Einhandmesser im Auto - Nun Urteil wegen Führverbot

Es gibt 66 Antworten in diesem Thema, welches 13.119 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Juli 2011 um 13:06) ist von barret.

  • Transportieren ist in einem verschlossenem Behältnis ( mit Schloss ) o.ä.
    Ein Auto zählt weder als verschlossenes Behältnis noch als befriedetes Grundstück.
    Die Verpackung nach dem Kauf zählt allerdings als verschlossenes Behältnis.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • hmm dachte ich mir schon,dass es bloß darum geht,dass es nicht nutzbereit im auto liegen darf,bzw DIES den unterschied zwischen transport und führen ausmacht.finde ich aber irgendwie unsinnig...so eine einfache tasche mit vorhängeschloß lässt sich ja auch mal eben fix aufreissen,ist ja kein tresor oder so.bald muß die gute alte baseballkeule auch noch im futteral mit vorhängeschloss transportiert werden...aber die muss ich wenigstens nicht extra auspacken hehe ^^

  • Hähä..geht doch nix über den guten alten Hickory-Spaßstab... 8o

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • hehe pressure..so ist recht...ich auch.und zwar nur,deswegen wusste ich wohl auch nicht,das ein schwert im auto extra verschlossen sein muß.war eigentlich immer der meinung sowas betrifft nur schusswaffen.jaaaa man lernt nie aus....

  • Hui, diese Resonanz zeigt mir recht großes Interesse an dieser Sache.

    Wie dem auch sei.
    Es zeigt aber eindeutig, dass der Gesetzgeber doch wider erwarten genau hinschaut und sich den angegebenen Zweck des Führens von Einhandmessern eher streng prüfen wird. Das belegt aber auch, dass einfache Ausreden, wie z.B. die schon öfter gemachte Äußerung hier - ich brauche das zum Apfel schälen... - und - da soll einer mir das Gegenteil beweisen... - eben nicht ausreichend sind.
    Etwas tröstlich stimmt mich das doch Recht milde Urteil von 200 €. Allerdings dürften die Verfahrenkosten einschließlich dieser Revisionsverhandlung ein Vielfaches betragen.

    BTW: Ich halte im Auto ein Nothammer mit kombiniertem Gurtschneider für die weitaus praktischere Alternative, auch weil er wegen der Halterung im Notfall sicher eher greifbar sein dürfte, als das irgendwo im Auto liegende und wahrscheinlich im Unfallgeschehen umhergewirbelte Messer, so denn nicht in der Hosentasche. Letzteres dabeihaben in der Hosentasche im Sinne eine Notfallwerkzeuges ist ja nicht sichergestellt - (ausgerechnet heute habe ich heute nur meine Badehose an ...)
    Ich habe vor einigen Monaten so ein Nothammer mit Halterung für 2,80 € über eBay gekauft. Das ist nicht die Rede wert.

  • So. Jetzt haben wir also ein Urteil bezüglich einer möglichen "Ausrede" zum Führen von Einhandmessern. Und immer noch sind alle unglücklich. Picky, picky, picky...

    Es gibt ja auch immer noch die Möglichkeit, ein feststehendes Messer unter 12cm Klingenlänge am Mann/an der Frau/im Auto zu haben. Oder eben, was das Gurtdurchschneiden angeht, einen Nothammer/Gurtschneider. Insofern gibt es eigentlich durch dieses Urteil keinen Grund, nach einem Unfall im Auto zu verbrennen weil der Gurt nicht aufgeht (ich würde eh vermuten daß das in dieser Kausalität eher selten geschieht, aber jeder Fall ist natürlich einer zu viel).
    Was mir aber die Galle hochtreibt, ist dieser Teil der Urteilsbegründung: "...um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden
    zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG". Das sagt doch einiges über die Gesinnung aus,die hinter § 42 a Abs. 3 WaffG steht, denke ich.
    Und der Teil, den man sich von solch einer Begründung merkt (ob es nun so gemeint ist oder nicht), ist ja wohl das allerletzte: "Leute aus einem Unfallauto rauskriegen ist Privatvergnügen und nicht so wichtig wie die rigorose Auslegung eines Sicherheitstheaterparagraphen". Nicht daß ich dem Gericht diese Sichtweise unterstellen wollte, aber es fällt leicht, das Urteil so zu verstehen. Eine Verwarnung o.ä., unter bedauerndem Hinweis auf die Rechtslage und die alternativen Werkzeuge, hätte es wohl auch getan.

    Dann wiederum weiß man nicht ob der Angeklagte tatsächlich den Eindruck gemacht hat, er würde das Gurtdurchschneiden bloß als Ausrede hernehmen. Ist ja immerhin durchaus denkbar.

    Ideen werden von Meistern gemacht, Dogmen von Jüngern. Und der Buddha wird immer unterwegs erschlagen.

  • Hi, :^)

    ich habe da noch ganz andere Sachen im Ohr, gerade von Herrn Schäuble, wen man mit diesem Einhandmesserführverbot treffen möchte. Langsam wird es ein richtiges Ärgernis. Aber es sind auch eindeutige Fehler in der Urteilsbegründung. Ich kann nur hoffen, dass der Verurteilte die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

    Es stört mich an diesem Konstrukt immer noch, das nicht hinlänglich definierte Bestimmtheitsgebot. Im Urteil wurde es bejaht, also das dem Bestimmheitsgebot genüge getan wurde. DAS ist aber nicht so, da beisst die Maus keinen Faden ab.

    Wo ist der allgemein anerkannte Zweck hinreichend und mit Bestimmtheit und das auch noch eindeutig definiert? Ganz richtig nirgends. Und wenn der Gesetzgeber nicht in der Lage ist einen solchen Dreck rechtsverbindlich und eindeutig abgrenzend zu formulieren, dann brauch er sich auch nicht wundern, dass in Zukunft haufenweise solche Fälle auf dem Tisch der Staatsanwälte landen.

    Wir sind gezwungen hinsichtlich dieses Begriffes nach wie vor zu raten. Eine abschließende Erklärung mit deutlich gezogenen Grenzen gibt es nicht. Und das ist ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot, da kann sich die Kammer auf dem Kopf stellen und.... Sorry, so ein Mist ärgert mich gerade. Hoffentlich geht das noch weiter nach oben.

    In meinen Augen ist das Urteil fehlerhaft. Wenn das nicht bald mal beim BVG landet, geht das noch ewig so weiter.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.


  • In meinen Augen ist das Urteil fehlerhaft. Wenn das nicht bald mal beim BVG landet, geht das noch ewig so weiter.


    Dieser ganze § 42a ist großer Käse. Zwar sind Messer in gewissen Kreisen durchaus ein Problem, aber das wird man damit auch nicht lösen können. Eben diese handwerklichen Fehler im Gesetz provuzieren solche Urteile und machen den Gerichten völlig unnötig Arbeit.

    Aber um das gesellschaftliche Problem der Kriminalität mit Messer zu bekämpfen, fällt mir auch keine Lösung ein.

  • Hallo Klaus, :^)

    um das gesellschaftliche Problem mit den Messern zu bekämpfen, wird es vermutlich nie eine Lösung geben. Zumindest kein Allheilmittel. Solange wir alles Menschen mit all unseren Emotionen sind, muss man den Tatsachen halt einfach ins Auge schauen, und es wird immer etwas passieren. Absolute Sicherheit, Leben ohne Gefahren? Das hat gar nichts mit der Realität zu tun.

    Egal, wie man das dreht und wendet. Das nennt sich halt allgemeines Lebensrisiko.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Ich glaube wenn man so ein Rettungsmesser mit Einhandbedienung sowie Gurtschneider und Glasbrecher in einem hat und in nem Notfall damit sein eigenes und vielleicht noch das Leben anderer rettet bekommt man am Ende vom deutschen Unrechtsstaat noch eins übergezogen wegen des Messers...langsam drehen doch alle frei hier...aber hauptsache Mörder und Vergewaltiger frei rumrennen lassen...

    Man müsste dieser Klapsmühle genannt Deutschland langsam echt den Rücken kehren...


  • Dieser ganze § 42a ist großer Käse. Zwar sind Messer in gewissen Kreisen durchaus ein Problem, aber das wird man damit auch nicht lösen können. Eben diese handwerklichen Fehler im Gesetz provuzieren solche Urteile und machen den Gerichten völlig unnötig Arbeit.

    Aber um das gesellschaftliche Problem der Kriminalität mit Messer zu bekämpfen, fällt mir auch keine Lösung ein.

    Messer sind anders als Schusswaffen Gegenstände des alltäglichen Lebens, werden also (glücklicherweise!) immer und grundsätzlich verfügbar sein.
    Und für Kriminelle gibt´s ja unproblematisch und billig reichlich Alternativen:

    "Waffen"/Baumarkt

  • Teppichmesser... Hmmm... War da nicht mal was...?

    Ich erinnere mich dunkel an 4 entführte Flugzeuge und mehrere tausend Tote in New York und Washington... Zufällig weiß ich auch noch das Datum: 11. 9. 2001... Da spielten doch auch solche Teppichmesser eine entscheidende Rolle... Muß ich jetzt damit rechnen, wenn ich Klingen für meinen Bastelcutter kaufe, daß morgen mein Foto auf der Fahndungsliste steht - unter Terrorismusverdacht??? :thumbdown:

    Habs immer gewußt - OBI ist wirklich schlimmer als FRANKONIA! :P :D


    Und ich sehe immer klarer, daß es eine gute Idee war, meine Einhänder alle umzubasteln und mir dazu noch zwei Messer < 12 cm zu kaufen. Merke: Walther SC mit Heber = pöse, ohne Heber = lieb - und das wesentlich größere BUK ist ein ganz herzensgutes Werkzeug, welches ich noch obendrein in weniger als 1 Sekunde zur Hand habe, anstatt erstmal tief in meinen Taschen zu kramen, wo denn nun mein böses böses Einhandmesser herumfleucht. :D

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Ein Rettungsmesser ist gemäß des folgenden Feststellungsbescheids vom BKA kein Messer sondern ein Werkzeug:


    http://www.bka.de/profil/faq/waf…tungsmesser.pdf


    Allerdings fällt mir gerade erst auf, dass sich dieser Bescheid nur auf Springmesser und Fallmesser aber nicht auf Einhandmesser bezieht. Hätte ich ein Einhandmesser, dass ansonsten den im Bescheid genannten Kriterien genügt, würde ich es sicherlich weiterhin führen und sehen was passiert.

    Gruß,


    vincula

    Forum Waffenrecht Lifetime Member Nr. 500

    "Gun control" means using both hands!

  • Ein Rettungsmesser ist gemäß des folgenden Feststellungsbescheids vom BKA kein Messer sondern ein Werkzeug:


    Das stimmt schon, hat aber mit dem Führverbot nichts zu tun, zudem der Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2003 stammt, wo es den § 42a noch gar nicht gab.
    Es werden ja nicht nur Waffen zum Führen verboten, sondern es ist die Rede von Messern mit bestimmten Eigenschaften. Daher ist es unerheblich, ob das Messer nun zusätzlich als Waffe gilt oder doch nur ein Werkzeug ist. Es bleibt ein Messer. Und dieses ist halt vom Führverbot betroffen, wenn es die bekannte Einhandfunktion oder eine feste Klinge von über 12 cm hat.

  • OK, das habe ich so differenziert bisher noch nicht gesehen. Bis jetzt habe ich ein "Rescue Tool"-Springmesser ständig geführt und dieses auch für die Schneidearbeiten des Alltags verwendet. Werde mir hierfür wohl jetzt doch endlich ein Zweihandmesser zulegen, und das Rescue Tool bleibt, in der Hoffnung es nie als solches verwenden zu müssen, als Akt des zivilen Ungehorsams in der Tiefe meiner Hosentasche.

    Gruß,


    vincula

    Forum Waffenrecht Lifetime Member Nr. 500

    "Gun control" means using both hands!

  • Wann kommt das "Nassrasier-Verbot"?

    Muss ich mir jetzt einen Elektro-"Mäher" zulegen, wenn ich durch die Lande fahre, um meinen nicht unbeträchtlichen Bartwuchs im Zaum zu halten?

    Zum Thema: Irrsinn. Mehr fällt mir zu diesem weltfremden Urteil nicht ein, welches wir leider anerkennen müssen.
    (Wenngleich nur bis Herbst, dann bin ich hier weg)

    Gruß Ralf

    Ich bremse auch für Beamte!
    Hirnschrittmacher für alle.............Volker Pispers