten.

    Racore

  • ich bin keine rechtsgelehrte, aber ist das feld nicht, auch wenn es nicht umzäunt ist, trotzdem noch privatgelände?
    damit würde der vorwurf des führens/schiessens in der öffentlichkeit untergehen. einzig und allein wegen schiessen auf privatgelände das nicht umfriedet war könnten sie noch rumzicken

    kann aber auch sein dass ich falsch liege und das äcker, wenn nicht umzäunt, als "öffentlich" gelten.

    o
    L_
    OL
    this is Schäuble. copy Schäuble into your signature to help him on his way to überwachungsstaat.

  • Hallo Racore,

    Ich hoffe natürlich dass für dich Variante3 zum tragen kommt

    Habe letztens per Zufall im Deutschen Fernsehen gesehen wie das schiessen, aufbewahren,
    transportieren und zuguter letzt das verschrotten privater Schusswaffen von sich geht resp.
    geregelt ist. :S

    Auch wurde im Beitrag geäussert man solle beim transport von A nach B eventuell die Polizei
    zu rate/tate ziehen, na ja :wacko:

    Und hier einen Auszug aus dem CH- Waffenrecht :thumbdown:

    In diesem Sinne Gruss

    norbi

    3 Mal editiert, zuletzt von Norbi57 (10. Mai 2011 um 11:34)

  • @ Fabele,das könnte natürlich auch stimmen!Unsere Gesetze kann man auslegen wie man will,irgendjemand kann einem immer einen Strick draus drehen!
    katha,wenn es nicht umzäunt ist hat jeder zutritt also müsste es auch öffentlich sein.
    Aber das wird auch wieder jeder anderst beurteilen ;)

  • Ersteinmal einm Hallo und herzlich Willkommen im Forum.

    Ein Forum kann und darf keine Rechtsberatung machen. Alles hier Geschriebene stellt lediglich eine private Meinung des Autors dar. Daher kannst Du das als guten oder schlechten Rat mitnehmen, Dich aber keinesfalls darauf berufen. Das mal gleich zu Anfang.

    Es ist richtig, dass jede Person ab der Volljährigkeit eine SSW erwerben und besitzen darf, solange gegen diese Person kein Waffenverbot nach § 41 WaffG ausgesprochen wurde.
    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__41.html

    Es ist auch richtig, dass das Schießen auf eigenem oder zugestimmten unfriedeten Grund erlaubt ist. Siehe § 12, Abs. 4.
    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html

    Das gilt auch für das Führen einer Schusswaffe, was ansonsten erlaubnispflochtig über den KWS wäre. Siehe Absatz 3 im gleichen §

    Aber das Schießen auf einem Acker ist davon ausgenommen. Denn zwar mag der Grundstückseigentümer aus Unwissenheit zugestimmt haben, aber ein Acker ist nunmal kein umfriedetes Besitzum im Sinne des § 12. Vielmehr gehört ein landwirschaftlich genutzer Acker zwangsweise zu einem Jagdbezirk, auch wenn dieser von einem Zaun umgeben ist. Vergl. dazu eine Kuhweide, die ebenfalls zu einem bejagbaren Bezirk gehört.
    Wer hier eine Schusswaffe schießen will, braucht eine behördliche Schießerlaubnis und einen Waffenschein zum führen. Daher dürfen nur Jäger dort schießen. Der Pachtinhaber kann sogar nach dem Bundesjagdrecht Anzeige erstatten, weil es die Jagd und das Wild stört oder behindert. (auch wenn der Jäger selbst schießt).

    Aber man könnte eine Ausnahme basteln, wenn der Bauer jemanden beauftragt Vögel zum Schutze von Saatgut zu vertreiben. (siehe Abs. 4, Satz 3b). Das ist aber ein schmales Brett, denn der Bauer müsste kurz vorher Saatgut belegbar ausgebracht haben, das es zu schützen gilt. Meines Wissens ist die Saat für Korn schon ein paar Wochen in dem Acker und hat längst gekeimt.

    Wenn keine Begründung gelingt, hast Du wegen dem unerlaubtem Führen eine Straftat begangen (weil kein KWS) und eine (teure) Ordnungswidrigkeit wegen unerlaubten Schießen begangen. Sei somit froh, wenn es nur bei der Wegnahme der SSW bleibt. Das darf die Polizei übrigens:
    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__54.html

    Wird zusätzlich der große gerichtliche Hammer geschwungen, so kann bei einer Verurteilung auf lange Sicht auch künftig die Zuverlässigkeit oder sogar persönliche Eignung angezweifelt werden. Letzteres ist besonders blöde, weil es keine Verjährung gibt und der Antragsteller muss die Wiederherstellung seiner pers. Eignung durch Gutachten belegen - teuer. Das ist das ein schweres Hemmnis bei der späteren Beantragung von wafenrechtlichen Erlaubnissen, wie eine WBK oder Jagdschein. Logischerweise wird in dem Fall der KWS auch widerrufen. Aber soweit ist die Sache ja noch nicht.

  • ich bin keine rechtsgelehrte, aber ist das feld nicht, auch wenn es nicht umzäunt ist, trotzdem noch privatgelände?


    Nein, es ist sogar in aller Regel einem Jagdbezirk zugehörig. Daher ist jeder Wald und jede landwirtschaftlich genutzte Fläche Teil eines Revieres. Jeder Grundstücksinhaber - also auch die Bauern mit Landbesitz - sind zwangsweise Jagdgenossen und einer Genossenschaft angehörig. Daher unterliegen alle diese Grundstücke dem Jagdrecht. Befinden sich Häuser, Höfe oder ähnliches innerhalb des Jagdbezirkes, so ruht auf diesen die Jagd. Das gilt auch z.B. für Sportplätze, die dazu nicht umzäunt sein müssen. Dann sind aber die Grundstücksgrenzen erkennbar.
    Die mit umfrietetem Besitztum gemeinten Grundstücke im, Sinne des § 12, Abs. 4 können nur Grundstücke sein, die nicht bejagd werden. Sonst könnte jedermann mit Zustimmung des Bauern als Grudnstücksbesitzer auf einer Kuhweide mit einer SSW schießen. Das schießen auf landwirschaftlichen genutzten Flächen regelt ebenso § 12, Abs. 4, Satz 3b. Das wäre ja unnötig, wenn Satz 1 auch für diese Fälle gelten würde. Zudem erlaubt Satz 3b das Schießen auch auf unbezäunten Ackern, wofür er ja gedacht ist.
    So zumidnest meine Rechtsauffassung.

  • Erst einmal danke Floppyk für dein Herzlich Willkommen ! :)
    Ich würde gerne auf folgendes etwas näher eingehen:

    Aber man könnte eine Ausnahme basteln, wenn der Bauer jemanden beauftragt Vögel zum Schutze von Saatgut zu vertreiben. (siehe Abs. 4, Satz 3b). Das ist aber ein schmales Brett, denn der Bauer müsste kurz vorher Saatgut belegbar ausgebracht haben, das es zu schützen gilt. Meines Wissens ist die Saat für Korn schon ein paar Wochen in dem Acker und hat längst gekeimt.

    Der Bauer hat mir das Schiessen auf seinen Acker erlaubt, da er mir sagte, dass ich die dortigen Vögel, bzw. Hasen verjagen sollte, mittels der Schreckschusswaffe.
    Ist nicht auch dies mit
    § 12 Abs. 4 WaffG
    "Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei keine Lärmbelästigung erzeugt wird. Generell ist das Schießen immer genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch:
    Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG:
    .....
    c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
    (2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben"

    gemeint?

    Ich selbst kenne mich nicht gut aus mit dem WaffG und garnicht mit den geltenden Jagtgesetzen in Deutschland, somit war ich der Meinung das der Bauer "Als Besitzer des Feldes" die berechtigung hat, mir das schiessen auf dem Acker zu erlauben.
    Es war mir nicht bewusst das dies unter das Jaggsetz fällt. (falls ich das nun falsch verstanden habe, bitte berichtigen)

    Des weitern würde ich gerne Fragen, da mir der Beamte versichte, dass es sich hier um eine Ordnungswiedrigkeit handle, ob es laut Gsetz
    § 54 Einziehung und erweiterter Verfall
    (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

    Im ermessen des Beamten lag, die SSW sicher zu stellen, da er mir sagte es länge nur eine Ordnungswiedrigkeit vor?

    Ich bewege mich da auf unbekannten Gebiet, somit kanns auch falsch sein...... :(

  • Wobei genau genommen er ja auch nicht geschossen hat und dazu gehört ein Projektil, daß den Lauf verläßt. Dem ist aber nicht so!

    Ausnahme wären Feuerwerkskörper verschossen aus dem 15 mm Abschussbecher, hat er aber nicht.

    Was übrig bleibt ist nur ein bischen Knallerei und das war´s, was zum Henker soll daran strafbar sein? (KWS brauchte er nicht bei verschlossenem Rucksack.)
    Die Idee den *Radaumacher* zum Vögel verscheuchen eingesetzt zu haben kam mir auch schon.. Wer will das Gegenteil beweisen?

    Zudem hätte man auch erkennen können, daß da ein paar junge Burschen ihr Spielzeug ausprobieren. (Gestik, Lacherei, Bemerkungen, posieren etc.) :party:
    Das Übliche halt, ist doch normal.

    Da jetzt dem armen Racore einen Strick draus drehen zu wollen wäre eine Sauerei.
    Ich halte ihm die Daumen, daß er einen verständigen Richter hat, oder besser noch einen Staatsanwalt der die Sache per sè einstellt, wegen Geringfügigkeit.

    Gruß!

  • Wobei genau genommen er ja auch nicht geschossen hat und dazu gehört ein Projektil, daß den Lauf verläßt. Dem ist aber nicht so!


    Nene, auch das Schießen mit Kartuschenmunition ist nach dem WaffG Schießen:

    Abschnitt 2:
    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes
    ...
    7.
    schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt,
    Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere
    Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,


  • Nein, es ist sogar in aller Regel einem Jagdbezirk zugehörig. Daher ist jeder Wald und jede landwirtschaftlich genutzte Fläche Teil eines Revieres. Jeder Grundstücksinhaber - also auch die Bauern mit Landbesitz - sind zwangsweise Jagdgenossen und einer Genossenschaft angehörig. Daher unterliegen alle diese Grundstücke dem Jagdrecht. Befinden sich Häuser, Höfe oder ähnliches innerhalb des Jagdbezirkes, so ruht auf diesen die Jagd. Das gilt auch z.B. für Sportplätze, die dazu nicht umzäunt sein müssen. Dann sind aber die Grundstücksgrenzen erkennbar.
    Die mit umfrietetem Besitztum gemeinten Grundstücke im, Sinne des § 12, Abs. 4 können nur Grundstücke sein, die nicht bejagd werden. Sonst könnte jedermann mit Zustimmung des Bauern als Grudnstücksbesitzer auf einer Kuhweide mit einer SSW schießen. Das schießen auf landwirschaftlichen genutzten Flächen regelt ebenso § 12, Abs. 4, Satz 3b. Das wäre ja unnötig, wenn Satz 1 auch für diese Fälle gelten würde. Zudem erlaubt Satz 3b das Schießen auch auf unbezäunten Ackern, wofür er ja gedacht ist.
    So zumidnest meine Rechtsauffassung.


    danke floppy, genau das wollte ich wissen. ich hatte fälschlicherweise irgendwie die idee im kopf, dass jedes grundstück dass einer person gehört automatisch "privat" wäre.

    o
    L_
    OL
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  • Hi Racore, :)

    was hast Du denn für Unterlagen von der Polizei bekommen? Welche rechtlichen Vorschriften wurden denn in der Anzeige angeführt?

    Wurdest Du regulär belehrt und Deine Angaben zu Papier gebracht, die Du unterschrieben hast, oder hast Du von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, vor Deiner ersten Vernehmung einen Rechtsanwalt Deiner Wahl zu befragen.

    Das sind grundsätzliche Dinge, die man schon wissen muss, wenn man Dir Tips geben will. Wenn Du wegen verbotenen Führens angezeigt wurdest, dann ist das ein erheblicher Unterschied zu einer Ordnungswidrigkeit. Im einen Fall bist Du Betroffener, im anderen Beschuldigter. Die Verstösse werden ihrer Wertigkeit nach unten gestaffelt zur Anzeige gebracht. Diesen "Straftenor" müsste man wissen.

    LG Andreas :)

    Hi fasty, bei einer Ordnungswidrigkeit heisst dies dann Vorwerfbarkeit. Bei bestimmten OWI ist selbstverständlich auch die Vorwerfbarkeit entscheidend.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.


  • Ist nicht auch dies mit
    § 12 Abs. 4 WaffG
    "Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig,


    Trenne die Begriffe schießen und führen. Das Schießen mit Schusswaffen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, Ausnahme Schießstand (weil der eine Schießerlaubnis hat) und die Ausnahmen, die in § 12/4 genannt sind, sowie eine andere Sonderfälle und letztlich die Jagd.

    Für das Führen ist es ähnlich. Die dafür erforderliche Erlaubnis wäre z.B. der KWS. Er ist aber nicht auf befriedeten Besitztümern erforderlich.

    Schießen ohne Erlaubnis -> OWI
    Führen ohne Erlaubnis -> Straftat
    Das sind zwei unterschiedliche Punkte, die aber ineinander greifen, weil man mit einer SSW auf öffentlichen Gebiet nunmal Schießen und Führen zusammen gehören. Hättest Du einen KWS gehabt, würde wegen dem Führen kein Vorwurf gemacht werden können.


    c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
    (2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben"

    gemeint?


    Ja, aber wie gesagt ist das dünn. Wenn die Sache vor Gericht kommt, müsste das der Bauer belegen können, warum zu diesem Zeitpunkt die Vergrämung von Vögeln notwendig war. Ich bin zwar kein Landwirt, aber ich wüsste nicht, welches Saatgut die letzten Tage frisch ausgebracht werden könnte oder was es für andere Gründe geben könnte, Anfang bis Mitte Mai irgendwas verscheuchen zu müssen.


    Des weitern würde ich gerne Fragen, da mir der Beamte versichte, dass es sich hier um eine Ordnungswiedrigkeit handle, ob es laut Gsetz
    § 54 Einziehung und erweiterter Verfall
    (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

    Im ermessen des Beamten lag, die SSW sicher zu stellen, da er mir sagte es länge nur eine Ordnungswiedrigkeit vor?

    Irgendwie scheint mir, Du hast die Problematik nicht so ganz verstanden. Ob Du die Plempe wiederbekommst oder nicht, sollte Dein allerkleinstes Problem sein. Schließlich geht es da um den Wert einen guten Hunderters. Du wirst zwar nicht in den Knast müssen, aber es drohen durchaus Geldstrafen, die das Zehnfache und weitaus mehr betragen können, zudem auch vielleicht Zukunftsträume in Sachen Schießsport oder Jagd dahin sein könnten.

    Da unerlaubtes Führen im Raume steht, stellt das eine Straftat dar, die meines Wissens sogar ein Offizialdelikt sind. Somit muss das seinen Weg zum Staatsanwalt finden. Da kann der Polizist meinen was er will. Alles Weitere obliegt dem Staatsanwalt. Nur er kann dann entscheiden, ob die Sache eingestellt oder ein Verfahren eröffnet wird.
    Übrigens dürfen die Polizisten sich eigentlich überhaupt nicht zur Rechtslage äußern, denn zum einen sind es keine Rechtsgelehrten und zum anderen würden sich die Betroffenen auf eine Amtsperson berufen können. Daher ist seine Auskunft in Rechtsfragen bestenfalls genauso privat und an sich genauso wertlos wie meine Meinung.

    Erst einmal abwarten ob der Staatsanwalt überhaupt ein Verfahren eröffnet. Dann würde ich einen Anwalt gefragen. Aber ihn danach auswählen, ob auch das Waffenrecht zu seinem engeren Fachgebiet gehört.

  • person gehört automatisch "privat" wäre.


    Na ja, der Begriff "Privat" ist in diesem Zusammenhang unglücklich.
    Jeder Landwirt wird Grundstücke haben, die immer sein Eigentum darstellen, bzw. seinem Betrieb angehören. Aber was das Betretungsrecht bzw. die Bejagung angehen, so sind dem Landwirt als Grundstücksbesitzer gewisse Zwange auferlegt. So kann ein Landwirt auf seinen Lämnderreien die Jagd nicht verbieten. Er muss somit das Betreten durch Jäger sowie die Jagd zulassen. Dieses Reviersystem ist nun höchstrichterlich und letztinstanzlich vor dem EU-Gericht bestätigt worden. Auch ein Waldbesitzer kann nicht einfach einen Teil innerhalb seines Waldgrundstückes einzäunen, eine Holzhütte darauf errichten und innerhalb dieses Areales den Zutritt durch die Jäger verbieten.
    Somit gehört ihm das Grundstück, den Waldabschnitt oder wie auch immer, aber er kann nicht frei über die Nutzung verfügen. Auch ein Grundstückbesitzer mit Eigenheim muss sich an Bebauungspläne halten und darf sein Grundstück nicht bebauen oder nutzen wie er will. Das wäre auch fatal.

  • Wobei genau genommen er ja auch nicht geschossen hat und dazu gehört ein Projektil, daß den Lauf verläßt.

    Zitat

    WaffG Anlage 1 Abschnitt 2

    7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

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    Befriedeter Bezirk im Sinne der Jagdgesetze sind u.a. Friedhöfe, Autobahnen oder Kleingärten.

    Befriedetes Besitztum sind im Sinne z.B. des StGB sind "Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind." Die Formulierung soll verhindern, das jemand versehentlich in die Schusslinie latscht.

    Den Rückschluss "wenn Jagd erlaubt ist, ist Funschiessen verboten", z.B. auf der umzäunten Kuhweide, finde ich zu restriktiv.

    --------------------------------------

    Dem Bedürfnis der Jäger wird mit § 19a Bundesjagdgesetz genüge getan

    Zitat

    § 19a Beunruhigen von Wild

    Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

    Darüber sollte man ernsthaft nachdenken. Wir haben wenig Ahnung, wieweit ein Knall zu hören ist und welche Wildarten wo und zu welchen Jahreszeiten besonderer Rücksicht bedürfen.

    Andreas

  • Störung der Jagdausübung kommt noch hinzu. Ich wollte das im Zusammenhang mit der Jagd nicht so aufbläghen. Wer Tante Google diese Stichwörter unter dem Rock schiebt, wird genug Antworten bekommen.
    Aber dass dieses Thema weitläufig und nicht mit zwei Sätzen zu beantworten ist, mag folgender Artikel gut beschreiben. Dort ist auch ersichtlich, dass vielfältige Handlungen als Störung zu Jagd angesehen werden können und dann fällt es auch nicht schwer, ein länger anhaltendes sinnloses Geknalle ebenso leicht dazu zählen kann.
    http://www.ejib.de/side/archiv/Recht/Stoerungen.pdf