Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit bei KWS für 25 Euro nach 3 Jahren

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 4.197 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. März 2011 um 14:39) ist von Windbeutel.

Wir sind kurz weg ...

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  • Das Schreiben habe ich auch bekommen (Hessen).
    Auf meine Nachfrage hieß es, dass sie meine Zuverlässigkeit überprüfen (u.a. Führungszeugnis), um sicherzustellen, dass ich noch die Voraussetzungen für den KWS erfülle.
    Ist ärgerlich, aber ich lege mich für 25 Euro nicht mit der Behörde an, auch wenn ich mich tausend Mal im Recht fühle.


  • Das ist ja die Frechheit!
    Die wollen wirklich wissen was du an freien Waffen zu Hause hast?
    Ja klar,erstmal sammeln wer hat was und wieviel,damit man es den Leuten später irgendwann mal abnehmen kann!

    Ich würde hinschreiben Freie Waffen müssen nicht gemeldet werden oder noch besser ich besitze keine!

    Langsam drehen die echt am Rad!

  • Das Schreiben habe ich auch bekommen (Hessen).
    Auf meine Nachfrage hieß es, dass sie meine Zuverlässigkeit überprüfen (u.a. Führungszeugnis), um sicherzustellen, dass ich noch die Voraussetzungen für den KWS erfülle.
    Ist ärgerlich, aber ich lege mich für 25 Euro nicht mit der Behörde an, auch wenn ich mich tausend Mal im Recht fühle.

    Schreib denen dass du gern das Ergebnis der Prüfung hättest, wenn du schon dafür zahlst....dazu sind die nämlich verpflichtet. Einfach nur ne Rechnung schicken ist nicht...

    Eine Rechnung ist mal so schnell geschrieben, aber dann den Wisch mit dem Ergebnis der Überprüfung, wo im Regelfall eh nichts drinstehen wird, dauert etwas länger. Ich denke mal das wird sich dann auch schnell legen mit dieser Geschichte....

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Hallo,

    vorweg (Bayern) :

    - WBK:
    Fragt die Behörde ein Mitglied eines anerkannten Verbandes nach seinem Bedürfnis, bringt das eine Bescheinigung nach §14(2) Satz 1 bei, dass es weiterhin Mitglied eines Vereins ist und damit Mitglied in einem anerkannten Verband und gut ist´s ! Keine Kosten !

    - WS:
    Die erneute Prüfung des
    Bedürfnisses durch die Behörde findet statt - die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 4 Abs. 4 WaffG: "Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen." In dieser Vorschrift ist nicht die Rede davon, dass das Bedürfnis alle drei Jahre geprüft werden muss. Dies gilt nur für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. Hier ist aber in § 3 Absatz 3 WaffG auch deutlich geregelt, dass die Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig, spätestens jedoch alle drei Jahre zu erfolgen hat. Keine Kosten !

    - KWS:
    Die erneute Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt unregelmäßig oder nach Kenntnis von Fakten, die die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in Frage stellen. Keine Kosten !

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Hi Christian, :) Hi Mark, :)

    ist tatsächlich so. Die fragen auf dem Bogen explizit nach Freien Waffen. Hab denen einen netten Brief geschrieben. Förmlichkeit pur mit ein paar Anmerkungen und Fragen, das macht Arbeit.

    Mark, unbedingt Auskunft verlangen, wie ja schon gesagt wurde. Kannst ja auch noch ein paar Fragen stellen, dann freuen sie sich.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • @ germi
    Das Ergebnis sieht folgendermaßen aus: Nach durchgeführter Regelüberprüfung und derzeitigem Erkenntnisstand ( Erkundigungen gem. § 5 Abs. 5 WaffG) können wir Ihnen mit diesem Bescheid bestätigen, dass Sie die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen. Zitat ende.

    Eigentlich ist die Behörde mit dieser Überprüfung voll im Recht. Im Gesetz steht ja "Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind... ...erneut... ...zu überprüfen"
    Der KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Damit hätte ich ja kein Problem, nur wer oder was hindert die Behörde daran mich nicht alle 2-3 Monate zu überprüfen?

  • Hi, :)

    ich kann verstehen, dass man sich wegen ein paar Euro nicht mit der Behörde anlegen will. Man muss aber auch wissen, das wir hier in Deutschland eine Verursacherhaftung haben und allein das man Inhaber einer waffenrechtliche Erlaubnis ist, ist keine Ursache im Sinne der Gesetze.

    Als Ursache müsste schon eine rechtliche Zuwiderhandlung vorliegen. Dann wäre man Verursacher im Sinne der Gesetze.

    Ich hoffe, dass diese Art der Geldmacherei irgendwann gestoppt wird. Ich glaube nicht, dass diese Vorgehensweise eine wirkliche Grundlage hat. Hoffentlich ist bald jemand in der Lage, diese Frage höchstrichterlich zu klären. Ebenso wie die Rätselei beim Einhandmesserführverbot. Darf ich oder darf ich nicht. Der eine Polizist sagt ja, die Behörde sagt nein. Ganz klar ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot, das für jedes Gesetz hinreichend, für jeden verständlich, darlegt, was er darf oder nicht.

    Irgendwann wird das so, wie es ist im Moment, bestimmt durch Gerichte kassiert.

    LG Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Eigentlich ist die Behörde mit dieser Überprüfung voll im Recht. Im Gesetz steht ja "Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind... ...erneut... ...zu überprüfen"
    Der KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis. Damit hätte ich ja kein Problem, nur wer oder was hindert die Behörde daran mich nicht alle 2-3 Monate zu überprüfen?

    Der entscheidende Teil des Satzes ist "das Fortbestehen des Bedürfnisses", würde ich denken (siehe Post Nr. 9 von Sundog). Da für die Erteilung des KWS kein Bedürfnis erforderlich ist, dürfte dessen "Fortbestehen" ebenso irrelevant sein. Das wäre jedenfalls logisch.

    Ideen werden von Meistern gemacht, Dogmen von Jüngern. Und der Buddha wird immer unterwegs erschlagen.

  • Es geht um § 4 Abs. 3 nicht um Abs. 4


    (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.


    (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

  • Eigentlich finde ich an diesem Ankreuzbogen das tollste, das sie nach freien Waffen und Munition dafür fragen.
    Freie Waffen verschießen keine Munition im Sinne des Waffg., sondern lediglich Geschosse.

    R.I.P. Sir Terry Pratchett

  • Dann ist die Antwort nach der Munition doch zumindest schon mal eindeutig :o)


    Die bittere Erinnerung an schlechte Qualität hält länger als die Freude über einen günstigen Preis.

  • Eigentlich finde ich an diesem Ankreuzbogen das tollste, das sie nach freien Waffen und Munition dafür fragen.
    Freie Waffen verschießen keine Munition im Sinne des Waffg., sondern lediglich Geschosse.


    Wenn die mich fragen, drucke ich einmal die PTB Liste aus,
    stecke diese in einen Umschlag, zum Thema Muniton,
    kommt eine Handnotiz mit rein.

    "Munition, keine Auflistung vorhanden"

    Die werden dann Augen machen und hier enttäuscht abziehen,
    wenn die alles gesehen haben.

    :P

  • Es geht um § 4 Abs. 3 nicht um Abs. 4


    (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.


    (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.


    Lt. der Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt3 Nr. 2 und 2.1 ist das Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis bei SSW durch den kleinen Waffenschein gewährleistet! Diese drei Voraussetzungen waren also nicht maßgebend bei der Erteilung des kleinen Waffenscheins. Wenn also ein Sachbearbeiter mit Überprüfung von Bedürfnis oder Haftpflicht argumentiert, dann ist das schon mal glatt gelogen. X(

    Und bei den restlichen freien Waffen, die also wohl auch mit abgefragt werden, ist ja wohl die einzige waffenrechtliche Erlaubnis/Voraussetzung die Vollendung des 18. Lebensjahres... und die können die ja ruhig mal alle 3 Jahre erneut abfragen. Womöglich ist man dann jünger geworden ... :love:

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.