Es gibt 103 Antworten in diesem Thema, welches 15.891 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Januar 2016 um 01:01) ist von Jhary.

  • Ach NC wenn ich mir das alles so durchlese scheint ja überall Koruption und Behörden bzw. Beamten willkür zu herrschen.
    Bin ich froh in 38 Jahren bisher immer an freundliche Beamten getroffen zu sein.
    Und ja ich war immer gern mal ein Kandidat für eine allgemiene Personenkontrolle Lange Schwarze Hare schwarz gekleidet und meist Mantel oder Lederjacke an.
    Dann meist Sonnenbrille oder zugekniffene Augen. IÄmmer haben sie mich zur Drogenscene zugeordnet misst hab zu der zeit aber schon aufgehört mit dem THC.

  • Ach NC wenn ich mir das alles so durchlese scheint ja überall Koruption und Behörden bzw. Beamten willkür zu herrschen.


    Nein, nicht überall. Habe ich extra dazugeschrieben.
    Ändert nix daran daß es vorkommt.

    Und eigentlich ging es ja darum wann Polizisten ein Auto
    durchsuchen dürfen. Ganz legal. Das wissen die wenigsten.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Glaubst du wirklich die Diskussion macht Sinn?

    Ne, immer wenn ich sehe was Du schreibst ist mir völlig klar, dass es keinen Sinn macht. Komischerweise denken das alle Cops hier, die ich kenne. Und Daniel, das sind ein paar. Jetzt mal die ernsthafte Frage: Irren die sich alle? Aber ich muss Dir natürlich recht geben. So macht eine Diskussion leider keinen Sinn.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Ob Auto oder Person macht erstmal kein Unterschied. Wenn ich nix zu verbergen hab, warum nicht?
    Gibt da ein spruch so wie es in den Wald rein schallt. Der Ton macht die Musik Wenn der Beamte Freundlich aber bestimmt ist, dann ists auch ok.
    Das ist sein Job und den soll er von mir aus machen ich muss meinen auch machen. Wen ich wegen so einer Kontrolle zu spät zu meinen Job komme lass ich mir Name und Dienststelle geben dann kann mein Arbeitgeber gern mal da Anrufen.

  • Um mal wieder BACK TO TOPIC zu kommen, zitiere ich noch mal das Eingangsposting:

    Mich würde mal interessieren, wie ihr es mit eurer Führwaffe bei Polizeikontrollen (KFZ, Personenkontrolle, etc.) haltet. Sagt ihr gleich, dass ihr eine SSW führt oder haltet das erst einmal geheim? Wie ist die Reaktion der Beamten drauf gewesen, haben sie sich das Ding angeguckt oder so und deren Aussagen dazu? Bin selbst noch nicht mit der SSW kontrolliert worden und denke würde so etwas sagen wie "ich führe eine SSW im Gürtelholster rechts" oder so. So das sie bei Mißtrauen selbst nachschauen können ... Eure Meinung?

    Erst einmal: man muss es nicht übertreiben. Nur weil irgendwo ein Blaulicht zu sehen ist, muss ich nicht gleich meinen Lebenslauf runterspulen und alle Ausweise präsentieren.
    z.B.: wenn hier während der tollen Tage (Fassenacht am Rhein) viele Straßen gesperrt sind und diese die letzten 2-3 Stunden bevor es losgeht nur noch für Anwohner befahrbar sind, dann geht es ja kurz darum "wo wollen sie hin" - kurz Perso zeigen und gut.

    Etwas anderes ist es natürlich, wenn man in eine richtige Kontrolle kommt, wo man auch in die Verlegenheit kommt (oder gebracht wird) auszusteigen.
    Da SOLLTE man auf jeden Fall - spätestens bevor man aussteigt - auf die Existenz der SSW hinweisen.

    Beispiel: ich war spätabends noch unterwegs zum Geocaching. Hatte mir da ein paar Punkte in entlegenere Ortschaft ausgesucht. Nachdem ich an der einen Stelle erfolglos von dannen zog, überlegte ich, noch in der Ortschaft die 2-3 Caches anzusteuern (Kirche, Rathaus, o.ä.). Aber als ich auf den ersten Kreisel zukam, überlegte ich es mir anders und machte kehrt. An der Ampel der T-Kreuzung an der Landstraße bogen 2 oder 3 Fahrzeuge in Richtung der Ortschaft ab, aus der ich gekommen war. Ich bekam grün, fuhr los, wieder Richtung Mainz. Hinter mir ein Auto - recht eng. Ich dachte erst, der wolle mich provozieren, aber ich furh Strich Höchstgeschwindigkeit. Kurz nachdem ich wieder Mainzer Stadtgebiet erreicht hatte, schaltete der Wagen Blaulicht ein, ich fuhr rechts ran.
    Portemonnaie mit Perso und FS hatte ich bereits auf dem Armaturenbrett liegen, die Fahrzeugpapiere hinter der Blende. Ich schaltete die Innenraumbeleuchtung ein, ließ das Fenster herunter und wartete.
    Ein Beamter trat heran, fragte mich, wo ich her käme und hin wolle; ich zeigte ihm die Papiere und dachte, das wäre es, als er mich bat, auszusteigen.
    Darauf hin sagte ich "Ähm sorry- aber bevor ich aussteige sollte ich Ihnen noch sagen, dass ich eine Gaspistole dabei habe." "Haben sie den KWS?" Den Lappen vorgezeigt, auf Nachfragen noch den Sitz der Pistole (Gürtelholster, rechts) und Ladezustand (fertig geladen, entspannt und gesichert) genannt und dann nach Anweisung laaaangsam asugestiegen und mich dann breitbeinig ans Auto gestellt.
    Die Juns dann noch das Auto durchsucht - erzähhlten auch, dass es in dem Ort aus dem ich kam, bzw. in den ich noch wollte, einen Einbruch gegeben hatte. Aber außer den zwei Taschenmessern (Victorinox SD und Trailmaster 2-Handversion) war nichts weiter zu finden. Weiteres Werkzeug hatte ich auch nicht dabei. Die Herren überreichten mir alles überprüfte wieder und verabschiedeten sich mindestens ebenso höflich wie ich mich wohl auch während der Prozedur verhalten hatte.
    Entspannte Atmosphäre. Absolut okay.

    Würde es so auch wieder machen. Und kann es ebenso empfehlen.
    1. Wie es in den Wald hineinruft, so schallt es auch heraus. Offen, ehrlich und kooperativ sein.
    2. Papiere sichtbar bereit halten; Innenbeleuchtung einschalten, Hände aufs Lenkrad. Abwarten
    3. Sich im Zweifelsfall mit den Cops rumstreiten (auch wenn man 10x mehr im Recht sein mag als die), bringt nichts
    4. Wenn man sich dennoch ungerecht behandelt fühlt, kann man im Nachgang immer noch den Anwalt einschalten.

    Fördermitglied des VDB.

  • Da ich die Jungs und Mädels nicht um ihren Job beneide ( kann schon sehr oft ein richtiger Sch...job sein, wenn man mal überlegt mit wem und was die sich täglich rumärgern müssen), sondern sie für das, was sie da machen, meinen absoluten Respekt haben, meine ich auch, den Leuten auf jeden Fall freundlich und kooperativ begegnen. Und dazu gehört für mich auch zumindest so viel Fairness, auf eine mitgeführte Waffe hinzuweisen bevor sie vielleicht nervös werden, weil sie das Ding zufällig sehen.

    Gruß
    Bernd

  • Gebe dir da nur zum Teil recht. Bin natürlich auch freundlich, trotzdem ich nicht mithelfe. Ich sage den Beamten freundlich, dass ich nicht dies und das nicht möchte und frage sogar noch höflich, ob ich kooperieren MUSS. Falls gefragt wird wieso ich etwas nicht möchte, erkläre ich das gern. Falls mal ein Beamter etwas falsches tun sollte, ist es wichtig zum Ausdruck gebracht zu haben, dass man dagegen ist, sollte ihn dann trotzdem machen lassen. Wenn man einfach schweigt gilt das als Zustimmung und dein Anwalt kann im Nachhinein eben nichts mehr dagegen machen.
    Kommt aber auch immer darauf an, wen man gerade erwischt. Bin letztens erst kontrolliert worden, war selbst freundlich, wurde aber angepampt wieso ich seit Jahren ohne Eintragung von ein paar ABEs rumfahre. Habe dem Beamten erklärt, dass seit einiger Zeit die Fahrzeug-Papiere nicht mehr korrigiert werden, aber natürlich alles eingetragen ist und er solle das bitte bei der Zulassungsstelle prüfen. Da wurde sich erstmal über Leute lustig gemacht, die keine Ahnung haben und denken nach TÜV-Abnahme wäre alles automatisch eingetragen. Sie haben dann mit Stilllegung gedroht. Habe viel Spaß gewünscht. Frage mich da echt, wie Polizisten, die Verkehrskontrollen machen, so eine Änderung Jahrelang verschlafen können und dann auch noch frech werden. War natürlich im Endeffekt alles korrekt eingetragen - aber halt nicht auf den Papieren vermerkt.

    Zum Thema: Eine SSW, natürlich immer rechtzeitig ansagen, bevor die Beamten diese evtl. selbst entdecken.

  • Ok Polizist ist ein mieser Job aber, nicht alle sind Vernunftbegabt. (Sorry Sparky aber nicht alle Beamten haben ihren Kopf zum denken manche nur damit die Dienstmütze nicht rumliegt)

    Oder unter was fällt der versuch einen Militär Konvoi zu stoppen? An dem Tag hatte der Panzerfahrer seinen schlechten Tag und verwechselte Bremse mit Gas danach war der Streifenwagen tiefer gelegt.

    Deswegen rate ich allen vom tragen einer SSW ab,den zur Zeit sind die Beamten überarbeitet und übermüdet. Das kann ganz schnell ins Auge gehen.

  • Oder unter was fällt der versuch einen Militär Konvoi zu stoppen? An dem Tag hatte der Panzerfahrer seinen schlechten Tag und verwechselte Bremse mit Gas danach war der Streifenwagen tiefer gelegt.

    :laugh: :n24: :huldige: :new11:

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Da wurde sich erstmal über Leute lustig gemacht, die keine Ahnung haben


    Ja, das kommt immer mal wieder vor. Eigentlich
    nicht mal bei Vielen, aber bei denen immer öfter.
    Und hinterher stellt sich regelmäßig heraus
    daß man voll daneben lag :rolleyes:
    Aber alle gemeinsam haben natürlich Recht :roll: .
    Warum brauchen wir eigentlich noch Gerichte?
    Ach was, wozu Juristen? Wir können doch viel
    Aufwand einsparen wenn wir künftig in Foren
    abstimmen lassen ...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das Thema hat mir keine Ruhe gelassen und ich habe mal genauer ins Berliner Polizeirecht geschaut.

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    § 21
    Identitätsfeststellung
    (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.
    (2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,
    1.wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
    a)von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
    2. wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,
    3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
    4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
    (3) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
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    § 34
    Durchsuchung von Personen
    (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
    2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
    (2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
    1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
    2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
    3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
    4. sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten der in § 21 Abs. 2 Nr. 4 genannten Art begangen werden sollen.
    (3) 1 Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2 Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
    (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
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    § 35
    Durchsuchung von Sachen
    (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
    1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 durchsucht werden darf,
    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
    (2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
    2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,
    3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
    4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
    (3) 1 Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3 Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
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    Ich lese da nirgends raus, dass grundlos eine Person oder eine mitgeführte Sache durchsucht werden darf, solange dies nicht an oder in der Nähe eines "gefährlichen" Ortes/Grenznähe/Autobahn/Bahnhof passiert. Selbst wenn man annimmt, dass bei einer Verkehrskontrolle eine Identitätsfeststellung notwendig ist, wäre eine Durchsuchung zum Zwecke selbiger beendet sobald man den Personalausweis vorzeigen kann. In §34 Abs. 3 Satz 1 steht bzgl. Durchsuchungen zum Eigenschutz "... wenn das nach den Umständen ... gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.". Man kann also nicht grundlos von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgehen. Laut Juraforum ( http://www.juraforum.de/lexikon/gefahr-fuer-leib-und-leben ), ist Gefahr für Leib und Leben in einigen Polizeigesetzen (z.B. §2 BremPolG) dahingehend definiert, dass eine mehr als leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht. In entsprechenden Anwendungsvorschriften wird die Aussage genauer geregelt. Etwa dahin gehend, dass eine Drohung vorhanden sein muss. Es reicht also nicht allein aus, eine Drohung anzunehmen. Es genügt des Weiteren auch nicht, Gefahr für Leib und Leben zu vermuten, es muss eine konkrete diesbezügliche Sachlage vorhanden sein.

    Sparky: Ich lasse mich gern eines besseren belehren, kann aber beim besten Willen selbst nirgends eine Grundlage für deine Aussagen finden. Bitte belege diese doch am besten kurz mit Fakten.

    Einmal editiert, zuletzt von maluhi (21. Januar 2016 um 11:15)

  • @ maluhi

    betreffend deiner Frage an Sparky.

    Stell die bitte zurück.
    Warum ich dich darum bitte?
    Weil wir das Thema schon zu oft hatten. Die Streitgespräche die NC9810 und Sparky hier schon über juristische Themen geführt haben kannst du
    ausdrucken und damit eine Turnalle bis unters Dach tapezieren. Es bringt nichts.
    Geh in ein Juristenforum und frage dort.

    Wenn der Polizeichef sagt die Beamten sollen in den Kofferraum gucken dann tun die das. Den Paragraphen dazu kannst du ja in selben legen.

  • Ok kein Problem. Dann nehme ich die Frage hier zurück. Sparky, kannst mich gern per PM anschreiben, falls Lust hast. Möchte per PM mit Sicherheit nicht streiten oder ausgedehnte Diskussionen über Gesetzestexte führen - bin wie gesagt kein Anwalt. Aber falls ich etwas übersehen habe, würde ich mich freuen wenn du mir entsprechende Paragraphen per PM schickst. Werde eventuelle private Nachrichten selbstverständlich hier nicht öffentlich erwähnen.

  • Den ganzen Blödsinn kann man vergessen:

    Mit der Polizei kooperiert man.

    Freundlich, korrekt und partnerschaftlich.

    Dann hat man absolut keine Probleme.

    Gerade hier in <D> ist die Polizei prima und unaufgeregt. Ich hab 2 Jahre in den USA gelebt, da wirst du in einer Kontrolle zumindest beleidigt, wenn nicht gar gleich erschossen...

  • Gerade hier in <D> ist die Polizei prima und unaufgeregt. Ich hab 2 Jahre in den USA gelebt, da wirst du in einer Kontrolle zumindest beleidigt, wenn nicht gar gleich erschossen.

    Habe ich anders erlebt. Kaffe und Kuchen bzw Donuts bekamm ich immer von dennen richtig fürsorglich sind die tragen meine Einkäufe zum Auto schließen mir die Auto Tür auf. Hier in Deutschland wird wenn einer schwankt zu erst an Alkohol bzw Drogen gedacht und die Beamten vergeuden wertvolle Zeit die bleibende Schäden verhindern würden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Jhary (21. Januar 2016 um 21:10)

  • Ok Polizist ist ein mieser Job aber, nicht alle sind Vernunftbegabt. (Sorry Sparky aber nicht alle Beamten haben ihren Kopf zum denken manche nur damit die Dienstmütze nicht rumliegt)


    Das findet man in anderen Berufsgruppen auch. Es gibt überall Leute, die anscheinend keine gute Kinderstube hatten. Wer wie ich viel abends oder nachts mit dem Auto unterwegs ist, kommt auch ab und an in den Genuss einer Verkehrskontrolle. In 9 von 10 Fällen traten die Beamten auf Augenhöhe auf, stellten sich mit Namen und Dienstgrad vor und fragten höflich nach dem Papieren. Auch das Führen von SSW nahm man meistens gelassen. Man sollte sich weder pampig noch duckmäuserisch verhalten, dann läuft alles entspannt ab. Nur in einem Fall meinte ein Polizeibeamter wohl, er müsse erstmal zeigen wer hier die Staatsmacht ist. Da hilft es nichts, das muss man abbuchen mit dem Wissen, dass es überall Vollpfosten gibt. Polizisten sind auch Menschen.

    Ohne Gaffee gönn mer nich gämpfn!


  • Das findet man in anderen Berufsgruppen auch. Es gibt überall Leute, die anscheinend keine gute Kinderstube hatten. Wer wie ich viel abends oder nachts mit dem Auto unterwegs ist, kommt auch ab und an in den Genuss einer Verkehrskontrolle. In 9 von 10 Fällen traten die Beamten auf Augenhöhe auf, stellten sich mit Namen und Dienstgrad vor und fragten höflich nach dem Papieren. Auch das Führen von SSW nahm man meistens gelassen. Man sollte sich weder pampig noch duckmäuserisch verhalten, dann läuft alles entspannt ab. Nur in einem Fall meinte ein Polizeibeamter wohl, er müsse erstmal zeigen wer hier die Staatsmacht ist. Da hilft es nichts, das muss man abbuchen mit dem Wissen, dass es überall Vollpfosten gibt. Polizisten sind auch Menschen.

    In solchen Situationen gilt meistens das Sprichwort: So wie man in den Wald reinschreit, so ...

    Natürlich gibt es überall Menschen die meinen, Sie müssten sich es raushängen lassen was sie denn sind... Aber von solchen leuten sollte man sich dann am A**** lecken lassen ;) :D

  • In solchen Situationen gilt meistens das Sprichwort: So wie man in den Wald reinschreit, so ...

    Natürlich gibt es überall Menschen die meinen, Sie müssten sich es raushängen lassen was sie denn sind... Aber von solchen leuten sollte man sich dann am A**** lecken lassen ;) :D

    Ich hatte bislang sehr selten unbegründet ärger mit der Polizei. Im Normalfall bin ich freundlich, zuvorkommend und kooperativ. Ich hatte aufgrund meiner Autos sehr häufig Verkehrskontrollen über mich ergehen lassen. Probleme hat man, wenn überhaupt meist mit frischen Absolventen die sich ihre Hörner noch nicht abgestossen haben. Das merkt man aber auch meist. Solange man kein Doppelpack davon hat, zügelt dann der Erfahrene meist den jüngeren.

  • (3) 1 Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2 Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
    (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

    Hier in diesem Ländergesetz ist die Ermächtigungsgrundlage für meine Behauptung 3 (1) Satz eins. Damit kann ich jederzeit eine Durchsuchung begründen, weil ich jede Person überprüfen und kontrollieren darf. Sonst würde es logischerweise nie Routinekontrollen geben. Auch eine normale Beleuchtungskontrolle oder Alkohol ist eine Routinekontrolle. Vorgefallen ist ja noch nichts. Das ist das Gleiche, als ob einem eine Person intuitiv komisch vorkommt. Da kann es doch dann jeden erwischen, oder?

    Wenn eine Person transportiert wird, dann wird sie auch IMMER durchsucht. 3 (1) letzter Satz. Und wenn es dringlich ist, dann auch von Personen anderen Geschlechts. Völlig egal. Glaubensbekenntnisse wie Turban, Burkha, Schleier… alles egal. Gerade in Turbanen wurden traditionell Dolche verborgen. Eigensicherung das Stichwort. Gefahrenabwehr ebenfalls und damit kann ich im Zusammenhang oben ALLES erklären.

    Die Formulierungen der einzelnen Ländergesetze sind verschieden. Das hängt mit dem föderalistischen Gedanken zusammen, aber im Sinne der einheitlichen Rechtssicherheit muss zwingend jedes Gesetz für sich den anderen entsprechen. Also gibt es in Ba-Wü, oder NRW genau die gleichen Ermächtigungsgrundlagen.

    Da Du das Bayerische Polizeigesetz als Beispiel genommen hast hier noch die ergänzende Grundlage speziell für die Identitätsfeststellung. Hierfür wäre aber im Gegensatz zu einer Durchsuchung zur Eigensicherung, weil ich die Person kontrolliere, die Voraussetzung, dass die Identität geklärt werden muss. Aber da ich die Person anhalten und kontrollieren darf, wieder 3 (1). Bei § 13 ist die Identitätsfeststellung gebunden. 3 (1) nicht. Es geht ja nicht jeder Maßnahme eine Identitätsfeststellung voraus.

    § 13 Bayerisches Polizeigesetz

    (2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte
    Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.