Wer entscheidet über die F-Kennzeichnung?

Es gibt 36 Antworten in diesem Thema, welches 1.831 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. März 2014 um 18:06) ist von Zündnadel.

  • ...
    Für die Erfüllung des unerlaubten Waffenbesitzes genügt
    der Besitz. Es ist kein Vorsatz erforderlich - damit auch nicht
    das Wissen um ein Verbot oder die zu hohe Leistung.

    Richtig. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass bei einer Druckluftwaffe das Verfahren auch wegen Geringfügigkeit gegen Einziehung der Waffe und einem Bußgeld (Strafbefehl) eingestellt werden würde. Das kommt aber auf die Staatsanwaltschaft an die da ermittelt in wie weit man es da überhaupt zu einem Gerichtsprozess kommen lassen würde. Allerdings muss man auch da aufpassen, und auf die Höhe des Strafbefehls achten, denn auch da kann man dann als vorbestraft gelten, selbst wenn es keinen Prozess gab.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstrafe

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    Einmal editiert, zuletzt von germi (1. März 2014 um 14:14)

  • Ja, wenn ein Strafbefehl rechtskräftig wird ist das eine Vorstrafe.
    Ob diese im Zentralregister eingetragen wird ist dabei egal, in
    jedem Fall reicht das der Behörde um die Zuverlässigkeit im
    Sinne des Waffenrechts abzuerkennen.
    Diese böse Falle wird gerne übersehen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.


  • Wenn der Besitz nicht erlaubt ist und du den Gegenstand besitzt ist dieses erfüllt.


    Nicht zwangsläufig. Man muss differenzieren zwischen Dingen, die im Normalzustand schon illegal sind, und solchen, die als legal gelten, wovon man bei einer Waffe mit F-Kennzeichen ausgehen muss, zumindest, wenn man sie im normalen Handel erworben hat.


    Sehe ich anders. Wenn ein technisches Gerät über verborgene(!) Funktionen verfügt, die nicht allgemein bekannt sind, kann den Besitzer doch keine Schuld treffen.

    Wenn in den Papieren eines Neuwagens 100kW steht, er aber 150kW leistet, ohne dass dies allgemein bekannt ist, wird man nicht die Käufer dafür verantwortlich machen können. Warum sollte das bei neuen F-Waffen anders sein, die statt der zulässigen 7,5J vielleicht über 10J verfügen?

    Anders sähe es vielleicht bei Gebrauchtwaffen aus, bei denen man zumindest den Verdacht hätte hegen können, dass diese evtl. manipuliert wurden.


  • Man muss differenzieren zwischen Dingen, die im Normalzustand schon illegal sind, und solchen, die als legal gelten, wovon man bei einer Waffe mit F-Kennzeichen ausgehen muss, zumindest, wenn man sie im normalen Handel erworben hat.


    Die herrschende Meinung ist eine andere. Und diese ist es die Richter
    in aller Regel beachten. Danach ist mit dem Besitz der Straftatbestand
    erfüllt, so steht es ja auch im Gesetz.
    Die Umstände finden evtl. bei der Strafzumessung Berücksichtigung.


    Wenn ein technisches Gerät über verborgene(!) Funktionen verfügt, die nicht allgemein bekannt sind, kann den Besitzer doch keine Schuld treffen.


    Eine Schuld ist ausdrücklich NICHT erforderlich. Aber dieser Umstand
    könnte bei einem verständigen Richter zu einer Einstellung nach §153
    StPO führen. Dazu muss aber der Staatsanwalt zustimmen.


    Warum sollte das bei neuen F-Waffen anders sein, die statt der zulässigen 7,5J vielleicht über 10J verfügen?


    Weil es genau so im Gesetz steht.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • NC9210:

    Wie kommst du darauf, dass eine Schuld ausdrücklich nicht erforderlich sei? Wo genau soll das stehen?

    Wie gesagt, ich rede nicht von Dingen, die von vornherein verboten sind und man nur nicht weiß, dass sie verboten sind (da schützt Unwissenheit selbstverständlich nicht), sondern von Dingen, die anerkannt (bei Waffen eben eben am F-Zeichen erkennbar) erlaubt sind, aber dennoch über nicht zwangsläufig erkennbare unerlaubte Eigenschaften verfügen.

    Ich glaube kaum, dass du im Gesetz eine Stelle finden wirst, die sich auf solche Sonderfälle bezieht.

  • Verboten sind Waffen mit mehr als 7,5J. Die Kennzeichnung ist davon
    völlig unabhängig. Da der bloße Besitz uneingeschränkt verboten ist
    braucht es keine Schuld.
    Weder das Wissen noch die Erkennbarkeit sind im Gesetz geregelt und
    spielen darum keine Rolle. Steht in jedem Waffenrechtskommentar.

    Man muss sich dabei klarmachen, dass Waffen grundsätzlich verboten
    sind und es nur Ausnahmen vom Verbot gibt. Das ist völlig anders als
    in anderen Rechtsgebieten wo erlaubt ist was nicht ausdrücklich einem
    Verbot unterliegt. Ist blöd, ich weiß. Wird aber kaum zu ändern sein.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • Interessant, ich wollte mich gerade Tarkus Meinung anschliessen, aber dann kam dein Kommentar:

    Man muss sich dabei klarmachen, dass Waffen grundsätzlich verboten
    sind und es nur Ausnahmen vom Verbot gibt. Das ist völlig anders als
    in anderen Rechtsgebieten wo erlaubt ist was nicht ausdrücklich einem
    Verbot unterliegt.

    Jetzt sehe ich das auch in einem anderen Licht. Wieder was gelernt.

    Allerdings, denke ich nicht das jemand dafür bestraft wird. Wer weiß schon von dieser versteckten Funktion.

    Und wenn eine Waffe untersucht wird und keinerlei Manipulation daran festgestellt werden kann, gehts normalerweise gut aus, habe ich mir sagen lassen.

    Gruß Udo

    PS: Wir reden hier ja wohl ausserdem nicht über eine Feuerwaffe oder?

  • ...Man muss sich dabei klarmachen, dass Waffen grundsätzlich verboten
    sind und es nur Ausnahmen vom Verbot gibt...


    Eben! Und genau diese Ausnahmen werden mit einem F gekennzeichnet. Wenn dieses F keine Legitimation wäre, dann wäre es sinnlos, und man müsste jeden Waffenkäufer dazu verpflichten, selber zu prüfen, ob die Eigenschaften der Waffe im zulässigen Bereich liegen. Das geht aber schon allein deshalb nicht, weil man die Waffe zu dem Zweck vor(!) dem Kauf nicht nur benutzen, sondern sogar zerlegen müsste. Ganz abgesehen davon, dass dies kaum ein Händler akzeptieren würde, dürfte den meisten Käufern auch die technische Kompetenz fehlen, um alle Eigenschaften wirklich sicher beurteilen zu können. Und ein Einzelgutachten wird wohl erst recht Niemand in Auftrag geben. Zudem wäre das nicht mal zulässig, denn so lange ich noch nicht wüsste, ob die Waffe zulässig ist, dürfte ich sie ja gar nicht erst mitnehmen.

    Nochmal: Es steht völlig außer Frage, dass Waffen mit unzulässigen Eigenschaften beschlagnahmt werden können. Daraus leitet sich aber, unter anderem aus oben genannten Gründen, nicht zwangsläufig ab, dass der Besitzer auch Konsequenzen tragen muss, die über die Beschlagnahme hinaus gehen.

    Diese meine Ansicht würde ich bei Kenntnis stichhaltiger nachgewiesener Fakten durchaus ändern, nicht aber bei gebetsmühlenartiger Wiederholung von Argumenten, die lediglich auf subjektiver Interpretation basieren, also ebenfalls nur eine persönliche Meinung darstellen.

  • Zitat

    wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung ( das :F: )

    So steht es im WaffG.
    Du siehst das :F: allein reicht da nicht aus.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Alle Strafvorschriften im WaffG sind Vorsatztaten. Wer eine mit "F" gekennzeichnete Waffe von einem deutschen, anerkannten Händler kauft, dem kann man keinen Vorsatz vorwerfen ... soweit die Strafbarkeit als Fahrlässigkeitsdelikte angeordnet ist, kann man keinen Sorgfaltsverstoß annehmen, wenn bei einem seriösen deutschen Händler gekauft wurde.

  • So wie ich das jetzt herauslese geht es hier um eine "Fehlfunktion" die unter gewissen Umständen der Waffe Eigenschaften verleihen die sie nicht haben dürfte. Sollte dies Konstruktionsbedingt so sein und nicht durch Manipulation hervorgerufen wird kein Richter einem ein Strick draus drehen. Was da irgendwo steht und irgendwie interpretiert werden kann dürfte da keine Rolle spielen.

    Wer jetzt der Meinung ist das wäre aber nicht so, weil.. Der kann mir gerne ein Grundsatzurteil hierzu präsentieren.

  • So wie ich das jetzt herauslese geht es hier um eine "Fehlfunktion" die unter gewissen Umständen der Waffe Eigenschaften verleihen die sie nicht haben dürfte. Sollte dies Konstruktionsbedingt so sein und nicht durch Manipulation hervorgerufen wird kein Richter einem ein Strick draus drehen. Was da irgendwo steht und irgendwie interpretiert werden kann dürfte da keine Rolle spielen.

    Wer jetzt der Meinung ist das wäre aber nicht so, weil.. Der kann mir gerne ein Grundsatzurteil hierzu präsentieren.

    Es kann dir kein Richter einen Strick daraus drehen, weil er spätestens von der Berufung die Fresse poliert bekommt und dämlich aussieht ...

    Wer natürlich einen Strafbefehl einfach schluckt, dem ist nicht zu helfen. Staatsanwälte winken auch mal gerne was durch ... man kann es ja mal versuchen.

    Bezweifle aber, dass wir hier überhaupt von irgendeinem realen Fall reden?!

  • Gute Frage. Wie ich bereits weiter oben geschrieben habe, es kann durchaus durch Fehlfunktion, Materialfehler oder konstruktive Mängel passieren das eine Waffe unvorhergesehen Eigenschaften aufweist.

    Wer dann natürlich mit seinem kaputten Halbautomaten am 50m-Stand steht und ne Trommel .223 in den Kugelfang haut und sich nen Ast dabei lacht.. Na ja, dem wirds passieren wie es ihm gehört. Dem nimmt keiner ab das er vom Defekt seiner Waffe nichts wusste.

  • So steht es im WaffG.
    Du siehst das :F: allein reicht da nicht aus.
    Joachim


    Das besagt nur, dass eine Leistung unter 7,5 Joule alleine nicht ausreicht, sondern dass zusätzlich auch eine F-Kennzeichnung erforderlich ist.

    Umgekehrt darf man aber davon ausgehen, dass bei vorhandener Kennzeichnung die Leistung auch tatsächlich im zulässigen Bereich liegt.

    Sollte das ausnahmsweise mal nicht der Fall sein, liegt die Verantwortung zunächst mal beim Vertreiber. Wenn der Käufer glaubhaft versichern kann, dass er von der Unzulässigkeit gar nicht wissen konnte und es auch keinen Grund für einen diesbezüglichen Verdacht gegeben hat, dann wird man ihm den Besitz kaum vorwerfen können.

    Wie schon gesagt, welchen Sinn hätte eine F-Kennzeichnung, wenn man sich beim Erwerb von Neuware nicht darauf verlassen kann?

  • So wie ich das jetzt herauslese geht es hier um eine "Fehlfunktion" die unter gewissen Umständen der Waffe Eigenschaften verleihen die sie nicht haben dürfte. Sollte dies Konstruktionsbedingt so sein und nicht durch Manipulation hervorgerufen wird kein Richter einem ein Strick draus drehen. Was da irgendwo steht und irgendwie interpretiert werden kann dürfte da keine Rolle spielen.

    Wer jetzt der Meinung ist das wäre aber nicht so, weil.. Der kann mir gerne ein Grundsatzurteil hierzu präsentieren.

    Genau!
    Für mich bedeutet das schlicht und ergreifend mit dem Umdrehen von allgemeiner Rechtauffassung Haarspaltereien zu betreiben und Behauptungen aufzustellen die der täglichen Praxis in der Rechtsprechung widersprechen.
    In den gedachten Fällen würden vom Gericht vereidigte Sachverständige eingesetzt die in der Lage sind zwischen Manipulation und konstruktiv bedingter, möglicher Fehlfunktion zu unterscheiden.
    Kein Richter würde selber eine Entscheidung nur aufgrund des Gesetzestextes herbeiführen, vor dem Hintergrund, damit für den Verkauf von gekennzeichneten, freien Waffen eine Unsicherheit bei den Verbrauchern zu erzeugen, die erhebliche, schädigende Konsequenzen für die damit verbundene Wirtschaft nach sich ziehen würde.

    Und deshalb wird man wohl kein Grundsatzurteil dazu finden.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

    Einmal editiert, zuletzt von Zündnadel (2. März 2014 um 17:28) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Mir ist ein Fall mit einem Paintball-Markierer bekannt,
    der wurde legal und mit F in einem deutschen Laden
    gekauft. Er war verstellbar und erreichte so. ca. 9J.

    Der Delinquent hat davon nichts gewusst, das hat der
    Richter auch geglaubt. Das Verfahren wurde gegen eine
    Geldauflage (Spende von 750,- €) eingestellt und der
    Markierer eingezogen.
    Die Zuverlässigkeit im Sinne des WaffG ist für 5 Jahre
    weg gewesen. Der Händler hat den Preis des Markierers
    freiwillig ersetzt, mehr gab es nicht.

    Wenn man dann auch noch öffentlich kundtut dass man
    von der Fehlfunktion der Waffe Kenntnis hat wird das mit
    der Einstellung des Verfahrens natürlich nix mehr.

    Ich habe diese dämlichen Gesetze nicht gemacht, es muss
    mir auch keiner glauben - ich bin kein Missionar.
    Jeder muss selber auf sich aufpassen.

    PS: Grundsatzurteile würden vom BGH gesprochen, mit einer
    solchen Lapalie wird man da kaum hinkommen. Und AG-Urteile
    sind praktisch nie veröffentlicht. Jeder Betroffene leidet allein.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • ....Bezweifle aber, dass wir hier überhaupt von irgendeinem realen Fall reden?!

    Grins, sicher nicht. Jeder normale Mensch, der aufgrund einer gekauften Waffe mit einer F - Kennzeichnung, die den dafür festgelegten Normen nicht entspricht vor Gericht gestellt würde, ginge nach einer Entscheidung des Gerichtes gegen ihn in Berufung.
    Und von einem solchen Urteil hätte man gehört, und es wäre anhand der üblichen Aktenzeichen nachweisbar.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen