Mir ist etwas eingefallen (falls das noch keiner erwähnt hat):
Ist der Flughafen an dieser Stelle tatsächlich "Öffentlichkeit i.S.d. WaffG"?
Falls nein, bist du komplett aus dem Schneider, denn da dir erlaubt wurde (ob die erlaubende Person dazu befugt war oder nicht, das sei mal dahingestellt), die Waffe mitzubringen, wurde dir damit auch das Führen erlaubt.
Ob und wie die Waffe in diese Räumlichkeit gekommen ist, das kann die Polizei nur vermuten und daraus keine beweisbare Straftat ableiten.
Wichtig ist nur die rechtliche Einstufung der Räumlichkeit, in der sie dich mit der Waffe angetroffen hat.
Stefan