Die Normierung der Strafbarkeit der Fahrlässigkeit in § 51 Abs. 4 WaffG habe ich jetzt - mangels WaffG vor mir auf dem Tisch - übergangen. Mein Fehler, mea culpa...
Aber zumindest wäre dann der beschriebene Sachverhalt nur wegen Fahrlässigkeit aus § 51 Abs. 4 WaffG zu bestrafen, da der Beschuldigte in Unkenntnis der Strafbarkeit gehandelt haben dürfte, dass ausgerechnet die frei auf egun angebotenen Pyros strafrechtlich relevant sein können, so dass § 16 StGB zumindest insoweit einschlägig wird.
Mithin wäre die Strafe in dem Strafbefehl, die sich offensichtlich auf eine Vorsatztat bezieht, schon aus diesem Grunde herabzusetzen, wenn nicht gar eine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO in Betracht zu ziehen wäre, sofern der Beschuldigte strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist und ihn, so wie hier, nur eine geringe Schuld treffen dürfte.
Weiter ist die Strafe deshalb zu hoch bemessen, da offensichtlich außer Acht gelassen wird,
- dass der Beschuldigte hier bislang wohl nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist,
- sich ihm die Strafbarkeit des Besitzes dieser Pyros nicht aufdrängen musste, da er als Otto-Normal-Verbraucher ohne besondere waffenrechtliche Kenntnisse davon ausgehen kann, dass das, was auf egun als frei erwerbbar angeboten wird, auch frei erwerbbar ist, zumal es sich hier um Pyros handelte, die sich für den Laien nicht von denen unterscheiden, die man auch frei im Laden für Silvester bekommt,
- er eben nicht verpflichtet ist, vor dem Kauf das WaffG auf den Kopf zu stellen,
- es sich um eine vergleichsweise geringe Stückzahl handelte.
Das alles würde natürlich bei einem Beschuldigten, der waffenrechtliche Kenntnisse hat, anders zu werten sein; dem kann man eher vorwerfen, dass er um die Strafbarkeit wissen musste.
Einem diesbezüglichen Laien allerdings muss man zugute halten, dass er sich auf Angaben des Verkäufers zur Erwerbbarkeit verlassen kann und ihn eben keine Pflicht trifft, diese Angabe zu überprüfen, wenn sich Zweifel (z. B. bei scharfer 9-mm-Muni) nicht geradezu aufdrängen müssen.
Und genau diese Zweifel hat er hier nicht haben müssen, da er die Angabe des Verkäufers hatte und darüber hinaus für ihn als Laien Pyro = Pyro ist.
Nach alledem dürfte kein Zweifel an der Anwendbarkeit von § 16 StGB bestehen, so dass nur die Fahrlässigkeit aus § 51 Abs. 4 WaffG zu bestrafen wäre und weiter die Geldstrafe ohnehin auch wegen der vorbeschriebenen weiteren Gründe erheblich zu reduzieren wäre!
Davon, dass hier offensichtlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig gewürdigt wurden, mal ganz abgesehen.
In diesem Sinne...