Hallo,
ich hoffe, Ihr könnt mich bzgl. folgender Frage aufklären:
Es geistert ja die allgemeine Annahme durch die Gegend, dass zur Aufbewahrung
von bis zu 5 Kurzwaffen ein B-Waffenschrank nach VDMA 24992 auch dann zulässig ist,
wenn sein Eigen- bzw. Abrissgewicht unter 200 kg Masse liegt.
Das ist sozusagen die günstigste Version, seine Kurzwaffen gesetzeskonform aufzubewahren,
sagt man!
Aber, wo steht denn das geschrieben? Im §36 des WaffG, der sich mit der Aufbewahrung
von erlaubnispflichtigen Waffen beschäftigt, findet man eigentlich nichts konkretes.
Im Netz findet man zwar immer wieder irgendwelche genaueren Spezifikationen, u.a.
auch die oben erwähnte, aber diese weisen alle keinen amtlichen Ursprung auf.
Es könnte genausogut ein Gerücht sein, welches sich dann im Netz verbreitet hat.
Sollte wirklich mal jemand vor der Tür stehen um die Einhaltung der sicheren Aufbewahrung
zu kontrollieren, kann man eigentlich nicht nachweisen (und das muss man ja), dass
alles nach Vorschrift passiert. Die können dann einfach sagen "Sonst geht's gut - oder was?" und
die schöne Waffensammlung landet in der regional zuständigen Schredderei
Und der Besitzer im Knast.
Wer behauptet also, dass die Aufbewahrung z.B. auch in leichten B-Schränken, zulässig ist?
Welchen "Wisch" könnte ich denen zeigen, der beweist, dass alles i.O. ist?
Gruß,
hyperdeath