was bedeutet " erwirbt"?

Es gibt 36 Antworten in diesem Thema, welches 3.667 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Januar 2011 um 14:04) ist von RaSu.

  • bezüglich eines treads im schleuderbereich würde mich intressieren wann man etwas "erwirb"? setzt das erwerben die tatsächliche gewalt über den erworbenen gegenstand voraus?


    §52

    Zitat



    Zitat


    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • beispiel, ich bestelle im ausland "versehentlich" einen verbotenen gegenstand und der zoll fängt ihn ab, da ich dann ja nie die tatsächliche gewalt über den gegenstand haben werde, habe ich mich dann trotzdem strafbar gemacht?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Wenn Abschnitt 2 [ "(2) Der Versuch ist strafbar." ] des §52 auch für die in Abschnitt 3 genannten Gegenstände gilt, hast du eine Straftat begangen

    Ich bin mir nicht sicher, da er ja nach Abschnitt1, aber vor Abschnitt3 steht - gilt er daher nur für Abschnitt1 oder für beide ??
    Da bin ich überfragt :S

  • Selbst die Bestellung zählt ja schon zu erwerben. Ist ja schon ein Kaufvertrag sobald ich bestellt habe und somit schon teilweise in meinem Besitz.

  • Zitat

    Abschnitt 2:
    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes

    1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüb

    Erst dann besitzt man eine Waffe.
    Das bloße Eigentum an einer Waffe ist kein Besitz.
    Besitz bzw. Erlangung der tatsächlichen Gewalt (also Ergebnis des Erwerbs) bedeutet, dass man Zugriff (nicht zu verwechseln mit zugriffsbereit!) auf die Waffe hat.

    Interessant ist im Rahmen der vorliegenden Situation, dass man trotz Kaufs (also Erlangung des Eigentums) nicht Besitzer der Schleuder ist.
    Das einzige, was einem daher rein vom Gesetzestext vorgeworfen werden kann, ist die Planung einer Straftat, nicht die tatsächliche Ausführung (aber schon der Versuch ist strafbar, bleibt sich also fast gleich).
    Es sei denn natürlich, die Exekutive wartet bis zur endültigen Auslieferung und greift dann zu.
    Dann ist man tatsächlich im realen Besitz des Gegenstands.

    Zitat

    Selbst die Bestellung zählt ja schon zu erwerben. Ist ja schon ein Kaufvertrag sobald ich bestellt habe und somit schon teilweise in meinem Besitz.


    Nein.
    Man ist gemäß der Definition lt. WaffG nicht der Besitzer, nur der Eigentümer (auch wenn die Erlangung des Eigentum dort nicht definiert ist, aber das sollte sich irgendwo im BGB finden).


    Stefan

  • Wenn man jetzt die Schleuder in den Händen hält und sie theoretisch anschließend so wegsperren würde das man nie wieder rankommt, wäre es nach deinen Auszügen auch keine Straftat bzw illegaler Besitz. So habe ich das jetzt verstanden. Ich bin zwar im Besitz aber ich kann damit keine tatsächliche Gewalt mehr ausüben..

    Gott ist das kompliziert 8|

  • Erst dann besitzt man eine Waffe.
    Das bloße Eigentum an einer Waffe ist kein Besitz.
    Besitz bzw. Erlangung der tatsächlichen Gewalt (also Ergebnis des Erwerbs) bedeutet, dass man Zugriff (nicht zu verwechseln mit zugriffsbereit!) auf die Waffe hat.

    Interessant ist im Rahmen der vorliegenden Situation, dass man trotz Kaufs (also Erlangung des Eigentums) nicht Besitzer der Schleuder ist.
    Das einzige, was einem daher rein vom Gesetzestext vorgeworfen werden kann, ist die Planung einer Straftat, nicht die tatsächliche Ausführung (aber schon der Versuch ist strafbar, bleibt sich also fast gleich).
    Es sei denn natürlich, die Exekutive wartet bis zur endültigen Auslieferung und greift dann zu.
    Dann ist man tatsächlich im realen Besitz des Gegenstands.

    Das sollte mal der Teddy aus dem anderen Thread lesen, vielleicht muntert ihn das ein wenig auf. :)

    D.h. illegale Schleuder bestellt und bezahlt, aber dann Annahme der Lieferung verweigert - alles in Ordnung? Weil sowas hatte ich schon gefragt/vorgeschlagen...

  • Eastwood:
    Wie schon gesagt:
    Schon der Versuch einer strafbaren Handlung ist strafbar.
    Die Bestellung ist durchaus ein Versuch.

    Zitat

    Wenn man jetzt die Schleuder in den Händen hält und sie theoretisch anschließend so wegsperren würde das man nie wieder rankommt, wäre es nach deinen Auszügen auch keine Straftat bzw illegaler Besitz.

    Aber man hat sie eine gewisse Zeit in Besitz gehabt.
    Und auch Taten in der Vergangenheit sind strafbar (die Verjährungsfristen kenne ich nun nicht).


    Stefan

  • sind wir mal ehrlich.
    Wir leben in einem Willkürstaat.
    Der Versuch einer Straftat oder auch der Erwerb von illegalen Gegenständen ist bereits strafbar. Die planung allerdings nicht. Man kann alles drehen und wenden wie man will... warum meint ihr haben wir so viele Rechtsanwälte ???
    Ich habe in dem besagt "ursprungspost" auch die meinung vertreten, dass er es schon erworben hat sobald ein Kaufvertrag zu stande gekommen ist (also sprich einwilligung beider seiten zum Handel (angebot/und kauf))
    So ist es zumindest im normalfall angelegt, wie das jetzt für den "erwerb von waffen" genau ist weiß ich nicht.
    Dennoch ging ich davon aus das es da kein unterschied gibt... das man die tatsächliche gewalt darüber haben muss kommt mir etwas fragwürdig vor... weil da könnte das Zollamt ja nie einem Komisch kommen (oder halt nur bußgelder wie politessen aufdrücken)
    wobei ich mir vorstellen könnte das es bei waffen in "versuch" und tatsächlicher "erwerb mit besitz" unterteilt ist ... die man dann auch beliebig stark bestrafen kann ... weil sie da ja im normalfall noch genauer hinschauen.

    nun ja, ich glaube im endeffekt sind die gesetze alle etwas .. "dehnbar" ums mal höflich zu formulieren ( Soll heißen ein Richter darfs deuten wie ers mag)

    hihi - da fällt mir was ein... ab wann "besitz" man denn etwas wenn es versendet wird ? oder besitz man es schon bereits nach dem kaufvertrag und hat damit (zumindest vor dem gesetz... die "gewalt über den gegenstand")
    Das ist alles dehnbar.. und besonders in unserem schönen beamten deutsch ist es meist so schön offen formuliert das man wirklich noch spielraum hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Gurkensalat (17. Januar 2011 um 19:22)

  • Nochmal für alle zum Mitschreiben:

    Man erwirbt erst dann eine Waffe, wenn man die tatsächliche Gewalt (also die willkürliche Möglichkeit sie anzufassen) darüber erlangt.
    Besitz ist NICHT, Eigentümer einer Waffe zu sein.

    Wenn man eine Waffe kauft, so erlangt man nur das EIGENTUM daran, nicht aber den BESITZ.
    Den Besitz erlangt man nur dann, wenn man sie in die Finger bekommt.
    Wenn z.B. eine Waffe auf einem Schießstand ausleiht, dann erwirbt man sie vorübergehend, d.h. man nimmt sie in Besitz.
    Eigentümer ist wer anders.
    Umgekehrt betrachtet::
    Wenn man eine Waffe an jemanden ausleiht, so ist man nicht mehr Besitzer, nur noch Eigentümer.

    Eigentlich ganz einfach, man nur die Begriffe Besitz und Eigentum begreifen und unterscheiden können.


    Stefan


    ps:
    Ich kann mir in gewissen Ländern eine voillautomatische Waffe kaufen und sie dann dort vergraben.
    Waffenrechtlich bin ich, wenn ich wieder hier bin, völlig legaler Eigentümer, aber ich habe sie nicht in Deutschland in Besitz, ich habe hier nie die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.

  • Den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum kann man recht einfach mit ner Eselsbruecke bewaeltigen-und zwar beim Beispiel Mietwohnung:Dem Eigentuemer gehoert sie,aber der Besitzer,der drin sitzt und Miete zahlt und somit die tatsaechliche Gewalt ueber die Wohnung ausuebt,ist halt der Besitzer.Und genauso kanns mit Waffen sein-sie ist dein Eigentum,du hast sie gekauft-liegt aber beim Kumpel im Tresor-damit ist er der Besitzer.

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

  • Naja, hier gehts aber um die Definition von "erwerben".

    Eigetum kann man erwerben. Aber Besitz erwerben passt irgendwie nicht.

    Allerdings verbinde ich Erwerb immer mit Kaufen, da etwas erworbenes meistens vorher von jemandem beworben wurde nämlich einem Händler, der verkauft.

    Liege ich da jetzt falsch?

  • Ja!

    Die Definition aus dem Waffengesetz steht doch schon längst oben:

    " Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt "

    ... und das bezieht sich eindeutig auf Besitz, nicht auf Eigentum. Schon ein bißchen komisch, wie das im Waffengesetz definiert ist, und anders, als man es normalerweise versteht.

    In diesem Sinne "erwirbt" man eine Waffe auch, wenn man sie mietet.

    Der Grund ist natürlich, dass das Waffengesetz ein Sicherheitsgesetz ist, und für die Sicherheit kommt es ja nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, wer die Waffe in seiner "tatsächlichen Gewalt" hat.

    Marcus

  • Das würde heißen erwerben bedeutet der Besitzübergang auf mich, andersherum überlassen wäre der Besitzübergang von mir auf jemand anderen. Egal wer Eigetümer in beiden Fällen ist?

  • Wir rufen unseren Gesetzeswühler Klaus! *Floppyk

    Der weiß es.....wollen wir wetten?


    Danke für die Blumen. Das wichtigste ist richtig gesagt worden. Vielleicht sind mir zur Ergänzung erlaubt:
    Das waffenrechtliche "erwerben" hat nichts mit Eigentumsverhältnissen zu tun.

    Beispiel:
    Ein Schütze kauft eine Waffe im Laden. Nach der Übergabe unabhängig der Bezahlung des Kaufvertrages hat er die Waffe erworben, sobald er nach seinem Willen auf diese seine Gewalt ausüben kann.

    Beim Gastschießen auf dem Schießstand - hat der Schütze mit einer Leihwaffe diese erworben, sobald er diese Außerhalb des Einflussbereiches des Besitzers ist.

    Zu Hause zeige ein Sportschütze dem Nachbarn Waffen und gibt ihm eine in der Hand. Der Nachbar hat nicht erworben, weil er über die Waffe nicht frei verfügen kann. Sie kann ihm jederzeit vom Besitzer aus der Hand genommen werden.

    Letztlich: Ein Sportschütze kauft und bezahlt beim Waffenhändler eine Waffe, die er aber wegen der Wartezeit noch nicht in die WBK eintragen lassen kann. Folglich bleibt die Waffe reserviert aber im Laden unter Verschluss. Dann ist der Sportschütze zwar Besitzer, jedoch nicht Erwerber.

  • Letztlich: Ein Sportschütze kauft und bezahlt beim Waffenhändler eine Waffe, die er aber wegen der Wartezeit noch nicht in die WBK eintragen lassen kann. Folglich bleibt die Waffe reserviert aber im Laden unter Verschluss. Dann ist der Sportschütze zwar Besitzer, jedoch nicht Erwerber.

    Sekunde - der Käufer ist doch dann "nur" Eigentümer. Besitzer bleibt doch der Händler, bis er die Waffe herausgibt?

    Ideen werden von Meistern gemacht, Dogmen von Jüngern. Und der Buddha wird immer unterwegs erschlagen.