was bedeutet " erwirbt"?

Es gibt 36 Antworten in diesem Thema, welches 3.668 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Januar 2011 um 14:04) ist von RaSu.

  • Man kanns auch kompliziert machen. Erwerber im Sinne des Waffengesetzes ist die Person , die die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand ausübt.
    Der Dieb der die Schusswaffe klaut ist Erwerber im Sinne des Waffengesetzes.
    Sprich wer die Gewalt drüber über das Objekt ( sprich es in seinen schleimigen Fingern hält) hat ist der Erwerber.

  • Ich habe in dem besagt "ursprungspost" auch die meinung vertreten, dass er es schon erworben hat sobald ein Kaufvertrag zu stande gekommen ist (also sprich einwilligung beider seiten zum Handel (angebot/und kauf))
    So ist es zumindest im normalfall angelegt, wie das jetzt für den "erwerb von waffen" genau ist weiß ich nicht.

    Nein, auch im Normalfall ist das nicht so. Auch das BGB sagt in §854: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

    Leider wird von vielen Eigentum und Besitz gerne durcheinander gebracht. Ein Dieb ist z.B. im Besitz der Beute, kann daran aber kein Eigentum gewinnen. Wenn ich ein Auto lease bin ich Besitzer des Autos, Eigentümer ist aber die Leasingbank... usw. usf.

    Oder auf Floppyks Beispiel: Der Sportschütze ist Eigentümer der Waffe, Besitzer ist aber der Waffenhändler.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Schtimmt!!! Aber, wenn ich eine Wohnung miete bin noch längst nicht der Besitzer! :laugh:

    Hier noch ein "Wortklauber" Es heißt ja auch Eigentumswohnung und nicht Besitzerwohnung. Sorry war OT aber der mußte sein.

    :dafuer: Einigkeit und Recht und Freiheit :schland:

  • Stimmt auch wieder!
    Aber es gibt einen Unterschied zwischen Nutzer und Besitzer. Der Mieter zahlt für die Nutzung der Wohnung, Besitzer ist er deswegen noch lange nicht!
    Er könnte höchsten Besetzer sein, wenn er die Wohnung widerrechtlich besetzt hat. Siehe Hamburger Hafenstraße in den 80er Jahren. :D

    Erklärbär, der Wortklauber ist richtig gut...

    "Sehen und Erkennen ist zweierlei..."

  • Doch, der Mieter einer Wohnung ist der Besitzer der Wohnung. Im Mietrecht immer interesant da einige Pflichten beim Besitzer, nicht beim Eigentümer liegen.

    Gerade aktuell in einigen Bundesländern: Der Besitzer einer Wohnung ist verpflichtet Rauchmelder aufzuhengen... da ist es aktuell Ausgeurteilt dass der Mieter nicht der Vermieter dies zu tun hat.

    Oder alt bekannt, der Gundstücksbesitzer ist Räum- und Streupflichtig. Auch da ist es der, der das Grundstück gemietet oder gepachtet hat, nicht der Vermieter oder Verpächter.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • beispiel, ich bestelle im ausland "versehentlich" einen verbotenen gegenstand und der zoll fängt ihn ab, da ich dann ja nie die tatsächliche gewalt über den gegenstand haben werde, habe ich mich dann trotzdem strafbar gemacht?

    Aber mal wieder zurück zum Hauptthema. In diesem Zusammenhang ist "verbringt" ein viel spannenderer Punkt im Gesetzestext.

    Auszug aus dem Forumspunkt "Waffengesetz" -

    5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese
    Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem
    Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich
    des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren
    lässt oder selbst transportiert...

    Und bitte korrigieren wenn ich falsch liege. Das verbotene Gegenstände gleichgestellt sind.

    :dafuer: Einigkeit und Recht und Freiheit :schland:

  • Verbringen = verbringen eines Gegenstandes über die Grenze mit Verbleib des Gegenstandes. Z.B. baucht man eine Verbringungsgenmehmigung, wenn man Waffen, Pulver oder Munition im Ausland einkaufen und nach Deutschland verbringen will. Das ist dann immer mit einem Beitzerwechsel verbunden.

    Mitnahme = mitnehmen eines Gegenstandes und bei Rückreise wieder mit Zurücknahme. Z.B. Jäger nimmt seine Waffe mit zur Auslandsjagd und nimmt diese bei Rückfahrt auch wieder mit zurück. Somit kein Besitzerwechsel.

    Die Begriffe erwerben, verbringen, herstellen usw. sind Formen des Umganges. Sie können sich auch auf verbotene Gegenstände beziehen.

    § 1, WaffG:
    ...
    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

  • Nein, auch im Normalfall ist das nicht so. Auch das BGB sagt in §854: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

    Leider wird von vielen Eigentum und Besitz gerne durcheinander gebracht. Ein Dieb ist z.B. im Besitz der Beute, kann daran aber kein Eigentum gewinnen. Wenn ich ein Auto lease bin ich Besitzer des Autos, Eigentümer ist aber die Leasingbank... usw. usf.


    Oder auf Floppyks Beispiel: Der Sportschütze ist Eigentümer der Waffe, Besitzer ist aber der Waffenhändler.

    Man hat aber die weisungsgewalt direkt nach dem kauf immer.
    Beispiel: Ich kaufe in amerika über internet eine graka.
    Ich kann dann schon von hier aus alles über sie bestimmen. Ich kann ja auch bestimmen das er sie nach alaska schicken soll oder einfach verbrennen soll, Somit habe ich doch eigendlich immer (außer bei speziellen vereinbarungen wie verwahrung) die gewalt über den gegenstand.


    gemäß BGB §§ 854Erwerb des Besitzes
    (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.


    Das ist man auch ohne das man sie direkt in händen hält/worum es hier ging .. es ging nicht um eigentum/besitz und wollte ich nie ansprechen.


    siehe dies:
    Mit der Entwicklung des Besitzes zum Recht wird auch davon ausgegangen, dass es für die Aufrechterhaltung des Besitzes alleine ausreichend ist, den aufrecht zu erhalten. Dies bedeutet in der Praxis, dass auch dann, wenn die körperliche Sachherrschaft verloren gegangen ist, der Besitzer den Besitz an der Sache nicht verliert.


    854 Abs 1 BGB: "Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben."
    Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist Besitz die tatsächliche Herrschaft (Gewalt) und es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Besitzer ein Recht zur Ausübung des Besitzes hat.
    Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in Deutschland ist für die Erlangung des unmittelbaren Besitzes im Sinne von § 854 Abs 1 BGB ein (zumindest konkludent vorliegender) Besitzbegründungswille erforderlich.[7]
    Der Besitz wird im Sinne von § 856 Abs 1 BGB "dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert."[8]

    das alles ist insbesondere dann wichtig, wenn es um virtuelle medien oder sachanlagen geht.
    Du bist dort auch besitzer und eigentümer(in einigen fällen auch nur eins von beiden je nachdem wo auf welchem server usw das ganze zeug ist) .. obwohl es gar kein greifbarer stoff ist.
    Weil du SAGST es gehört DIR und du die komplette gewalt hast zu bestimmen was damit passiert. (virtueller wertpapier handel z.B.)

    Einmal editiert, zuletzt von Gurkensalat (18. Januar 2011 um 08:07)

  • Erwerben und Besitzen sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

    Man kann Eigentum ERWERBEN - zB durch Kauf oder durch Schenkung (dann durch Einigung und Übergabe).
    Erwerben ist nämlich nicht mit KAUFEN gleichzusetzen, wie es oft getan wird.
    § 929 BGB: [...] dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt [...]

    Man kann aber auch Besitz ERWERBEN. Zum Beispiel durch Übergabe, wodurch man die tatsächliche Sachherrschaft erlangen kann.
    § 854 BGB: Erwerb des Besitzes

    Man kann also sowohl Eigentum als auch Besitz erwerben.

    Einmal editiert, zuletzt von Rancon (18. Januar 2011 um 11:34)

  • Laßt mal das BGB weg, das machts zu kompliziert.

    Es geht um den Sinn des WaffG. Deshalb gibts dort die Spezialdefinitionen.

    Das Eigentum ist dem WaffG wurscht. Tatsächliche Gewalt zählt, egal, ob die Waffe geliehen ist, dem Inhaber der Vereins-WBK zugeschrieben ist, obwohl sie dem Verein gehört, geerbt ist usw.

    Der Besitzer oder Erwerber hat alle Vorschriften zur Anmeldung, Aufbewahrung, Transport, Überlassung usw. einzuhalten. Diesen treffen auch die Sanktionen, nicht den Eigentümer.

    Ich verweise nochmal auf Meister-Petz Beitrag zur Verbringung: Klick

    Da vergräbt sich der nicht explizit ausgesprochene Casus knacktus für die Eröffnung dieses Themas, oder ?

    Andreas

  • Erwerben und Besitzen sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

    Man kann Eigentum ERWERBEN - zB durch Kauf oder durch Schenkung (dann durch Einigung und Übergabe).
    Erwerben ist nämlich nicht mit KAUFEN gleichzusetzen, wie es oft getan wird.
    § 929 BGB: [...] dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt [...]

    Man kann aber auch Besitz ERWERBEN. Zum Beispiel durch Übergabe, wodurch man die tatsächliche Sachherrschaft erlangen kann.
    § 854 BGB: Erwerb des Besitzes

    Man kann also sowohl Eigentum als auch Besitz erwerben.

    jap - ich meine auch - Erwerben ist was anderes und darum gings hier ursprünglich GAR NICHT in erster linie... deshalb wollte ich das nur eben sagen.
    also - ich stimme dir zu
    jedoch zurück zum Waffg. von mir aus und schauen ob es dort anders gehandhabt wird als im BGB oder wie auch immer

  • Hi, :)

    das "Erwerben" im Sinne des Waffengesetzes ist nicht mit dem "Erwerben" im kaufmännischen Sinne, also zum Beispiel des BGB, gleichzusetzen. Deshalb ist hier wohl so ein Durcheinander entstanden.

    Im Thema in dem es um die Schleuder ging, wäre es ganz einfach für den Fragesteller durch einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) aus dem Bereich der Strafbarkeit wieder heraus zu kommen.

    Wenn der Zoll das Päckchen abfängt, geht der Sachverhalt direkt zur Zollfahndung. Auf keinen Fall das Paket annehmen und sich freuen, dass es geklappt hat. Das ihm der Postbote das Paket aushändigt, das heißt nicht, das die Zollfahndung keine Kenntnis davon hat.
    Er sollte umgehend mit der Zollfahndung, die für seinen Bereich zuständig ist, bevor das Paket bei ihm ist, in Kontakt treten und den Sachverhalt schildern, ebenso seine Angst sich jetzt strafbar zu machen, obwohl ihm nicht bewusst war, dass diese Schleuder in dieser Ausführung hier verboten ist. Damit entfällt der Vorsatz hinsichtlich des Erwerbs.

    Keine Angst, es passiert nichts weiter. Das Päckchen wird vom Zoll zurück geschickt.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Viele Antworten hier sind nicht so präzise (bzw. haarsträubend ;)), ich äußere mich nur zur konkreten Frage.

    1. Der Erwerb-Tatbestand des WaffG weicht von den den allgemeinen Verständnis ab, wo mit "erwerben" der Erwerb des Eigentumes gemeint ist.
    Insoweit wird im WaffG, wie schon erwähnt, der Erwerb legaldefiniert, Vgl Anlage 1 WaffG. Hier wird auf die tatsächliche Sachherrschaft abgestellt. Dies gilt sowohl unabhängig vom Eigentum als auch vom Besitz (es gibt mehrere Formen des Besitzes. Unmittelbarer Besitz deckt sich hier aber mit der tatsächlichen Sachherrschaft). Auf schuldrechtliche Verhältnisse (Kauf, Leihe, Miete, etc.) kommt es nicht an. Auch wer die Waffe auf dem Schießstand zur Abgabe eines einzigen Schusses bekommt, erwirbt diese. Dies ergibt sich aus § 12 I Nr. 5 WaffG (in diesem Fall erlaubnisfrei). Auch der Finder einer Waffe erwirbt diese also. Hierbei ist aber § 37 I Nr. 1 Var. 2 iVm § 53 Abs. 1 Nr. 5 Var. 12 WaffG zu beachten (lediglich Ordnungswidrigkeit).

    2. Der Versuch einer Straftat ist grundsätzlich nicht strafbar. Dies gilt nur für Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr), bei Vergehen (unter einem Jahr) muss die Versuchsstrafbarkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt sein, § 23 I StGB. Wer eine Waffe also Einführen möchte und diese bestellt, erlangt nie die tatsächliche Sachherrschaft darüber, wenn der Zoll sie abfängt. Hier steht nur eine Versuchsstrafbarkeit im Raum. Aus der Systematik des § 52 ergibt sich aber, wie schon festgestellt, nur eine Strafbarkeit des Versuches in Absatz 1 (Vgl. Abs. 2). Danach also nicht strafbar. Eine Strafbarkeit könnte sich aber natürlich aus anderen Vorschriften ergeben.

  • Kurz und gut, ich hatte schon einen solchen Fall. Im blinden Haben-Muß Wahn ein ZF in Asien bestellt. Post vom Zoll bekommen. Zum Glück habe ich im Shop nochmal nachgeschaut und gesehen, daß da n kleiner Laser mit dran war. Beim Zoll fragen die aber immer, ob man die Sendung annimmt. Ich habe die Annahme verweigert, n Formular unterschrieben und die Sendung ging ungeöffnet zurück. Es ist also nicht strafbar, solange man die Sendung nicht annimmt und der Zoll den Inhalt prüfen kann.