K98 geerbt was nun?

Es gibt 195 Antworten in diesem Thema, welches 28.948 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Juli 2022 um 20:32) ist von Paramags.

  • du darfst die mun auch nicht zur polizei fahren zum abgeben , die müßen das abholen.....

    gruß edwin

    Bei der Waffenbehörde anrufen und fragen was man machen muss.
    Die Polizei MUSS eine Anzeige schreiben wenn du die Munition dort ablieferst, aber auch wenn sie sie
    abholen. Ausnahme Fundmunition im Wald oder so da muss man sie anrufen und sie holen sie ab.

    Erste Adresse ist bei so Fundmunition aber der Kampfmittelräumdienst. Der Umweg über die Polizei ist da unnötig
    und die Polizei ist sogar dankbar wenn man sie mit so was nicht belästigt.

  • Das der Kampfmittelräumdienst bei normaler Munition aus einer Erbschaft involviert sein soll, höre ich heute zum ersten Mal.
    Zumindest in NRW wird Munition über die Waffenbehörden der polizeilichen Vernichtungsstelle zugeführt.
    Da ist der Kampfmittelräumdienst komplett aussen vor.
    Für Funde wie Handgranaten gilt sicher anderes, aber nicht für geerbte Munition.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Nein, natürlich nicht.
    Ich habe zu schnell geschrieben und du hast zu schnell gelesen.
    Die Ausnahme ist die Fundmunition.
    Dafür ist der Kampfmittelräumdienst zuständig.
    Für Erbmunition sind die auf gar keinen Fall zuständig.

    Ich wollte die Jungs nur mal erwähnen. :)

  • Wenn dein Vater eine WBK hatte, wird er auch wahrscheinlich in irgend einem Verein gewesen sein, überlass die Munition jemanden im Verein der eine Erlaubnis dafür hat (der kann die ja abholen), oder lass die von deinem befreundeten Jäger abholen, die Behörde würde ich da nicht involvieren.
    Mach da keinen Staatsakt von.
    Ruf morgen einfach Mal bei der zuständigen Behörde an, erkläre denen dass du aus sentimentalen Gründen (Andenken) die Waffe gerne behalten möchtest, die Waffe aber keinen großen Sachwert mehr darstellt und du deshalb da auch eigentlich kein Geld mehr reinstecken möchtest.
    Dann wird dir der Zuständige schon die Möglichkeiten die du hast aufzählen.
    Und dann kannste weiter sehen was du damit machst.

  • @Joxi68 ... ich habe dir mal eine private Nachricht geschrieben. ;)

    If G is the number of guns you currently own and N the number of guns you desire, then: N = G + 1

  • Immer diese krummen Ratschläge, furchtbar.
    "Munition leise verschwinden lassen"
    In einer Nachlasssache muss alles dokumentiert und belegt werden. Auf die Munition wird man eh noch angesprochen, gut wenn man es dann belegen kann.
    Als nicht Berechtigter sollte man sich auch mit zerlegen und so zurückhalten.
    Es wurden Waffen im Nachlass gefunden.
    Nicht Waffenteile. Es stehen komplette Waffen in der WBK, nicht bloß Waffenteile.

  • Munition darf man als Erbe eh nicht behalten.
    Die würde ich ganz offiziell einem Berechtigten abgeben.
    Und wenn ich den Schaft abbaue (lasse) ist das waffenrechtlich kein Problem.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Man darf aber nicht Erben und Nachlassverwalter miteinander vermischen.Wenn aussergewöhnliche Dinge (hier Waffen) im Nachlass auftauchen muss dies unverzüglich angezeigt werden.
    Nicht immer ist alles testamentarisch und vollständig vom Erblasser geregelt worden.
    Manchmal wird vom Nachlassgericht / Amtsgericht ein Nachlassverwalter eingesetzt.


    Hallo,

    ich habe auf keinen Fall Erben und Nachlassverwalter miteinander vermischt.

    Wenn Erben vorhanden sind und diese sich nicht streiten um das Erbe, sodass der Zugang zu den Vermögenswerten behindert ist, wird niemand einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen, einen Nachlassverwalter einzusetzen. Dieser bestellte Verwalter kostet Geld und das muss der Antragsteller bezahlen. Von amtswegen wird kein Nachlassverwalter bestellt werden, wenn die Erbfolge klar ist.

    Bitte achtet bei Euren Tipps auf die juristische Logik.

    Gruß
    Viper

  • Immer diese krummen Ratschläge, furchtbar.
    "Munition leise verschwinden lassen"
    In einer Nachlasssache muss alles dokumentiert und belegt werden. Auf die Munition wird man eh noch angesprochen, gut wenn man es dann belegen kann.
    Als nicht Berechtigter sollte man sich auch mit zerlegen und so zurückhalten.
    Es wurden Waffen im Nachlass gefunden.
    Nicht Waffenteile. Es stehen komplette Waffen in der WBK, nicht bloß Waffenteile.

    Das sind keine krummen Ratschläge, und mit leise verschwinden lassen hat das auch nichts zu tun, das ist das Einfachste und gängige Praxis!
    Kommt doch regelmäßig vor dass ein Schützenbruder stirbt und die Witwe dann auf den Hinterlassenschaften sitzen bleibt, die Munition wird dann oft an den Verein oder einen Schützenkollegen zum Verbrauch abgegeben und auch beim Verkauf/Entsorgung der Waffen wird auf Wunsch eigentlich auch immer geholfen.
    Der WBK Eintrag bezieht sich zwar auf eine Waffe, da aber nur auf die wesentlichen Teile.
    Von daher darf man die nicht WBK pflichtigen Teile auch vor dem verschrotten/abgeben abbauen.


  • In einer Nachlasssache muss alles dokumentiert und belegt werden.


    Hallo,

    warum sollte das so sein? Das Erbrecht schreibt nichts dergleichen vor.
    Bei Ehescheidungen ist das etwas anderes. Wer sollte so eine
    Dokumentation verlangen und wer sollte den Beweis hierüber verlangen?

    Gruß
    Viper

  • Ja, man muss aber die Waffenrechtliche- von der Nachlass-Sache trennen.
    So lange kein Nachlass geregelt ist kann keine Erben-WBK erstellt werden.
    Bis dahin ist der TS im Grunde nicht befugt die tatsächliche Gewalt über die Waffen aus zu üben.
    Einzig die Munition kann als Gefahrgut gesehen und gegen Nachweis entsorgt werden.
    Eine Weitergabe an Berechtigte sehe ich kritisch, da der TS nicht unbedingt ausreichend sachkundig ist um eine Berechtigung bewerten zu können.
    Beim Arbeitskollegen Jäger, müsste er nur prüfen ob der Jahresjagdschein! (noch) gültig ist.
    Bei Sportschützen müsste er prüfen ob eine entsprechende Waffe in der WBK steht.
    .22lg kann auch als Kurzwaffe eingetragen sein, dann braucht es noch die Berechtigung zum Munitionserwerb auf der WBK.
    Das ist jetzt keinesfalls abwertend gemeint, aber für einen nicht sachkundigen ist das alles gar nicht so durchschaubar.
    Selbst Insider tun sich da manchmal schwer und die Aussagen der Behördern sind bisweilen auch mit Vorsicht zu geniessen.

  • Hallo,

    in diesem konkreten Fall sehe ich keine Probleme bezüglich des Eigentums der Waffen. Wenn die Mutter den Erbverzicht bezüglich der Waffen und Munition rechts geschäftsfähig korrekt erklärt, dann kann der Sohn bei der Behörde alles weitere einleiten. Es muss hier nicht auch noch auf die Ausfertigung eines Erbscheines gewartet werden.


    Gruß
    Viper

  • Genau, der Nachlass im Bezug auf die Waffen ist in diesem Fall ja geklärt, die Mutter sagt dass der Sohn die Waffen haben soll, also ist er bei den Waffen Alleinerbe bzw. diese gehören zu seinem Erbanteil.
    Und soviel steht auf einer WBK auch nicht drauf, auf der Gelben steht deutlich zu lesen dass der Munitionserwerb inkl. ist, auf der Grünen geht der Munitionserwerb extra.
    Das sollte man auch ohne Sachkundeprüfung hin bekommen. Ich sehe da auch keine Probleme.

  • Wer Erbe ist, ist dann geklärt, wenn das Gericht das Erbe eröffnet hat. Im Erbschein stehen die Erben . Könnte sein , das noch ein uneheliches Kind auftaucht, von dem die Mutter keine Ahnung hatte.
    Oben Erbschein wird die Waffenbehörde keine WBK zustimmen.
    Das mit dem " haben wir so geklärt. " läuft da nicht.

  • Hallo,

    warum sollte das so sein? Das Erbrecht schreibt nichts dergleichen vor.
    Bei Ehescheidungen ist das etwas anderes. Wer sollte so eine
    Dokumentation verlangen und wer sollte den Beweis hierüber verlangen?

    Gruß
    Viper

    Wäre vielleicht sicher, sowas zu dokumentieren, damit man nicht nachher eine Anzeige am Hals hat, also was den Verbleib der Nachlassenschaften angeht (Munition).

    Z.B.: Weitergabe von Munition xx von Erbnachlass der Person xx an Person yy mit Munitionserwerbschein Nummer yyyyyyy, Datum, Ort, Unterschrift beider Beteiligten.
    Falls es zu einem Verfahren kommt können die entsprechenden Nachweise als Beweise vorgelegt werden.

    Was die Waffe angeht, so muss dies nach Annahme des Erbes und natürlich der Munition innerhalb einer gewissen Zeitspanne bei den örtlichen Behörden angemeldet werden.
    Falls der Erbnachlass ausgeschlagen wird, ist dies übrigens unwiderruflich.
    Dann kann es gut sein, dass die Waffen und die Munition vernichtet werden.

  • Hallo,
    nach langem hin und her hat sich das Amt endlich bei mir gemeldet.
    Ich hatte mit einer netten Frau per Telefon Kontakt und sie hat mich aufgeklärt.

    Da mein Vater kein Testament hat, meine Mutter auf die Waffen verzichtet und ich das einzige hinterbliebene Kind bin, kann ich Waffen und Munition an Berechtigte verkaufen.

    Mein Gedanke war ja die Waffen so wie sie sind bei einem bekannten Jäger aufzubewahren so das sie in meinem Besitz bleiben. Das funktioniert auch nicht, bzw. wäre zu kompliziert.

    Einen Umbau auf Luftgewehr habe ich auch überlegt und auch wieder verworfen.

    Waffen behalten geht auch nicht (keine WBK und die mache ich auch nicht).


    Ich sagte ihr dann, das ich die Waffen + Munition verkaufen werde und Sie hat mir bis mitte Juni Zeit gegeben. Ich darf die Waffen auch verkaufen.

    Da ich mich mit WBKs und Dokumenten die ein Käufer vorlegen muss nicht wirklich aus kenne, sind wir so verblieben das ich ihr Kopien der notwendigen Dokumente per Mail zukommen lasse und sie mir dann bestätigt ob der Käufer die Waffen + Munition auch kaufen/besitzen darf.

    Bevor ich die Waffen verkaufe, möchte ich noch heraus finden was ich verlangen kann. Verschenken, oder zu günstig abgeben möchte ich sie auch nicht.
    Es wäre nett wenn hier einige Experten, Fachleute, Sammler die sich auskennen mir vielleicht Verkaufspreise nennen könnten. Gerne auch Kaufangebote per PN.

    Ich werde auch keinen überstürzten Verkauf tätigen, ich habe ja ein wenig Zeit.

  • egun.
    Waffe so ehrlich beschreiben wie es möglich ist.

    egun ist eine Auktionsplattform wie ebay.
    Man bekommt automatisch den Marktwert oder einen Wert im Bereich eines Marktwertes.

    Hier im Forum sind Kleinanzeigen nicht so erwünscht.

    Es gibt aber auch die Möglichkeit die Waffe in einer Zeitschrift, zum Beispiel "Visier" zu annoncieren.
    Dazu wäre es eventuell sinnvoll, so schnell es geht Bilder hier einzustellen.
    Die Experten können dann etwas sagen. Zur Wertermittlung.

    Es darf aber nicht wie eine verkappte Verkaufsanzeige aussehen.
    Das widerspricht den Forenregeln.
    Streng genommen ist auch ein Link zur Auktion nicht erwünscht. Und wird sofort gelöscht.

    Manche wenige Büchsenmacher kaufen auch auf. Das muss dann aber in deren Interessensgebiet fallen.
    Ich wusste zwei die so was ankaufen, aber die machen es nicht mehr.

    Nein, Zeit ist keine mehr.

  • Habe vor einiger Zeit mal einen sehr guten Beitrag zum Thema Erbe und Aufkauf der Waffen gesehen.

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    Kannst denen ja mal schreiben.

    https://waffenverwertung.de/

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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    You gotta pay to play, if you want

  • @Joxi68
    Ich kucke mal in meine Glaskugel....300-max. 500€ für beide zusammen.

    Wie komme ich da drauf? Der 98er ist als Gebrauchs-Ordonnanzgewehr nicht so begehrt wie andere Fabrikate. Zum Sammeln ist der Zustand zu schlecht. Für das andere Gewehr gilt sinngemäß das gleiche. Als Selbstlader sind derzeit andere Designs gefragt, zumal die wertvolle Plätze auf der grünen belegen.

    Ein gewerblicher Ankäufer wird dir evtl. lediglich die Versandkosten erstatten. Einfach so mit DHL versenden ist nicht. Du brauchst dafür z.B. Overnite.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Das ist schon ziemlich grosszügig.

    Ich könnte so ein 98er für 80,- erwerben, in dem Zustand gibts davon leider zu viele.

    "Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut."