Beiträge von pcfreak324

    Hallo,

    bei eGun gibt es aktuell wieder einen Enfield-Platzpatronen-Umbau. Angeblich soll der die PTB 257 haben. Ich habe den Verkäufer nach einem Bild von der PTB-Nummer gefragt und er meinte, er hätte keines (also kein Bild). Den Bildern aus der Auktion nach zu urteilen scheint das ein älterer BKA-Umbau ohne PTB zu sein:

    • der Übergang vom Lauf zur Trommel ist noch voll intakt (bei den PTB-Umbauten wurde da ja ein Teil weggeflext)
    • die Trommel hat keine außen sichtbaren Stifte, die die Trommelverengung befestigen

    Gilt die BKA-Zulassung auch heute noch oder iIst das illegal, so etwas ohne EWB zu besitzen/erwerben? Ein vor kurzem ebenfalls angebotener BKA-Umbau des S&W Victory wurde sofort wieder rausgenommen.

    Nach § 38 WaffG muss, wer eine SSW führt, den KWS und seinen Ausweis bzw. Pass dabei haben und zwar im Original. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG). Hat jemand nur eine Kopie dabei, kann Vorsatz unterstellt werden. Derjenige wusste ja anscheinend von der Ausweispflicht, hat sich aber bewusst dagegen entschieden, den KWS im Original mitzuführen.

    Die Gewährleistungsansprüche (vgl. § 437 BGB), die der Urspungskäufer gegen seinen Ursprungsverkäufer hatte, können an den neuen Käufer abgetreten werden (§ 398 BGB), sofern nicht wirksam ein Abtretungsverbot vereinbart wurde (§ 399 BGB). In der Praxis erfolgt diese Abtretung meist konkludent, indem in der Auktion auf die noch laufende Gewährleistungsfrist hingewiesen und die Rechnung beigelegt wird.

    @ Pcfreak - da ist ein ganz normaler Treibsatz zusammen mit einem pyrotechnischen Satz drin. Unwahrsheinlich das man für das Treibmittel SP nimmt. NC verbrennt fast rückstandfrei. Warum soll man auf diesen Vorteil verzichten? Allerdings steht diese Signalmunition für Flinte in den Ruf wegen dem Leuchtsatz die Läufe dennoch hartnäckig zu verdrecken.
    NC-Pulver ist viel einfacher und sicherer in der Herstellung, Handhabung und Anwendung. Nicht ohne Grund macht die Industrie weitgehend einen Bogen um SP und verwendet wo es geht andere Stoffe.


    Ich habe die Aussage mit dem Schwarzpulver aus diesem Buch (Praxistip, S. 33) - keine Ahnung ob das stimmt.

    Zu dem Wiederladen von 4mm Munition und den wundballistischen Ergebnissen gab es einen Artikel in der Zeitschrift für Rechtsmedizin (Ausgabe 77, S. 201 (1976)). Danach ist das nicht wirklich der Bringer. Ein 7,5 Joule Luftgewehr macht i.d.R. mehr her.

    Langsam weiß ich, warum sam hell immer moniert hat, man möge seine Beiträge besser lesen.

    In meinem vorherigen Beitrag #32 habe ich doch genau den Unterschied zwischen Erlaubnispflichtigkeit und Verbot herausgearbeitet und dargelegt, warum man SD auf dem Schießstand verwenden darf, Laser, Lampen und Vollautomaten dagegen nicht. Das man in letzterem Fall vom Stand geworfen wird ist absolut gerechtfertigt!

    Ich nehme dir die (doch hoffentlich nur vorübergehende) Dyslexie jetzt allerdings nicht übel, Ulrich. Du hattest sicher einen anstrengenden Tag heute in der Redaktion. Wer so viel mit Buchstaben zu tun hat, der kann schon einmal etwas überlesen.

    Hat neben dem BDMP noch ein anderer Verband eine Ausnahme für das Snubby-Schießen nach § 6 Abs. 3 AWaffV bekommen oder ist das ein einmaliger Sonderfall?

    Ich behaupte übrigens auch nicht, dass man für einen SD für eine Feuerwaffe mal eben so eine Erlaubnis bekommt, aber auf dem Schießstand ist das eben nach § 12 WaffG erlaubnisfrei.

    In diesem Sinne gute Nacht und gute Besserung!

    Sorry Klaus wenn ich noch mal Off-Topic werde, aber ich kann Andreas' Beitrag hier so nicht unbeantwortet stehen lassen.

    Lediglich der Umgang "Schießen" ist dort erlaubnisfrei. Jegliche Vorschriften, die das Bebasteln betreffen, gelten weiterhin.
    Keine Laser, kein Fullauto, keine Umbauten, die der Erlaubnis bedürfen (Exportfeder) und auch keine Schallimontage beim KK (es sei denn, dem Besitzer wurde dieser zu seiner Waffe auf der WBK eingetragen).

    § 12 WaffG stellt mehrere Umgangsarten erlaubnisfrei. Das gilt natürlich nur für solche Gegenstände, die erlaubnispflichtig sind. Vollautomaten, Laser und Lampen für Waffen sind aber verboten (Erfordernis einer BKA-Ausnahmegenehmigung), nicht bloß erlaubnispflichtig. § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG regelt die Entbehrlichkeit der Schießerlaubnis und § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die Entbehrlichkeit einer Erwerbs und Besitzerlaubnis.

    Im Übrigen ist das Aufschrauben eines Lasers (falls du das mit "Bebasteln" meinst) keine erlaubnispflichtige Waffenherstellung.


    Das WaffG ist übergeordnet, da ist kein Regelungsbedarf in Sportordnungen (wo ich auch nix dazu finde) oder der AWaffV.


    Aha, dann les mal den Aufsatz "Konkretisierung des neuen Waffenrechts durch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung" von Dr. Stefan Braun, erschienen in NVwZ 2004, S. 828. Aber vielleicht hat der ja auch einfach nur keine Ahnung? :rolleyes:

    Und natürlich spielen Sportordnungen eine Rolle im Waffenrecht. Sonst könnten sich die Verbände die ganzen Genehmigungsverfahren durch das Bundesverwaltungsamt sparen. Die machen das sicher nicht zum Spaß. Guck vielleicht auch mal in § 14 Abs. 1 WaffG oder § 9 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV.

    Ich finde es immer wieder erstaunlich, mit welcher Vehemenz hier teilweise falsche Ansichten vertreten werden. Nur weil man ein paar Beiträge auf dem Konto hat heißt das noch lange nicht, dass man hier der Oberexperte ist und es sich erlauben darf, Beiträge von anderen Usern als Unsinn zu bezeichnen.

    Das mit der Stupsnase ist etwas anderes. Der darf wegen § 6 AWaffV nicht verwendet werden. Von einem SD steht da aber nichts. Nach einigen Sportordnungen gibt es auch offene Klassen wo jedweges legales Zubehör erlaubt ist.

    Es gibt auch Ganzstahlschalldämpfer von Parker Hale bei einigen Waffenhändlern frei zu verkaufen. Da steht sogar in der Anleitung drin, dass die außer für Druckluftwaffen auch für KK-Waffen gehen, man aber die gesetzlichen Beschränkungen seines Landes berücksichtigen muss. Auf dem SD selbst ist keine Beschriftung.

    Auf dem Schießstand darf man Waffen frei erwerben. Schalldämpfer sind den Waffen gleichgestellt. Deshalb darf man auf dem Schießstand seinen SD, sofern er dafür geeignet ist, auch an eine Feuerwaffe schrauben.

    Da haben die bei dem Formular aber einiges durcheinandergebracht. Auch der Nachweis der Aufbewahrung gilt nur für erlaubnispflichtige Waffen:

    Zitat

    § 36 Abs. 3 WaffG - Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.


    Ich hatte damals auch ein Formular mit unsinnigen Feldern. Dann habe ich den SB nach der Rechtsgrundlage gefragt und ob ich das wirklich ausfüllen muss. Ergebnis war, dass ich die Erlaubnis bekommen habe ohne alles ausfüllen zu müssen.

    Du musst wissen, dass dir auch der Besitz von erlaubnisfreien Waffen untersagt werden kann (§ 41 Abs. 1 WaffG). Das wird z.B. gemacht, wenn Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden oder mit dem Luftgewehr im Freien ohne Schussfang "rumgeballert" wird. Hast du dann vorher Angaben zu deinen freien Waffen gemacht, so werden die dir alle weggenommen (§ 46 Abs. 3 WaffG). Auch kann es jederzeit passieren, dass SSWs erlaubnispflichtig werden (man hat es ja bei den Butterfly-Messern, Wurfsternen, Soft-Nunchakus, LEP-Umbauten und aktuell den Elektroschockern gesehen). Dann wirst du kalt enteignet. Die Ammis haben deswegen den Spruch geprägt "Registration leads to confiscation". Deshalb immer daran denken: Was die Behörde nicht weiß, macht sie nicht heiß.

    Hier noch die Gesetzesfundstelle:
    [quote]§ 4 Beschussgesetz - Ausnahmen von der Beschusspflicht
    (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
    [...]
    2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter [...]

    Ich finde es echt schade, wie sam hall hier so niedergemacht wird. Er ist behördlich anerkannter Waffensachverständiger und hat dank seines Waffenscheins auch Erfahrungen aus der Praxis bzgl. Waffenführens und Sicherheit. So ein Experte hat dem Forum schon lange gefehlt. Mich erinnert das hier stark an die Gechichte von JoergS, den man dann auch vergrämt hat. Ohne hier jemandem zu nahe treten zu wollen, aber wenn sich hier nur noch SSW- und Softair-Kiddies austauschen, verliert das Forum seinen Reiz.

    Hat schon einer einen Shop gefunden wo man ein Ersatzmagazin bestellen kann?

    http://gestrichen

    Sorry, dieser Link führt zu einem Shop, der nicht nur hier im Forum von zahlreichen Usern als nicht seriös bezeichnet wurde - und das ist noch vorsichtig ausgedrückt. Abgesehen davon, dass die Namensrechte "Schmeisser" inzwischen bei einer anderen Firma angesiedelt sind, die scharfe Waffen produziert (und zuverlässig ist), waren die Betreiber des Shops wochenlang nicht erreichbar. Einfach mal hier nach "Schmeisser Sport" suchen uns staunen...
    Ulrich, Admin

    Ist das Schießen an Silvester nicht gewohnheitsrechtlich anerkannt?

    Ansonsten: Ich habe mal gelesen, dass man mit einer SSW nicht schießen kann, denn es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben. Die pyrotechnischen Effekte sitzen in einem Abschussbecher dessen Länge <2x Kaliber ist, so dass das Ding auch nicht als Lauf gilt.

    Als Schießen gilt zwar auch das Abfeuern von Kartuschenmunition, diese enthält aber keine Geschosse, die das Grundstück verlassen können.