Bedürfnis fürs wiederladen

Es gibt 19 Antworten in diesem Thema, welches 2.525 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Juni 2015 um 20:15) ist von Floppyk.

  • Hallo, ich habe eine Frage ich bin seit 11 Jahren jetzt im Schützenverein und habe die Waffensachkunde und die Sachkunde nach §32 SprengG zum Wiederladen von Munition. Ich habe aber zurzeit keine WBK oder einen Pulverschein, mein Vater ist Jäger und bräuchte billigere Munition. Meint ihr ich bekomme ein Bedürfnis für den Pulverschein wenn ich angebe das die Munition für mein Vater ist?


    MfG
    Stefan

  • Hmm, so vom Bauchgefühl her denke ich das das nicht geht.
    Nach meinem Verständnis ist wiederladen nur für den nicht gewerblichen Eigenbedarf angedacht ( mehr oder weniger .. ;^) ) das heißt , das du wenigstens eine GK Waffe auf (irgendeiner) WBK haben solltest.

    Warum macht dein Vater nicht den Pulverschein..?

    P.S. so vermute ich das zumindest . Thomas.

    Leave No Man Behind

  • Möp,erstes ist das die Sachkunde nach Paragraph 27 ,und Du müsstest eigentlich wissen das Du die Sprengpappe alle 5 Jahre erneuern musst.
    Und den Schein kannst Du nur für dein eigenes Bedürfnis bekommen!
    Es gibt aber noch die Möglichkeit für die gewerbliche Munitionsherstellung,die aber sehr teuer ist.
    Also wäre am besten jetzt nach 11Jahren Wsk machen Wbk beantragen,dann ein Wiederladeschein für dein eigenes Bedürfniss beantragen (natürlich den Lehrgang nicht vergessen) und dann für deinen Daddy nichtgewerblich welche mitherstellen.

    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • MCNature ich habe die WSK schon seit ich 18 bin, und ich weis das auch mit den 5 Jahren, den Schein nach § 27 habe ich letztes Jahr im Januar gemacht.Habe aber keine WBK da ich zurzeit nicht viel Zeit fürs Training habe. Deshalb schieß ich nur KK und Luftgewehr mit Vereinswaffen.


    MfG
    Stefan

    2 Mal editiert, zuletzt von SW08 (13. Juni 2015 um 12:00)

  • Du brauchst gar keine Waffe auf WBK um Wieder zu laden. Es kann genauso gut sein das du die Munition für dich lädst um mit geliehenen oder Vereinswaffen zu schiessen. Das ist zumindest mein Kenntnisstand.

    Das Bedürfnis bekommst du über den Schützenverein. Aber das solltest du alles im Lehrgang gelernt haben.

    Und mal zu dem Satz oben, dein Vater bräuchte billigere Munition zum Jagen... Selbst mit einem Lee Classic Loader machst du die Anfangszeit kein Plus. Da ist es billiger fertige Murmeln zu kaufen. Alleine für den Preis der günstigesten Wiederladeausrüstung kann man einige Packungen Geco Teilmantel kaufen.

  • Ob sich das Wiederladen wirtschaftlich lohnt, hängt von der benötigten Munition bzw. dessen Kaufpreis und natürlich der Menge ab.
    Der "normale" Jäger mit seinen 10 Patronen 30-06 Alleweltssorte lohnt das Wiederladen definitiv nicht, solange nur die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht. Das würde sich ändern, wenn derjenige noch 5.000 Schuss jährlich GK Kurzwaffe als Training dazu addieren könnten.

    Bedürfnis - die WBK hat mit der Erlaubnis § 27 nichts zu tun. WBK ist eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht, der Pulverschein geht auf's Sprengstoffrecht. Prinzipiell ist beides getrennt zu betrachten und daher ist eine WBK keine Bedingung als Voraussetzung zum Pulverschein. Auch der VL-Schütze mit seinem freiem VL kann den Pulverschein ebenso bekommen, wie der Vereinsschütze, der ausschließlich mit Vereinswaffen schießt. Die formlose Bedürfnisbestätigung des Vereines muss nur die 6-monatige Mitgliedschaft und die Teilnahme am regelmäßigen Training mit VL und/oder GK-Schießen bestätigen.
    Allerdings gibt es Behörden, die das Wiederlader auf Kaliber beschränken, die man in der eigenen WBK hat. Diese Auflage ist aber auch schon weggeklagt worden. Die meisten Behörden verzichten auch auf eine solche Beschränkung, jedoch sind mir aus dem Raum NRW solche Fälle bekannt.
    Für JS-Inhaber ist das mit dem Bedürfnis einfacher, weil der JS alleine schon ausreicht. Daher stellt sich für mich auch die Frage, warum der Herr Vater nicht besser die Fachkunde ablegen sollte, zumal dann das mit evtl. Auflagen auch kein Thema sein wird.

    Weiterhin ist zu beachten, dass eine vormals abgelegte Fachkundeprüfung nach dem SprengG nur begrenzte Gültigkeit hat, wenn die Tätigkeit nicht weiter belegt werden kann. Das Zeugnis hat also ein Verfallsdatum. Spätestens nach 5 Jahren wird es regelmäßig nicht mehr anerkannt, wenn man denn davor keinen Pulverschein beantragt hatte.

  • Und mal zu dem Satz oben, dein Vater bräuchte billigere Munition zum Jagen... Selbst mit einem Lee Classic Loader machst du die Anfangszeit kein Plus


    Einmal das. Zudem zahlt der aktive Jäger auch ohne eigenes Revier mit allem drum und dran schon leicht mal gute 1000 € pro Jahr, wenn man mal alles zusammen nimmt. Was spielen da eine Schachtel Jagdmunition für 40 - 60 € ne Rolle?
    Aber gut, das Wiederladen hat ja auch andere Vorteile und macht Spaß. Daher hänge ich das nicht alleine an der Wirtschaftlichkeit zum Munitionspreis. Zudem sind es ja nicht nur Lehrgangs- und Werkzeugkosten, sondern die Erlaubnis will auch alle 5 Jahre teuer verlängert werden.

  • Hallo, ok Danke für die Antworten. Ich habe mal bei meinem 1ten Vorstand angerufen der meinte er kann mir da etwas ausfüllen womit ich dan aufs Amt gehen kann. Da ich immer Freitags von 19.00Uhr-21.00Uhr im Training bin (KK oder Luftgewehr 3 oderStellung oder Stehend) und Sonntags von 8.00Uhr bis 12.00Uhr mit Vereinswaffen GK schieße ist das Ok. Ich dachte eigentlich das ich mehrere male pro Woche GK Schießen muss da der Leiter in dem Kurs davon was gesprochen hat um sein Bedürftnis zu bekommen.


    MfG
    Stefan

  • Der Verein muss eine gewisse, jedoch nicht näher definierte Regelmäßigkeit zum Trainingsschießen bestätigen, Eine feste Zahl wie im Waffenrecht für das Bedürfnis gibt es da nicht.

  • hallo,

    ich wollte mir durch wiederladen und vorderladerschießen die wartezeit zur wbk verkürzen. dieses beide soll eigentlich schon nach 6 monaten vereinszughörigkeit möglich sein. ich habe alle anforderungen erfüllt. lehrgänge, bedürfnis vom verein, usw.

    aber: keine chance. unser sachbearbeiter hier sieht kein bedürfnis wenn keine eigene waffe, also wbk, vorhanden ist. da halfen auch alle guten worte, diskussionen und kopien von gerichtsurteilen nichts. er bleibt hart. etliche bekannte aus anderen kreisen/städten konnten das so machen, ohne probleme. interessiert ihn aber nicht. fazit: klärt das vorher mit eurem zuständigem amt ab.

    vg,
    thomas

  • fazit: klärt das vorher mit eurem zuständigem amt ab.

    Oder Fachanwalt für Waffenrecht beauftragen. Wenn es nur auf die harte Tour geht. Auch und gerade Sachbearbeiter dürfen sich die Gesetze nicht so zurechtbiegen wie es ihnen gefällt, auch wenn man sonst immer gut beraten ist mit ihnen einen harmonischen Umgang zu pflegen ;)

  • Das Problem wenn du keine eigene Waffe auf der WBK hast, ist, daß du dann auch keinen Munitionserwerb als Eintrag bekommst, den bekommt man soweit mir bekannt nur zur eingetragenen Waffe dazu. Von daher könnte ich mir schon vorstellen daß es da Probleme geben könnte.
    Das Einfachste wäre eine eigene WBK zu beantragen und sich dann was drauf einzutragen, könnte ja auch irgend ein Gewehr deines Vaters sein. Dann leiht sich dein Vater halt seine alte Waffe von dir.
    Wobei ich auch keinen Jäger kenne wo sich Wiederladen wirklich lohnen würde. Bei Sportschützen sieht das schon anders aus, da ist der Verbrauch bei regelmäßigem Training deutlich höher.

  • Das Gewehr wird, wenn es kein Halbautomat ist oder man Jäger ist, auf eine gelbe WBK eingetragen.
    Da wird kein gesonderter Munitionserwerb eingetragen. Das ist nur bei der grünen WNK so.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • aber: keine chance. unser sachbearbeiter hier sieht kein bedürfnis wenn keine eigene waffe, also wbk, vorhanden ist.


    Da wird man wieder unzulässigerweise das Waffenrecht mit dem Sprengstoffrecht vermixt. Auch der VL-Schütze ohne WBK kann einen Pulverschein bekommen, wie auch der reine Vereinsschütze ohne eigene Waffen. Das Bedürfnis zum Pulverschein sieht keine WBK als Voraussetzung vor.
    Zudem kennt § 10 WaffG, Abs. 3 ausdrücklich den Munitionserwerb über den Pulverschein ohne Munitionserwerbserlaubnis über WBK bzw. JS. Das sollte sich der SB mal durchlesen. Man kann ihn auch mal fragen woher er die Bedingung der WBK zum Pulverschein sieht.

    Das Problem wenn du keine eigene Waffe auf der WBK hast, ist, daß du dann auch keinen Munitionserwerb als Eintrag bekommst, den bekommt man soweit mir bekannt nur zur eingetragenen Waffe dazu.


    Falsch, standardmäßig bekommt ein Jäger für seine Langwaffen gar keinen Munitionseintrag auf seiner WBK. Den braucht er auch gar nicht.

    Munitionserwerb hat damit nix zu tun. Ich kann als Wiederlader auch Patronen laden für die ich keine Waffe habe.


    Genau so ist es.

    Das Gewehr wird, wenn es kein Halbautomat ist oder man Jäger ist, auf eine gelbe WBK eingetragen.


    Die gelbe WBK erlaubt generell den Munitionserwerb auf die dort eingetragene Waffen. Es bedarf keinen Extrastempel zum Munitionserwerb, wie er für die grüne WBK vorgesehen ist. Ein Jäger bekommt die gelbe WBK nicht, sofern er nicht zusätzlich ein Bedürfnis als Sportschütze gelten machen kann. Alle Waffen eines Jägers werden in die grüne WBK eingetragen, Kurzwaffen dann auch mit Munitionserwerb, bei Langwaffen nur auf Wunsch (der 25 € extra kostet).

  • Heißt es dann vereinfacht, dass jemand mit einen Pulverschein jegliche Kaliber wiederladen kann und es auch behalten darf obwohl er zb gar keine Waffenrechtliche Verwendung dafür hat?

  • So ist es. Wie ich aber schon schrieb, machen manche Behörden die Auflage in dem Pulverschein, dass nur die Kaliber wiederheladen werden dürfen, die man auch in der WBK hat. Das kommt aber selten vor und ist nicht die Regel.
    Wer also diese Auflage nicht in dem Pulverschein hat, darf wiederladen was er will. Ob das allerdings Sinn macht, muss man selbst abwägen, insbsondere weil man die so hergestellte Munition nicht gewinnbringend verkaufen darf und grundsätzlich ein Haftungsrisiko gegen den Wiederlader besteht, wenn es zum Unfall kommt.

  • Da habe ich nochmal ne Frage (bzw . das ging mir durch den Kopf) ...
    Wenn ich denn zuhause Munition ohne WBK wiederlade, dann dürfte ich ohne WBK die Mun garnicht zum Schießstand bringen... .
    Dann muß ich ja jemanden angeben können der mich abholt und in seiner WBK das Kaliber, welches ich wiedergeladen habe, eingetragen haben. (Womit ich dann auf dem Schießstand schießen kann).
    Das wäre dann ja echt schon nervig...
    Und wiederladen was ich will könnte ich dann ja auch nur das, was in meinem Verein von mir geschossen wird... oder? ( bin ja kein Sammler) .
    (OK, jetzt ists genug mit Kopfkino..)

    Thomas.

    Leave No Man Behind

  • Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der selbst hergestellten Munition ergibt sich aus § 10 WaffG und dem SprengG.
    Das hat nichts mit der WBK zu tun! Der Pulverschein reicht dazu aus. Jedoch gilt das nicht zum Erwerb von Fabrikmunition.