Standaufsichtsschulung und falsche Gesetze.......

Es gibt 43 Antworten in diesem Thema, welches 3.503 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Januar 2010 um 14:13) ist von Windbeutel.

  • Zitat

    Original von dagger
    Für ein freies Luftgewehr ist das zutreffend, das KK fällt allerdings unter das WaffG, somit Transport nur zweckgebunden (Training, Wettkampf, BüMa) und auf direktem Wege. So habe ich es auf meiner Sachkunde-Schulung Ende letzten Jahres gelernt. Insofern verbietet sich ein Kurztrip zum Bekannten und auch der Urlaub sollte lieber ohne KK bewältigt werden.

    Was ist der "Vom Bedürfniss umfassten Zweck" den immer gerne alle Zitieren?

    Ich packe meine Waffe ein und fahre zu Dieter, Dieter soll mir ein paar Fotos machen von der Waffe. Die Fotos möchte ich zum verkaufen, für die Versicherung oder Anschauungsmaterial für Neulinge.

    Ich denk mir, ich mach Urlaub und fahr zu nem tollen Schießstand oder Wettkampf der weiter entfernt ist und übernachte dort noch.

    Was ist der "direkte" Weg? Die vom Staatlich anerkanntem Routenplaner ausgegebene Strecke oder der Weg den der Gesunde Menschenverstand selber finden kann?
    Ok, gesunder Menschenverstand stirbt aus, das is aber nix neues.

    Nun entschließe ich mich das ich Günter besuchen fahre, Günter hat richtig Ahnung von der Materie und soll mit bei der richtigen Technik etwas helfen. Das geht auch mit Trockentraining.

    Und noch so viele Sachen die alle vom "Vom Bedürfniss umfassten Zweck" gedeckt sind.
    Egal ob es sich um ein altes Luftgewehr oder das .50 BMG Selbstladegewehr handelt.

    Und das mit dem, was ist "Munition" und was ist "getrennt" da müssen wir jetzt nicht wieder mit anfangen.
    Jeder legt sich die heilige Schrift so aus wie er möchte aber missioniert doch bitte nicht andersgläubige.

    Und jetzt alle Mitsprechen:
    Nur was ausdrücklich verboten ist ist verboten.
    Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt!

    Grüße,
    Peter

  • Mir wurde das so gesagt:

    Früher (als das so noch nicht im Gesetz stand: ........vom Bedürfnis umfassten Zweck.......") war es auch möglich mit der scharfen Waffe mal eben zum Kumpel zu fahren und sie dort z.B. gemeinsam zu reinigen oder sich gegenseitig die Waffen zu zeigen und darüber zu fachsimpeln.

    Heute ist das so nicht mehr vom Bedürfnis gedeckt. Das Bedürfnis des Sportschützen deckt (aussage der Behörde) NUR folgendes ab:

    - Weg vom Waffengeschäft nachhause (nach dem Kauf der Waffe)
    - Weg zum Stand
    - Weg vom Stand nachhause
    - Weg zum Büma
    - Weg vom Büma zurück nachhause
    Hierbei muss es überall der kürzeste (also dikekte) Weg sein.

    Dat wars schon. Einfach mal mit der Knarre zu nem Kumpel fahren ist nicht mehr möglich.

    Bei Luftgewehr gibts kein Bedürfnis, also kann ichs solange (verschlossen) im Kofferraum rumfahren, bis es nur noch ein Häuflein Rost ist, wenn ich will.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

    Einmal editiert, zuletzt von Kentucky (23. Januar 2010 um 09:23)

  • Und was ist mit Waffenbörsen ? oder Sammlern die untereinander Waffen kaufen/tauschen wollen ? und sich zu diesem Zweck treffen.
    Meiner Meinung nach ist es genau so wie Piet das beschreibt.

    EDIT:

    Zitat

    ......vom Bedürfnis umfassten Zweck.......")


    Wobei das Bedürfnis bei Sammlern ja ein anderes ist als bei Sport-Schützen...

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

    Einmal editiert, zuletzt von thomas magnum (23. Januar 2010 um 09:46)

  • Ich sagte ja, das gilt für >Sportschützen<. Was für Sammler oder andere Waffenbesitzer gilt, weiß ich nicht.

    Und wenn ein Sportschütze auf einer Waffenbörse eine Waffe kauft, ist das wahrscheinlich wie beim Kauf im Waffengschäft. Also direkt ab ins traute Heim damit :)

    Mir gings hier jetzt einfach um die Tatsache, daß bewusst oder unbewusst für Luftgewehre die gleichen Regeln verbretítet werden, die für scharfe Waffen gelten.

    Und wenn sich ein Luftgewehrschütze nach dem Schießen nicht mal ne Pizza holen traut, finde ich das nicht in Ordnung.
    Warum wird es nicht so gelehrt wie es ist und dann dazugesagt, daß man es besser anders machen sollte, weil die Staatsmacht sich eventuell selber nicht so genau auskennt und einem dann das Gewehr beschlagnahmt.

    Der Verband sollte doch für die Schützen sein und sie nicht anlügen.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • WaffG:

    Zitat

    ...Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit .....


    Zusammenhang sind die von Piet beschriebenen Handlungen.

    Laut halboffizieller Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:

    Zitat

    Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 ........ ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang" mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt.


    Vom direkten Weg ohne Pizza holen steht da auch nix drin, sondern:

    Zitat

    Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem Fahrzeug so verschlossen werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind.


    Das Gesetz will verhindern, das Waffen abhanden kommen und jenen einen Riegel vorschieben, die unter dem Deckmäntelchen des Transports das Motto: "Knarre, immer dabei" ausleben wollen.

    Die Absichten des Gesetzgebers als mündiger Bürger verstanden zu haben verringert Streß in der Interpretation bewußt offen gelassener Sachverhalte.
    Beispiel:
    Du bringst dem Kumpel eben was rauf in die Wohnung. Die Waffe bleibt im Auto: No problem.
    Wenn Du im Vorhinein weißt, das Du sowieso die halbe Nacht da Rumhängen bleibst und Waffe/Auto sind danach verschwunden: Big problem.

    Ich halte gar nichts von der Idee, ständig bedürfnisfreie Waffen im verschlossenen Koffer spazieren zu fahren. Das entspricht sicher nicht den o.g. Absichten und kann zu einer bescheuerten Neuregelung führen, nur weil einige zu faul sind, ihr Hirn einzuschalten.

    Gesetze sind nur der Rahmen des Bildes. Darin ist eine weiße Leinwand. Nach dem Geschrei darüber, das der Staat sich gefälligst auch um die Farben zu kümmern habe, schlägt die Stunde derer, die weniger Staat fordern.

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (23. Januar 2010 um 12:12)

  • Also das mit neueren Schulungen Waffensachkunde ist so eine Sache. Ich habe jetzt schon wiederholt allen Ernstes von einigen Leuten gehört, ein kleiner B-Tresor (unter 200kg) müsse zwingend angedübelt werden. ??? Wäre so in der Sachkundeschulung gesagt worden.
    Kann ich aber so aus keiner Vorschrift entnehmen. Aus allem was ich dazu hier und in Waffen-online, oder auch Hinweisen aus dem Frankonia-Katalog, rausgelesen habe, muß er das doch nicht! Ich kann dann halt nur bis zu max. 5 Kurzwaffen drin lagern.

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Zitat

    Ich halte gar nichts von der Idee, ständig bedürfnisfreie Waffen im verschlossenen Koffer spazieren zu fahren. Das entspricht sicher nicht den o.g. Absichten und kann zu einer bescheuerten Neuregelung führen, nur weil einige zu faul sind, ihr Hirn einzuschalten.

    Ja ja, ist schon klar. Die Aussage von mir war ja auch überzogen. Der Lehrstoff bei der Schulung ließe aber selbst das Pizzaholen nach dem Schießen nicht zu. Das ist mein eigentliches Problem.
    Daß man besser nicht sein Luftgewehr die ganze Zeit im Auto lässt (allein schon aus pflegetechnischen Gründen), sollte klar sein.

    Und was "......im Zusammenhang damit......" gemeint ist, versteh ich jetzt auch nicht ganz.
    Ist die Fahrt zum Schützenkollegen denn nun doch wieder erlaubt?
    Die Aussage, daß es NICHT erlaubt ist, habe ich wiederum von meiner Behörde.

    Verwirrung........

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

    Einmal editiert, zuletzt von Kentucky (23. Januar 2010 um 15:18)

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Und was "......im Zusammenhang damit......" gemeint ist, versteh ich jetzt auch nicht ganz.
    Ist die Fahrt zum Schützenkollegen denn nun doch wieder erlaubt?
    Die Aussage, daß es NICHT erlaubt ist, habe ich wiederum von meiner Behörde.

    Hmm, wahrscheinlich heißt "im Zusammenhang" soviel, wie, wenn du einen Umweg fährst, um einen anderen Schützenkollegen auf dem Weg zum Schießstand mitnehmen zu können, ist das OK. Mit Essen auf dem Weg mitnehmen, ist das so eine Sache - du kannst ja sagen, dass du so lange auf dem Schießstand warst, dass du riesigen Hunger hast und daheim nix im Kühlschrank ist - also steht das auch im Zusammenhang!? Oder wenn du auf dem Weg zum Verein Essen für die Schützenkollegen einkaufst!?

    Verwirrend, aber ich würde das jetzt auch nicht so eng sehen - soweit niemand merkt, dass ich Waffen dabei habe, und ich nicht unter Drogen/Alkohol Auto fahre, ist eine Komplettdurchsuchung des Wagens - hmm, sagen wir mal, schwer denkbar...
    Insofern würde ich jetzt schon sagen, dass der Weg zum "Schützenkumpel" OK ist, wenn dort z. B. nötiges Fachwissen über die korrekte Reinigung der Waffe ausgetauscht werden muss oder die Waffe von einem fachkundigeren Schießsportler auf evtl. Fehler untersucht werden soll... Muss ja nicht unbedingt der BüMa machen, und das muss ja auch nicht zwingend nur am Schießstand gemacht werden... Man braucht halt einen Grund, der mit dem Bedürfnis "Schießsport" zu tun hat.

    MfG

    3 Mal editiert, zuletzt von crassmike (23. Januar 2010 um 16:35)

  • Zitat

    Original von Windbeutel
    Also das mit neueren Schulungen Waffensachkunde ist so eine Sache. Ich habe jetzt schon wiederholt allen Ernstes von einigen Leuten gehört, ein kleiner B-Tresor (unter 200kg) müsse zwingend angedübelt werden. ??? Wäre so in der Sachkundeschulung gesagt worden.
    Kann ich aber so aus keiner Vorschrift entnehmen. Aus allem was ich dazu hier und in Waffen-online, oder auch Hinweisen aus dem Frankonia-Katalog, rausgelesen habe, muß er das doch nicht! Ich kann dann halt nur bis zu max. 5 Kurzwaffen drin lagern.

    U. A. habe ich einen solchen Tresor in einem Aktenschrank. Holzrueckwand ist ausgespart. Tresor ist an das Mauerwerk angeduebelt.

    Hat mir die Behoerde zur Auflage gemacht, obwohl bereits vorhanden. Weder das WaffG noch § 13 AWaffV geben das her. Eine Rechtsquelle konnte man auf Anfrage nicht nennen. Ich sehe lediglich eine Argumentation mit der Generalklausel ...kann die Behoerde weitere Auflagen machen... Das wurde jedoch nicht genannt.

    Zusaetzlich kam noch die Forderung, dass der Tresor beim Betreten des Raumes gegen sofortige Sicht geschuetzt sein muss. Ist bei mir eh der Fall.
    Im Gespraech mit der Behoerde haben sie diese Forderung zurueckgezogen.
    Anscheinend schafft sich mancher kleine Beamte sein eigenes Recht und die Verbaende sind -leider- dabei behilflich.

    Musst mal suchen, ich hatte hier auch einen Thread gestartet.

    Gruss
    pak9

  • Zitat

    Original von pak9
    Zusaetzlich kam noch die Forderung, dass der Tresor beim Betreten des Raumes gegen sofortige Sicht geschuetzt sein muss. Ist bei mir eh der Fall.
    Im Gespraech mit der Behoerde haben sie diese Forderung zurueckgezogen.
    Anscheinend schafft sich mancher kleine Beamte sein eigenes Recht und die Verbaende sind -leider- dabei behilflich.

    Jeder der "was zu sagen" hat muss sich aufspielen. Menschen sind alle Machtgierig und nutzen das sofort aus wenn sie die Chance dazu haben.
    Gesetzte werden regelmäßig gebogen und gebrochen, gerad von denen die es besser wissen müssen. Und warum? Weil sie es können.

    Daran sollte man mal denken und besonders daran das Beamte auch nur Servicemitarbeiter sind und die Gesetzte genauso befolgen müssen wie wir. Das wissen sie meistens nur nicht.

    Grüße,
    Peter

  • Ich meine, dass ein Schrank der Klasse B nur dann als
    B zertifiziert ist, wenn er mindestens 200kg wiegt. Tut er
    das nicht, so ist das Gewicht durch die Befestigung zu
    gewährleisten.
    Es hat also weniger mit Behördenwillkür zu tun, sondern
    einfach mit der Zertifizierung.

    Gruß Klaus

  • Zitat

    Original von Rambo
    Munition für die Langwaffe.
    Die Kurzwaffenmuni kommt zu den Langwaffen. Das nennt sich Überkreuzlagerung und ist völlig legitim.

    Das weiß ich, aber im PDF steht nur Munition, auch von den Bildern her wäre es Munition für die Kurzwaffe.

  • Zitat

    Original von groza

    Laut diesem Poster dürfte ich im B-Innenfach eines A-Schranks eine Kurzwaffe mit Munition lagern :crazy3:


    Ist auch zulässig:

    (4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in
    einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand:
    Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf
    Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition
    für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt,
    das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall
    dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt
    werden.


  • nene, die Klasse ändert sich nicht, jedoch ändert sich mit dem Gewicht oder einer gleichwertigen Verankerung die maximale Anzahl der Kurzwaffen.
    Allerdings habe ich von einem Bekannten gehört, wo seinem B-Möbeltresor nur dann das B bescheinigt wird, wenn er verankert sei. Das kann aber nicht generell so sein, da ich 2 B-Schränke habe, wo keinerlei dieser Hinweise beilagen. Einer ist ein 130 Kg B-Langwaffenschrank, der andere ein B-Möbeltresor.
    Ich habe sie aus Vernuftgründen dennoch verdübelt.

  • Das ist nicht richtig. Es gibt B-Schraenke, die ca. 50 kg wiegen. Darin duerfen bis zu 5 KW aufbewahrt werden. Schrank muss nicht verankert werden.
    Bei mehr als 5 KW ist entweder ein Gewicht von >= 200 kg, oder bei geringerem Gewicht eine Befestigung am Mauerwerk, die einer Zugkraft von mindestens 200 kg widersteht, erforderlich.

    Gruss
    pak9

  • @ groza:

    es heisst woertlich: ... unterschreitet das Gewicht des Behaeltnisses ...

    Die Bleiplatten sind nicht Bestandteil des Behaeltnisses, also nicht zu beruecksichtigen.

    Kann man aber auch interpretieren, dass das Gewicht des Tresors mit Bleiplatten zulaessig ist. Zweck der Vorschrift ist, durch das Gewicht eine einfache Wegnahme zu erschweren. Wodurch das vorgeschriebene Gewicht erreicht wird, waere unerheblich.

    Die vorgeschriebene Verankerung bei Lagerung von mehr als 5 KW dient auch nur diesem Zweck => Verankerung ersetzt Gewicht.

    PS: Ich wuerde keine Bleiplatten nehmen, bei ca. 150 kg duerfte das fuer Waffenverbleibende Volumen zu gering sein.
    Dann lieber noch ein paar Waffen kaufen. *lol*

    Gruss
    pak9