WaffVwV soll noch dieses Jahr kommen

Es gibt 86 Antworten in diesem Thema, welches 7.043 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. November 2011 um 22:55) ist von Raziel.

  • Ich habe als sicherheitsbewußter Bürger nie im Garten trainiert,aber ich habe in Deutschland an 3dTurnieren teilgenommen und auf Bogenplätzen trainiert die nicht ausdrücklich eine Genehmigung für Armbrüste hatten.Die alles fällt mit dieser Regelung auch weg,nicht nur das schießen im Garten oder an anderer Stelle!
    Sonst hätte ich garkein Problem mit dieser ...... Regelung! :whistling:

    Zitat: "Sofern für gelegentliches Schießen im befriedetem Besitztum nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Feder-druckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Ge-schosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine be-sondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vor-gehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbe-sondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaub-nispflichtige Schießstätte nach § 27 Abs. 1 betrieben."
    Also zumindest das Schießen im Garten etc. sollte dadurch nicht "verkompliziert" werden.

  • Da bin ich nun auch verwirrt.
    Vielleicht muss man das so sehen, wie das Schießen mit Duckluftwaffen. Schießen im privaten Besitztum unter Beachtung bestimmter Regeln zulässig, jedoch gewerbsmäßiges Schießen nur auf genehmigter Schießstätte. Dann ist aber auch sicher, dass das Schießen außerhalb privater Größen grundsätzlich einer genehmigten Schießstätte bedarf. Somit dürften alle Anlagen, die regelmäßig zum Schießen genutzt werden und die über Einrichtungen verfügen, die den privaten Rahmen verlassen, einer Genehmigung unterliegen. Das gilt erst Recht, wenn für die Benutzung der Anlage eine Gebühr verlangt wird.

    Das widerspricht aber den Absatz der WaffVwV, wo es denn heißt:

    Zitat

    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das Waffengesetz auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erfor-derlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird

  • mit erlaubnisfreien Druckluft-, Feder-druckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Ge-schosse kalte Treibgase Verwendung finden

    Nach der Definition dürfte man nun auch mit WBK Luftgewehren im Garten schießen. :P


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Nur sind 7,5 J LG und WBK-Pflicht schwer anzutreffen.

    Nö, alle Druckluftwaffen, über 0,5 Joule, die nach 1.1.1970 produziert wurden ( bzw nach dem 2.4.1991 in der ehemaligen DDR ) und kein :F: haben.

    Was ich aber meine, ist laut Text " und Waffen, bei denen zum Antrieb der Ge-schosse kalte Treibgase Verwendung finden ", betrifft alle Waffen mit Kaltgasantrieb.
    Sonst hätte es dort nicht stehen dürfen.
    Die freien :F: Waffen wurden ja schon vorher im Text genannt, also können die nicht damit gemeint sein.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • A ja, wenn ich also Erbsen, Karotten, Rosenkohl und Kuchen gegessen habe war es also ein Gemüsekuchen ?

    Und bei einem Treffen von jungen Frauen, Klaus, Herbert und Martin sind es alles junge Frauen ?

    Also ich fasse den Text nicht so auf.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • A ja, wenn ich also Erbsen, Karotten, Rosenkohl und Kuchen gegessen habe war es also ein Gemüsekuchen ?

    Und bei einem Treffen von jungen Frauen, Klaus, Herbert und Martin sind es alles junge Frauen ?

    Also ich fasse den Text nicht so auf.

    Is scho recht.... ;^)

  • Da bin ich nun auch verwirrt.
    Vielleicht muss man das so sehen, wie das Schießen mit Duckluftwaffen. Schießen im privaten Besitztum unter Beachtung bestimmter Regeln zulässig, jedoch gewerbsmäßiges Schießen nur auf genehmigter Schießstätte. Dann ist aber auch sicher, dass das Schießen außerhalb privater Größen grundsätzlich einer genehmigten Schießstätte bedarf. Somit dürften alle Anlagen, die regelmäßig zum Schießen genutzt werden und die über Einrichtungen verfügen, die den privaten Rahmen verlassen, einer Genehmigung unterliegen. Das gilt erst Recht, wenn für die Benutzung der Anlage eine Gebühr verlangt wird.

    Im Waffengesetz wird zwar die Armbrust den Schußwaffen gleich gestellt,allerdings solltest Du die die Punkte direkt darunter anschauen.In diesen Punkten wird die Armbrust wieder von jeglichen Auflagen wie Schießstätten oder einer WBK freigestellt.Man kann sie ab 18 kaufen und laut Gesetzestext wie mit einem Bogen sogar führen.Die Interpretation mit den genehmigten Schießstätten haben sich einige lustige Gestalten dann erst einfallen lassen als das Gesetz beschlossen war und eigentlich etwas anderes aussagte.

    Zitat


    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das Waffengesetz auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erfor-derlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird

    Dieser Gedanke ist ja im eigentlichen nicht falsch,aber wenn das Waffengesetz besagt das der Erwerb fei ab 18 ist,das führen erlaubt ist und die Armbrust von sonstigen Auflagen befreit ist,dann verstehe ich nicht wie man auf die Idee kommt das in Zukunft nur noch auf genehmigten Schießstätten geschossen werden darf.Das ist doch absoluter Irrsinn und eine Mißachtung des Gesetzestextes!Hat irgend jemand dieser Damen und Herren mal alles wirklich gelesen oder lesen die Damen und Herren nur das was sie brauchen?Leider finde ich gerade nicht den betreffenden Punkt im Waffengesetz,aber wenn ich Ihn wieder finde werde ich Ihn gern hier verlinken!

    MFG Raziel

  • Das stimmt so nicht ganz, deshalb wirst Du das auch nicht finden...

    Die Erlaubnis zum Schießen ist in §12 geregelt, aber dort gibt es keine spezielle Ausnahme für Armbrüste.

    Die Lücke für Armbrüste besteht darin, dass das Wort "Schießen" im Sinn des Waffengesetzes auf sie gar nicht zutrifft:

    Schießen ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Punkt 7 so definiert:

    Zitat

    Im Sinne dieses Gesetzes
    [...]
    7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

    Das heißt, wenn jemand eine Armbrust "auslöst", ist das kein Schießen im Sinne des WaffG.

    Das wird in der VwV auch genau so nochmal bestätigt (Seite 187):

    Zitat

    Anl.I-A2-7
    Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen.

    Und damit kann sich der oben genannte §12 ja gar nicht auf Armbrüste beziehen, weil es darin eben nur ums "Schießen" geht.
    Ich habe auch noch nie vorher gehört, dass irgendwer behauptet hätte, §12 würde sich auch auf Armbrüste beziehen -- denn sonst dürfte man die tatsächlich nur auf Schießständen "schießen", und das war ja definitiv nie so.

    Trotzdem steht in der VwV an anderer Stelle:

    Zitat

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

    Und das ist eben Blödsinn -- §12 bezieht sich nicht auf Armbrüste, deshalb gibt es auch keine Schießstandpflicht für Armbrüste, also darf man die sowieso überall "auslösen", also macht die Erlaubnispflicht für Schießstände auch keinen Sinn. Das ist ein äußerst ärgerlicher Widerspruch innerhalb der VwV, und wieder mal ein weiteres Beispiel für die schlechte handwerkliche Qualität, mit der im BMI gearbeitet wird.

    Marcus

    2 Mal editiert, zuletzt von Old_Surehand (7. November 2011 um 01:47)

  • Grundsätzlich gelten die Paragrafen des WaffG mehr als die der Verwaltungsvorschrift. Auch bei einem Widerspruch würde das, etwa vor Gericht, so sein. Zum Umgang mit der Armbrust hat Jürgen Kohlheim, Vizepräsident des DSB und damals noch Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht in Köln, einen ganz verständlichen Aufsatz geschrieben. Der Kern, dass nämlich eine Armbrust nicht "schießt" im Sinne des WaffG, ist da auch noch mal erläutert.

    An zig Stellen im Web zu finden, etwa auch hier:
    http://www.schuetzenbund-wesermarsch.de/armbrust.pdf

    Die Widersprüche zu Armbrust-Schießständen in der VwV müssen aber in der Tat noch mal aufgedröselt werden. Es gibt zum Beispiel keinerlei Vorgaben in den Schießstand-Richtlinien des DSB, nach denen Stände eben auch von der Behörde abgenommen werden. Allerdings deckt der DSB ohnehin nur die Disziplinen 10 m und 30 m ab, und hat andere Armbruste, 3-D usw. gar nicht im Programm. Folglich wird sich von DSB-Seite niemand darum kümmern, vermute ich mal.

    Nachtrag, nicht unwichtig:
    Ich hab beim DSB die Feld-Armbrust übersehen, bei der bis 65 m geschossen wird - und zwar oft auf Fußball- und Sportplätzen (quer). Die träfe eine Standzulassung ebenfalls, und da es dort auch ein Nationalteam gibt, wäre das mal ein Ansatz- Ich bin Ende des Monats im Headquarter in Wiesbaden und frage da mal rum.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

    Einmal editiert, zuletzt von Ulrich Eichstädt (7. November 2011 um 07:32)

  • Deshalb gilt eher im Gegenteil: die VwV hat sowohl Vor- als auch Nachteile.

    Das ist eine gute Formel. Die VwV ist eine Sammlung von Auslegungsmöglichkeiten des Waffenrechts, die der politischen Spitze von BMI und Landesinnenministerien besonders wichtig erscheinen. Doch es sind nicht die einzig möglichen Auslegungen, ja die VwV steckt z.T. voller Widersprüche. Für die Gerichte ist sie nicht verbindlich, für die Behörden schon. Allerdings erhebt sich die Frage, wie denn bestimmte problematische Rechtsauffassungen praktisch durchgesetzt werden sollen. Ich denke hier z.B. an die Auffassung des BMI, wonach Wechselläufe für Druckluftwaffen WBK-pflichtig sein sollen.

    Wie einige andere auch, so habe ich vor anderthalb Jahren im Auftrag von Pro Legal eine kleine Analyse des VwV-Entwurfes verfaßt. Darin werden einige (aber natürlich nicht alle) Schwachstellen aufgezeigt, die insbesondere aus Sicht der Besitzer freier Waffen bestehen (siehe Anhang). Das Armbrustthema hatte ich damals jedoch nicht auf dem Schirm, sorry.

  • Interessant an der nunmehr beschlossenen VwV ist eine der beiden Änderungen, die sich auf die Auslegung von § 3 III WaffG bezieht und Ausnahmen von den Altersgrenzen betrifft. Nach dem Willen des Bundesrates sollen diese Ausnahmegenehmigungen für Kinder und Jugendliche in Zukunft restriktiver erteilt werden. Begründung: "Die Änderungen verfolgen das Ziel, den Ausnahmecharakter des § 3 Absatz 3 WaffG klarer herauszustellen. Dem Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, ist stärker Rechnung zu tragen."

    Deshalb werden, so der neue Text, die "besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes" stärker hervorgehoben. Mit anderen Worten: Kinder und Jugendliche müssen vor dem für sie gefährlichen Umgang mit den bösen Schußwaffen besser geschützt werden. Ein bemerkenswertes Zeugnis für den - m.E. kranken - Zustand unserer Gesellschaft. Das politische Ziel dieser kleinen Änderung ist eindeutig die weitere Erschwerung der Jugendarbeit der Schützenvereine, gerade auch im DSB. Damit soll unserem Sport wohl langfristig der Garaus gemacht werden. Dieser "Grundsatz" ist reinste Anti-Waffen-Ideologie, die von den Bundes- und Landesregierungen mitgetragen wird.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Ich bin ziemlich zuversichtlich, daß irgendwann nach den nächsten Wahlen die GST fröhliche Urständ' feiern wird.
    Dann werden auch die Kinder wieder zum Schießen verpflichtet werden.

  • Pardon Michael, aber das ist jetzt nicht Dein Ernst ?!? 8| Seit 1990 ist die PDS/Linkspartei strikt pazifistisch gestimmt. Das wurde auch durch den Hinauswurf von Mitgliedern erreicht, die früher in den bewaffneten Organen der DDR tätig waren. So z.B. Heinz Keßler, der jetzt der DKP angehört. Und über die Waffen- und Militärfeindlichkeit der Grünen müssen wir wohl nicht streiten.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • die VwV steckt z.T. voller Widersprüche. Für die Gerichte ist sie nicht verbindlich, für die Behörden schon

    Nicht ganz. Erfahrungsgemäß berücktigen die Gerichte die VwV durchaus, nämlich dann, wenn diese das Waffengesetz stärker einschränken. Würde eine Passage aus der VwV aber den Sportschützen das Leben erleichtern (oder den Behörden das Verstehen des "Willens des Gesetzgebers"), dann meinen manche Gerichte, dass sie sich lieber nur an den Gesetzestext halten und die VwV außer acht lassen. Oft genug vorgekommen


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Würde eine Passage aus der VwV aber den Sportschützen das Leben erleichtern (oder den Behörden das Verstehen des "Willens des Gesetzgebers"), dann meinen manche Gerichte, dass sie sich lieber nur an den Gesetzestext halten und die VwV außer acht lassen.

    ..im Zweifel immer gegen den Schützen (die Waffenbesitzer), und ich dachte immer es heißt im Zweifel für den "Angeklagten" 8)

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Der Status eines Angeklagten ist besser, als der eines Sportschützen. Wir sind bereits "potentielle Amokläufer", da nimmt man es dann mit den Rechten schon nicht mehr so genau. :rolleyes:


    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Pardon Michael, aber das ist jetzt nicht Dein Ernst ?!?


    Natürlich! Deshalb schrieb ich ja auch "irgendwann".

    Die Herrschaften werden nach der "Machtübernahme" gewaltig umdenken müssen.
    Glaube mir, z.Zt. sind nur max. 1% der dann benötigten Mann unter Waffen.