Fragen zum KWS: Angaben über Modelle und Aufbewahrung?

Es gibt 47 Antworten in diesem Thema, welches 4.685 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Januar 2009 um 19:27) ist von Cabal.

  • Zitat

    Original von Hundefänger
    [...]wenn die Karre aufgebrochen wird und der Gaser fehlt, brauch man das ja niemanden auf die Nase binden.

    Es sei denn, die Knarre taucht an anderer Stelle wieder auf und anhand der Seriennummer weiß man (weil sie damals beim Kauf registriert wurde), dass DU der Käufer warst.
    :(

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von sascha89
    1. das man mit dem kws eine ssw im handschuhfach im auto haben darf ist ja bekannt, nur darf man sie auch drin liegen lassen wenn man selbst das auto (zb zum einkaufen gehen) verlässt. weil mit ins geschäft darf sie ja nicht...

    Nicht unbedingt...wenn das Geschäft als Hausrechtsinhaber das nicht explizit verbietet spricht nichts dagegen! Ich würde jedoch nicht gerade im kurzen Hemd mit nem Schulterholster und nem Riesenrevolver dort einmaschieren!

    „Wer sagt: hier herrscht Freiheit, der lügt, denn Freiheit herrscht nicht.“
    Erich Fried

  • Zitat

    Original von sascha89
    1. das man mit dem kws eine ssw im handschuhfach im auto haben darf ist ja bekannt, nur darf man sie auch drin liegen lassen wenn man selbst das auto (zb zum einkaufen gehen) verlässt. weil mit ins geschäft darf sie ja nicht...

    Warum darf sie nicht mit ins Geschäft?

    Ohne Gaffee gönn mer nich gämpfn!

  • weil das geschäft privatgrund ist und du in der regel nicht die erlaubnis des eigentümers besitzt.

    :nod:"Klug ist, wer nur die Hälfte von dem glaubt, was er hört. Noch klüger ist, wer erkennt, welche Hälfte die richtige ist." :nod:

  • Zitat

    Original von fireball8
    weil das geschäft privatgrund ist und du in der regel nicht die erlaubnis des eigentümers besitzt.

    Dies wurde hier schon oft diskutiert. Wenn ich mir aber darüber großartig Gedanken machen will, dann brauche ich auch keine Waffe zu führen und auch keinen KWS.

    1.Wenn ich nachts mit dem letzten Bus oder Zug nach Hause fahre, dann kann ich auf dem Fußweg oder beim Warten an der Haltestelle eine SSW mit KWS zum Selbstschutz führen. Wenn ich dann in das öffentliche Verkehrsmittel einsteige, verbietet mir das Hausrecht des Eigentümers das Führen der Waffe. Wohin dann mit dem Ding?

    2.Wenn ich im Auto unterwegs bin, darf ich mit KWS eine SSW führen. Halte ich an einer Tankstelle und betrete den Geschäftsraum, lasse ich die Waffe dann unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurück? Das geht laut Waffengesetz auch nicht!

    Hausrecht hin oder her. Von einer verdeckt geführten Waffe weiß niemand und es wird auch niemand kontrollieren(mal abgesehen von Diskotheken mit Einlasskontrollen o.ä.).

    Gruß, Yoda

    Ohne Gaffee gönn mer nich gämpfn!

    Einmal editiert, zuletzt von Yoda (2. Januar 2009 um 23:49)

  • Zitat

    Original von fireball8
    weil das geschäft privatgrund ist und du in der regel nicht die erlaubnis des eigentümers besitzt.

    Der KWS beschränkt das Recht zum Führen einer SSW nicht nur auf "staatseigenen" Grund und Boden!

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Zitat

    Original von ZEBO

    Der KWS beschränkt das Recht zum Führen einer SSW nicht nur auf "staatseigenen" Grund und Boden!


    ??? ??? ???
    bitte noch mal auf deutsch, der kws beschränkt doch das recht zum führen nicht, er erweitert es auf den öffentlichen grund!

    :nod:"Klug ist, wer nur die Hälfte von dem glaubt, was er hört. Noch klüger ist, wer erkennt, welche Hälfte die richtige ist." :nod:

  • @ fireball

    Hy, leider liegst du gleich in zwei Punkten falsch.

    Ein Fahrzeug ist grundsätzlich kein privater Wohnraum, die Ausnahme ist das Wohnmobil oder der Wohnwagen, wenn er irgendwo ortsfest steht und somit zum wohnen darin bestimmt ist.

    Nackt fahren darfst du, aber das hat nichts damit zu tun, das ein Auto als Wohn/Privatraum anzusehen ist. Wenn du aussteigst handelt es sich um Erregung öffentlichen Ärgernisses, da manche Leute an der Nacktheit Anstoß nehmen können.

    Grundsätzlich steht in der Hausordnung der Bahn, dass Waffen in deren Räumlichkeiten verboten sind. Aber die Bahn ist mit legalen Waffen auf ihrem Gelände einverstanden, bei Personen in Ausübung des Dienstes, (Zoll, Polizei, Bundespolizei, etc.), und bei Personen, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Führen von Schusswaffen sind, Waffenscheininhaber und Besitzer des KWS gehören auch dazu.

    Ebenso Sportschützen, die ihre Waffen mit dazugehöriger WBK und Personalausweis befördern.

    Was andere Ladenbesitzer, Tankstellen, u.s.w. angeht, die tolerieren in der Regel legale Waffenträger in ihren Räumlichkeiten. Ist dies nicht der Fall, wird explizit am Eingang deutlich darauf hingewiesen , das Waffen aller Art nicht im Geschäft erwünscht sind.

    Personen die illegale Waffen führen, sind von vornherein unerwünscht, was im Fall des Falles auch mal zu einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch führen kann.

    Wenn der Inhaber des Ladens bemerken würde, dass jemand eine Waffe in seinem Laden/Geschäft führt und ihm dies egal aus welchen Gründen nicht gefällt, wird er den Waffenträger auffordern seinen Laden zu verlassen, was befolgt werden muss.

    Mehr passiert nicht.

    LG Andreas

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Zitat

    bitte noch mal auf deutsch, der kws beschränkt doch das recht zum führen nicht, er erweitert es auf den öffentlichen grund!

    Nee nee, er beschränkt es. Bevor es den KWS gab, durfte man logischerweise auch ohne ihn eine Gaswaffe führen.
    Also ist er eine Beschränkung.
    Und noch dazu eine Sinnlose, aber das ist ein Thema für sich.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Nee ich meinte jetzt, dass du die SSW ja ohne KWS nur auf Privatgrund führen darfst und der Schein erlaubt dir, dass du damit auf die Straße gehen darfst.
    Das mit dem Auto hat mir einer erzählt, der Anwalt ist, allerdings Fachgebiet Familienrecht, aber trotzdem glaube ich, der sollte sich nen anderen Job suchen :crazy2:!

    :nod:"Klug ist, wer nur die Hälfte von dem glaubt, was er hört. Noch klüger ist, wer erkennt, welche Hälfte die richtige ist." :nod:

    Einmal editiert, zuletzt von fireball8 (3. Januar 2009 um 01:39)

  • Zitat

    Original von fireball8
    ??? ??? ???
    bitte noch mal auf deutsch, der kws beschränkt doch das recht zum führen nicht, er erweitert es auf den öffentlichen grund!

    Der KWS gestattet das Führen von SSWs außerhalb des eigenen Besitztums. Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf "öffentlichen Grund" ist in § 10 IV WaffG nicht die Rede:

    Zitat

    Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

    Somit dürfen SSW durch KWS-Inhaber in der Regel überall geführt werden, es sei denn, der Inhaber des Hausrechts (etwa in einem Geschäft) verbietet es explizit.
    Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Grund und Boden hilft hier nur bedingt weiter.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

    Einmal editiert, zuletzt von ZEBO (3. Januar 2009 um 10:55)

  • Zitat

    Original von ZEBO
    Somit dürfen SSW durch KWS-Inhaber in der Regel überall geführt werden, es sei denn, der Inhaber des Hausrechts (etwa in einem Geschäft) verbietet es explizit.
    Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Grund und Boden hilft hier nur bedingt weiter.


    Cool wusst ich garnicht, danke für die Info! :huldige:
    Ich dachte immer, dass man im Vorhinein eine Genehmigung des Besitzers braucht :n17:.

    :nod:"Klug ist, wer nur die Hälfte von dem glaubt, was er hört. Noch klüger ist, wer erkennt, welche Hälfte die richtige ist." :nod:

  • Also überall wenn es dort nicht als verboten gilt eine Waffe zu führen, obwohl meistens wird der punkt Verbot des führens bei öffentlichen Veranstaltungen mit angehangen, was die Sache schon wieder einschränkt und zwar nicht auf das Gelände sondern den Anlass. :new16:
    Um es mal krass zu formulieren, mit dem führen der SSW auf dem Stadtfest deines Ortes ist dann essig, genau wie beim Chorkonzert im Altersheim um die Ecke wenn es nicht als geschlossene Veranstaltung deklariert ist und der Veranstalter dir dort bei der geschlossenen Veranstaltung das führen einer SSW erlaubt. :nuts:
    Gruß
    Lutz

  • außnahmen sind imho nur öffentliche Veranstaltung, die sich vom Alltag abheben(zb Kirmes oder so), Demonstrationen(Aufzüge), und da wo es das Hausrecht explizit verbietet...(hab ich was vergessen?!)
    im Lexikon steht eine super Zusammenfassung vom KWS, das reinschaun lohnt sich auf jedenfall ;)


    " Wir lieben das, was knallt und stinkt und trotzdem keine Leistung bringt " - Schwalbe-Fahrer aus Leidenschaft! :)

  • Zitat

    Original von Asgahr
    Also überall wenn es dort nicht als verboten gilt eine Waffe zu führen, obwohl meistens wird der punkt Verbot des führens bei öffentlichen Veranstaltungen mit angehangen, was die Sache schon wieder einschränkt und zwar nicht auf das Gelände sondern den Anlass. :new16:
    Um es mal krass zu formulieren, mit dem führen der SSW auf dem Stadtfest deines Ortes ist dann essig, genau wie beim Chorkonzert im Altersheim um die Ecke wenn es nicht als geschlossene Veranstaltung deklariert ist und der Veranstalter dir dort bei der geschlossenen Veranstaltung das führen einer SSW erlaubt. :nuts:
    Gruß
    Lutz

    ist doch gut so.
    e ine ssw hat auch auf der kirmes nicht viel zu suchen.zumindest nicht in jedermans hand ;)
    und beim chorkonzert hatte ich auch noch nie das bedürfnis dazu.
    es wird auch in verschiedenen dokumenten immer mal das kino genannt - also hört endlich auf den film akkustisch zu verschönern :laugh:

  • Zitat

    Original von Sparky
    ...Aber die Bahn ist mit legalen Waffen auf ihrem Gelände einverstanden, bei Personen in Ausübung des Dienstes, (Zoll, Polizei, Bundespolizei, etc.), und bei Personen, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Führen von Schusswaffen sind, Waffenscheininhaber und Besitzer des KWS gehören auch dazu.

    Ebenso Sportschützen, die ihre Waffen mit dazugehöriger WBK und Personalausweis befördern....

    Dann frag ich mich, warum die Bahn riesen Terror macht, wenn man seine RAM (natürlich ordnungsgemäß verstaut!) mit dem Zug von A nach B verbringen will.
    Denn das kam definitiv auf Anfrage bei der Bahn zur Antwort: Die einzigen Waffen, die im Einflussbereich der Bahn gestattet sind, sind die der Behörden. Das Befördern aller anderen Waffen (ob frei oder erlaubnispflichtig, KWS, WBK oder sonstige Erlaubnispapiere ist völlig irrelevant) ist verboten. Ein Flug mit Waffe ist leichter zu realisieren.

    Gruß, RugerBlackhawk

  • Zitat

    Original von RugerBlackhawk
    ...Ein Flug mit Waffe ist leichter zu realisieren.

    Ganz klar, denn beim Waffentransport per Flugzeug befindet sich diese im Frachtraum, wo der Passagier keinen Zugriff drauf hat. Bei der Bahn ist das beim Fahrgast was völlig anderes !

    Sparky: Das ist falsch ! Mitnahme von Schusswaffen (auch eine SSW ist z.B. eine solche) hat bei der Bahn AG (im Personenverkehr) einen Beförderungsausschluß zufolge.
    Siehe 7.2.1 der Beförderungsbestimmungen Bahn AG:
    http://www.bahn.de/p/view/hilfe/a…dingungen.shtml

    Einmal editiert, zuletzt von Derringer (3. Januar 2009 um 18:48)

  • Zitat

    Original von RugerBlackhawk

    Dann frag ich mich, warum die Bahn riesen Terror macht, wenn man seine RAM (natürlich ordnungsgemäß verstaut!) mit dem Zug von A nach B verbringen will.
    Denn das kam definitiv auf Anfrage bei der Bahn zur Antwort: Die einzigen Waffen, die im Einflussbereich der Bahn gestattet sind, sind die der Behörden. Das Befördern aller anderen Waffen (ob frei oder erlaubnispflichtig, KWS, WBK oder sonstige Erlaubnispapiere ist völlig irrelevant) ist verboten. Ein Flug mit Waffe ist leichter zu realisieren.


    Deshalb hat Röhm reagiert und den Gittarenkoffer auf den Markt gebracht.

    Sorry das musste sein.

    ;)

  • der Gitarrenkoffer ist aber sehr stylisch..ich find den klasse ;)


    " Wir lieben das, was knallt und stinkt und trotzdem keine Leistung bringt " - Schwalbe-Fahrer aus Leidenschaft! :)