allgemein anerkannter Zweck?

Es gibt 64 Antworten in diesem Thema, welches 6.870 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (7. April 2014 um 01:21) ist von Armageddon.

  • abholen kann mich der gute leider nicht und ich habe an dem Termin auch keine andere 4rädrige mitfahrgelegenheit...

    §42a wurde in dem von mir gestarteten thread hier schon auseinandergenommen in diesem zusammenhang

    so ne gurtschlaufe hab ich auch dran, wäre also ne idee.. wenn auch unsicher dem sterifenhörnchen gegenüber (nicht bös' gemeint)

    WarLord... zumindest offiziell...

    was ich aber auch als problem sehe ist ein abschnitt des WaffG:
    „Waffen sind
    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
    Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
    insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
    Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die
    Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
    herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“
    § 1 Abs. 2 WaffG
    also auch baseballschläger, Stahlwellen und Holzlatten.. (höhö.. latten)

    und nach dieser "Definition" ist ein überlebensmesser auch keine waffe-ist ja größtenteils durch sägerücken und Stärke/ausstattung dazu ausgelegt, Feuerholz zu hacken und solche bear grylls dinge...
    aber das bedeutet nicht, dass ich das ding führen darf..

    und zum thema "Zweihandmesser" mit Daumenschlag gibt es einen Feststellungsbescheid der BKA bezüglich eines solchen messers, welchen ich leider nicht mehr finde, der besagte, es ist ein einhandmesser ohne klingenheber oder sonstige Merkmale eines EHM, sondern nur Merkmale eines zweihandmessers aufweist. weil allerdings irgendwelche Rambo-verschnitte das ding mit einem handgelenkschwung aufklappen konnten, ist es jetzt offiziell ein EHM... traurig, nichtwahr

    als nächstes muss man sein Schweizerli noch in Adamantium eingießen, um es zum kollegen zu bringen...

  • und die in diesem Gesetz genannt sind


    Wenn Du mir zeigst wo z.B. Holzlatten im WaffG genannt werden hast Du recht.
    Überlebensmesser unter 12 cm darfst Du natürlich führen.

    Im WaffG ist nicht die rede vom einhändigen Öffnen sondern vom einhändigen feststellen der Klinge.
    Alles was sich mit einer Hand feststellen lässt darf nicht geführt werden, Messer die mit einer Hand geöffnet werden können aber keine feststellmöglichkeit haben sind Ok.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Eine Machete ist, ebenso wie eine Sense keine Waffe, sondern ein (gärtnerisches bzw. landwirtschaftliches) Werkzeug.

    Sicherlich gibt es zahllose Situationen, in denen das Führen solcher Werkzeuge zweifelhaft ist, weil es ja, unabhängig vom Waffengesetz(!), gefährliche Gegenstände sind.

    Der Transport zum Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dürfte aber wohl kaum zu den zweifelhaften Situationen zählen.

    Und selbst wenn dieses Jemand dennoch so auslegen sollte, wäre eine Machete mit dem Griff nach unten im soweit wie möglich geschlossenen Rucksack auf dem Rücken nicht gerade "zugriffsbereit".

    Kleine wahre Geschichte:

    Einer meiner Freunde hat sich vor noch nicht langer Zeit mal den Spaß erlaubt, beim örtlichen Polizeipräsidium in voller "Rockermontur" aufzukreuzen und nach der Erlaubnis von Wurfsternen zu fragen.

    Er legte dazu einen aus Pappe ausgeschnittenen, silbrig angepinselten "Wurfstern" auf den Tresen. Der Beamte wollte den gleich konfiszieren, stellte dann aber natürlich fest, dass es nur eine Attrappe war. Logisch, meinte mein Freund, denn er wisse ja, dass echte Wurfsterne verboten seien.

    Dann zog er ein Mini-Kreissägeblatt ähnlicher Größe und mit sehr grober Verzahnung aus der Tasche:

    "Und wie sieht's hiermit aus?"
    "Das ist ein Werkzeug!"
    "Ja, aber es verfügt über alle Merkmale eines Wurfsterns."
    "Es ist aber trotzdem nur ein Werkzeug!"
    "Das sagen Sie! Aber der Nächste könnte doch behaupten, es sei ein Wurfstern, der nur aussieht wie ein Werkzeug?"

    Das ging eine ganze Weile so hin und her. Okay, der Beamte hatte wohl genau so viel Zeit wie Humor und das Spielchen mitgespielt. Er betonte aber letztlich:

    "Das ist und bleibt ein Werkzeug! Ich hab die Gesetze schließlich nicht gemacht!"
    "Und wenn ich das Werzeug werfe?"
    "Dann werfen Sie's halt weg! Und jetzt raus!"

  • Hallo,

    also in der Waffenverwaltungsvorschrift ist die Machte klar ein Werkzeug und somit nicht im Führungsverbot.
    Das ist der Text:


    Hier wer sich alles antun will: http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…_22_03_2012.pdf

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Ähm, wo im WaffG steht das Messer, die Werkzeuge sind, auch geführt werden dürfen wenn sie über 12 cm sind ?
    Schon vom Namen her sind Macheten Messer ( Buschmesser, Hackmesser, Weidmesser )
    Die Festlegung das Macheten keine Hieb / Stoßwaffen sind hat nur eine Bedeutung für den Umgang damit.
    Wären es Waffen dürfte kein u 18 ´er damit Umgang haben.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Mit dem größten Respekt gegenüber dem Threadersteller und seiner Hilfsbereitschaft... Macht man hier wieder ein Geschiss...

    Steck' das Ding in den Rucksack, fahr hin und gut is! Wenn du da nen Turnbeutel über den Griff ziehst der oben rausguckt siehts doch eh' keiner. Gesetzestreue und Vermeidung von Ärger in allen Ehren, aber ob man bei sowas so viel Aufregung verbreiten muss?

    Das nächste mal wenn ich ein Teppichmesser aus dem Baumarkt brauche rufe ich vorher beim BKA an und frage um Erlaubnis.

  • Zitat

    dafür wurden an der Polytechnischen Oberschule statt Schlagball, 80gr. (wie im Westen), Handgranaten-Attrappen geworfen!

    Kurze Richtigstellung: es wurden Schlagbälle UND F1 geworfen, und nicht nur an der POS, sondern auch EOS usw.


    Zum Thema: Die Frage nach der Führbarkeit ist ja berechtigt und wurde auch beantwortet ("unverschlossen - Nein"). Eine pragmatische Lösung wird jeder für sich selbst finden. Ich wurde in den letzten knapp 49 Jahren nicht unbegründet angehalten. Allerdings hängen an mir auch keinerlei Waffen, "Waffen" und waffenähnliche Dinge herum.

  • Ähm, wo im WaffG steht das Messer, die Werkzeuge sind, auch geführt werden dürfen wenn sie über 12 cm sind ?
    Schon vom Namen her sind Macheten Messer...

    Das steht doch direkt über deinem Beitrag. Die Waffenverwaltungsvorschrift ist eine verbindliche Ergänzung des Waffengesetzes.

    Ähnliche zusätzliche Regelungen findet man in diversen Rechtsbereichen. Habe beispielsweise für den Fall, dass das mal bei einer Verkehrskontrolle ein Problem werden könnte, die Quelle auf dem Smartphone abgespeichert, aus der klar hervor geht, dass Braincaps (leichte Motorradhelme, i.d.R. ohne Prüfzeichen) doch nicht verboten sind. Hat mir schon so manchen Zwanziger Bußgeld eingespart. 8)

  • Ich wurde und werde regelmäßig angehalten. Ich bin mit meiner Mauleselin als Tragtier unterwegs und führe am Gürtel ein einschneidiges scharfes Finnen-Messer mit einer Klingenlänge um die 22 cm. An meiner Kleidung und an meinem Schuhwerk ist eindeutig zu sehen, daß ich auf größerer Tour bin und nicht mal schnell einen "messern gehen will". Trotzdem belästigen mich immer wieder die Damen und Herren in grün, weil sie erst man der Meinung sind, das Führen eines Tragtieres im Straßenverkehr ist nicht gesetzeskonform. Kommen sie damit nicht durch ist meistens das Messer dran ... wobei laut FN gelehrt wird, immer ein Messer mit sich zu führen, das geeignet ist die Lederriemen von Sattelzeugs und Geschirr durchzuschneiden. Damit erfüllt es den Zweck eines Werkzeuges, denn mach das mal mit 8,5 cm Klingenlänge in einem Zug. Und wenn sie danach mein Handbeil und den Fuchsschwanz am Packsattel sehen ist schon fast die Dienstpistole draußen.

    Fazit: Mit dem Wissen um den Wissensstand der Ordnungsgewalt in Deutschland sollten man besser keinen potentiell Ärger machenden Gegenstand sichtbar bei sich tragen :^)

  • Habe ich das richtig verstanden, dass erstens Werkzeuge mit mehr als 12 cm Klingenlänge keine Waffen sind, diese aber dennoch Messer sind, wegen der 12 cm langen Klinge? Zweitens das Führverbot gilt nicht für Waffen, jedoch für Messer über 12 cm Klingenlänge?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Das steht doch direkt über deinem Beitrag. Die Waffenverwaltungsvorschrift ist eine verbindliche Ergänzung des Waffengesetzes.


    Nö da steht nur das es keine Hieb und Stoßwaffen sind.
    Im § 42a stehen aber nicht nur Hieb und Stoßwaffen sondern eben auch feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    Und eine Machete ist Zweifellos ein Messer über 12 cm Klingenlänge.

    Markus30S:
    Fast.
    Werkzeuge können Messer sein, egal wie groß die Klinge ist. Ein Kartoffelschälmesser ist zwar ein Werkzeug aber eben immer noch ein Messer.
    Hieb und Stoßwaffen sind, unabhängig der Klingenlänge, nach § 42a nicht führbar.


    Und bitte nicht damit kommen das Werkzeugmesser ja nicht vom WaffG betroffen sind. das sind Spielzeugpistolen auch nicht.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Die Waffenverwaltungsvorschrift ist aber nur für die Behörden verbindlich. Trotzdem kann ich natürlich jedem nur empfehlen, die Vorschrift anzusehen, denn eine Behörde kann nicht GEGEN die Vorschrift handeln zu Lasten des Bürgers. Wenn man also im Rahmen der Vorschrift bleibt, ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Würde die Vorschrift aber das WaffG unzulässig verengen, ist sie teilweise rechtswidrig.

    Eine Machete würde nicht die Eigenschaft als Messer verlieren, weil sie als Werkzeug eingestuft wird.

    Gute Klinge => Messer => Werkzeug
    Böse Klinge => Messer => Hieb- und Stichwaffe

    Für beide finden gemeinsam Regelungen über das "Messer" Anwendung, und sodann jeweils spezieller, falls abweichend, die Regeln über Werkzeug oder Hieb- und Stichwaffe.


  • Nö da steht nur das es keine Hieb und Stoßwaffen sind.
    Im § 42a stehen aber nicht nur Hieb und Stoßwaffen sondern eben auch feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    Und eine Machete ist Zweifellos ein Messer über 12 cm Klingenlänge...

    Nu haste mich echt ins Schleudern gebracht! Das zeigt mal wieder, wie bescheuert die Veranlasser unseres Waffenrechts sind. Ich gehe davon aus, dass sich nur eine Minderheit der Bevölkerung überhaupt schon mal damit beschäftigt hat. Nach strenger Auslegung (denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe) dürfte die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung wohl schon diverse Male gegen das Waffengesetz verstoßen haben.

    In Bezug auf das Thema hier habe ich jetzt mal recherchiert und eine verlässlich scheinende Quelle gefunden, welche besagt, dass Macheten (außer in Bayern) noch nicht eindeutig zugeordnet wurden.

    Demnach sollte man vorerst, wenn man Problemen aus dem Weg gehen will, Macheten nur transportieren, aber nicht führen. Also beim Transport zum Beispiel so verpacken, dass sie nicht unmittelbar zugriffsbereit sind. Ich gehe jedoch weiterhin davon aus, dass das mit dem Griff nach unten in einem auf dem Rücken getragenen weitgehend geschlossenen Rucksack der Fall sein dürfte.

  • Nur mal kurz zu den Grillbestecken im Koffer.
    Gesetzt den Fall, daß da Messer drin sind, die über 12cm Klingenlänge haben, nützt der Koffer recht wenig, da er augenscheinlich nicht abschließbar ist.

    Weitere Maßnahmen wären nötig (Kabelbinder rum oder so) um in Deutschland ein braver Mann zu bleiben.

    Je öfter ich über so einen Schwachsinn nachdenken oder diskutieren muss, desto bescheuerter find ich dieses Gesetz.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Schnappschlösser am Koffer würden genauso den "unmittelbaren Zugriff" auf die Gerätschaften verhindern.

    Ob das jetzt ein Schloss, Klebeband oder ein Kabelbinder ist/wäre ist dabei egal. Verschlossenes Behältnis heißt eben das, verschlossen, Deckel drauf, nicht offen. Ein unverschlossenes Behältnis wäre eine Kiste ohne Deckel, ein Karton der offen steht oder eine nicht mit dem vorhandenen Reißverschluss verschlossene Tasche.

    Das Wort verschlossen kommt nicht von "mit einem Schloss abgeschlossen". Die Aktion mit dem Schloss am Reißverschluss, der mit einer kräftigen Handbewegung abgebrochen bzw. abgerissen ist, betreibt man ja nur weil sich offensichtlich nicht alle, und allen voran viele Ordnungshüter, mit der Bedeutung des Wortes Verschlossen auseinandergesetzt haben.

    Das Klebeband, das man mit dem Daumennagel aufritzen kann, um den Originalkarton erfüllt diese Funktion ja ebenfalls. Die Widerstandskraft des "Verschlusses" ist ja nirgends definiert.

    Um ehrlich zu sein, ich bin mir gerade nicht sicher, aber bei Feuerwaffen ging man glaube ich von 3 wesentlichen Handgriffen aus mit denen die Waffe feuerbereit gemacht werden kann, dies sei unmittelbar. Alles darüber ist nicht unmittelbar und gibt somit kein Problem. Wie das bei Werkzeugen/Blankwaffen aussieht, keine Ahnung.

  • Das sehe ich auch so.
    Genau das ist ja der Unterschied zu dem alten geschlossen was früher im WaffG stand.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Die Zip-Lock-Beutel am Flughafen für 10 Fläschchen à 100 mL Nitroglycerin sind doch ebenfalls als "verschlossenes Behältnis" definiert worden. Wenn also so eine dämliche Plastiktüte offiziell als ausreichend deklariert wird, sollte es ein Reissverschluss doch auch sein.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Zeig mir, wo das definiert ist.

    Zitat von der Lufthansa-Seite:

    • Alle einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel ( z. B. sogenannte "Zipper") mit max. einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden.


    Genau so ("wiederverschliessbar") steht es auch bei zig anderen Airlines und Reiseportalen. Ich finde nirgends die Aussage, dass es ein verschlossenes Behältnis sein muss.