Armbrust im alten Steinbruch erlaubt?

Es gibt 67 Antworten in diesem Thema, welches 8.974 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. November 2013 um 22:58) ist von gilmore.

  • Das Gelände muss umfriedet sein, es muss als rings herum eingezäunt sein!


    Hust Umfriedet stimmt aber eingezäumt ne muß es nicht Die Grundstücksgrenze muß mit dem Auge sichtbar sein sie kann auch durch Bordsteine Linien oder ähnliches Markiert werden. Es lohnt sich wenn man mal über das Waffeleisen Gesetz hinaus geht. Den so ist es a in dem Gesetzen zu Grundstücken und b in Leitfäden für Security abgehandelt.

  • In Verbindung mit Waffen muss da aber ein Zaun sein....

    Eine Line oder ähnliches reicht da nicht aus, eine dichte Hecke schon eher.

    Guck dir mal Paintballfelder oder Softairfelder an. Aber egal... problematisch kann es immer werden, alleine die Tatsache das dass Geschoss bzw. Pfeil nicht das Grundstück verlassen kann ist fast unmöglich.

    Sieht er vom seiner Schiessposition einen Spaziergänger, so kann er den theorhetisch auch treffen...


    Alles nicht so einfach.

    Am besten mal zum Ordnungsamt gehen und da anfragen... vieleicht reicht es aus wenn du einmal rings herum Trassierband spannst, und Schilder aufstellst.

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

    Einmal editiert, zuletzt von Sgt_Elias (11. November 2013 um 01:08)

  • Das gilt für offene Flächen, sofern diese befriedet sind. Eine Umfriedung
    ist nicht erforderlich.
    Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Befriedung in der Lage ist, das Eindringen
    zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein
    Eindringen nicht erwünscht ist (somit reicht rechtlich z. B. eine Flatterleine).

    Wir bewegen uns hier auf juristischem Glatteis, so haben einige OLGs z.B.
    einen mit einer Kette abgesperrten Parkplatz als befriedet angesehen; andere
    Urteile (LGs, älter) sehen eine niedrige Hecke als nicht ausreichend an.

    Wenn da aber ein Wanderweg durchgeht war's das.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • germi: dazu kann ich noch folgendes sagen.

    Unser Hausbesitzer ist gut die Hälfte des Jahres nicht da. Er gab mir aber mündlich sozusagen das Hausrecht. Will heißen, ich kann u.a. jeden Hausverbot (ausgenommen natürlich Personen mit entsprechender Erlaubnis, wie Polizei mit HD oder Gerichtsvollzieher) erteilen und habe auch andere Rechte.

    Das sagte ich auch dem Polizisten, der aber auf dem Standpunkt beharrte dass das alles schriftlich sein müsse.


    Nein, ein Hausdurchsuchungsbefehl muß nicht vorliegen, denn Gefahr in Verzug reicht um deine bude umzukrempeln.
    Glaub es mir,lol.
    Und den netten selbständigen Gerichtsvollzieher brauchst du nicht rein lassen, denn seit Anfang des Jahres ist sein Amtstitel gefallen.

    Ich will lieber stehend sterben
    Als kniend leben
    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben

  • Hi, :^)

    Wird immer und immer wieder falsch verwendet.Von Gefahr im Vollzug bis hin zum richtigen Terminus "Gefahr in Verzug" war schon ziemlich viel vertreten. Was bedeutet denn "Gefahr im Verzug"? :nuts: Wann kommt dieser Begriff überhaupt zum tragen. Das ist eng definiert.

    Dann muss unterschieden werden zwischen einer polizeirechtlichen Durchsuchung und einer Durchsuchung gem. den §§ 102 ff StPO. Was heißt Gefahr im Verzug? Dann kann man sich vielleicht mal auf die richtige Anwendung im richtigen Zusammenhang einigen. :nuts:

    Muss mich leider abmelden, aber vielleicht ist ja die richtige Antwort bis morgen dabei. :thumbup: GiV ist kein Allheilmittel für Behörden, wenn sonst nichts mehr geht. Da müssen schon ein paar Voraussetzungen vorliegen.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Soweit die Theorie.

    In der Praxis ist GiV immer dann gegeben, wenn ein Cop
    rein will und nicht darf. Wenn das hinterher als rechtswidrig
    festgestellt wird ist das egal, passiert ja nix, evtl. gefundene
    Beweise sind trotzdem verwertbar.

    Es sind nicht alle Polizisten so, aber alle lassen diejenigen
    welche so sind gewähren - und das ist genau so schlimm.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • GiV ist kein Allheilmittel für Behörden, wenn sonst nichts mehr geht. Da müssen schon ein paar Voraussetzungen vorliegen.


    Wir wissen das Beamte anders Ticken, nur um mal nicht auf Polizisten rumzuhacken. Bei Anderen behörden wird auch gerne das Gesetzbuch nur dann bemüht wenn man den deliquenten einschüchtern will. Finanzamt, Ordnungsamt, Bauamt, Arbeitsamt zeigen regelmäßig das Beamte Stur sind und auf Gesetze Pfeifen wenn dann der Bürger wütende mit Mistgabel und Fackel seinen Unmut kundtuen möchte wird die Polizei bemüht.

  • Beim Ordnungsamt werde ich nicht Fragen, dann habe ich Wahrscheinlichkeit mehr Probleme wie vorher, irgendein eine Umwelt Auflage oder sonst was halte ich da bestimmt nicht ein.


    @NC9210: Der Wanderweg geht neben den Steinbruch lang und nicht durch denn Steinbruch. Hast du eine Quelle das eine Befriedigung mit Flatterband möglich ist?

    Mir ist auch klar das ich es nie schaffe 100% auf der sicheren Seite zu sein. Nicht umsonst heißt es "Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand".

  • @ Jogi1111

    Das ist leider nicht so einfach weil das immer aus Urteilen entnommen wird
    in denen es um völlig andere Dinge geht. Das steht dann so verklausuliert
    da drin daß nur Juristen das verstehen.
    Die Idee so ein Urteil ausgedruckt dabei zu haben wird nix helfen, damit
    beeindruckst du keinen Polizisten.
    Aber der BGH hat es mal im Zusammenhang mit Waffen (das ist selten)
    sehr großzügig ausgelegt: BGH 4 StR 169/12 - Beschluss vom 17. Juli 2012

    Darauf kann man sich zumindest vor Gericht berufen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich verstehe hier dieses ganze geschreibe langsam nicht mehr!Im Waffengesetz steht nirgends geschrieben daß das Geschoß unter keinen Umständen in der Lage sein darf das Grundstück zu verlassen.Im Waffengesetz steht lediglich das es das nicht darf!Also muß das Ziel und eine ausreichend große Sicherheitsfläche hinter dem Ziel so geschaffen sein das es dem Geschoß unmöglich ist,unter Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Aspekte(bedeutet laden mit nach unten gerichtetem Gerät,führen ins Ziel von unten ins Ziel und auslösen nur bei Sicherstellung das Ziel zu treffen)das Grundstück zu verlassen.Wenn dem denn anders wäre dürfte nämlich kein Jäger in seinem Jagdgebiet eine vorübergehende Schießstätte zum Training einrichten,viele Truppenübungsplätze müßten geschlossen werden und auch einige Schießstätten einiger Schützenvereine wären dann nicht zulässig.
    Die meisten neuen Schießanlagen werden so sicher gebaut weil sie meist in bewohnten Gebieten liegen und der zuständige Verein das Gelände ja auch versichert haben möchte.Mal ganz abgesehen davon das auch noch die Sachverständigen und Behörden und Baufirmen auch noch ihren Schnitt dabei machen möchten.
    Aber das ist hier mal wieder nur meine ganz persönliche Meinung und und hält vermutlich keiner rechtlichen Überprüfung stand!

  • Du hast vollkommen Recht, hier geht es aber um die Befriedung.

    Und bei der Frage, ob ein Geschoss das Grundstück verlassen
    kann ist man auf Auslegung angewiesen; also ist es praktisch
    nicht möglich das vorher so Rechtssicher zu machen daß es mit
    der Polizei keine Diskussionen mehr gibt. Von SEK-Einsätzen mal
    ganz abgesehen.
    Wie das ausgehen kann haben wir schon mehrfach erlebt. Es ist
    am Besten wenn man das von vorneherein vermeidet - auch wenn
    es eigentlich erlaubt ist.
    Sehr leicht endet das mit einer Hausdurchsuchung und der Sicher-
    stellung sämtlicher Waffen. Man bekommt die dann ein Jahr später
    wieder, mit viel Glück unbeschädigt.

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  • Ihr Lieben.
    Ich teile Raziels Auffassung, außerdem führen wir immer Ausdrucke des Waffengesetzes bei uns und das besagte Faltblatt der GDP, das die letzten Änderungen seit 2008 beinhalten. Zusätzlich gibt es da noch eine private Haftpflicht, bzw. eine Rechtschutz, sollte es denn wirklich einmal zu Auseinandersetzungen kommen. Mit Passanten führen wir immer einen sehr offenen Dialog, sodaß die uns mit der Erkenntnis verlassen: "Das sind aber brave Jungs!"
    Da diese Diskusion hier immer wieder auftaucht, jedoch noch nie zweifelsfrei geklärt werden konnte, ist es eigentlich müßig sich weiter darüber den Kopf zu zerbrechen. Sollten wir doch einmal mit der Ordnungsmacht in Konflikt geraten, werde ich den Ausgang hier auf jeden Fall beschreiben - versprochen!

    dürfte nämlich kein Jäger in seinem Jagdgebiet eine vorübergehende Schießstätte zum Training einrichten

    Einer unserer Jäger erzählte mir von einer Versammlung des hiesigen Hegerings. Dort wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht mehr gestattet sei im Revier mehr wie 3 Schüsse zum Einschießen abzugeben. Hierfür sei ein Schießstand zu nutzen. Welchen Geltungsbereich diese Anordnung hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Da gibts bestimmt hier welche, die das besser wissen. Außerdem driftet das vom Ursrungsthema ab. Zweifelsfrei wurden Gesetze, so wie Verwaltungsvorschriften zwischenzeitlich so verkompliziert, dass es kaum noch möglich ist niergendwo anzuecken. Abhilfe schafft autogenes Training, ich glaube ich geh Stöckchenwerfen :D .

    Liebe Grüße
    Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!


  • Es spricht doch nichts dagegen mit den Ordnungskräften zu reden oder zu diskutieren,es kommt darauf an wie man sich verhält und ob es Beschwerden oder Konflikte mit anderen Bürgern gibt.Meist passiert nämlich gar nichts wenn man ordentlich,höflich ruhig und sachlich argumentiert und vor allem vorher schon mal mit ortsansässigen Jägern und Polizisten darüber gesprochen hat.Wenn man allerdings heimlich still und leise einfach drauf los ballert grundlegende Sicherheitsfragen ignoriert,Nachbarn verärgert und weitere Probleme herauf beschwört,dann kann das natürlich auch schnell nach hinten los gehen! :whistling: Es hat doch jeder einzelne in der Hand alles so vorzubereiten und zu organisieren das niemand etwas dagegen hat!Und wenn es Probleme mit Nachbarn gibt,dann lasse ich es da und geh an einen anderen Ort wo es niemanden stört!
    Aber das größte Problem auch bei diesem Thema sind mal wieder die Faulheit,die Bequemlichkeit und die Dummheit!

  • Die Waldformel gilt natürlich immer.

    Mit Polizisten vorher absprechen was geht und was nicht wird
    nur in sehr kleinen Gemeinden funktionieren.
    Im Zweifel hat gerade ein anderer Dienst und der vertritt eine
    andere Ansicht der Dinge. Darin liegt ja das Problem.
    Eine schriftliche Erlaubnis wird man ja kaum bekommen.
    Ob man mit dem diensttuenden Polizisten vernünftig diskutieren
    kann oder nicht ist halt nicht sicher. Manche drehen bei Waffen
    völlig durch und dann läuft es halt ziemlich dumm, selbst wenn
    die Chance nur 1:100 ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

    Einmal editiert, zuletzt von NC9210 (12. November 2013 um 19:03)

  • Ich kann das mal ganz genau erklären.

    Am Montag hatte ich, wie ich hier ja auch bekannt gab, wegen einer Lächerlichkeit Polizeibesuch.

    Ich fragte einen Polizisten, ob ich draußen im umzeunten Garten schießen dürfe.

    Seine Antwort: Ja, wenn keine Kugel das Grundstück verläßt, niemanden gefährdet wird und ich eine schriftliche Erlaubnis des Hausbesitzers habe, eine mündliche würde nicht genügen.


    Mal eine Frage dazu, soll das bedeuteten, dass auch jeder in einer Mietwohnung eine schriftliche Erlaubnis des Vermieter braucht, dass er in der Wohnung/Keller mit dem LG/LP schießen darf oder hab ich das falsch verstanden?

  • Hi, :^)

    nur, dass das noch erwähnt wird. Den Einen wird es interessieren, den Anderen eher nicht.

    Soweit die Theorie.

    In der Praxis ist GiV immer dann gegeben, wenn ein Cop
    rein will und nicht darf. Wenn das hinterher als rechtswidrig
    festgestellt wird ist das egal, passiert ja nix, evtl. gefundene
    Beweise sind trotzdem verwertbar.

    Eben nicht.

    Es sind nicht alle Polizisten so, aber alle lassen diejenigen
    welche so sind gewähren - und das ist genau so schlimm.

    Du hast ein Weltbild. ;(

    Gefahr im Verzug bedeutet, dass der Erfolg einer Maßnahme (sei es eine Durchsuchung, Verdunkelungsgefahr, Rauschgift landet im Klo) durch den entstehenden Zeitverlust beim Einholen einer richterlichen Erlaubnis in Frage gestellt oder vereitelt werden würde, zumindest die Gefahr besteht. Nicht mehr und nicht weniger.

    GiV ist so ein Ausdruck den viele gerne benutzen nur leider nicht wissen, was er bedeutet. ?(

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Zitat von »ceska«



    Ich kann das mal ganz genau erklären.


    Ich fragte einen Polizisten, ob ich draußen im umzeunten Garten schießen dürfe.

    Seine Antwort: Ja, wenn keine Kugel das Grundstück verläßt, niemanden gefährdet wird und ich eine schriftliche Erlaubnis des Hausbesitzers habe, eine mündliche würde nicht genügen.

    hmmmm bedenkliche Antwort. Ich schieße nur gegen den Kugelkasten, somit vermeide ich ein Verlassen des Grundstücks. Trotzdem nicht erlaubt, da ja die Kugel das Grundstück verlassen könnte, in dem ich hoch schieße.

    Mal eine Frage dazu, soll das bedeuteten, dass auch jeder in einer Mietwohnung eine schriftliche Erlaubnis des Vermieter braucht, dass er in der Wohnung/Keller mit dem LG/LP schießen darf oder hab ich das falsch verstanden?

    8| das ist ja nun übertrieben, in meinen 4 Wänden kann ich schießen. Beachtet werden muss wohl nur die Ruhe, also wenn ein Nachbar sich beschwert wegen plink plink plönk, dann gibt es Fragen.

    Gruß

    Carsten :rolleyes:

  • @ Bogenschuetze - Kleiner Denkfehler,es ist nicht verboten wenn Du das ziel triffst und der Diabolo auf deinem Grundstück bleibt.Aber es ist verboten das Du in die Luft abdrückst und damit andere gefährdest!Weil ein verlassen können nicht verlangt wird vom Gesetzgeber,er verlangt nur das es nicht passiert.

  • GiV ist so ein Ausdruck den viele gerne benutzen nur leider nicht wissen, was er bedeutet


    Wie halt auch manche Polizisten, es gibt genug die schnell nach oben wollen auf der kariereleiter bzw. die Polizeischule gerade so bestanden haben, da die abends sich Hollywood als Schulfernsehen reinzogen. Und genau die sind des dann die Morgen um 3 dir die Haustür eintretten dir die wohnung nach links drehen weil er am abend in der kneipe gehört hatte wie du von einem Revell Panzermodell geschärmt hast.

  • Weil ich so oft zitiert werde, jetzt zum letzten mal.


    Der Polizist sagte: Ich darf auf dem Grundstück nur schießen wenn ich eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers/Grundstück Besitzers habe. Eine mündliche zählt nichts.

    Das behaupte ja nicht ICH, dass sagte der Polizist zu mir.

    Das mit den Sicherheitsvorkehrungen (Geschoss darf Grundstück nicht verlassen, niemand gefährdet werden) ist klar.