Sorry Klaus wenn ich noch mal Off-Topic werde, aber ich kann Andreas' Beitrag hier so nicht unbeantwortet stehen lassen.
Lediglich der Umgang "Schießen" ist dort erlaubnisfrei. Jegliche Vorschriften, die das Bebasteln betreffen, gelten weiterhin.
Keine Laser, kein Fullauto, keine Umbauten, die der Erlaubnis bedürfen (Exportfeder) und auch keine Schallimontage beim KK (es sei denn, dem Besitzer wurde dieser zu seiner Waffe auf der WBK eingetragen).
§ 12 WaffG stellt mehrere Umgangsarten erlaubnisfrei. Das gilt natürlich nur für solche Gegenstände, die erlaubnispflichtig sind. Vollautomaten, Laser und Lampen für Waffen sind aber verboten (Erfordernis einer BKA-Ausnahmegenehmigung), nicht bloß erlaubnispflichtig. § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG regelt die Entbehrlichkeit der Schießerlaubnis und § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die Entbehrlichkeit einer Erwerbs und Besitzerlaubnis.
Im Übrigen ist das Aufschrauben eines Lasers (falls du das mit "Bebasteln" meinst) keine erlaubnispflichtige Waffenherstellung.
Das WaffG ist übergeordnet, da ist kein Regelungsbedarf in Sportordnungen (wo ich auch nix dazu finde) oder der AWaffV.
Aha, dann les mal den Aufsatz "Konkretisierung des neuen Waffenrechts durch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung" von Dr. Stefan Braun, erschienen in NVwZ 2004, S. 828. Aber vielleicht hat der ja auch einfach nur keine Ahnung?
Und natürlich spielen Sportordnungen eine Rolle im Waffenrecht. Sonst könnten sich die Verbände die ganzen Genehmigungsverfahren durch das Bundesverwaltungsamt sparen. Die machen das sicher nicht zum Spaß. Guck vielleicht auch mal in § 14 Abs. 1 WaffG oder § 9 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV.
Ich finde es immer wieder erstaunlich, mit welcher Vehemenz hier teilweise falsche Ansichten vertreten werden. Nur weil man ein paar Beiträge auf dem Konto hat heißt das noch lange nicht, dass man hier der Oberexperte ist und es sich erlauben darf, Beiträge von anderen Usern als Unsinn zu bezeichnen.