Es gibt 66 Antworten in diesem Thema, welches 8.437 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. August 2015 um 03:03) ist von Torben.

  • Naja ich sag mal so: Wenn man es ganz genau nimmt sind die SDs ja wirklich nur auf den Waffen erlaubt die draufstehen (Also in diesem Falle Gewehre, bzw. nur mit F im Allgemeinen), denn sie sind ja den Waffen gleichgestellt für die sie bestimmt sind. Und ich denke nicht dass "bestimmt sein" und "dafür eignen" da das gleiche bedeuten. So einen Schalldämpfer kann man auch auf ein KK Gewehr bauen, auch wenn der Schalldämpfer dann durch den Gasdruck geschrottet wird.
    Was ich damit sagen will: Auch wenn es möglich ist den SD zu Zweckentfremden ist er nicht illegal, da er halt für was anderes bestimmt ist, die Bestimmung legt dann genaugenommen wohl doch der Hersteller fest. Wobei da wohl eher die Bedienungsanleitung und weniger der Aufdruck entscheident sein wird.

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  • "Auch wenn es möglich ist den SD zu Zweckentfremden ist er nicht illegal"
    doch, es ist illegal, den sd insofern zweckzuentfremden, wenn man ihn an eine, ja, zb an ein kk montiert!
    oder auch an ein starkes lg (welches nicht alter als 1970 ist), denn das darf man auch nicht nach belieben verändern, nur, weil der schalli frei verkäuflich ist!

  • Lies nochmal genau! Ich hab "Ist er nicht illegal" und nicht "Ist es nicht illegal" geschrieben.
    Das das zweckentfremden illegal ist ist klar, der Schalldämper an sich ist aber legal, da er für etwas anderes bestimmt ist.

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  • das ist natürlich richtig, er als produkt bleibt legal, aber das ist das gleiche spiel, wie mit laserpointern...die darf man auch haben, nur nicht anbauen. ausserdem glaube ich nicht, dass man mit einem solchen sd auch nur annährend die gleiche wirkung auf etwas anderem als einem f lg erzielen könnte...

  • Es gibt auch Ganzstahlschalldämpfer von Parker Hale bei einigen Waffenhändlern frei zu verkaufen. Da steht sogar in der Anleitung drin, dass die außer für Druckluftwaffen auch für KK-Waffen gehen, man aber die gesetzlichen Beschränkungen seines Landes berücksichtigen muss. Auf dem SD selbst ist keine Beschriftung.

    Auf dem Schießstand darf man Waffen frei erwerben. Schalldämpfer sind den Waffen gleichgestellt. Deshalb darf man auf dem Schießstand seinen SD, sofern er dafür geeignet ist, auch an eine Feuerwaffe schrauben.

  • Auf dem Schießstand darf man Waffen frei erwerben. Schalldämpfer sind den Waffen gleichgestellt. Deshalb darf man auf dem Schießstand seinen SD, sofern er dafür geeignet ist, auch an eine Feuerwaffe schrauben.


    Das ist leider falsch, denn zum sportlichen Schießen dürfen nur sportlich zugelassene Waffen benutzt werden. Diese müssen folglich zur irgendeiner Sportordnung passen. Ein SD ist in keiner Sportordnung zu finden.
    Das gilt z.B. auch für des Jägers 2" Stupsnase. Die ist von der sportlichen Verwendung ausgeschlossen. Kann somit keinem (Gast-)Sportschützen temporär auf dem Stand überlassen werden.

  • Das mit der Stupsnase ist etwas anderes. Der darf wegen § 6 AWaffV nicht verwendet werden. Von einem SD steht da aber nichts. Nach einigen Sportordnungen gibt es auch offene Klassen wo jedweges legales Zubehör erlaubt ist.

  • Das, was pcfreak da schreibt, liest sich logisch. Auf dem Schießstand brauche ich ja keine EWB um Gewalt über eine EWB-Waffe auszuüben. Da der SD der Waffe gleichgestellt ist, also auf einer KK-Sportwaffe dejure eine KK-Sportwaffe ist (auch wenn der gesunde Menschenverstand erkennt, dass es immernoch ein SD ist) und in der Sportordnung KK-Sportwaffen erlaubt sind, ist laut Gesetz auch der SD erlaubt.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Auf dem Schießstand darf man Waffen frei erwerben. Schalldämpfer sind den Waffen gleichgestellt. Deshalb darf man auf dem Schießstand seinen SD, sofern er dafür geeignet ist, auch an eine Feuerwaffe schrauben.


    Sorry, Klaus, auf diesen baren Unsinn, auf dem Schießstand sei das WaffG außer Kraft, muß ich nochmal eingehen:

    Lediglich der Umgang "Schießen" ist dort erlaubnisfrei. Jegliche Vorschriften, die das Bebasteln betreffen, gelten weiterhin.
    Keine Laser, kein Fullauto, keine Umbauten, die der Erlaubnis bedürfen (Exportfeder) und auch keine Schallimontage beim KK (es sei denn, dem Besitzer wurde dieser zu seiner Waffe auf der WBK eingetragen).

    Das WaffG ist übergeordnet, da ist kein Regelungsbedarf in Sportordnungen (wo ich auch nix dazu finde) oder der AWaffV.
    -------------------------------------------------------
    BTT:

    Die Aufschriften sind Widmungen und kein WaffG. Dadurch wird das erlaubnisfreie Überlassen, Besitzen ectr. verdeutlicht.

    Umwidmen im gesetzlichen Rahmen ist Privatsache.

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (5. Januar 2011 um 17:56) aus folgendem Grund: Zitat eingefügt

  • Sorry Klaus wenn ich noch mal Off-Topic werde, aber ich kann Andreas' Beitrag hier so nicht unbeantwortet stehen lassen.

    Lediglich der Umgang "Schießen" ist dort erlaubnisfrei. Jegliche Vorschriften, die das Bebasteln betreffen, gelten weiterhin.
    Keine Laser, kein Fullauto, keine Umbauten, die der Erlaubnis bedürfen (Exportfeder) und auch keine Schallimontage beim KK (es sei denn, dem Besitzer wurde dieser zu seiner Waffe auf der WBK eingetragen).

    § 12 WaffG stellt mehrere Umgangsarten erlaubnisfrei. Das gilt natürlich nur für solche Gegenstände, die erlaubnispflichtig sind. Vollautomaten, Laser und Lampen für Waffen sind aber verboten (Erfordernis einer BKA-Ausnahmegenehmigung), nicht bloß erlaubnispflichtig. § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG regelt die Entbehrlichkeit der Schießerlaubnis und § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die Entbehrlichkeit einer Erwerbs und Besitzerlaubnis.

    Im Übrigen ist das Aufschrauben eines Lasers (falls du das mit "Bebasteln" meinst) keine erlaubnispflichtige Waffenherstellung.


    Das WaffG ist übergeordnet, da ist kein Regelungsbedarf in Sportordnungen (wo ich auch nix dazu finde) oder der AWaffV.


    Aha, dann les mal den Aufsatz "Konkretisierung des neuen Waffenrechts durch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung" von Dr. Stefan Braun, erschienen in NVwZ 2004, S. 828. Aber vielleicht hat der ja auch einfach nur keine Ahnung? :rolleyes:

    Und natürlich spielen Sportordnungen eine Rolle im Waffenrecht. Sonst könnten sich die Verbände die ganzen Genehmigungsverfahren durch das Bundesverwaltungsamt sparen. Die machen das sicher nicht zum Spaß. Guck vielleicht auch mal in § 14 Abs. 1 WaffG oder § 9 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV.

    Ich finde es immer wieder erstaunlich, mit welcher Vehemenz hier teilweise falsche Ansichten vertreten werden. Nur weil man ein paar Beiträge auf dem Konto hat heißt das noch lange nicht, dass man hier der Oberexperte ist und es sich erlauben darf, Beiträge von anderen Usern als Unsinn zu bezeichnen.

    Einmal editiert, zuletzt von pcfreak324 (5. Januar 2011 um 15:40)

  • Trotzdem steht ein Gesetz über einer Verordnung und diese wiederum über einer Ordnung. So hab ichs zumindest mal gelernt.

    Und mit dem Aufdruck weist der Hersteller darauf hin, daß in diesem Fall der Schalldämpfer nur für F-Waffen verwendet werden kann, um auszuschließen daß man ihn für z.B. WBK-pflichtige Waffen verwenden könnte, sonst wäre er nämlich wie das WaffG aussagt der WBK-Waffe gleichgestellt und dann ebenfalls WBK-pflichtig...egal für was er dann letztendlich verwendet werden sollte.

    Deshalb steht auch dahinter in Klammern (nicht wbk-pflichtig), was sich m.E. dann folglich schon auf den Schalli bezieht und nicht auf die Waffe.

    Gruß Sascha

  • Man kann natürlich auch einen Disclaimer auf den SD gravieren, der alle Eventualitäten, Modellvarianten und mögliche Jahreszeiten der Verwendung enthält. Dann beschweren sich die Käufer aber zunächst über das Design und dann, weil er sich wegen 570 so entstandener Sollbruchstellen beim Schießen auflöst... ;)

    Zitat

    Im Übrigen ist das Aufschrauben eines Lasers (falls du das mit "Bebasteln" meinst) keine erlaubnispflichtige Waffenherstellung.

    Nein, darum ging es aber auch gar nicht bei Gilmores salopper Umschreibung. Aber nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste, Abschnitt 1: Verbotene Waffen
    ist der "Umgang mit folgenden Schusswaffen und Munition verboten
    mit ... 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die ...
    1.2.4 für Schusswaffen bestimmte
    1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

    Und schon ganz vorn im WafG steht unter § 2:

    Zitat

    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

    Folglich kannst du auf dem Schießstand (oder sonstwo) eben nicht mit einem für Schusswaffen gedachten Laser "Umgang" haben. Und jede geschulte Standaufsicht, selbst wenn sie den Artikel dieses Dr. Stefan Braun gelesen hat, wird dich vom Stand werfen, wenn du eben für deinen waffengeeigneten Laser keine Ausnahmegenehmigung hast oder einen für erwerbsscheinpflichtige Feuerwaffen gedachten SD ohne Berechtigung montieren willst.

    Da beachte man auch § 7 AWaffV - Unzulässige Schießübungen im Schießsport:

    Zitat

    (2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt

    . Das heißt, Snubby-Schießen ja (da Ausnahme nach § 6 Abs. 3), SD-Schießen ohne Extra-Eintrag nein.

    Das, was du auf einem Schießstand "frei erwerben" darfst zum Schießen, muß trotzdem den übergeordneten Regeln entsprechen. Ein montierter Laser macht auch die daran "hängende" Waffe zu einer verbotenen Waffe, und entsprechend lautet dann auch die Klage. Und was meinst du, wieviel Klagen von Schützenvereinen mit Lärmproblemen, die Schalldämpfer auf ihren KK-Gewehren benutzen wollten, schon abgewiesen worden sind...


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

    Einmal editiert, zuletzt von Ulrich Eichstädt (5. Januar 2011 um 20:40)

  • Langsam weiß ich, warum sam hell immer moniert hat, man möge seine Beiträge besser lesen.

    In meinem vorherigen Beitrag #32 habe ich doch genau den Unterschied zwischen Erlaubnispflichtigkeit und Verbot herausgearbeitet und dargelegt, warum man SD auf dem Schießstand verwenden darf, Laser, Lampen und Vollautomaten dagegen nicht. Das man in letzterem Fall vom Stand geworfen wird ist absolut gerechtfertigt!

    Ich nehme dir die (doch hoffentlich nur vorübergehende) Dyslexie jetzt allerdings nicht übel, Ulrich. Du hattest sicher einen anstrengenden Tag heute in der Redaktion. Wer so viel mit Buchstaben zu tun hat, der kann schon einmal etwas überlesen.

    Hat neben dem BDMP noch ein anderer Verband eine Ausnahme für das Snubby-Schießen nach § 6 Abs. 3 AWaffV bekommen oder ist das ein einmaliger Sonderfall?

    Ich behaupte übrigens auch nicht, dass man für einen SD für eine Feuerwaffe mal eben so eine Erlaubnis bekommt, aber auf dem Schießstand ist das eben nach § 12 WaffG erlaubnisfrei.

    In diesem Sinne gute Nacht und gute Besserung!

  • Rechtssicherheit zum Thema SD gibt es offenbar nur mit dem Passierschein A38. Den gibt es im Haus, das Verrückte macht. :bash:

    BTT, bzw. mal ein anderer Ansatz zur ursprünglichen Frage von Floppyk: Wenn ich recht im Bilde bin, macht das WaffG keinen Unterschied zwischen Luftgewehren mit F und Luftpistolen mit F. Könnte das der Schlüssel sein? Daß die herstellerseitige Bestimmung des SD für eine Waffenart gewissermaßen die Bestimmung für rechtlich gleichgestellte (genauer: gar nicht erst unterschiedene) Waffenarten einschließt?

    Ideen werden von Meistern gemacht, Dogmen von Jüngern. Und der Buddha wird immer unterwegs erschlagen.

  • :|

    Ich behaupte übrigens auch nicht, dass man für einen SD für eine Feuerwaffe mal eben so eine Erlaubnis bekommt, aber auf dem Schießstand ist das eben nach § 12 WaffG erlaubnisfrei.

    Da liegt aber ein Denkfehler vor. Schalldämpfer stehen wesentlichen Teilen von Schusswaffen gleich. Damit ist der Besitz an sich erlaubnisspflichtig. Der Erwerb geht, so ich das weiss, nur über einen Voreintag in der WBK.

    Das bedeutet, das du für den reinen Besitz des Teils einen Eintrag in der WBK benötigst. Wenn du also einen Schalli auf dem Stand an eine Feuerwaffe bzw. an eine erlaubnisspflichtige Schusswaffe schrauben möchtest, dann muss ja der Besitzer des Schallis, auch wenn er ihn dir auf dem Stand überlässt, eine Genehmigung dafür haben. Denn ohne Erlaubniss darf man ihn ja gar nicht erwerben.

  • Ich glaube, hier wird aneinander vorbeigeredet.

    Hier (bei der "leichten" Abweichung vom Ursprunsthema) geht es nicht darum, dass die Verwendung auf dem Stand ein Bedürfnis bedeutet.
    Es geht darum, dass ein SD auch ohne WBK auf dem Stand genutzt werden kann.
    Wenn jemand legal einen Feuerwaffen-SD besitzt, dann darf er ihn auch auf dem Stand nutzen und ihn auch auf dem Stand durch andere (auch WBK-lose!) Schützen nutzen lassen.

    Es ist also möglich, einen SD ohne WBK auf einem Stand zu benutzen, genauso wie es möglich ist, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne WBK auf einem Stand nutzen zu können.
    Bedingung ist nur, dass der jeweilge Gegenstand legal auf dem Stand vorhanden ist.
    Wie dieses "legal" zustand kam, ist erstmal zweitrangig.


    So, nun aber zurück zum Ursprungsthema:
    Die Aufschrift dient nur zur Klassifizierung des SD (also die Bestimmung für irgendeine freie Waffe) als frei erwerbbaren Gegenstand.
    Woran er danach genutzt werden kann und darf, das wird m.W. durch keinen Gesetzestext eingeschränkt.
    Hier sind wir mal wieder bei einem typischen Dilemma im WaffG.
    Es geht nur darum, wofür irgendwas bestimmt ist, nicht wofür es genutzt werden kann, also gibt es recht wenig Verwendungsbeschränkungen für Gegenstände.
    Nirgendwo steht, dass man den Schall einer Waffe nicht irgendwie dämpfen darf, es wird nur der Besitz des dazu bestimmten Geräts reglementiert.


    Damit kann m.E. (Beweis des Gegenteils hätte ich gerne, falls irgendwo zu finden) ein Weihrauch-Klemm-SD mit o.g. Aufschrift durchaus auch an ein Barakuda montiert werden.
    Der SD ist dank seiner Aufschrift für ein :F:-HW35 bestimmt, passt aber zufälligerweise auch auf das Barakuda und wird daran voraussichtlich auch funktionieren (wenn auch vielleicht nicht lange).

    Stefan

  • sd in kombination mit waffe <7,5 joule erlaubt.
    gleicher sd in kombination mit waffe >7,5 joule nicht erlaubt.
    gleicher sd ohne waffe erlaubt.

    Hast du da eine Rechtsauskunft für oder eine seite wo das steht?

  • Der Erwerb und Besitz von Schalldämpfern durch Privatpersonen ist in
    Deutschland in der Regel unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Als
    wesentliches Teil einer Schusswaffe (WaffG Neu, Anlage 1, Ziffer 1.3 in
    Verbindung mit §4 und §10 Abs. 1) oder eines Wechselsystems ist damit
    eine Erwerbserlaubnis bzw. ein Eintrag in der Waffenbesitzkarte des
    Schützen erforderlich, sofern der Schalldämpfer für eine ebenfalls
    erwerbscheinpflichtige Waffe bestimmt ist. Da Schalldämpfer den
    Schusswaffen als wesentliches Teil gleichgestellt sind und sich ihre
    Bestimmung aus dem Herstellerwillen ergibt, sind Schalldämpfer für so
    genannte „freie Waffen“ mit vollendeten 18. Lebensjahr an auch ohne
    Waffenbesitzkarte frei verfügbar. Diese Schalldämpfer müssen aber, genau
    so wie freie Waffen, mit „F“ markiert sein. (Quelle Wikipedia)