In der Verwaltungsvorschrift heißt es zu §27 Schießstätten, dass Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 WaffG als Waffen definiert sind und deshalb die Schießstätten dafür erlaubnispflichtig sind.
Etwas weiter unten ist auch die Erlaubnisfreiheit für provisorische Heimschießeinrichtungen für Armbrüste erläutert.
Wobei ich da auch Konfliktpotential sehe, weil WaffG und Verwaltungsvorschrift hier nicht sauber zusammenpassen. Ist auch kein Wunder, die Verwaltungsvorschrift ist von 2012, das Waffengesetz wurde danach noch zweimal geändert.
Aber bzgl. der Armbrust und den Schießstätten hat sich im Gesetz nichts geändert.
Aus der "Adder" FB Gruppe:
ZitatAlles anzeigenIm Waffengesetz (WaffG) selbst und auch in der Waffenverordnung (AWaffV) finden sich zwar die bekannten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bzgl. Armbrüsten, aber zum Thema "Benutzung" ist nichts zu finden. Allerdings ist es klar, dass eine Armbrust gar nicht schießen kann, jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes. Es wird kein Geschoss durch einen rohrförmigen Lauf getrieben, und so ist der Begriff des "Schießens" nun mal definiert im Waffengesetz.
Klar ist auch, das ein gewerbsmäßiger Schießbetrieb ( = Schießstand) eine Genehmigung benötigt, wenn auch Armbrüste zugelassen sind - anders als ein Bogen ist eine Armbrust eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.
Daraus meinen nun manche, dass dies automatisch bedeutet, dass man eine Armbrust nicht zu Hause schießen darf. Das ist aber falsch.
Zusätzlich zu Gesetz und Verordnung gibt es nämlich noch ein drittes relevantes Regelwerk: Die Verwaltungsvorschrift (WaffVwV). Diese hat zwar keinen Gesetzescharakter, ist aber bindend für die Verwaltung.
Hier findet sich folgender Passus:
"Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."
Also, man muss auf die Sicherheit achten und ein geeignetes Ziel verwenden. Die "Luftgewehr-Regel" (das Geschoss darf das befriedete Gelände nicht verlassen KÖNNEN) gilt hier NICHT, denn dies ist eine Vorschrift, die nur für Schusswaffen bestimmt ist und das "Schießen" regelt (eine Armbrust schießt nicht, rechtlich gesehen).
Also steht dem Vergnügen im eigenen Garten (oder einem anderen Garten mit Erlaubnis des Besitzers) nichts entgegen, jedenfalls nicht rein juristisch betrachtet.
Trotzdem: Seit vorsichtig. Auch wenn es rechtlich in Ordnung ist - die "Adder" sieht gefährlich aus, und wenn die Nachbarn bei der Polizei anrufen kann es unangenehm werden. Ein gewisser Sichtschutz macht durchaus Sinn.
Und weiter:
Zitatsehr gute Zusammenfassung, sehe ich auch so. Was hältst du von der Meinung des DVAS https://l.facebook.com/l.php?u=http%3…cII5zyWzz3H73AW? Von denen hört man immer wieder, dass es eben doch Erlaubnispflichtig sei.
DVASPORT.DE Deutscher Verband für Armbrustsport
Abschließend:
ZitatAlles anzeigenIch habe eine andere Rechtsauffassung. Im wesentlichen meint der DVAS, dass "Schießen" bedeutet: Eine Schusswaffe benutzen. Da Armbrüste den Schusswaffen gleichgestellt sind, würde das heißen: Wer eine Armbrust zur Pfeilbeschleunigung benutzt, der schießt.
Aber der Gesetzgeber definiert "Schießen" wie folgt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG):
"Im Sinne dieses Gesetzes
...
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,"
Da steht NICHT: "...wer eine Armbrust zum Beschleunigung fester Körper benutzt".
Diese Regelung ist erschöpfend und die Armbrust ist NICHT dabei, es sei denn es wäre ein Modell mit einem Lauf (rohrförmiger Gegenstand).
Die Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) stellt das klar:
"Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen."
Diese Auffassung ist jedoch umstritten, weil dieselbe Verwaltungsvorschrift die Erlaubnispflicht für gewerbliche Schießstätten auch auf Armbrüste ausdehnt.
"Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig."
Aaaaber gleichzeitig betont dieselbe Verwaltungsvorschrift:
"Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."
Mein Fazit:
1. Das Waffenrecht kennt ZWEI Versionen des Begriffs "Schießen". "Schießen im Sinne des Waffengesetzes" und "Schießen" im weiteren Sinne.
2. Die Pfeilbeschleunigung mittels Armbrust ist KEIN "Schießen" im Sinne des Waffengesetzes, sondern nur "Schießen" im weiteren Sinne. Es ist somit generell erlaubnisfrei.
3. Eine kommerzielle Schießstätte für Armbrüste ist dennoch erlaubnispflichtig.
4. Eine nicht kommerzielle Schießstätte für Armbrüste (der provisorische Stand zu Hause) ist NICHT erlaubnispflichtig.
5. Es muss aber ein sicherer Stand sein und es müssen geeignete Zielscheiben etc. vorhanden sein. Einfach mal rausgehen und einen Bolzen in den Birnbaum jagen ist NICHT OK.
Ich betone: Ich bin juristischer Laie. Ein Gericht kann das auch anders sehen, natürlich. Das Waffengesetz ist auch in diesem Punkt leider schwammig und schlecht gemacht.