wer bestimmt eigentlich den zweck?

Es gibt 69 Antworten in diesem Thema, welches 4.152 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Februar 2011 um 02:41) ist von baumstamm.

  • Ach wenn diese Frage weiter ins OT abdrftet

    Nun, richtig. Aber dann dürfen solche Konstrukte auch nicht zum Nachweis angeführt werden.
    Entweder man kann seine These belegen oder nicht.

    Aber durch diesen Umbau hätte man zwei vollständige Kurzwaffen

    Auf welche Seriennummer war das Wechselsystem den eingetragen ?
    Wohl doch auf der deines Ursprungssystems.

    Aber gut lassen wir das.

    Danke eyvind, das Urteil war sehr aufschlussreich.
    Für mich war der wichtigste Ansatzpunkt bei diesem Urteil das eben nicht unbedingt die Bestimmung des Herstellers / Verkäufers entscheidend ist.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/


  • Was bekanntlich völlig falsch ist.
    Aber ich gebe Dir Recht, das "F" wird oft als "frei" angenommen.


    Ja, das weiß ich. Es steht ja für E0 <7,5 J. Aber dieses Zeichen ist auch Vorraussetzung dafür dass eine Waffe frei ab 18 ist. Daher wurde das wohl gewählt, weil es weniger zu schreiben ist auf dem Teil....und zudem denke ich, die Hersteller von den SDs haben auch nicht an die Besitzer von alten LGs gedacht als die das aufbrachten auf ihre SDs.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Nein, aber es steht dort das der SD der Waffe für die er bestimmt ist gleichgestellt ist.
    Willst Du ihn also an ein KK schrauben ist er deinerseits für dieses KK bestimmt, ergo nicht verboten aber Erlaubnispflichtig.

    Das macht, meiner Meinung nach, mehr Sinn die Bestimmung vom Verwendungszweck abzuleiten wie vom Herstellungszweck.


    Wenn ich Deine Gedanken richtig verstehe, sollte es dann der Verkauf eines "richtigen" SD frei sein, solange man ihn an einem freiem Gewehr schraubt. Kannst ja mal versuchen, einen KK-Dämpfer zu kaufen, auch wenn Du ihn nur für ein LG verwenden willst.

  • Nur weil ihn kein Händler verkauft heißt es noch lange nicht das es nicht erlaubt wäre.
    Siehe Kal. 16 Knallpatronen.
    Abgesehen davon sind einige der Schalldämpfer aus dem KK bereich.
    Abgesehen davon wurde vor einiger Zeit noch Schalldämpfer verkauft die keinen Aufdruck hatten.

    Euer Argumentationskette sieht doch wie folgt aus :
    - Der Hersteller druckt aus seinen Schalldämpfer " nur für :F: Luftgewehre " und auf die Verpackung " Nur für Luftgewehre mit :F: Kennzeichen ( nicht wbk - pflichtig ) ", das macht er ja nicht ohne Grund.
    - der einzige Grund der Einfällt wäre die Verwendungsbestimmung ( ups, davon steht doch was im WaffG, dann muss das ja stimmen)
    - Wenn es im WaffG steht dann ist es Gesetz und alle müssen sich dran halten.
    - Damit sind Schalldämpfer ohne Kennzeichnung tabu
    - Waffen die der Kennzeichnung nicht entsprechen auch.

    Eure gesamte Kette baut darauf auf das der Hersteller den Aufdruck macht weil er es muß, als Argument wird dann genutzt das der Hersteller doch nicht so große Kosten auf sich nimmt ohne das es einen Grund dafür gibt :(

    Das dabei der eine einen Schalldämpfer auf einer Lupi nutzt ( was nach aufschrift ja auch nicht erlaubt wäre ) und der andere Schalldämpfer an Gewehre die zwar unter 7,5 Joule aber kein :F: ist natürlich etwas anderes. So eng darf man das Gesetz ja auch nicht auslegen. ;)

    Das der Aufdruck seitens des Herstellers andere Gründe haben könnte darauf kommt ihr nicht.
    Dann stürtz ihr euch auf alle die zwar das Gesetz einhalten sich aber nicht um den Aufdruck des Herstellers scheren.

    Ich denke der Hersteller wollte damit das Gesetz wiedergeben und Händler / Behörden / Nutzer nahe zu legen was im WaffG steht. Da er nicht den gesammte SD bedrucken möchte gibt es nur diesen kleine Text.
    Dabei wurde leider nicht mit allzu großer Sorgfalt vor gegangen, es sind ja auch keine Juristen und die damit los getretene Diskussion war auch nicht im Vorfeld bekannt.
    Auf der Verpackung steht übrigens : " Nur für Luftgewehre mit :F: Kennzeichen ( nicht wbk - pflichtig ) " das wirft dann neuen Diskussionsstoff auf, oder gilt es nicht weil es auf der Verpackung steht ?


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Eure gesamte Kette baut darauf auf das der Hersteller den Aufdruck macht weil er es muß,

    Hallo? Liest du überhaupt was hier geschrieben wird?

    Noch mal: Es behauptet hier keiner (oder ich sag mal sicherheitshalber kaum einer) behauptet, dass der Schalldämpfer lt. Gesetz gekennzeichnet werden muss.
    Allerdings ist der Bestimmungszweck vorher zu deklarieren um festzulegen wie rechtlich mit dem Dämpfer umgegangen werden muss.
    Da die Dämpfer für LG und KK teilweise baugleich sind, ist es notwendig zu kennzeichnen welcher für Luftdruckwaffen ist da somit aus dem gleichen Teil zwei rechtlich unterschiedliche Teile werden. Und das geht mit einem Aufdruck nun mal am leichtesten.

    | Luftdruck: Diana 75, Diana 16, Beretta Px4 | SSW: Röhm RG59N, Umarex Wahlther P99 | Paintball: Invert Mini, WGP Autococker Trilogy |

  • was die beschriftung betrifft ist sparkys beitrag mit

    § 13 Kennzeichnungspflicht.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 WaffG durchaus eine überlegung wert. die frage ist wie weit die gleichstellung getrieben wird und bei sd für ewb waffen muß meiner meinung nach wenigstens eine serien nr drauf wenn nicht sogar hersteller und callieber um den sd einzutragen was den beschriftungslosen freien sd vom ewb sd deutlich unterscheiden würde.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Hi, :)

    das wurde ja 2003 alles umgestellt. Jetzt findet sich an der Stelle etwas über die Aufbewahrung. Aber vielleicht könnte die Diskussion trotzdem damit zusammenhängen. Wüsste nur nicht, wo das heute zu finden ist.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • § 13 Kennzeichnungspflicht.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 WaffG durchaus eine überlegung wert.


    Sorry, das ist alter Käse. Die nun gültige und in Teilen auch schon nicht mehr aktuelle AWaff ist hier:
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/awaffv/gesamt.pdf

    Dort ist die Kennzeichnungspflicht auf § 21 zu finden. Aber das hilft auch nicht zur Probelmfindung weiter.

  • ja ,sparky hatte ja gleich darauf hingewiesen das es sich um eine alte verordnung handelt, aber ist da nicht abzuleiten wie ein ewb dämpfer zu beschriften ist um ihn einzutragen?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg