1 Tresor für 2 Personen?

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 2.279 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Mai 2012 um 13:20) ist von LEP FAN.

  • Hallo zusammen.

    Ich hatte gerade eine Idee. Da ich mir aber über die rechtliche Lage nicht im klaren bin, möchte ich hier einmal nachfragen.

    Folgende Lage haben wir hier: Also auf unserem Grundstück stehen 2 Häuser, einmal meins und das meiner Eltern.
    Ich habe momentan einen A/B Tresor, wobei ich nur meine CO2 Langwaffen darin verstaue. Den Innentresor nutze ich nicht.
    Wäre es legal, wenn mein Vater seine 4mm darin verstaut? Also den Schlüssel für den Innentresor hätte nur er, dadurch hat ja nur er Zugang.
    Könnte das bei einer Kontrolle ( ist für die nächste Woche angekündigt) Probleme bereiten, da der Tresor nicht in seinen 4 Wänden steht?
    Seinen Tresor wollte er nicht weiter nutzen, da die Verschlussmechanik teilweise stark klemmt und wir sie nicht richten konnten.
    So würde um den Kauf eines neuen Tresor herumkommen.

    9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich sei irre,

    aber eine summt die Melodie von Tetris...

  • Ja der Innentresor hat eine B-Zulassung. Und da ich keinen Schlüssel haben werde is kein unberechtigter Zugriff möglich.
    Ich mach mir eher Sorgen das jemand was dagegen haben könnte, da der Tresor an sich ja nicht in seinem Haus steht...

    9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich sei irre,

    aber eine summt die Melodie von Tetris...

  • Nur mal eine Frage zum Verständnis ...

    Du hast selbst eine WBK oder nur Dein Vater ?
    Wenn Ihr Beide WBK Inhaber seit, so könnte Dein Vater Dir die Waffen ja für 4 Wochen überlassen haben.
    Was zwar auch kein Dauerzustand sein darf ...

    Ansonsten kann es ja sein, das wenn Er überprüft wird, Er auch in Erklärungsnot kommt wo denn sein geeigneter Tresor sei.

    Wenn Du keine WBK hast ist es wohl eher kritisch zu sehen wenn dein Vater Dir die Waffen zur Aufbewahrung überlässt.
    Ist es denn in dem Falle denkbar den Tresor ins Haus Deines Vaters zu stellen?

  • Was war das früher, eigentlich noch nicht so lange her, so schön.

    Man hat den Krempel einfach an die Wand gehängt und fertig.
    Kein Mensch der sich darüber aufgeregt hat.

    Tresor?
    War was für reiche Menschen um ihr Geld darin aufzuheben.
    Aber nicht für den Durchschnittbürger.

    Waffentresor?
    War ein unbekanntes Wort.


    Obba Gerrit

  • Eine gemeinschaftliche Nutzung eines Waffenschrankes ist in der AWaffV § 13 klar geregelt. So ist das zulässig, wenn sich mehrere berechtigte Personen einen Schrank teilen, wenn diese Personen in einer häuslicher Gemeinschaft wohnen.
    Die WaffVwV regelt zusätzlich, dass die WBK dieser Berechtigten das gleiche Erlaubnisnineau haben müssen.

    So hat eine evtl. Familienzugehörigkeit keine Bedeutung. Der gemeinsame Haushalt sowie vergleichbare WBKs sind maßgebend.
    Somit wäre deine Idee aus gleich zwei Gründen unzulässig. Kein gemeinsamer Haushalt und du hast wohl keine WBK.

  • Das stimmt zwar, jedoch wird der Schrank nur in seiner Gesamtheit angesehen. Zudem fehlt der gemeinsame Haushalt.
    Das wird der Papa wohl einen kleinen B-Würfel kaufen müssen. Wie war die Waffe bis jetzt denn gelagert?

  • Hallo,

    wie schaut´s denn bei den Vereinen aus ?

    Daraus lässt sich doch eine Lösung ableiten, oder ?

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Eine dauerhafte Auslagerung lässt das Waffenrecht m.E. nicht zu. Es gibt nur eine Ausleihe bis max 14 Tage oder eine Auslagerung zur sicheren Verwahrung. Letztere ist zwar nicht befristet, weil z.B. ein Auslandsmontagejob in der Dauer nicht fest steht. Aber die sichere Verwahrung bei einem Berechtigten darf nicht zur dauerhaften Auslagerung benutzt werden, blos weil der Waffenbesitzer keinen Waffenschrank kaufen will. Daher muss auch diese Auslagerung schriftlich begründet werden.
    Bei einer Lagerung in einem Vereinsheim kommt evtl. noch ein anderes Problem dazu. Ist das Vereinsheim ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude, dürfen dort überhaupt keine erlaubnispflichtigen Kurzwaffen gelagert werden. Erlaubnispflichtige Langwaffen höchstens drei Stück in einem Waffenschrank der Stufe I.

  • Zitat

    Bei einer Lagerung in einem Vereinsheim kommt evtl. noch ein anderes Problem dazu. Ist das Vereinsheim ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude, dürfen dort überhaupt keine erlaubnispflichtigen Kurzwaffen gelagert werden. Erlaubnispflichtige Langwaffen höchstens drei Stück in einem Waffenschrank der Stufe I.

    Bezieht sich dieser Satz ausschließlich auf Waffen eines Fremden, die in einem Vereinsheim aufbewahrt werden sollen oder auch auf vereinseigene Waffen? Ich denke ersteres, der....?

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Zitat

    Bezieht sich dieser Satz ausschließlich auf Waffen eines Fremden, die in
    einem Vereinsheim aufbewahrt werden sollen oder auch auf vereinseigene
    Waffen? Ich denke ersteres, der....?

    Egal wem die Waffen gehören, in einem nicht dauerhaft bewohntem Gebäude dürfen nur drei Langwaffen in einem entsprechenden Tresor gelagert werden.

  • Ok, bleibt zu definieren was "nicht dauerhaft bewohnt" bedeutet. Ich vermute einige Vereine haben sich auf dünnes Eis begeben...

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Ok, bleibt zu definieren was "nicht dauerhaft bewohnt" bedeutet. Ich vermute einige Vereine haben sich auf dünnes Eis begeben...


    Das ist bereits definiert und steht in der WaffVwV. Vereinsgebäude, die nur für reine Vereinsabende ein- zweimal Abends die Woche benutzt werden, haben da in der Tat ein Problem und da sollte sich der Verantwortliche entsprechenden Rat einholen, so denn tatsächlich erlaubnispflichtige Waffen dort gelagert werden. Allerdings kenne ich auch genug Vereinsheime, wo entweder eine Kneipe und/oder eine Privatwohnung Bestandteil eines Gebäudes sind.

    WaffVwV

    Zitat

    36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsbe-rechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäu-ser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Ge-bäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgun-gen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Re-gelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Ge-bäude.

  • Stell den Schrank ins Haus der Eltern, überlasse Deinem Vater alle Schlüssel für das B-Fach und einen für das A-Fach und laß Dir einen Haustürschlüssel von Deinen Eltern geben (wenn Du ihn nicht schon lange hast), und alle Probleme sind gelöst.

    Gruß

    vincula

    Forum Waffenrecht Lifetime Member Nr. 500

    "Gun control" means using both hands!

    Einmal editiert, zuletzt von vincula (7. Mai 2012 um 15:32)

  • So geht es auch. Allerdings verstehe ich nicht so ganz, warum man sich als Waffenbesitzer die 100€ für einen einfachen B-Würfel einsparen will, wo so ein Tresor für Ausweise und Familienpapiere sehr praktisch ist. So stellt das nicht nur eine Sicherheit bei Einbruch dar, sondern gibt auch eine gewisse Sicherheit falls es mal brennt - zugegebenermaßen übersteht ein B-Schrak keinen schweren Vollbrand.

  • Ich bezweifle, daß das abschließbare Fach für sich einen B-Schrank darstellt.

    Ich vermute, daß es sich nur in Kombination mit dem Außenschrank darum handelt. Ein A-Schrank ist einwandig, ein B-Schrank hat immer eine doppelte Wand. Bei dem vorliegenden Konstrukt A/B Schrank, Jägerschrank oder wie immer das Ding genannt wird, handelt es sich meiner Ansicht nach um eine zu groß geratenen A-Hülle um einen kleineren A-Schrank. Nur wenn beide Schränke zu sind, ist der innere Schrank ein B-Schrank. Kommt also jetzt ein Unberechtigter mit Schlüssel durch die erste Tür, lagert die Kurzwaffe in einem A-Schrank und das ist unzulässig.

    Wo lagert eigentlich die Munition für die Kurzwaffe ? Im B-Fach darf sie nur zusätzlich verschlossen liegen und im größeren A-Teil hätte schon wieder der Unberechtigte Zugriff.

  • Ob es nun ein A-oder B- Schrank mit einfachem Innenfach oder ein A-Schrank mit echtem B-Innentresor ist, ist für die Ausgangsfragestellung unmaßgeblich.
    In den sog. A/B Jägerschränken darf tatsächlich die Kurzwaffe mitsamt passender Munition in das B-Innenfach. Es ist halt darauf zu achten, dass es sich um einen echten B-Innentresor handelt. Das ist, wie bereits richtig erwähnt, an der allseitigen doppelwandigen Ausführung zu erkennen, die ab der B-Stufe rundherum (!) Standard ist.
    Diese erlaubte Zusammenlagerung von Waffe mitsamt passender Munition steht in der AWaffV § 13.

  • Das Foto sieht für mich nicht nach einen A/B Schrank sondern nur nach einen A Schrank mit zusätzlichen Fach aus.
    Die kleine Tür ist ja eindeutig nicht zweiwandig.
    Also Mun für die Langwaffen darin OK aber keine Kurzwaffen.

    EDIT:
    Das mindeste waren auf deinem Link die Modelle der Reihe R525

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

    Einmal editiert, zuletzt von LEP FAN (8. Mai 2012 um 12:41)