Einem Schützenbruder bei uns im Verein, seit nun 2 Jahren dabei, wurde aufgrund einer Verurteilung vor 9 Jahren die Zuverlässigkeit aberkannt und die ihm ausgestellten WBK´s widerrufen. Es war "nur" eine Verurteilung nach § 5.2 Waffengesetz, also Unzuverlässigkeit für 5 Jahre.
Die Waffen wurden über einen Händler verkauft, der sich auch um die entsprechenden Austragungen in den Karten kümmerte - der jedoch einen Fehler bei der Umtragung einer Büchse machte. Diese Büchse stand offiziell weiter bei der Polizei als noch in seinem Besitz im System. Auch wurde die WBK der Polizei nicht vom Händler übergeben. Es folgte eine Strafanzeige der Polizei mit Hausdurchsuchung, auf der Suche nach besagter Büchse. Der Sachverhalt klärte sich auf, der Händler räumte den Fehler ein und das Verfahren wurde augenblicklich eingestellt. Der Schützenbruder holte dann noch die letzte Karte beim Händler ab und brachte sie pers. zur Polizei.
Nun zog besagter Schützenbruder nach ein paar Jahre um, die Waffenakte wurde der neuen Kreispolizeibehörde vorgelegt und dort beantragte er nun eine neue WBK. Dort wurde ihm die Erteilung versagt - da er angeblich gegen § 46.1 Waffengesetz verstoßen habe:
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt,
wenn die Erlaubnis erloschen ist.
Kann das sein? Weder gibt es eine Verbindung zwischen § 46 und § 5 noch wurde er jemals wegen eines Verstoßes gegen § 46 belangt. Es gab in diesem Zusammenhang weder ein Ordnungsgeld geschweige denn eine Anzeige. Der Sachbearbeiter allerdings ist der Auffassung, dieser Verstoß "verjähre" nicht und löse automatisch den Tatbestand aus, der ein versagen der Erlaubnis rechtfertigt. Rechtgrundlage dazu kann oder will ernicht nennen, ich finde keine, die die Versagung hier rechtfertigen würde.
Kann hier jemand helfen?