@ Musashi
Zitat
Wenn du die Erlaubnis des Grundbesitzers zum Abfeuern einer SSW auf
seinem Grundstück hattest (Umzäunung oder "befriedetes Besitztum" spielt
bei einer SSW keine Rolle, da es kein Projektil gibt, welches dieses
Besitztum verlassen könnte)
Jein... ich denke das Problem hier ist eben das es kein Privatgelände ist (da mag ich falsch liegen!). Ich beziehe mich hierbei auf diesen und diesen Beitrag von 5-atü. Ich blicke selbst nicht ganz durch das WaffG durch (wer tut das schon^^) aber ich gehe mal davon aus das diese Beiträge stimmen. Falls das Gelände Privatgrundstück ist und nur Platzpatronen verschossen wurden ist er im grünen Bereich (denke ich). Falls nicht und das Gelände dem zuständigem Landkreis gehört wirds problematisch.
Ich will hier nicht den schwarzen Peter an die Wand malen, es bleibt einfach abzuwarten was daraus wird.
Grüße,
Fabele
Nachtrag:
@ Christian_1984
Bei §12 Abs.4 wirds interessant... Den die RG96 hat ja ein Mündungsgewinde, ist also in der Lage Signalmunition zu verschießen. Sie KANN also mehr als nur Kartuschenmunition zünden. Zu klären wäre hier: Reicht das als Verstoß oder müsste dazu noch der betreffende Abschussbecher mit beschlagnahmt sein?