Original-Text-Auszug des BGH-Urteils zur Tötung des SEK-Beamten durch Mitglied der Hells Angels

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 3.856 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. Juni 2012 um 18:23) ist von InTheAir.

  • Moin Leute,

    ich habe mal nachgeforscht und das Urteil des BGH zum Erschießen eines SEK-Beamten durch ein Mitglied der "Hells Angels" - im Original - gefunden.

    Es ist m. E. ganz interessant und ich hab Euch mal paar Passagen des Urteils unten zitiert - war auch ein sehr spezieller Sachverhalt, ansonsten hätte es wohl auch keinen (Teil-) Freispruch gegeben.

    Das ganze Urteil findet Ihr unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…793&pos=0&anz=1

    dort ist auch ne Pressemitteilung des Gerichts.

    VG Phil
    (Always InTheAir)


    Bundesgerichtshof Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11 - Auszug:

    "1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 28. Februar 2011
    a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist (Fall II.4 der Urteilsgründe [hier der Totschlag; Anm. Phil]
    ); insoweit wird der Angeklagte freigesprochen,
    b) im Fall II.2 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist,
    c) im Strafausspruch mit den Feststellungen im Fall II.2 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
    2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
    3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
    4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe freigesprochen wurde; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
    5. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

    (...)

    4. Im Februar und März 2010 entstanden Gerüchte, dass ein Mitglied des verfeindeten Motorradclubs "Bandidos" ein Mitglied der "Hells Angels" töten oder zumindest schwer verletzen wolle, um sich einen Aufnäher mit dem Schriftzug "Expect no Mercy" sowie eine Prämie von 25.000 Euro zu verdienen. Hintergrund dafür war, dass am 8. Oktober 2009 A. als Mitglied der "Hells Angels" ein Mitglied der "Bandidos" erschossen hatte. Der Zeuge L. , der Anwärter ("Hangaround") auf eine Vormitgliedschaft ("Prospekt") bei den "Bandidos" war, der aber zugleich Kontakte zu Mitgliedern der "Hells Angels" unterhielt, erteilte eine Warnung. Er gab an, der Zeuge Le. , ein weiterer "Hangaround" bei den "Bandidos", plane den Angriff und führe unter anderem zu diesem Zweck eine abgesägte Schrotflinte in seinem Auto mit. Am 13. März 2010 wurde L. wegen seiner Kontakte zu den "Hells Angels" von Mitgliedern der "Bandidos" verprügelt und aus ihrem Club vertrieben. Danach stell-ten der Angeklagte und seine Clubkameraden T. und Bou. den Zeugen L. am 16. März 2010 zur Rede. Er bestritt aber eigene Angriffs-absichten und behauptete, tatsächlich berühme sich L. seiner Angriffs-absichten gegen die "Hells Angels". Der Angeklagte war danach davon über-zeugt, dass jedenfalls irgendein Mitglied der "Bandidos" tatsächlich einen An-griff auf ein Mitglied der "Hells Angels" plane.

    In der Zwischenzeit ermittelten die Strafverfolgungsbehörden gegen Mit-glieder der "Hells Angels" wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin V. (oben I.2). Das Amtsgericht Ko. erließ zehn Durchsuchungsbeschlüsse gegen verschiedene Mitglieder des Motorradclubs "Hells Angels". Einer der Be-schlüsse betraf die Durchsuchung von Wohnhaus und Fahrzeug des Angeklag-ten. Ziel der Maßnahme sollte das Auffinden von Beweismitteln über die Dro-hungen des Angeklagten und weiterer Mitlieder der "Hells Angels" gegen die Zeugin V. sein. Aus taktischen Gründen sollten alle Durchsuchungen zur gleichen Zeit stattfinden. Weil der Angeklagte als gewaltbereit eingeschätzt wurde und - mit behördlicher Erlaubnis - über Schusswaffen verfügte, beschloss das Landeskriminalamt, dass ein Spezialeinsatzkommando eingesetzt werden solle, um gewaltsam in das Haus des Angeklagten einzudringen, diesen im Schlaf zu überraschen, eine "stabile Lage" herzustellen und eine ungestörte Durchsuchung zu ermöglichen. Dazu wurden zehn Beamte des Spezialeinsatz-kommandos kurz vor 06.00 Uhr am 17. März 2010 am Zugriffsort eingesetzt. Sie umstellten das Haus des Angeklagten, wodurch Fluchtmöglichkeiten aus-geschlossen wurden. Fünf Beamte, denen das Eindringen in das Haus als erste Einsatzkräfte oblag, postierten sich an der Vorderfront nahe der Eingangstür dicht an der Hauswand. Darunter befand sich der Beamte Kop. als Türöffnungsspezialist. Dieser sollte mit einem hydraulischen Gerät das Tür-schloss sowie zwei Zusatzverriegelungen zerstören, die der Angeklagte nach früheren Einbrüchen von Dieben in sein Haus angebracht hatte, die Tür dann mit einer Ramme aus dem Rahmen drücken und so das Eindringen ermögli-chen. Alle Beamten waren bewaffnet, mit Sturmhauben zur Tarnung und mit Helmen nebst Visier sowie Schutzwesten mit der Aufschrift "Polizei" ausgerüs-tet. In einiger Entfernung hielten sich weitere Einsatzkräfte der Sondereinheit, ein Notarztteam, der Einsatzleiter, der ermittelnde Staatsanwalt sowie Beamte der N. Polizei bereit.
    Der Einsatz begann um 06.00 Uhr bei Dämmerung. Im Haus des Ange-klagten brannte kein Licht. Die Rollläden der Fenster waren ganz oder teilweise geschlossen. Der Beamte Kop. setzte, vor der Haustür kniend, das hydrauli-sche Gerät zur Türöffnung zwischen Zarge und Türblatt an und bediente die Hydraulik, worauf eine der Verriegelungen mit lautem Knacken zerbrach. Der Beamte brachte das Gerät danach an der rechten Türseite in Höhe des Tür-schlosses an, das sodann wiederum mit lautem Knacken aufgebrochen wurde. Schließlich musste in einem dritten Arbeitsgang noch eine letzte Türverriege-lung an der Oberkante der Tür geöffnet werden. Die Ramme zum Eindrücken der Tür wurde schon herbeigeholt.

    Inzwischen war der Angeklagte, der zusammen mit seiner Verlobten S. K. im Obergeschoss geschlafen hatte, von dieser geweckt worden, weil sie Geräusche gehört hatte; er hatte vergeblich versucht, durch das Schlaf-zimmerfenster Personen zu erkennen und hatte Geräusche sowie Stimmen an der Haustür gehört. Er nahm an, dass er das Opfer des angekündigten Über-falls von "Bandidos" werden sollte. Er nahm eine Pistole, über die er mit be-hördlicher Waffenbesitzerlaubnis verfügte, lud sie mit einem Magazin mit acht Patronen und betätigte den Lichtschalter für die Beleuchtung von Flur und Treppe. Seine Verlobte, die ihm folgen wollte, wies er an, ins Schlafzimmer zu-rückzugehen, die Tür zu schließen und mit dem Mobiltelefon ihre Mutter und seinen Bruder von dem – vermeintlichen - Überfall zu benachrichtigen. Er ging dann die Treppe hinab und nahm wahr, dass trotz des eingeschalteten Lichts weiter an der Haustür gearbeitet wurde. Die Beamten hatten über die Hör-sprecheinrichtung ihrer Helme die Meldung "Licht" erhalten, gingen aber gleichwohl weiter verdeckt vor und gaben sich nicht zu erkennen. Aus der Fort-setzung der Aufbruchtätigkeiten an der Haustür trotz Einschaltung der Beleuch-tung im Hause schloss der Angeklagte, dass es sich nicht um normale Einbre-cher handelte, sondern um den befürchteten, gegen sein Leben und das seiner Verlobten gerichteten Angriff von "Bandidos". Es kam ihm nicht in den Sinn, dass es sich um einen Polizeieinsatz handeln könne. Durch zwei 10,5 mal 44 cm große Ornamentgläser in der Haustür konnte er keine Einzelheiten er-kennen, sah aber Umrisse einer Person. Er blieb am Treppenabsatz in De-ckung stehen und rief: "verpisst euch", was jedoch von den Beamten nicht ge-hört wurde, die das Aufbrechen der Haustür fortsetzten. In dieser von ihm als lebensbedrohlich empfundenen Situation gab der Angeklagte, der damit rech-nete, er könne alsbald durch die Tür oder sofort nach dem unmittelbar drohen-den Aufbrechen der Tür von den vermeintlichen Angreifern beschossen wer-den, zu seiner Verteidigung zwei Schüsse auf die Tür ab, die der Bewegung der Person folgten, die sich an der Tür zu schaffen machte und die sich gerade aus gebückter Position aufrichtete. Bei der Schussabgabe nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass ein Mensch tödlich getroffen werden könnte. Der erste Schuss, der 111,5 cm über dem Boden die Haustür durchschlug, ging fehl; der zweite durchschlug 121 cm über dem Boden die Tür und traf den Beamten Kop. unter den erhobenen linken Arm. Das Geschoss drang durch die Öff-nung des Schutzpanzers am Oberarm in den Brustkorb ein und verletzte den Beamten tödlich. Nun rief ein anderer Beamter: "Sofort aufhören zu schießen. Hier ist die Polizei."

    Der Angeklagte legte die Waffe sofort weg, lief zum Fenster und rief: "Wie könnt ihr so was machen? Warum habt ihr nicht geklingelt?
    Wieso gebt ihr euch nicht zu erkennen?".

    Er ließ sich widerstandslos verhaften, wobei er verletzt wurde (Fall II.4 der Urteilsgründe).

    Das Landgericht hat die Handlung des Angeklagten als Totschlag bewer-tet. Es habe keine Notwehrlage vorgelegen, vielmehr ein rechtmäßiger Polizei-einsatz. Die Durchsuchung habe zum Auffinden von Beweismitteln, insbeson-dere schriftlichen Aufzeichnungen, über die Tat zum Nachteil der Zeugin V. gedient. Die Einschaltung des Spezialeinsatzkommandos habe dafür eine "stabile Lage" herstellen sollen. Zugleich sei der Schutz der Beamten be-zweckt worden. Wenn sich diese dazu entschlossen hätten, auch noch nach dem Einschalten des Lichts an der Treppe und im Flur durch den Angeklagten weiter verdeckt vorzugehen und sich nicht zu erkennen zu geben, so erscheine dies nachträglich als Fehleinschätzung; dies ändere jedoch nichts an der Ver-hältnismäßigkeit der Maßnahme. Angesichts der Rechtmäßigkeit des polizeili-chen Vorgehens sei auch weder ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) noch ein Strafausschließungsgrund wegen Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) oder ein Schuldausschließungsgrund wegen Notstands (§ 35 StGB) anzuneh-men. Putativnotwehr (§§ 32, 16 Abs. 1 StGB) könne gleichfalls nicht angenom-men werden; denn auch als vermeintliche Notwehrhandlung sei der sofortige Schusswaffeneinsatz gegen einen Menschen nicht geboten gewesen. Zuvor wäre die Abgabe eines Warnschusses erforderlich gewesen. Einen möglichen Verbotsirrtum habe der Angeklagte vermeiden können.

    Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.

    (...)

    c) Keinen Bestand haben kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags (Fall II.4 der Urteilsgründe des Landgerichts).

    aa) Eine Notwehrlage hätte für ihn vorgelegen, wenn der Polizeieinsatz in seiner konkreten Gestalt nicht rechtmäßig war. Gegen die Rechtmäßigkeit könnte sprechen, dass es sich bei einer Durchsuchung um eine grundsätzlich offen durchzuführende Maßnahme handelt. Ob sich für das konkrete Vorgehen der Polizei in den §§ 102 ff. StPO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 – StB 18/06, BGHSt 51, 211, 212 f.), kann zweifelhaft sein. § 164 StPO erlaubt ein Einschreiten nur gegen eine tatsächlich vorliegende oder konkret bevorstehende Störung der Durchsu-chung (vgl. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 5/26 Qs 6/08 – mit Anm. Jahn JuS 2008, 649 ff.; Eisenberg in Festschrift für Rolinski, 2002, S. 165, 175 f.; Erb in LR, StPO, 26. Aufl., § 164 Rn. 8; C. Müller, Rechts-grundlagen und Grenzen zulässiger Maßnahmen bei der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, 2003, S. 86 f.). Ob präventiv-polizeirechtliche Regeln das Verfahren der strafprozessualen Durchsuchung abändern können, ist fraglich (abl. C. Müller aaO S. 58 ff. mwN). Die Frage der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes und eines hieraus folgenden möglichen Notwehrrechts des Angeklagten hiergegen kann aber im Ergebnis offen bleiben; denn jedenfalls befand sich der Angeklagte in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.

    bb) Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraus-setzungen eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld. Der Angeklagte ging nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Hinweise vom Vortag durch die Zeugen L. und Le. von einem Überfall durch ein Rollkommando der verfeindeten "Bandidos" aus. Er schloss einen "normalen Einbruch" angesichts des Vorgehens der Angreifer, die sich auch durch Einschalten der Beleuchtung im Haus und den Ruf "verpisst euch" nicht aufhalten ließen, aus. Die Bedrohung war aus seiner Sicht akut, da die Angreifer die Haustür bereits weitgehend aufgebrochen hatten und das Eindrin-gen unmittelbar bevorstand, weil er mit einer nicht abschätzbaren Zahl von An-greifern mit unbekannter Bewaffnung und Ausrüstung und mit einem besonders aggressiven Vorgehen rechnete. Wenn diese irrtümliche Annahme des Ange-klagten zutreffend gewesen wäre, wäre der sogleich auf eine Person gerichtete Schusswaffeneinsatz als erforderliche Notwehrhandlung gerechtfertigt gewe-sen. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich da-zu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Be-seitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schuss-waffe. Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Vertei-digende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefähr-lich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zwei-felsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Ein-zelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1990 – 2 StR 347/90, NJW 1991, 503, 504). Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfü-gung steht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 – 2 StR 82/04, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 17). In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzu-drohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen. Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann ange-nommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 2 StR 300/92, StV 1993, 241, 242). Das war hier nicht der Fall, zumal der An-geklagte damit rechnete, dass er seinerseits von den Angreifern durch die Tür hindurch beschossen werden könne. Ihm blieb angesichts seiner Annahme, dass ein endgültiges Aufbrechen der Tür und das Eindringen mehrerer bewaff-neter Angreifer oder aber ein Beschuss durch die Tür unmittelbar bevorstand, keine Zeit zur ausreichenden Abschätzung des schwer kalkulierbaren Risikos. Bei dieser zugespitzten Situation ist nicht ersichtlich, warum die Abgabe eines Warnschusses die Beendigung des Angriffs hätte erwarten lassen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1996 – 2 StR 332/96; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforder-lichkeit 13). Ein Warnschuss ist im Übrigen auch nicht erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation führen würde (vgl. Rönnau/Hohn in LK StGB § 32 Rn. 177). Hier war aus Sicht des Angeklagten zu erwarten, dass die hartnäckig vorgehenden Angreifer ihrerseits gerade dann durch die Tür schießen würden, wenn sie durch einen Warnschuss auf die Abwehrbereitschaft des Angeklagten aufmerksam gemacht worden wären. Auf einen Kampf mit ungewissem Aus-gang muss sich ein Verteidiger nicht einlassen. Daher waren beide Schüsse, die der Angeklagte durch die Tür abgegeben hat, aus seiner Sicht erforderliche Notwehrhandlungen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1994 – 2 StR 195/94, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 10). Dieser Irrtum führt zum Wegfall der Vor-satzschuld.

    cc) Fahrlässigkeit im Sinne von §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 222 StGB ist dem Angeklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er seinen Irrtum über die Identität und Absicht der Angreifer hätte vermeiden kön-nen. Das ist ausgeschlossen, weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien und lückenlosen Feststellungen des Landgerichts mit plausiblen Gründen von einem lebensbedrohenden Angriff durch "Bandidos" ausging, ferner weil die tatsächlich angreifenden Polizeibeamten sich auch nach Einschaltens der Be-leuchtung im Haus nicht zu erkennen gaben und weil der Angeklagte wegen ihres verdeckten Vorgehens keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig zu erkennen, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261).

    dd) Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, die zu ei-nem anderen Ergebnis führen könnten, ist der Angeklagte freizusprechen. Die Einsatzstrafe entfällt; daher muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden."

    Zitat von »Carnifex«:
    Zitat von »Markus30S« Wenn man oft genug immer auf die selbe Stelle schießt, dann bekommt man fast alles kaputt.
    Zitat von »InTheAir« Klasse, das werde ich ausprobieren.
    :thumbsup:

    Einmal editiert, zuletzt von InTheAir (5. Juni 2012 um 21:31)

  • Sicherlich interessanter und detaillierter als die (teils schlechten/kurzen) Pressemeldungen.

    Der geschilderte Sachverhalt ist die "prozessuale Wahrheit", d. h. das was die Richter als Sachverhalt angenommen haben: Darauf fußt dann die Entscheidung.

    Was haltet Ihr von dem Urteil/Freispruch und der Begründung?

    Zitat von »Carnifex«:
    Zitat von »Markus30S« Wenn man oft genug immer auf die selbe Stelle schießt, dann bekommt man fast alles kaputt.
    Zitat von »InTheAir« Klasse, das werde ich ausprobieren.
    :thumbsup:

  • Was ich davon halte?

    Dass dieses Urteil b.w. die Urteilsbegründung in vollem Umfang (das hier zitierte ist nur ein kleiner Bruchteil/Auszug) sich für die Fallbesprechung durch angehende Juristen bis hin zu Rechtsprofessoren, die Rechtskommentare verfassen, eignet!

    Also für einen Personenkreis, der durch langjähriges Studium und täglichen Gebrauch der Paragraphenwerke, der Präzedenzfälle, der Rechtskommentare und Meterlangen Rechtssprechungs-Kommentare befähigt ist!
    Nicht aber zur Diskussion durch Uns Rechts-Laien!


    Alleine die im Auszug angegebenen Paragraphen würden den Rahmen einer möglichen Diskussion hier eindeutig sprengen!

    StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit

    § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB

    § 164 StPO

    §§ 102 ff. StPO

    § 35 StGB

    § 34 StGB

    § 33 StGB


    Ich frage mich gerade was eine Diskussion darüber hier bringen soll?

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (5. Juni 2012 um 21:44)

  • Das entspricht meinem Rechtsempfinden.Die beteiligten Beamten wussten,das der Rocker legal Waffen hatte und hätten sich,als das Licht anging und der Mann sie gewarnt hatte,zu erkennen geben müssen.

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

  • Hi ALFHA1802:

    Vielleicht noch ein bisschen mehr Vielfalt im Forum?

    Zudem ist es doch (ggf. für manche) interessant,

    - zum einen mal den original-Text zu lesen (und nicht bloß Zeitungsschnipsel) und
    - zum anderen mal zu hören (lesen), was es für verschiedene (und gerade nichtjuristische) Meinungen dazu gibt.

    Warum also abwürgen? ;)

    VG Phil.

    Zitat von »Carnifex«:
    Zitat von »Markus30S« Wenn man oft genug immer auf die selbe Stelle schießt, dann bekommt man fast alles kaputt.
    Zitat von »InTheAir« Klasse, das werde ich ausprobieren.
    :thumbsup:

  • Wenn Du Dich für befähigt hälst über ein hochkomplexes Urteil Deinen Kommentar abzugeben, und in den erwähnten Paragraphen kundig und sattelfest bist ..... viel Spass!

    Ich mache eine Tüte Chips auf, das hat ein angenehmeres Geschmäckle.

  • Völlig korrekt dieses Urteil,

    die sogenannten SEK"s meinen in den letzten Jahren, sie wäre allmächtig und dürften überall rein.
    Die Möchtegern-Rambos müssen halt auch damit mal rechnen,das jemand in berechtigter Panik zurückschießt.
    Zudem befürworte ich auch ein Vermummungsverbot für Polizeibeamte und deren Abarten.

    Sie haben sich so zu verhalten, das sie jederzeit erkennbar als Polizisten sind.


    Mfg Franky.

  • Waren Sie eben nicht....die Nachbarn waren drauf und dran die Polizei zu rufen weil Sie ebenfalls einen Überfall vermuteten!!!

    Und wären diese Zeugen nicht gewesen wäre der Mann auch heute noch im Knast.

  • Zum Thema SEK:
    Komisch ich dachte immer, eine Weste auf der vorn und hinten in großen, reflektierenden Buchstaben "POLIZEI" steht, würde als ausreichende Kennzeichnung angesehen werden :^)
    Von der restlichen Uniform, dem Helm und der Bewaffnung mal ganz abgesehen...

    Zum Urteil an sich:
    Gespaltene Gefühle... einerseits kann man die Reaktion des Angeklagten verstehen (man kann zwar ewig hin und her diskutieren, Fakt ist aber: keiner von uns war wohl schon jemals in so einer Situation und kann sich anmaßen darüber zu urteilen, wie der Angeklagte gehandelt hat), andererseits kann es (meiner Meinung nach) nicht sein, dass jemand der einen Polizisten bei der Ausübung seines Dienstes erschießt, freigesprochen wird... Schwierig... im Zweifel für den Angeklagten und einen Mörder (nur symbolisch zu verstehn, per Definition wäre er ja kein "Mörder") frei lassen? Gegen den Angeklagten und jemanden einsprerren der eigentlich nur sich und seine Liebsten verteidigen wollte? ?(

    Grüße,
    Fabele (dem irgendwie der Richter leid tut...)

    Nothing in this world that`s worth having comes easy.
    FvLW und ProLegal - Mitglied.... du auch?

    Dies ist meine Signatur! Es gibt viele davon aber diese gehört mir... :P

  • Völlig korrekt dieses Urteil,

    die sogenannten SEK"s meinen in den letzten Jahren, sie wäre allmächtig und dürften überall rein.
    Die Möchtegern-Rambos müssen halt auch damit mal rechnen,das jemand in berechtigter Panik zurückschießt.
    Zudem befürworte ich auch ein Vermummungsverbot für Polizeibeamte und deren Abarten.

    Sie haben sich so zu verhalten, das sie jederzeit erkennbar als Polizisten sind.


    Mfg Franky.


    Eigentlich ist es so kurzsichtig dass man es nicht mal kommentieren müsste, aber ich wage trotzdem den Verusch.

    Die machen da ihren Job, der beileibe kein einfacher ist. Die riskieren im Namen unserer (und auch deiner) Sicherheit tagtäglich ihr Leben.

    Die meinen garantiert nicht "sie dürfen überall rein", das meint ein Richter der darüber entscheiden hat.

    Die führen lediglich den Befehl aus. Das kann man ihnen aber nicht anlasten, denn dafür werden sie ja bezahlt. (Übrigens nicht so gut wie manch einer vieleicht meint. Die ensprechnede Stelle im Bauamt z.B. bekommt ähnlich viel und sitzt dabei nur hinter ihrem Schreibtisch.)

    Auch in Panik muss man einen Warnschuss abgeben.

    Zu dem geforderten Vermummungsverbot sag ich jetzt mal nichts. :cc

    Wer immer nur tut was er schon kann, bleibt immer nur das was er schon ist.

  • Die einzige Sache, die ich merkwürdig und fragwürdig finde ist, dass die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, auf die einzig die "Lebensgefahr" durch einen Überfall durch verfeindete Bandidos beruht, die Vorsatzschuld entfallen lässt. Wer also Mitglied einer Vereinigung ist, die ein erhöhtes, selbstverschuldetes Risiko für sich und die eigene Familie (!) mit sich bringt, der hat im Zweifel ein größeres Recht auf Notwehr?!

    Ein mMn juristisch korrektes Urteil, aber ... wenn ein Ski-Läufer sich die Beine bricht, dann ist er daran selbst Schuld. Gehört zum Risiko. Wenn ich Mitglied der Hell's Angels bin, dann sicher nicht, um friedlich Motorrad zu fahren. Dafür gibt es andere Clubs, die garantiert nichts mit der OK zu tun haben.

    Berufsrisiko. Vereinsrisiko.

    Insgesamt eine traurige Sache. Zumal selbst hier im Forum sich noch genügend Leute scheinbar der Rocker-Romantik hingeben :thumbdown:

  • ...

    Zu dem geforderten Vermummungsverbot sag ich jetzt mal nichts. :cc


    Davon halte ich auch nichts. Das hat schon seine Gründe. Trotzdem muss an der Kleidung einwandfrei erkennbar sein das es sich um Polizei handelt. Ansonsten braucht man sich nicht wundern wenn sowas passiert...

    Bei Demonstrationen sehe ich das anders, da sollte eine entsprechende Nummer an der Uniform angebracht sein. Damit Außenstehende über die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen ziehen können, wird die bei jedem Einsatz gewechselt. Natürlich wird bei der Behörde hinterlegt wer bei welcher Demo welche Nummer trug im Falle von Beschwerden kann man dann zurückverfolgen wer das war. Und das kann dann nur die entsprechende Behörde....

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Mich macht das Urteil sehr wütend.... denkt mal an die hinterbliebenen des erschossenen Polizisten, da ist so ein Urteil eine Ohrfeige.

    Interessant hierbei das ein Mitglied einer Mafiaähnlichen Vereinigung legal Waffen hat, ich ging immer davon aus das man für eine WBK überprüft wird zuverlässig zu sein.

    Der wurde sicher frei gesprochen da der Richter Angst vor Racheakten hatte.... sowas passiert hier schon bei kleinkriminellen, armes Deutschland.


    Wenn es nicht so traurig wäre müsste ich laut lachen.... da erschiesst ein Mitglied einer "Gang" einen Polizisten und wird auch noch frei gesprochen.

    Hells Angels sowie Bandidos sind keine Rocker oder ein MC, es sind Leute die Geld mit Menschenhandel, Drogen, Waffen, Auftragsmorde etc. machen. Und das weltweit schon mehrere Jahrzehnte.

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Mich macht das Urteil sehr wütend.... denkt mal an die hinterbliebenen des erschossenen Polizisten, da ist so ein Urteil eine Ohrfeige.

    Interessant hierbei das ein Mitglied einer Mafiaähnlichen Vereinigung legal Waffen hat, ich ging immer davon aus das man für eine WBK überprüft wird zuverlässig zu sein.

    ....

    Wenn es nicht so traurig wäre müsste ich laut lachen.... da erschiesst ein Mitglied einer "Gang" einen Polizisten und wird auch noch frei gesprochen.

    ....

    Der BGH macht keine Freisprüche. Es kann lediglich Urteile aufheben, und den Fall zu einer Neuverhandlung ans zuständige Gericht zurückverweisen.

    Die Hells Angels usw. sind keine verbotene Organisation. Für die Zuverlässigkeit ist das also uninteressant. Wenn derjenige nicht vorbestraft ist, und er das Bedürfnis für den Waffenerwerb hat, wieso sollte er den dann verweigert bekommen? Dagegen könnte er erst recht klagen....und das mit Recht...

    Lassen wir die Gangzugehörigkeit mal außen vor, und sei mal ehrlich....hättest du nicht genauso gehandelt? Ich muss sagen ich hätte es in der Situation wahrscheinlich nicht anders gemacht um das Leben der eigenen Familie zu schützen.

    Und wenn die Polizei meint sie könne eben im Einbrecherstil eine Hausdurchsuchung durchführen, dann müssen die mit sowas rechnen. Notwehr ist nur dann nicht erlaubt wenn es gegen berechtigte Vollstreckungsbeamte geht. Wenn man aber nun nicht weiß das es sich dabei um Vollstreckungsbeamte handelt, weil diese sich nicht identifizieren, ist das Putativnotwehr. Also die falsche Annahme das eine Notwehrsituation vorliegen würde, obwohl das nicht der Fall ist.

    Darauf hat sich die Polizei übrigens auch schon öfters berufen, u.a. als mehrere Polizisten den geistig behinderten Jungen mit dem Holzstock magazineweise 9mm Luger reingejagt haben....

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    3 Mal editiert, zuletzt von germi (6. Juni 2012 um 12:00)

  • Hi, :^)

    natürlich hat die ganze Angelegenheit ein "Gschmäckle". Da den wenigsten die §§ bekannt sein dürften und die Erklärung dieser, gerade auf den Sachverhalt subsumiert, nicht ganz schnell mal "einfach so geht", versuche ich es gar nicht.

    Aber was man ganz klar sagen muss: Es sind im Vorfeld von den Einsatzkräften gravierende Fehler gemacht worden. Und zwar ganz konkret, was die Erkennbarkeit der Einsatzkräfte angeht. Die Grundlage einer jeden rechtmäßigen Handlung ist die Erkennbarkeit. Früher bekam man von seinem Vorgesetzten einen Anschxxx, wenn man bei einer Verkehrsunfallaufnahme keine Mütze trug. Erkennbarkeit ist im Einsatz ein und alles.

    Durch unglückliche Umstände war diese hier nicht gegeben. Vor Ort war ein Staatsanwalt und als die Meldung "Licht" kam, hätte es bei ihm sozusagen "klick" machen müssen. Erstens war die Möglichkeit schnell und unbemerkt eine Kontrolle über die Lage zu bekommen vertan und zweitens hätte er zwingend den Zusammenhang herstellen müssen, dass durch das Vorgehen, die nicht Erkennbarkeit der Beamten durch die Glastür, und durch die bekannten Drohungen im Vorfeld gegen den "Rocker", es auch zu Missverständnissen kommen kann. Und das ist hier passiert. Eine Häufung unglücklicher Umstände hat dem Beamten das Leben gekostet.

    Die geplante Hausdurchsuchung hätte den gleichen Zweck durch einfaches Umstellen, Klingeln, Aushändigung des Durchsuchungsbefehls gebracht. Meiner Meinung nach hat der Staatsanwalt als Chef der Polizisten und Herr des Verfahrens einige falsche Entscheidungen getroffen, bei denen sich mir der Magen umdreht. Das Ergebnis wäre zu vermeiden gewesen. ;(

    Bei Demonstrationen sehe ich das anders, da sollte eine entsprechende Nummer an der Uniform angebracht sein. Damit Außenstehende über die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen ziehen können, wird die bei jedem Einsatz gewechselt.

    Die Ziffern, ggf. geometrische Zeichen und so weiter werden nie gewechselt. Sie dienen nur dazu der Einsatzführung zu ermöglichen welche Einheit, welcher Zug und welche Gruppe in das Geschehen verstrickt ist. Da bis auf Gruppenebene identifiziert werden kann, kann man auch durch Filmaufnahmen jeden Beamten bei Fehlverhalten zuordnen. Hundertschaft, Zug, Gruppe und dies ist aus den Markierungen abzulesen.

    LG Andreas :^)

    Die Urteilsfindung, unter Einbeziehung der besonderen Umstände ist nicht zu beanstanden. Ein Polizist wird in Ausübung seines Dienstes getötet, das ist nicht akzeptabel. Aber hätte man "sauber" und mit etwas Verstand diesen Einsatz durchgezogen, dann wäre es vermeidbar gewesen. ;(

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Sparky (6. Juni 2012 um 13:12)

  • Juristisch ist das einwandfrei. Man mag dazu stehen, wie man will. Allerdings bleibt es am Ende eine Verkettung unglücklicher Umstände. Erst bekommt der Rocker zeitnah Hinweise auf evtl. Mordversuche. Dann stehen am nächsten Morgengrauen mehrere Vermummte Personen vor der Tür, die gewaltsam reinwollen und sich nicht durch Licht verscheuchen lassen. Dann gibt sich das Team nach dem Lichteinschalten nicht zu erkennen. Dann trifft der in angenommener Notwehr abgegebene, ungezielte Schuß durch die Haustür auch noch durch die seitliche Armöffnung der Schutzweste letal, obwohl .45ACP locker von der Schutzweste aufgehalten werden würde. Einfach dumm gelaufen.

    Dass das juristisch jetzt so bewertet wurde, freut mich, da man damit immerhin noch die Hoffnung haben kann, dass einige demokratische Grundsätze in der BRD nach wie vor Gültigkeit haben und nicht überall nach Gutdünken die DDR 2.0 gelebt wird.....

    ----------------------- Jäger der verlorenen Erma's ------------------------
    --
    - Waffen- & Munitionssachverständiger, Spezialgebiet Erma ---
    ------------ bitte hier mithelfen, damit es hier weitergeht ------------

  • Ich bin kein Jurist. Ich kenne die entsprechenden § nicht.

    Ich kann nur meine Meinung sagen:
    1.) Es gehört nicht in unser Forum
    2.) Ich habe ein SEHR zwiespältiges Verhältnis zu diesen sog. "Motorradclubs"
    3.) Was wäre passiert, wenn es einem EINZELNEN Sportschützen passiert wäre?
    4.) Ist es nicht vielmehr so, dass man vermuten KÖNNTE, dass der Rocker die Waffe SCHUSSBEREIT hatte?
    5.) Ich musste ,ich bitte in diesem Zusammenhang um Entschuldigung, grinsen, als ich die Passage"Er lud seine Waffe durch", las.

    Ich finde das Verhalten der SEK mehr als stümperhaft. Und dennoch tut mir der erschossene Mann leid.
    Sicherlich Berufsrisiko, wie das eines Soldaten, der heuer freiwillig zur Bundeswehr geht, um "Deutschland am Hindukusch" zu verteidigen, und erschossen wird.

    Egal was kommt, dies wird mein einziges posting in diesem Faden bleiben.

    Gruß

    Ich bremse auch für Beamte!
    Hirnschrittmacher für alle.............Volker Pispers

  • Es geht doch gar nicht um Paragraphen.

    Und der Sachverhalt ist doch vom BGH sehr gut und detaiulliert erklärt. Warum sollte man Erwachsenen absprechen, eine Meinung zu diesem Thema zu haben.

    Zitat von »Carnifex«:
    Zitat von »Markus30S« Wenn man oft genug immer auf die selbe Stelle schießt, dann bekommt man fast alles kaputt.
    Zitat von »InTheAir« Klasse, das werde ich ausprobieren.
    :thumbsup: