Warte seit 10 Monaten... Düsseldorf ist definitiv nicht mehr aktuell.. Wartezeit von 12 Monaten steht auf der Homepage...peinlich
Kleiner Waffenschein - Dauer und Kostenübersicht
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medo -
24. August 2013 um 16:33 -
Geschlossen
Es gibt 931 Antworten in diesem Thema, welches 205.701 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Das ist ja wirklich krass! Zeit für eine Untätigkeitsklage!
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Jetzt ist der KWS schon unter Beobachtung
http://regionalbraunschweig.de/trotz-sinkende…er-beobachtung/
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War da nicht mal was mit Signalfarben im Gespräch?
Eine PPK in Orange... Das alleine würde schon abschrecken. -
War da nicht mal was mit Signalfarben im Gespräch?
Eine PPK in Orange... Das alleine würde schon abschrecken.und in Rosa für die Damen.
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Hallo und erstmal viele Grüße als Neuling
Ich habe mal eine kurze Frage bzgl. des kleinen Waffenscheins. Ich bin in Besitz einer Schreckschuss-/Gaspistole.
Ich möchte einen kleinen Waffenschein beantragen.Meine Frage ist nun folgende: Auf dem Antrag steht: "Besitzen sie bereits Schusswaffen oder Munition?"
Wenn ich nun "ja" ankreuze, kann mir das irgendwie zum Nachteil ausgelegt werden? Könnte man noch dazu schreiben, dass man die Waffe bisher nur in der eigenen Wohhnung und niemals außerhalb gelagert hat?
Oder bezieht sich das Ganze nur auf Waffen, die nur mit "normalem" Waffenschein (scharfe Poistolen, Gewehere..) im Besitz sind?Danke für eine kurze Hilfe eurerseits!
Viele Grüße!
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Was sind Poistolen und Gewehere?
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30 Beiträge unsichtbar verschoben wegen Offtopic. Zugegeben, der Thementitel ist hochkomplex.
Wünschen wir auch den Nicht-Neu-Usern, das ihre Lesekompetenz nochmal zunimmt.
Andreas
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Hallo und erstmal viele Grüße als Neuling
Ich habe mal eine kurze Frage bzgl. des kleinen Waffenscheins. Ich bin in Besitz einer Schreckschuss-/Gaspistole.
Ich möchte einen kleinen Waffenschein beantragen.Meine Frage ist nun folgende: Auf dem Antrag steht: "Besitzen sie bereits Schusswaffen oder Munition?"
Wenn ich nun "ja" ankreuze, kann mir das irgendwie zum Nachteil ausgelegt werden? Könnte man noch dazu schreiben, dass man die Waffe bisher nur in der eigenen Wohhnung und niemals außerhalb gelagert hat?
Oder bezieht sich das Ganze nur auf Waffen, die nur mit "normalem" Waffenschein (scharfe Poistolen, Gewehere..) im Besitz sind?Danke für eine kurze Hilfe eurerseits!
Viele Grüße!
Schusswaffen sind laut Waffengesetz alles, was ein Geschoss durch einen Lauf treibt und über 0,5 J Mündungsenergie aufweist; dem gleichgestellt sind Schreckschusswaffen.
Also wird explizit auch nach Schreckschusswaffen gefragt und zugehöriger Munition.
Man sollte die Frage wahrheitsgemäß beantworten, auch weil natürlich klar ist, warum die das wissen wollen: Wer schon ne Schusswaffe hat, aber noch keinen KWS/Waffenschein, der nimmt das Ding ja vielleicht trotzdem schon mal mit auf die Gasse..... da könnte man ja vielleicht mal überraschend kucken, ob man den Betreffenden auf der Straße sieht und schauen, was er so in den Taschen hat......
Also Vorsicht.
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Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes. Da kein Geschoß durch den Lauf getrieben wird. Gleichgestellt heisst noch lange nicht gleich.
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Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes. Da kein Geschoß durch den Lauf getrieben wird. Gleichgestellt heisst noch lange nicht gleich.
Ich verweise auf Anlage 1 des Waffengesetzes, 1.1 und 1.2.1.
Und doch, natürlich heißt "gleichgestellt", dass die betreffenden Dinge rechtlich genauso behandelt werden.
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Natürlich werden die rechtlich gleich behandelt, sind aber dennoch verschieden.
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Jetzt ist der KWS schon unter Beobachtung
http://regionalbraunschweig.de/trotz-sinkende…er-beobachtung/
Dann lassen wir die Schreckschußwaffen doch mal was Aussähen. Ist ja die richtige Jahreszeit dafür.
Wie beobachten die den kleinen Waffenschein ? Mit dem Mikroskop oder mit dem Fernglass ?
Dieses Geschreibsel von Denen, die nicht mal auf ihre Rechtschreibung achten, ist doch nur dummes Gewäsch ohne Aussagekraft.
Hauptsache irgend einen Blödsinn schreiben, damit das Gehalt dieses Journalisten oder was der Schreiber darstellt, gesichert ist. -
Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes...
Sachkunde verschlafen?
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Dann eher du wohl ...
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Hallo,
nachdem ich im Januar den kleinen Waffenschein beantragt habe, war ich ihn eben abholen. Nach Absenden des Antrags kam 9 Monate später ein Schreiben, der Schein könne abgeholt werden, es werde lediglich ein Personalausweis oder Reisepass benötigt sowie eine Bestätigung der Gebühr über 55 Euro. Der ganze Prozess dauerte nicht länger als 2 Minuten, ich musste lediglich nochmal die Zuverlässigkeit nach §5 Waffengesetz durch ein Formular bestätigen. Kontoauszug gezeigt um die Zahlung der Gebühr nachzuweisen und das war es. Es wurden keine Fragen gestellt. Ausgestellt wurde der Schein vom Polizeipräsidium Wuppertal.
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Hat bei mir auch so lange gedauert. Aber ich mußte nichts machen, das Ding lag irgendwann bei mir im Briefkasten. Kein Perso, oder sonstwas. Nur kurz Antrag abgeschickt. Die Rechnung kam dann weitere 6 Monate nach dem KWS
Ich verstehe irgendwie nicht, dass es bei Sachen wie Waffenschein keine bundesweit einheitliche Reglung gibt.
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ich musste lediglich nochmal die Zuverlässigkeit nach §5 Waffengesetz durch ein Formular bestätigen.
Das muss ich mir mal merken. Dann bestätige ich auch meine Zuverlässigkeit, wenn das mal wegen meinen WBKs und JS mal ansteht. Dann spart man sicherlich Gebühren
Ich verstehe irgendwie nicht, dass es bei Sachen wie Waffenschein keine bundesweit einheitliche Reglung gibt.
Gibt es doch, nur eine Bearbeitungszeit kann nicht vorgegeben werden, wie auch Personaleinsatz nicht bin in die Gänze durchgeplant werden kann. Krank werden kann auch gerade der SB, den man unbedingt braucht. Vertretung? Die muss das meistens zusätzlich mit machen und erledigt nur das Wichtigste.
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Ich rede ja nicht von der Bearbeitungszeit...sondern von den Gebühren und dem Verfahren. Ich habe z.B. überhaupt keinen Perso gebraucht...Nur Antrag ausgefüllt und irgendwann lag das Ding im Briefkasten, fertig. Andere werden ausgefragt und müssen irgendwas noch unterschreiben, Personalausweis usw...dazu noch unterschiedliche Kosten.
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9 Monate Wartezeit sind einfach nur ein schlechter Witz.
Wer nicht so viel Sitzfleisch hat, sollte mal versuchen vor Gericht zu ziehen.Spoiler anzeigen
§ 75
[Untätigkeitsklage]
1Ist
über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich
nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die
Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des
Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts
erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine
kürzere Frist geboten ist. 3Liegt
ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht
entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist,
so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm
bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird
dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben
oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die
Hauptsache für erledigt zu erklären. -