Öffentliche Veranstaltung: Ja oder nein?

Es gibt 84 Antworten in diesem Thema, welches 11.571 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. April 2012 um 13:25) ist von AW93.

  • Lass ich die Luftpumpe mal Zuhause

    Hmmm.
    Für 'Luftpumpen' im Sinne des WaffG besteht ein generelles Führverbot. Auch außerhalb öffentlicher Veranstaltungen. Man bekommt auch keinen KWS dafür.

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Hmmm.
    Für 'Luftpumpen' im Sinne des WaffG besteht ein generelles Führverbot. Auch außerhalb öffentlicher Veranstaltungen. Man bekommt auch keinen KWS dafür.

    Für 'Luftpumpen' im Sinne des WaffG besteht ein generelles Führverbot. Auch außerhalb öffentlicher Veranstaltungen. Man bekommt auch keinen KWS dafür.

    Ja das ist mir bekannt, hab mich total bescheuert ausgedrückt, ich meinte das Führen einer SSW.. :D

  • Mein Fehler, ich habe da etwas Verwechselt. Öffentliches Gelände (die Behörde darf SSW erlauben) und öffentliche Veranstatlung (SSW grundsätzlich verboten) sind rechtlich sehr unterschiedliche Dinge.

    Damit die Diskussion nicht ganz vorbei ist: Wie sieht das mit Pfefferspray aus? Unter das Waffengesetzt fällt es schließlich nicht.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Wenn es dafür auf Sportplätzen keine Sonderregelung gibt sollte Pfefferspray kein Problem darstellen. Soweit ich weiß ist sowas in Stadien aber verboten... Da darf man nichtmal en Apfel mit reinnehmen....

  • Damit die Diskussion nicht ganz vorbei ist: Wie sieht das mit Pfefferspray aus? Unter das Waffengesetzt fällt es schließlich nicht.

    Hier greift nun das Hausrecht.
    Der Inhaber des Hausrechts darf verfügen, was bei ihm zusätzlich nicht gestattet ist.
    So kann der Discobesitzer, wenn er will, sogar Nagelfeilen in seinem Hausrechtsbereich verbieten.

    Pfefferspray kann auch durchaus unters WaffG fallen.
    Wenn es nicht als Tierabwehrspray zugelassen und gekennzeichnet ist.
    On diesem Falle bräuchte es einen Prüfstempel des BKA (nach alter Rechtslage) oder der PTB (neue Rechtslage), ansonsten ist es eine verbotene Waffe.

    Da der Wirkstoff 'Oleoresin Capsicum' in Deutschland aber nicht für Reizstoffsprühgeräte zugelassen ist und eine Zulassung Tierversuche voraussetzen würde, die mittlerweile nach §7 Tierschutzgesetz verboten sind, wird es in Deutschland wohl auch in Zukunft kein Pfefferspray legal ohne Tierabwehr-Aufdruck geben.

    Ausnahme: natürlich staatliche Exekutivkräfte.

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  • Soweit ich weiß braucht Tierabwehrspray keine Zulassung, nur eine Verwendungskennzeichnung an die man sich nicht halten muss und Oleoresin Capsicum ist in Deutschland als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Ich z.B. habe eine Sprayflasche zum Würzen von faden Speisen.

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  • Soweit ich weiß braucht Tierabwehrspray keine Zulassung, nur eine Verwendungskennzeichnung an die man sich nicht halten muss

    Stimmt, die Zulassung gibts nur an meinem alten Wirkensort, der Schweiz, hier in D reciht der Aufdruck.
    Zum Thema: 'sich nicht dran halten muss ...': In Notwehr oder Nothilfe, wenn es ein verhältnismäßiges Mittel ist, dann nicht ...'. Solltest du es außerhalb des Notwehrbegriffs gegen Menschen einsetzen, wäre es eine (gefährliche) KV mit einer Waffe im nicht technischen Sinne.

    Ich z.B. habe eine Sprayflasche zum Würzen von faden Speisen




    Im § 1 Abs. 2 Waffengesetz ( WaffG ) wird der Begriff der Waffe wie folgt geregelt :

    (2) Waffen sind
    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    Demnach entfällt die Einstufung von so genannten „Reizstoffsprühgeräten“ als Waffe erst einmal grundsätzlich. Dennoch kennt das deutsche WaffG auch Reizstoffsprühgeräte und definiert diese in der Anlage 1 Unterabschnitt 2 „ Tragbare Gegenstände “ wie folgt :

    Gegenstände,
    1.2.2 ... aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
    1.2.3 ... bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
    a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
    b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie,… hervorgerufen werden kann.


    Es gilt hier nicht nur die Anlage 1 zum Gesetz, sondern auch die Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)Waffenliste. Dort ist unter Abschnitt 1: Verbotene Waffen geregelt. Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:


    1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenständ
    - in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
    - zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;


    Ich kenne deine Sprayflasche nicht, aber vielleicht wäre es gut draufzuschreiben: 'Nur zur Abwehr faden Geschmacks beim Essen'  :D

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  • Pfefferspray oder CS-Spray sollte kein Problem sein, da man zum Führen keine Genehmigung braucht, es andererseits auch kein verbotener Gegenstand ist..

    Vorsicht.
    CS-Gas fällt unters WaffG, daher Führverbot nach § 42 I WaffG. Pfefferspray fällt (in der Regel -> Kennzeichnung als Tierabwehrspray) nicht unters WaffG und ist damit erlaubt.

    Edit: Natürlich nicht das allgemeine Führverbot, sondern das auf öffentlichen Veranstaltungen. Darum geht es hier ja auch.

    Einmal editiert, zuletzt von White (14. März 2012 um 10:13)

  • Daß CS-Spray unters Führverbot nach §42 fällt, wäre mir neu.

    Da es keine Hieb und Stoßwaffe oder ein Messer ist, gilt natürlich das Führverbot für Spray (oder auch E-Schocker mit PTB) nicht.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Daß CS-Spray unters Führverbot nach §42 fällt, wäre mir neu.

    Da es keine Hieb und Stoßwaffe oder ein Messer ist, gilt natürlich das Führverbot für Spray (oder auch E-Schocker mit PTB) nicht.

    Du verwechselst den §42a mit dem §42:


    § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
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  • Das Fußballspiel ist klar, aber warum fällt Kino unter öffentliche Veranstaltung? Das ist doch alltäglich? :S
    Und Aufzüge darf man mit SSW auch nicht benutzen :S

    Es gibt derartige Infos im Netz. Aber da sich ein Kinobesuch (außer es ist z.B. ein Dorf, das einmal im Monat so ein altes Kino belebt) sich nicht aus dem täglichen Leben heraushebt, ist es keine öffentliche Veranstaltung nach WaffG..


    Aufzüge darfst du wohl benutzen, aber nicht daran teilnehmen.:D

    Vielleicht wirds dir klar, wenn du dir das anschaust:

    http://synonyme.woxikon.de/synonyme/aufzug.php

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Aufzüge darfst du wohl benutzen, aber nicht daran teilnehmen.

    Ups :S Haha, ja stimmt, hätte jetzt nicht daran gedacht :D

    Also Kino in Berlin und Hamburg (solange es jetzt keinen Galaabend gibt mit Schauspielern usw.) sollte eigentlich kein Problem sein? Gibt's da verlässliche Quellen zu?

  • Naja, dort gilt aber die Hausordnung.
    Und Cinemaxx z.B. untersagt das mitbringen von Waffen. ( Klick Punkt 10.)


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Hallo!

    ...hatte bereits geschrieben:

    ja, wäre besser die Plempe nicht mitzunehmen.
    ...habe zufällig hier den Antrag für den KWS liegen:
    öffentliche Veranstaltungen:
    Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte, etc. ....so steht es exakt in " dem mir vorliegenden " Antrag

    Kino wird im Antrag für den KWS ( zumindest Kreis Heinsberg ) erwähnt.
    ... nur zur Info.

    Aber da fehlt mir die Fantasie, daß dies in z.B. Berlin o. Hamburg anders sein soll.
    Gruß

  • Kino wird im Antrag für den KWS ( zumindest Kreis Heinsberg ) erwähnt.
    ... nur zur Info.

    Aber da fehlt mir die Fantasie, daß dies in z.B. Berlin o. Hamburg anders sein soll.
    Gruß

    Ok, jetzt bin ich wieder total verwirrt, gibt es da irgendwo eine verlässliche Angabe, was nun gilt?

  • An alle "MiteinerPlempeunterdemArmVeranstaltungsbesucher"

    eigentlich ist doch hier alles zum Thema gesagt! Was sollen denn diese Spitzfindigkeiten betreffend den Veranstaltungen .......?
    Was ist denn so prickelnd daran wenn man im Kino eine SSW dabei hat, haben darf oder nicht? Und bei anderen Veranstaltungen find ich es genau so sinnfrei. Einen auf dicke Hose machen?
    Mein Vorschlag: Einfach seine "Plempe" mitnehmen und gut iss. Nur hinterher nicht wieder einen Thread aufmachen und fragen mit welchen Konsequenzen man rechnen muß weil man erwischt worden ist.

    Nachdenkliche Grüße
    Pinkerton

  • Tja,so ist das mit dem deutschen Waffenrecht.Alles recht unverständliche Gummiparagrafen,die im Zweifel immer gegen dich ausgelegt werden können.Aber das ist wohl so gewollt,das man die Bürger durch Unklarheit und Verunsicherung dazu bringen will,doch lieber auf seine Rechte zu verzichten,als das Risiko einzugehen,etwas zu tun,was fast jedes Tier darf-Waffen führen.Ok,bei Tieren sinds Klauen und Zähne,oder einfach ihre Masse.Darüber verfügt Homo Sapiens nunmal nicht-deswegen hat er Ersatzwaffen erfunden,die einem aber grösstenteils vom Staat verwehrt bleiben.

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!