Der Referentenentwurf - was bedeutet das für Armbrüste?

Es gibt 460 Antworten in diesem Thema, welches 53.938 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Februar 2024 um 10:10) ist von 5-atü.

  • Zitat von Trondor

    Spannend, dass du behauptest der DVAS würde mit seinen Ansichten Geld verdienen

    Trondor
    1. Januar 2023 um 15:02

    Laut eurer Anzeige 1100€ für die Reise. Und kein Depp lässt sich seine Arbeit nicht bezahlen. Und als Reiseveranstalter.........

    Zitat von Trondor

    Uns ist viel daran gelegen allen eine einheitliche Grundlage zu schaffen und so auch zu erreichen, dass in jedem Fall der Vollzug einheitlich durchgeführt wird, soweit dies durch individuelle Umstände möglich ist. Das wiederum kommt jedem Sportler mit der Armbrust entgegen und gleicht die aktuell stark unterschiedliche Auslegung der unteren Behörden an.

    Hast du vorher die Menschen, die du vertreten und helfen willst, gefragt ob Sie durch dich vertreten werden möchten?

    Erstmal finde ich es gut, wenn du jedem ein Angebot machst ihn zu vertreten. Auch postet du auch genau wie. Finde ich gut. Ist aber nicht meine Meinung. Für mich würde eine Vertretung durch Dich eine aktive Unterstützung der Verschärfung bzgl. Armbrust bedeuten.

    Gruß bolz

    dort wo mein sofa ist , fühle ich mich wohl.

  • Okay OWi, aber lass mal jemanden von einem Pfeil getroffen werden, dann wird es ganz schnell -schlimmer- Strafverfahren usw.

    Egal ob fahrlässig oder vorsätzlich, unerheblich ob die Sicherheit gewährleistet war oder nicht.

    ———

    16x Schiessstätten, dass ist ja nicht einmal eine je Bundesland!

    An die Feldarmbrust hatte ich jetzt überhaupt nicht gedacht, sind ja meist nur 10 oder 30m Distanz, kann zwar auch gefährlich sein, aber einen Sport/Jagdarmbrust ist da natürlich noch mal ein ganz anderer Schnack.

    Einmal editiert, zuletzt von Al_Bundy (27. Juli 2023 um 16:33)

  • So einfach ist das schon lange nicht mehr. Die Orte, wo man fliegen darf, sind mittlerweile auch kleiner als Naturschutzgebiete.

    Selbe Problematik um auf die ABs zurück zu kommen. Einen Ort finden, wo man kann und darf.

    Gruß Play

    Ich für meinen Teil appelliere hier schlicht an den Willen so etwas auf die Beine zu stellen.
    Gemeinsam ist das möglich und Schießstätten für die AB einzurichten würde den Sport in Summe nach vorne bringen.
    Mein/Unser Angebot steht hier am Ende jedem der Interesse daran hat offen:
    Wir helfen bei der Planung und Einrichtung gerne.

  • Al_Bundy wenn die Sicherheit gewährleistet war und das Schießen legal stattgefunden hat, gibt es für solche Fälle Versicherungen. Bei allem anderen hat der Schütze dann ein Problem, ja. Aber egal wie und wo jemand schießt, die Sicherheit sollte dem immer vorangestellt sein.


    Feldarmbrust ist ungleich Matcharmbrust (10/30m) und geht bis auf 65m hoch, die Voraussetzungen für die Schießstätten sind aber die gleichen wie bei Jagd/Sportarmbrust.

    bolzenschuss Na wir wollen hier doch mal nicht verschiedene Punkte mischen.... der DVAS ist ein Verband der hat mit der Reise nichts zu tun, lediglich ein Vorstandsmitglied ist Deckungsgleich. Die Reise wurde vom PSSV angeboten und wird es nächstes Jahr wieder. Der PSSV verdient daran nahezu nichts, ich lege das auch gerne offen für jeden der mitfahren möchte. Die Preisgestaltung ist hier transparent.

    Wenn ich von "Wir oder Uns" spreche, rede ich von Mitgliedern und Unterstützern des Verbandes. Jene haben mit ihrer Mitgliedschaft ihr Einverständnis gegeben und wurden somit gefragt, Ja. Dir steht es frei dich selbst zu engagieren und einen anderen Weg einzuschlagen, wenn dir unser Weg nicht gefällt, darüber urteile ich grundsätzlich nicht.

    An einer Verschärfung per Se liegt uns rein gar nichts und ist bei weitem nichts was wir ich gerne hätten. Uns liegt viel an eindeutiger Rechtssicherheit, einem einheitlichem Vollzug und somit Sicherheit für jeden AB-Schützen. Über eine Schießstandpflicht brauchen wir hier nicht streiten, da dies derzeit der Fall ist und keine Verschärfung bedeutet. Schwerwiegender wäre in Zukunft eine WBK/Waffenscheinpflicht und das gilt es zu verhindern.
    Wir sind nur schlicht der Meinung, dass es hier mit dem Kopf durch die Wand und an dem aktuellen Status des WaffG zu rütteln, nichts bringen wird wenn du Gehör finden möchtest. Etwas in der Zukunft abzuwenden ist einfach viel eher wahrscheinlich, als bestehendes aus dem WaffG streichen zu lassen.

  • Alle klar, Danke.

    Dann wäre es aktuell als privater Armbrust Schütze auf privatem (nicht abgenommen) Grund und Boden bestimmt ratsam neben einer entsprechenden Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutz zu haben!

    ———

    „Wer außerhalb von Schießstätten schießen möchte benötigt dazu entweder einen Erlaubnisschein (§10)“

    Dieser dürfte in der Realität aber wohl niemals erteilt werden - oder irre ich da?

  • Alle klar, Danke.

    Dann wäre es aktuell als privater Armbrust Schütze auf privatem (nicht abgenommen) Grund und Boden bestimmt ratsam neben einer entsprechenden Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutz zu haben!

    ———

    „Wer außerhalb von Schießstätten schießen möchte benötigt dazu entweder einen Erlaubnisschein (§10)“

    Dieser dürfte in der Realität aber wohl niemals erteilt werden - oder irre ich da?

    Für Sportschützen quasi nicht, nein.

    Ein mir bekannter Fall bei dem einer erteilt wurde:
    DLRG zum schießen von Führungsseilen über Flüsse. Da dies keine Schießstätte darstellt braucht es für diesen Zweck einen Erlaubnisschein.

    Aber auch hier gibt es genug Fälle in denen die Behörde einen solchen nicht ausstellen oder der Wasserwacht, Forstbetrieb, Bergwacht etc. schlicht nicht bewusst ist, dass sie einen benötigen.

  • Also das sogar Armbrust Reisen vom Verein angeboten werden, höre ich zum ersten Mal und finde ich persönlich super, aber nicht negativ.

    Das Angebot solcher Reisen stellt ein Novum dar oder ist sicher sehr selten.

    Jeder Reiseveranstalter tut das, um daran Geld zu verdienen, ist ja nicht die Wohlfahrt, aber ich bin mir sicher, dass dies hier nicht der einzige und primäre Zweck sein dürfte.

    Es wird ja niemand gezwungen, dort mitzufahren.

  • 16x Schiessstätten, dass ist ja nicht einmal eine je Bundesland!

    Seit wann haben wir mehr als 16 Bundesländer ?

    Gruß

    Peter

    Das mit Malle wollte ich auch gerade schreiben ;)

    Habe mich da etwas unglücklich ausgedrückt.

    Ich wollte eigentlich sagen, dass es in manchen Bundesländern überhaupt KEINE (abgenommene) Schiessstätte gibt, da es in anderen Bundesländern mehrere davon gibt.

  • Eine Armbrust kann gar nicht schießen, weil dazu Geschosse durch einen Lauf getrieben werden müssten, und im Zweifelsfall lässt sich immer noch Verbotsirrtum geltend machen.

    Ich würde mir keine Gedanken machen, wenn ich ein geeignetes Grundstück oder einen Dachboden zur Verfügung hätte. Was leider nicht der Fall ist.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Das größte Problem sind meistens die Nachbarn bzw. Passanten. Denn wenn die bei der Polizei anrufen, dann hat man den Salat. Die ABs sind erstmal weg. Ob man sie jemals wiedersieht, das ist fraglich. Angesichts der unklaren Rechtslage - für die Behörden ist die Verwaltungsvorschrift nämlich durchaus bindend - kann der zuständige Staatsanwalt so ziemlich genau alles tun, was er für richtig hält. Da ist man ein Blatt im Wind der deutschen Bürokratie.

    Es braucht schon ein wirklich großes und möglichst uneinsehbares Grundstück, und/oder Nachbarn, die allesamt gern mal mitschießen, äääh, mit pfeilbeschleunigen.

    Am sichersten ist natürlich das Training im heimischen, fensterlosen Kellergewölbe. Da wird sicher niemand etwas einzuwänden haben, außer vielleicht die Frau Gemahlin.

  • Wer außerhalb von Schießstätten schießen möchte benötigt dazu entweder einen Erlaubnisschein (§10) oder darf die 7,5J nicht überschreiten, wenn der Pfeil das Gelände nicht verlassen kann (§12 Abs 4). Darüber hinaus gibt es keine Ausnahmefälle welche dem WaffG nicht widersprechen. Die VwV sind teils missverständlich und widersprechen augenscheinlich teilen des WaffG. In diesem Fall sind diese schlicht nicht anzuwenden.

    Suche ich falsch?

    Paragraph 12 Abschnitt 4 ist in den von mir gefundenen Versionen des WaffG ein ganz anderer Punkt.

    Waffengesetz (WaffG)
    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

    erwirbt;
    2.vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
    3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange era)auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
    b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
    c)als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
    d)als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
    4.von einem anderen,a)dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
    b)nach dem Abhandenkommen

    wieder erwirbt;


    Weiter steht im WaffG immernoch in Anlage 2 zu §2 Abschnitt 2 bis 4 Waffenliste folgender Punkt:

    Erlaubnisfreies Führen

    3.1

    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    3.2

    Armbrüste

    Dieser Punkt nimmt ABs aus dem gesamten $10 heraus.

    Das ist im Grunde auch nicht missverständlich formuliert, sondern ganz klar definiert.

    Was übersehe ich hier, und wieso ist der von dir erwähnte Paragraph 12 Abschnitt 4 in meinen Dokumenten ein ganz anderer?

    Suche ich falsch?

    Dass es nicht sinnvoll ist mit einer geladenen AB in der Öffentlichkeit herumzulaufen ist mir völlig klar.

    Mir gehts nur darum, dass sich der Punkt erlaubnisfreies Führen mit der auslegung des DSV nicht verträgt. Trotzdem steht er so im Gesetz.

  • Aber Drohnen unter so uns so viel Gramm darf man ohne Drohnen-Führerschein und ohne Registrierung fliegen.

    Kaufen kann sich glaube ich jeder eine solche Drohne, kontrolliert wird eine Registrierung oder ein Drohnen-Führerschein für eine schwerer Drohne sicher auch nicht.

    Verrückte Welt!

    Ist zwar im Grund OT, aber zur Ergänzung:

    Unter 250 Gramm besteht keine Registrierungspflicht WENN nichts montiert ist, das personenbezogene Daten aufzeichnen kann.

    Sprich: Mit Kamera ist das Teil dann wieder registrierungspflichtig, bzw musst du deine Piloten eID am Fluggerät anbringen.

    Und selbst wenn da wenig kontrolliert wird - sobald es zu einem Schadensfall kommt wird da definitif genau hingesehen.

    Auch unter Umständen, wenn Behörden aufgrund von Beschwerden anderer mal genauer hinsehen.

  • Pfeilfangfan
    §12 Absatz 4 nicht §12 Absatz 1 Nummer 4

    "(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können...."

    Die Armbrust wird mit deinem genannten Punkt nicht aus dem gesamten §10 des WaffG ausgenommen. Sie wird von einigen Punkten befreit, wie zum Beispiel dem Führen. Von anderen jedoch nicht und sie wird explizit nicht von der Schießerlaubnis befreit unter §10 (5) steht noch
    (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

    Somit ist ein Schießen ohne Erlaubnisschein nur auf Schießstätten gestattet. Auch sind alle Belange des Schießens auf die Armbrust anwendbar, auch wenn mit ihr per Definition nicht geschossen wird:

    WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 und WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2

  • Danke Trondor da lag mein Fehler bei §12. Man muss aber auch verflucht aufpassen.


    Die Armbrust wird mit deinem genannten Punkt nicht aus dem gesamten §10 des WaffG ausgenommen. Sie wird von einigen Punkten befreit, wie zum Beispiel dem Führen.

    Also darf ich per Definition des Wortes "führen" die Gewalt über die Waffe (hier AB) ausüben, jedoch nicht mit ihr schießen, wobei sie laut der Definition des Wortes "schießen" ja nichtmal schießt, das sie kein Geschoss durch einen geschlossenen Lauf treibt...

    Wirklich irrsinnig - wo soll da eine normale Person noch durchblicken.

    Selbst, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert können da jederzeit ohne böse Absicht Fehler bei der Auslegung passieren.

  • Der Waffenschein berechtigt auch zum Führen, wenn du allerdings auf die Idee kommst dann damit außerhalb von Schießstätten zu schießen begehst du ebenfalls im mindesten eine Owi. (Sonderfälle einmal alle außen vor, da es dann etwas zu komplex wird)

    Ja es ist mit sehr vielen Fallstricken versehen und komplex und daher neigt man dazu es misszuverstehen. Gerade auch weil es auf vielen Seiten eben falsch wiedergegeben wird.

    Ja das WaffG verwendet eben den Begriff schießen, um es einheitlich verwenden zu können und stellt klar, dass der Begriff auch auf die AB anzuwenden ist, auch wenn mit ihr per Definition (Geschoss, Lauf etc.) nicht geschossen wird. Das ist aber häufiger so. Auf den Bogen bezogen sagt auch jeder "schießen" und niemand hinterfragt es mit Wortklauberei.

  • exodus2000 Ich kann dir zu den Örtlichkeiten leider nichts konkretes sagen. Die genannten 16 Stück wurden mir als Zahl von in Deutschland offiziell registrierten offenen Armbrustschießständen im Rahmen einer Schießstättengenehmigung genannt. Das sind somit alle die den Behörden bekannt und somit registriert sind. Auf die Datenbank dazu habe ich leider kein Zugriff noch dürften die Daten daraus veröffentlicht werden. Für mich war es einmal ein interessanter Anhaltspunkt über die generelle Häufigkeit.

    Jene auf der von dir genannten Seite sind weder vollständig noch unbedingt aktuell und zählen auch nur in Teilen zu den 16 Armbrustschießständen dazu.