Einbrecher in der Nachbarschaft unterwegs

Es gibt 134 Antworten in diesem Thema, welches 16.609 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Juni 2013 um 03:59) ist von Jhary.

  • Ich sehe die rechtliche Lage eigentlich genauso klar wie Tiju, darum wundert mich sowas und sowas umso mehr.

    Ich denke §34 kann wenn überhaupt ein Verhängnis werden, wenn der Angreifer mit nem Messer zu ner Schießerei geht.


    Soweit ich weiss, wird §34 nur angewendet wenn eine Gefahr von einer Sache oder nicht unmittelbar von einer Person ausgeht. Bei einem Einbrecher wäre dies auch in der verdrehtesten Darstellung nie der Fall.

    Einmal editiert, zuletzt von alexandru (23. Mai 2013 um 17:15)

  • Hallo Jollyhoker,

    Notwehr und Notstand sind zwei verschiedene paar Stiefel.

    Recht gegen Unrecht: Notwehr. Beispiel: Einbruch, gewalttätiger Angriff auf leib oder Leben, versuchter Raub.
    Hier ist keine Rechtsgüterabwägung erforderlich, es sei denn, das Missverhältnis der Rechtsgüter ist ganz krass (Notwehrexzess).

    Recht gegen Recht: Notstand. Beispiel: Zertrümmerung eines Wohnungsfensters zur Rettung der im Haus von einem Feuer eingeschlossenen Personen. Oder "Bearbeitung" eines PKW mit Spreizer und Hydraulikschere zur Befreiung verletzter Autofahrer. Praktischer Alltag bei Feuerwehr und Rettungsdiensten.
    Hier ist Rechtsgüterabwägung geboten. Wohnungstür aufbrechen, um bewusstlose Person zu retten -> straffrei. Wohnungstür eintreten, um verhungernden Wellensittich zu retten -> strafbar.

    Wann immer es um die Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben, Eigentum, Freiheit oder Ehre geht, ist es Notwehr, nicht Notstand.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Hallo Jollyhoker,

    Notwehr und Notstand sind zwei verschiedene paar Stiefel.

    Recht gegen Unrecht: Notwehr. Beispiel: Einbruch, gewalttätiger Angriff auf leib oder Leben, versuchter Raub.
    Hier ist keine Rechtsgüterabwägung erforderlich, es sei denn, das Missverhältnis der Rechtsgüter ist ganz krass (Notwehrexzess).

    Recht gegen Recht: Notstand. Beispiel: Zertrümmerung eines Wohnungsfensters zur Rettung der im Haus von einem Feuer eingeschlossenen Personen. Oder "Bearbeitung" eines PKW mit Spreizer und Hydraulikschere zur Befreiung verletzter Autofahrer. Praktischer Alltag bei Feuerwehr und Rettungsdiensten.
    Hier ist Rechtsgüterabwägung geboten. Wohnungstür aufbrechen, um bewusstlose Person zu retten -> straffrei. Wohnungstür eintreten, um verhungernden Wellensittich zu retten -> strafbar.

    Wann immer es um die Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben, Eigentum, Freiheit oder Ehre geht, ist es Notwehr, nicht Notstand.


    Ich weis jetzt nicht wie ich es erklären soll ohne das du dich von mir ans bein gepisst fühlst, aber ich versuche es mal.
    Ich denke du sprichst von Notwehr und Notstand § 227 und § 228 Bürgerliches Gesetzbuch.

    Ich aber hingegen sprach von Notwehr und Rechtfertigender Notstand §32 und §34 Strafgesetzbuch.
    Was §32 und §34 ist steht ja da, Das Notwehr und Notstand das selbe sind hab ich nie gesagt. Es tut mir Leid das ich missverstanden wurde.

    ... Wann immer es um die Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben, Eigentum, Freiheit oder Ehre geht, ist es Notwehr, nicht Notstand.


    Das widerspricht sich aber mit

    § 34 Strafgesetzbuch
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,

    Hier nochmal die Quelle: link



    Soweit ich weiss, wird §34 nur angewendet wenn eine Gefahr von einer Sache oder nicht unmittelbar von einer Person ausgeht. Bei einem Einbrecher wäre dies auch in der verdrehtesten Darstellung nie der Fall.


    Das kann ich dort so aber nicht lesen. Ich will das aber auch nicht bestreiten.

    Ich bezog mict auf "soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." d.h. für mich die Abwehr soll angemessen sein. "Auge um Auge" Zahn um Zahn? Wenn nicht würde §33 wieder ins speil kommen, oder?
    Eigentlich war "mit Messer zur Schießerei gehen" ehr scherzhaft gemeint.
    Soweit ich informiert bin soll das heißen das ich z.b. eine Schlägerei schlichten darf ohne rechtliche Konsequenzen zu bekommen. Jedoch darf ich nicht mit nem Baseballschläger dazwischen hauen damit beide ruhig sind.

    3 Mal editiert, zuletzt von jollyhoker (23. Mai 2013 um 18:27)

  • Ich sehe die rechtliche Lage eigentlich genauso klar wie Tiju, darum wundert mich sowas und sowas umso mehr.


    Soweit ich weiss, wird §34 nur angewendet wenn eine Gefahr von einer Sache oder nicht unmittelbar von einer Person ausgeht. Bei einem Einbrecher wäre dies auch in der verdrehtesten Darstellung nie der Fall.

    Lies dir bitte bei Wiki mal durch was mit Notstand in Sinne des StGB gemeint ist.


    Joachim


    Das habe ich.
    Es ändert aber nichts daran.

  • Das widerspricht sich aber mit
    § 34 Strafgesetzbuch
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,


    Das widersrpicht sich nicht, Notstand kommt nur in Frage wenn Notwehr nicht angewendbar ist. Gefahr ist nicht gleich Angriff. Die Beispiele dei Daily Carry angeführt hat zeigen das ganz gut. Anderes Beispiel wäre auch die Verteidigung gegen Hunde (vor dem Gesetz Sachen). Sofern sie nicht vom Halter als Waffe verwendet, also per Kommando gehetzt werden, gilt hier auch der Notstand.

    Soweit ich informiert bin soll das heißen das ich z.b. eine Schlägerei schlichten darf ohne rechtliche Konsequenzen zu bekommen. Jedoch darf ich nicht mit nem Baseballschläger dazwischen hauen damit beide ruhig sind.

    Wen beide ruhig sind, darfst du mal gar nix, ausser evtl. einen an der Flucht hindern. Wenn jemand angegriffen wird, gilt die Nothilfe als Unterfall der Notwehr, d.h. du kannst dazwischen gehen mit egal was, auch mit ner Waffe. Dies wäre aber nicht ratsam, da du in so einem Fall später beweisen musst das eine Notwehr- bzw. Nothilfesituation vorgelegen hat, was bei ner Kloppereis nicht sehr schwer wird.

    EDIT: In Wikipedia stehts auch.

    Zitat

    Zu beachten ist hierbei, dass für eine bevorstehende Beeinträchtigung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Handlung eines Menschen („Angriff“) in § 32 StGB mit der Notwehr (einschließlich Nothilfe) eine speziellere Regelung gilt.

    2 Mal editiert, zuletzt von alexandru (23. Mai 2013 um 18:41)

  • Ich hab nu den Faden verloren. was wollt ihr eigentlich?
    Wo bitte habe ich etwas falsches Gesagt?

  • Es ändert aber nichts daran.


    Nun dann hast Du es aber nicht richtig gelesen oder nicht verstanden.

    Zitat

    Damit unterscheidet sich der rechtfertigende Notstand insbesondere von der Notwehr, wo gerade keine Abwägung stattfindet: der Angreifer handelt rechtswidrig,

    und

    Zitat

    Beim Notstand dagegen steht nicht Recht gegen Unrecht, sondern „Recht gegen Recht“


    Joachim

    Edit: Bei einem Einbruch liegt kein Notstand vor, das ist der Fehler.

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/


  • Nun dann hast Du es aber nicht richtig gelesen oder nicht verstanden.


    Ich meinte ändert nichts daran das "§34 Strafgesetzbuch" nicht gleich "§228 Bürgerliches Gesetzbuch" ist.


    Edit: Bei einem Einbruch liegt kein Notstand vor, das ist der Fehler.


    Das habe ich auch nicht gesagt. Mein Ausgangs Post galt dem Thema Notwehr. §34 habe ich nur mit angehängt. §35 habe ich weggelassen weil ich mir schon dachte das das hier dann so endet. Sorry


    Wen beide ruhig sind, darfst du mal gar nix, ...


    Ich sprach ja auch von "eine Schlägerei" nicht "nach einer Schlägerei". Wenn keiner was macht, ist es keine Schlägerei, zumindest nach meinem Verständnis für derartige Handlungen.


    ... Wenn jemand angegriffen wird, gilt die Nothilfe als Unterfall der Notwehr, d.h. du kannst dazwischen gehen mit egal was, auch mit ner Waffe. Dies wäre aber nicht ratsam, da du in so einem Fall später beweisen musst das eine Notwehr- bzw. Nothilfesituation vorgelegen hat, was bei ner Kloppereis nicht sehr schwer wird.


    Ich denke wir meinen das selbe, zumindest meine ich das was du da geschrieben hast.

    Einmal editiert, zuletzt von jollyhoker (23. Mai 2013 um 18:45)

  • Notwehr ist mir soweit absolut klar. Ich weiss was ich wann darf und wann nicht. Anders sieht es beim Notstand aus... was darf man da wann?

    PS: Im Verein sagte mal ein älterer Herr, er habe nur eine SSW zu Hause um sie nachher dem Einbrecher in die Hand zu legen... :S

  • Ich sehe die rechtliche Lage eigentlich genauso klar wie Tiju, darum wundert mich sowas und sowas umso mehr.

    Presseschnippsel taugen nur begrenzt zur juristischen Bewertung, auch diese ;):

    Der Rentner aus Sittensen Link Wenn er tatsächlich 4 Schüsse in den Rücken abgegeben hat und angibt, das er nicht wußte, das der flüchtende Täter sein Geld hatte, wirds kritisch.

    Die Juwelierin aus Darmstadt Link

    Hier wurde sogar ein Schuß von hinten als Notwehr anerkannt. Die 8 Monate (auf Bewährung) gabs wg. WaffG (Aufbewahrung im Schreibtisch o.ä.) und unterlassener Hilfeleistung.

    Wer sich eingehender mit der Materie befassen will: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/ Suchworte: Notwehr Nothilfe Notstand

    Beim Notstand gehts um alle möglichen Gefahren. Hier findet eine Rechtsgüterabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Mittels statt. Da landest Du aber nur, wenn Notwehr/Nothilfe nicht anwendbar ist.

    Andreas

  • Danke für die Links gilmore, insbesondere bei der Juwelierin hätte mich alles andere überrascht. Hatte selber schon gesucht, aber kein Urteil gefunden. Hat aber schon einen ziemlich bitteren Beigeschmack.

    Im Fall Sittensen gibt es aber noch kein Urteil, oder?

    Ich sprach ja auch von "eine Schlägerei" nicht "nach einer Schlägerei". Wenn keiner was macht, ist es keine Schlägerei, zumindest nach meinem Verständnis für derartige Handlungen.


    Hast recht, ich hatte mich verlesen, mein Hirn hat aus dem "damit" ein "wenn" gemacht. :wacko: :wacko:

  • Hallo Jollyhoker,

    Ich weis jetzt nicht wie ich es erklären soll ohne das du dich von mir ans bein gepisst fühlst, aber ich versuche es mal.
    Ich denke du sprichst von Notwehr und Notstand § 227 und § 228 Bürgerliches Gesetzbuch.

    Ich aber hingegen sprach von Notwehr und Rechtfertigender Notstand §32 und §34 Strafgesetzbuch.
    Was §32 und §34 ist steht ja da, Das Notwehr und Notstand das selbe sind hab ich nie gesagt. Es tut mir Leid das ich missverstanden wurde.

    wieso sollte ich mich denn "ans Bein gepisst" fühlen? Dies ist doch ein Diskussionsforum, oder?

    §227 und §228 BGB dienen der zivilrechtlichen Haftungsfreiheit (wegen Schadenersatz) in Folge der strafrechtlichen Straffreiheit von Notwehr und Notstand. Deshalb haben diese auch paarweise fast genau den gleichen Wortlaut. Das passt schon.

    Notwehr ist immer gekennzeichnet durch die Rechtswidrigkeit des Angriffs auf eines der folgenden notwehrfähigen Rechtsgüter: Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre.

    Notstand ist gegeben, wenn zwar ein Rechtgut durch Handeln oder Unterlassen oder durch höhere Gewalt gefährdet ist, jedoch dabei entweder kein rechtswidriger Angriff stattfindet oder das Rechtsgut nicht notwehrfähig ist. In diesem Fall gibt es Straf- und Schadensersatzfreiheit nur dann, wenn das zu schützende Rechtsgut höher zu bewerten ist als das durch die Notstandshandlung verletzte Rechtsgut. Darunter fallen die ganzen Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze, bei denen Sachenabsichtlich kaputt gemacht werden, um Verletzten zu helfen.

    Oder ein Beispiel näher am Thema dieses Forums: Ein Helfer erschießt einen Hund, der gerade dabei ist, ein Kind totzubeißen. Das ist Notstand, nicht Notwehr, denn Tiere können nicht rechtswidrig handeln.

    Notwehr käme z.B. auch nicht in Frage, wenn Dir ein Linienbusfahrer ohne triftigen Grund die Beförderung verweigert. Das ist zwar rechtswidrig, da Beförderungspflicht besteht, aber nicht notwehrfähig, da kein notwehrfähiges Rechtsgut verletzt wird.

    "Notwehr ist mir soweit absolut klar. Ich weiss was ich wann darf und
    wann nicht. Anders sieht es beim Notstand aus... was darf man da wann?"

    Hier geht es um Rechtsgüterabwägung. In dieser Reihenfolge:

    1. Leben
    2. Leib (Körperliche Unversehrtheit)
    3. Freiheit
    4. Eigentum
    5. Ehre

    Beispiel aus dem Leben (Situationen in die man lieber nie kommen möchte) :P : Beim Versuch, eine Toilettenbox in einem fremden Gebäude nach Verrichtung der Notdurft wieder zu verlassen, stellt man fest, dass man beim Schließen der Tür wohl die Klinke herausgezogen und sich eingesperrt hat. Und weit und breit keine andere Person zu sehen / hören. Handy auch keins dabei. Jetzt hilft nur noch die Tür aufhebeln, um sich aus der Zwangslage zu befreien (Leatherman ist natürlich dabei :D ). Beeinträchtigtes Rechtsgut: Freiheit. Rechtswidriger Angriff: Nein. Verletztes Rechtsgut bei der Selbstbefreiung: Eigentum. Rechtfertigender Notstand: JA. => Keine Straftat (Sachbeschädigung), keine unerlaubte Handiung (Schadensersatz).

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

    Einmal editiert, zuletzt von Daily Carry (23. Mai 2013 um 21:49)

  • Da ich den Herren Anwältern nicht mehr folgen kann. Sage ich nur noch vor Gericht gewinnt der der am glaubhaftesten Lügt. (ausspruch von einem Richter am BGH)

  • Sage ich nur noch vor Gericht gewinnt der der am glaubhaftesten Lügt. (ausspruch von einem Richter am BGH)

    Wobei jeder von sich behauptet, die Wahrheit zu sagen, während der andere lügt :D . Eine Gerichtsverhandlung ist halt keine Multiple-Choice-Aufgabe.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Hallo,

    kenne die Gesetze nicht in Deutschland, allerdings ist es bei uns hier in Österreich erlaubt in seiner/m Wohnug/Haus eine SSW abzufeuern! Da CS und Pfefferkartuschen ja zur abwehr sind muss halt die Situation denn Einsatz "erlauben"

    Kurz, theoretisch darf ich in der Wohnung auf einen Einbrecher feuern wenn ichmich bedroht fühle!
    praktisch ist es so das eine Wohnung nun mal kein fussbalfeld ist und ich mich selbst in gefahr bringe und nat. noch mehr denn jenigen auf den ich feuer...somit hat das Gesetzt in der Sache nur ein Wort... Notwehrüberschreitung!

    NUr mal so am Rande... Einbrecher die in Wohnungen einbrechen in welchen noch wer ist? naja kein Kommentar ;D

    mfg Markus

  • NUr mal so am Rande... Einbrecher die in Wohnungen einbrechen in welchen noch wer ist? naja kein Kommentar ;D


    Ooooh, das gibts öfters als du glaubst. Einer ehemaligen Lehrerin von mir ist das passiert: Da sind nachts mindestens zwei Leute in ihre Wohnung eingebrochen, während sie im Bett lag. Sie hat alles mitgekriegt, hat sich aber aus Angst schlafend gestellt. Du kannst dir vorstellen was für Todesängste man da austeht.

  • somit hat das Gesetzt in der Sache nur ein Wort... Notwehrüberschreitung!

    Bei einem Wohnungseinbruch? Das ist ein gefährlicher, rechtswidriger, gegenwärtiger und andauernder Angriff auf ein hohes Rechtsgut! Da ist Notwehr immer gerechtfertigt. Exzessiv wäre es allenfalls, Kirschendiebe mit der Schrotflinte vom Baum zu holen.

    NUr mal so am Rande... Einbrecher die in Wohnungen einbrechen in welchen noch wer ist? naja kein Kommentar

    Ooooh, das gibts öfters als du glaubst. Einer ehemaligen Lehrerin von mir ist das passiert: Da sind nachts mindestens zwei Leute in ihre Wohnung eingebrochen, während sie im Bett lag. Sie hat alles mitgekriegt, hat sich aber aus Angst schlafend gestellt. Du kannst dir vorstellen was für Todesängste man da austeht.

    Es gibt nichts, was es nicht gibt im Leben. Die Frage ist nur, wie oft passiert etwas und wem passiert etwas. Üblicherweise kundschaften Einbrecher das Objekt vor der Tat aus, denn sie wollen keinesfalls ein unnötiges Risiko eingehen. Trotzdem gibt es auch die geschilderten Fälle, wo ein Einbruch trotz Anwesenheit der Bewohner passiert. Dann aber entweder aus Versehen oder bei Leuten, die man zuvor als ängstlich / wehrlos einschätzt. Eine große Rolle spielt auch die Höhe der erwarteten Beute. Bei einem Millionenraub wird schon mal brutal und gewalttätig vorgegangen. Die Aussicht auf Erfolg rechtfertigt das Risiko für den Täter.

    Aber nochmal ganz zurück zur Frage des Thread-Starters: Wenn tatsächlich Einbrecher in der Wohnung stehen, ist der Einsatz einer SSW m.E. ohne weiteres gerechtfertigt. Die Diskussionen darüber kann man dann hinterher führen. Es ist ja auch kein Zufall, dass SSW und Reizstoffmunition sowohl frei erworben als auch im eigenen Besitztum erlaubnisfrei geführt werden dürfen.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Die Anwendung vom Reizstoffwaffen in der eigenen Wohnung sehe ich auch Rechtlich nicht als problematisch, die Probleme sehe ich da eher im Raumklima :)

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Ich möchte nun nicht falsch verstanden werden. Ich weis das die Beispiele etwas Überzogen sind. Das habe ich deswegen gemacht um die Unterschiede besser ersichtlich zu machen. Ob es in der Realität wirklich zu solchen Situation kommt, kann ich nicht sagen.

    Peter = Opfer bzw. Bewohner der Immobilie
    Einbrecher = Einbrecher

    Szenario 1.

    Peter im ersten Stockwerk wird wach und Bemerkt einen Einbrecher. Peter Schleicht sich nach Draußen in die Garage um sich mit einem Spaten zu bewaffnen um den Einbrecher zu stellen.
    Er geht wieder ins Haus und haut dem Einbrecher ohne Warnung eins über den Schädel.

    Is das noch Notwehr? Peter war ja schon aus dem Haus, er hätte fliehen können. Ich will nicht sagen das ich das so sehe, ich glaube aber das es so gesehen werden könnte.

    Szenario 2.

    Peter im ersten Stockwerk wird wach und er will die Sache genauer erkunden und trifft auf den Einbrecher, Geistesgegenwärtig greift er nach dem erst besten schweren Gegenstand und haut dem Einbrecher damit eins Über den Schädel.

    Wie sieht es hier aus? Notwehr?

    Szenario 3.

    Peter ein Mann knapp 2 Meter groß 120Kg schwer, Kräftig. Er wird nachts wach und Trifft im Haus auf einen Einbrecher, 1,65m/ 69Kilo. Dieser ergreift schnurstracks die flucht. Peter hinterher. Auf dem weg kann Peter einen Sparten ergreifen den er noch vor dem Haus liegen hatte. Schließlich holt er den Einbrecher ein und haut ihm mit dem Spaten über den Schädel.

    Notwehr?

    Ich will mit den Szenarios nur zeigen, das es so was wie Schwarz und Weiß in der Rechtsprechung wohl nicht gibt. Viele Faktoren führen letztendlich zu einem Ergebnis.