Beidseitig geschliffen verboten?!

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 15.196 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Juli 2021 um 18:47) ist von Markarov.

  • Immer gerne, du meinst in Waffenverbotszonen?

    So wie ich das damals gelesen habe sind die Messer nach 42 a dort für Inhaber Waffenrechtlicher Erlaubnisse erlaubt.

    Der Rest ist auf 4 cm beschnitten.

    Ob eine Waffenbesitzkarte nun zählt bin ich aber nicht auf dem laufenden, als es damals rauskam war zumindest vom kleinen Waffenschein die Rede, allerdings sind mir keine Praxiserfahrungen bekannt.

    Würde mich aber auch mal Interessieren was da nun Fakt ist.

    Der Kleine Waffenschein gilt nur für PTP -Waffen und nicht für Messer, egal um welche Messer es sich handelt. Und es gibt keine Waffenbnesitzkarte, die das Führen von Messern erlauben würde. Eine Waffenbesitzkarte erlaubt auch kein Führen von Waffen. Dazu bedarf es einer gesonderten Erlaubnis, z.B. Jagdschein.

    Wer hinter meinem Rücken über mich lästert, hat die beste Position um mich am Allerwertesten zu lecken. :P:P

  • Das stimmt nicht ganz. Mit diesen Scheinen (plus Personalausweis) ist man berechtigt in Waffenverbotszonen dennoch Messer nach §42a zu führen.

    Grüße - Bernhard

    Und aus welcher Verordnung oder Vorrschrift hast du das abgeleitet?? Kannst du das belegen, oder ist das deine persönlich Auslegung??

    Wer hinter meinem Rücken über mich lästert, hat die beste Position um mich am Allerwertesten zu lecken. :P:P

  • Das ist mir bewusst, es geht im neuen WaffG bezogen auf Waffenverbotszonen allerdings darum das Inhaber Waffenrechtlicher Erlaubnisse von dem Verbot einer Klingenlänge von über 4 cm ausgenommen sind. Steht so im Gesetz aber welche da mag ich mich mangels Praxiserfahrung nicht festlegen.

    Nach dem Link von Bernhard 2 Post vor deinem zählt der KWS jedenfalls.

    Wer ein 42a Messer in einer Waffenverbotszone aufgrund des Vorhandenseins einer waffenrechtlichen Genehmigung (WS, WBK, KWS) mitführt, ist verpflichtet, die Genehmigung selbst mitzuführen und er muss zusätzlich seinen Personalausweis oder Reisepass mitführen.

    https://knife-blog.com/messerverbote-und-waffenverbotszonen

    Grüße - Bernhard

  • § 42

    Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.

    (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

    1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,

    2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,

    3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie

    4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

    1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

    2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

    3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

    4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,

    5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und

    6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

  • So ist es :thumbup:

  • Waffenverbotszonen

    Eine im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedete Novellierung des Waffengesetzes (3. WaffRÄndG) wurde am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Die für das Tragen von Messern relevanten Bestimmungen sind im neu eingefügten Absatz 6 des § 42 WaffG enthalten:

    1. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

      1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,

      2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,

      3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie

      4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
    2. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

      1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

      2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

      3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

      4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,

      5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und

      6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

      Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

    Quelle:

    https://www.boker.de/waffenrecht

    Grüße - Bernhard

  • Sie sind aber definitionsgemäß Dolche und somit eine Waffe.

    Das ist weit verbreiteter Blödsinn. Aber mittlerweile ist ja Alles eine Waffe. Inkl. Wattebällchen.

    Beidseitig geschliffene Messer sind nicht zwangsläufig Dolche und Dolche nicht zwangsläufig Waffen.

    Obwohl. Wer weis was sich die unwissenden Paragraphen-Typen für Unfug ausgeknobelt haben?

    Beispiel 1: Ich habe einen Brieföffner. Beidseitig geschliffen.

    Beispiel 2: Ich habe ein Tauchermesser. Beidseitig geschliffen.

    Letzteres Messer könnte man eventuell als Dolch ansehen. Trotzdem keine Waffe.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

    Einmal editiert, zuletzt von the_playstation (20. Juli 2021 um 16:00)

  • Da ist nur noch hinzuzufügen das es aber nur in neuen Waffenverbotszonen gilt.

    In den alten ,Hamburg Reeperbahn.... bleibt alles beim alten ,weder mit noch ohne Erlaubnis ,dort ist es untersagt.

  • Das ist die Auffassung der Fa. Böker. Diese übenehmen alledings für ihre Ausführungen auch keine Gewähr.

    "Rechtsberatung

    Wir möchten zudem darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit."

    Quelle:

    https://www.boker.de/waffenrecht

    Wer hinter meinem Rücken über mich lästert, hat die beste Position um mich am Allerwertesten zu lecken. :P:P

  • So etwas schreibt jeder rein, der halbwegs schlau ist. Alleine zur eigenen Absicherung. Wer möchte bei dem Verbotsirrsinn seine Hand dafür ins Feuer legen.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Hast du denn Quellen die nahelegen das dem nicht so ist BMSTJ ?

    Das niemand Rechtsauskunft mit Gewähr gibt sollte klar sein, ich denke da wird man Urteile abwarten müssen wenn jemand mit KWS und 42a konvormen Messer erwischt wird und es auf einen Prozess ankommen lassen sollte.

    Solch ein Prozess ist mir allerdings noch nicht bekannt.

  • Das stimmt allerdings.

    Die Formulierungen in den Vorschriften sind so schwammig, dass es jede Menge Auslegunsspielraum gibt. Selbst wenn es irgend wo ein Urteil dazu geben sollte, ist das noch lange nicht bindend für ein anderes Gericht. Es sei denn, ein Oberlandesgericht oder der BGH hat sich damit beschäftigt. Dann wäre es ratsam für einen Richter sich daran zu orientieren.

    Aber immer gilt noch der Satz: "Auf hoher See und vor Gericht, bist du in Gottes Hand"

    Man sollte Fortuna nicht heraus fordern.

    Wer hinter meinem Rücken über mich lästert, hat die beste Position um mich am Allerwertesten zu lecken. :P:P

  • ich suche einfach ein messer mit einem nylonholster mit verschluss das es nicht rausfallen kann und am besten gummigriff oder so. ....

    wie gesagt es soll fest drinsitzen am besten mit verschluss das es nicht rausfallen kann.

    Ich habe seit ewig ein Marttiini Finnenmesser.

    Hat eine hoch reichende Lederscheide (kein Nylon) und ist mir noch nie rausgefallen.

    Die Dinger gibt es heute auch mit Gummigriffen.

    (meins hat noch den traditionellen Holzgriff)