Wie Baller-Bolle, jnievele und aandykf schon geschrieben haben, nach dem Gesetz muß es kein Spezialkoffer sein. Es wird nur ein verschlossenes Behältnis gefordert.
Joachim
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Wie Baller-Bolle, jnievele und aandykf schon geschrieben haben, nach dem Gesetz muß es kein Spezialkoffer sein. Es wird nur ein verschlossenes Behältnis gefordert.
Joachim
alles klar danke
also muss ich mir jetzt noch en schloss für den koffer von der CP88 kaufen
aber gut das das mal geklärt ist, hoffe es war informatif und ihr könnt mit dem thema hier etwas anfangen
mfg André
ZitatOriginal von pupsnase
Wie Baller-Bolle, jnievele und aandykf schon geschrieben haben, nach dem Gesetz muß es kein Spezialkoffer sein. Es wird nur ein verschlossenes Behältnis gefordert.
Streng nach Gesetzestext wird AFAIK noch nicht mal ein Widerstandsgrad definiert - Hat jemand eine gute Rechtschutzversicherung und will mal probieren, ob man mit einer Aldi-Tüte plus Vorhängeschloss durch eine Polizeikontrolle kommt?
wenn du mir sagst wo eine polizeikontrolle ist *g*????
Kurz gesagt:
wenn ich mein LG in einen waffenkoffer pack der Verschlossen ist und er im Kofferraum verstaut wird, wird nicht viel passieren??
richtig, so hab ich es nun auch verstanden,... man darf alles mitführen,
SOLLTE in einen aufbrech sicheren koffer/kasten sein (orginal waffen koffer geht auch wie bei cp88 usw)
MUSS mit einem schloss verschlossen sein.....
SOLLTE nicht in der nähe des fahrers liegen, also kofferraum am besten...^^
Hi,
muss denn Munition(Kapseln und Diabolos) getrennt transportiert werden oder kann man alles zusammen (eingeschlossen) mitnehmen ?
mfg
Der Wechsel im §§ von geschlossen zu verschlossen hatte wohl auch die Absicht uns vor uns selber zu schützen. Es ist noch ein Handgriff mehr notwendig zum zugriffsbereiten Zustand.
Bei einem alten Langwaffenfutteral dürfte theoretisch auch reichen ein Vorhängeschloss durch die Reissverschlussöse und eine aufgenähte Schlaufe zu machen.
Mit im Auto allein lassen um mal eben beim Kumpel dessen neue HW100 zu begutachten was sich dann doch etwas länger hinzieht wäre ich vorsichtig.
contract
Auch wenn die Diabolos und Kapseln waffengesetzlich nicht eindeutig erfasst sind, würde ich sie aus dem Waffenbehältnis rauslassen. Die kannst Du dann allerdings in der unverschlossenen Alditüte zusammenschmeissen.
Andreas
In Gesetz steht "nicht Schußbereit" und "nicht zugriffsbereit"
D.h. keine Co2 Kapsel in der Waffe und keine Diabolo´s im Magazin bzw. Trommel.
Eigentlich brauche die Diabolo´s und die Co2 Kapseln nicht in einen anderem Behälter transportiert werden. Um Diskutionen vor zu beugen würde ich sie trotzdem wo anders Transportieren z.b. im Handschufach.
Übrigens : Diabolo´s und Co2 Kapseln zählen nicht als Munition.
Joachim
Hallo pupsnase,
die CO2 Kapsel oder der Co2 Behälter kann in der Waffe drinnen (in der Luftpistole bzw. Luftgewehr) bleiben, aber keine beladenden Trommeln (wenn die Trommeln entfernbar sind, dann vor dem Transport aus der Waffe entfernen!).
Genau so, wie bei den Pressluft betriebenen Pistolen bzw. Pressluft betriebenen Gewehren, aber wie schon (oft) gesagt worden ist "verschlossen und von der Munition getrennt".
Wenn eine Waffe gesichert werden kann, muss diese gesichert transportiert werden! (betrifft z.B. alle Pressluft Match-Waffen wie Walther, Feinwerkbau, Steyr ... und viele viele andere).
Den Ausweis muss man aber beim transportieren der Waffe zum Schießstand, bzw. zum BüMa, stets bei sich haben!
Wenn man alles korrekt verschlossen und getrennt im Kofferraum des Autos verstaut hat, seinen Ausweis und Führerschein vielleicht noch seinen Schützenausweis dabei hat, gibt es (normalerweise) bei der Kontrolle keine Probleme.
Hinweis: Bei einer Kontrolle sollte man gleich zu Beginn dem Beamten bescheid geben, was man im Kofferraum hat (bei mir sind dass meist gleich mal zwei Gewehre und zwei Pistolen).
Dass entspannt dann die Kontrolle ungemein.
ZitatOriginal von steinadler
Wenn eine Waffe gesichert werden kann, muss diese gesichert transportiert werden! (betrifft z.B. alle Pressluft Match-Waffen wie Walther, Feinwerkbau, Steyr ... und viele viele andere).
Habe ich ja noch nie gehört. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
ZitatOriginal von pupsnase
In Gesetz steht "nicht Schußbereit" und "nicht zugriffsbereit"
D.h. keine Co2 Kapsel in der Waffe und keine Diabolo´s im Magazin bzw. Trommel.
Eigentlich brauche die Diabolo´s und die Co2 Kapseln nicht in einen anderem Behälter transportiert werden. Um Diskutionen vor zu beugen würde ich sie trotzdem wo anders Transportieren z.b. im Handschufach.
Übrigens : Diabolo´s und Co2 Kapseln zählen nicht als Munition.
Joachim
Dann solltest du dein Auto aber nicht in der Sonne stehen lassen, sonst brauchst du ne menge Handschuhfächer
ZitatOriginal von Floppyk
Habe ich ja noch nie gehört. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Auf Grund der letzten Kontrolle.
Im übrigen sind Schusswaffen, generell entladen, verschlossen und gesichert, zu transportieren.
Wurde uns auch so in der "Waffen-Sachkunde" beigebracht (Transport von Schusswaffen zum Schießstand bzw. BüMa und zurück), auch ist zu beachten dass man keine Umwege bei dem Transport von Schusswaffen (jeder Art) fährt (direkter Weg).
Auch bei Pressluft betriebenen Matchwaffen trifft dieses genauso zu, man (unser Ausbilder und der Anwalt) sagte uns also, pauschal: "... generell bei Transport von Schusswaffen. ...".
Außerdem muss man es ja nicht drauf anlegen, im übrigen läuft so eine Kontrolle relativ "locker" aber dennoch "korrekt" ab.
Vielleicht hatte ich auch "Glück mit dem Kollegen", denn der Polizist ist selbst Sportschütze im Verein, so hatten wir uns vortrefflich unterhalten können.
ZitatOriginal von steinadler
Hinweis: Bei einer Kontrolle sollte man gleich zu Beginn dem Beamten bescheid geben, was man im Kofferraum hat (bei mir sind dass meist gleich mal zwei Gewehre und zwei Pistolen).Dass entspannt dann die Kontrolle ungemein.
wens ne normale kontrolle ist muss mans nicht erwähnen, aber wen sies durchsuchen möchten sollte man es gleich erwähnen bevor sie überrascht werden, wen sie nurn alk test machen oder so jemanden suchen ist es nicht erwähnenswert, erst wen sie durchsuchen möchten (rede hier vom kofferraum) beim handschuh fach sollte man es gleich erwähnen, den wenn man da was rausholt und es blitzt eine waffe hervor hat man gleich die pistole vom cop am hirn hängen ^^....
Da dieser Thread Transport LG mittlerweile geschlossen ist, aber thematisch hier rein passt, zitiere und antworte ich hier:
ZitatOriginal von F600
Das WaffG verlangt ein verschlossenes Behaeltnis. Wie der Schliessmechanismus aber jetzt auszusehen hat, ist in keiner Verwaltungsvorschrift festgelegt. Um das Gesetz zu verstehen muss man sich einige Definitionen ansehen was eigentlich unter verschlossen zu verstehen ist. Rein praktisch gesehen, muss ein Verschlussmechanismus vorhanden sein, der eine zusaetzliche Handlung zur Oeffnung noetig macht - und so wird es auch in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen angesehen, z.B. was das Oeffnen von Tueren oder Fenstern angeht (siehe Einbruch). Auch andere Kleinigkeiten, wie z.B. das Zukleben eines Briefumschlages reichen bereits aus um als "verschlossen" zu gelten (siehe Postgeheimnis).
Insofern koennte man mit Recht behaupten, dass schon ein festgeklebtes Stueck Papier als Sicherung ausreichen sollte. Bis eine Verwaltungsvorschrift festlegt, in welcher Form eine Sicherung zu erfolgen hat, weigere ich mich ein abgeschlossenes System (mit einem Schluessel oder anderen Sperrmerkmal gesichertes Behaeltnis) zu verwenden sondern halte mich an die Mindestanforderung eines verschlossenen (mit einem Schliessmechanismus ausgestattetes Behaeltnis) Transportes. Das ist fuer mich ein Reissverschluss oder ein Schnappverschluss (in D). Etwaitig andere Auslegungen seitens der Behoerden sind ein Fall fuer die Versicherung.
So etwas kann man machen, muss man aber nicht...
Die Frage ist - will man Ärger vermeiden oder nicht?
Damit meine ich nicht vorauseilenden Gehorsam (alles noch stärker absichern, als die Polizei erlaubt/ fordert), sondern das Ausschließen von möglichen Störungen, langwierigen Diskussionen und monatelangen Rechtsstreiten.
Recht haben und Recht bekommen ist immer zweierlei.
Wenn man beispielsweise auf dem Weg zum Wettkampf ist, dabei von der Polizei angehalten wird und jene die Art und Weise des Transports (z. B. Waffe in einer zugeklebten Plastiktüte) bemängeln
- ganz egal ob rechtens oder nicht - und die Waffe erst einmal einziehen, hat man ein Problem!
Wer darauf aus ist, einen Rechtsstreit zu provozieren und es drauf ankommen zu lassen
oder glaubt, die Streife mit guten Argumenten und WaffG-Zitaten in die Schranken weisen zu können - bitte.
Allen anderen kann man nur empfehlen, die Waffen bestmöglich zu verwahren und zu transportieren. Es geht ja nicht nur darum, die Waffe unerreichbar vor sich selbst zu zu machen. Man sollte ebenso anderen Personen den Zugriff so schwer wie möglich machen. Wenn der Waffenkoffer lose im Kofferraum transportiert wird und jemand während der roten Ampelphase den Kofferraum öffnet und zugreift, dann hat man ein Problem. Solche Diebstähle ereignen sich zwar eher in Mittelmeerländern, aber ganz augeschlossen ist es auch hier nicht.
Darum ist eine zusätzliche Fixierung am Fahrzeug durchaus hilfreich und nicht unbedingt eine Selbstgeißelung von Waffenbesitzern.
mfg, Bolle
Zitathat man gleich die pistole vom cop am hirn hängen
In Deutschland schonmal gar nicht, die dürfen doch überhaupt erst an ihre Waffe denken, wenn sie schon dreimal erschossen worden sind.
Zitatden wenn man da was rausholt und es blitzt eine waffe hervor
Irgendwie hast du die ganze Sachlage um den Transport wohl nicht begriffen
ZitatOriginal von Baller-Bolle
... Wer darauf aus ist, einen Rechtsstreit zu provozieren und es drauf ankommen zu lassen
oder glaubt, die Streife mit guten Argumenten und WaffG-Zitaten in die Schranken weisen zu können - bitte. ...
Danke Baller-Bolle, besser hätte man es nicht sagen können.
Genau deshalb schrieb ich ja meine Erfahrung, bei der letzten Kontrolle dazu.
Man sollte bei einer Kontrolle, möglichst keinen Konflikt bzw. Auseinandersetzung mit dem Beamten suchen.
Auf Paragraphen herumreiten ist dass schlechteste was mann machen kann und unsinnig ist es zumal!
Lieber ein vernümftiges Gespräch (und dass ist durchaus möglich) mit dem Beamten suchen, dass ist allemal besser und wenn etwas nicht so "OK" ist, wird es auch nicht gleich krumm genommen.
Der Polizist (selbst Sportschütze) wollte eben dass die Pressluft-Matchwaffen zusätzlich gesichert Transportiert werden (Kartuschen waren gefüllt).
Mein Transport war absolut korrekt! Und trotzdem hat es mich nicht gestört und sichere meine Pressluft-Matchwaffen jetzt immer.
Den Hebel einfach auf "T" bzw. "S", wo ist da dass Problem?
Eine wie immer interessante Diskussion über dieses Thema.
Vorab erlaube ich mir die allgemeine Bemerkung, daß der Gesetzgeber bei den Bestimmungen über die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport von Schußwaffen vor allem an WBK-pflichtige Waffen gedacht hat, was man auch beim Lesen der entsprechenden Paragraphen bemerkt. Daher ist die Situation bei F-Waffen grundsätzlich ein wenig entspannter zu sehen.
Da, wenn ich richtig sehe, noch niemand die entsprechende Bestimmung aus dem WaffG zitiert hat, übernehme ich das (§ 12 III Nr. 2 WaffG
ZitatEiner Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...]
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt [...]
Nun bin ich einmal ketzerisch und behaupte, daß diese Erlaubnis nicht für F-Waffen gilt, da es zu deren Erwerb keines Bedürfnisses bedarf.
Es kommt mithin nur eine analoge Anwendung in Frage. (Die Alternative wäre, daß der Transport von F-Waffen ganz verboten sein soll - aber das wollte der Gesetzgeber sicher nicht.)
Das Gesetz stellt also zwei Anforderungen auf: nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit.
Auch bei der Klärung dieser Begriffe hilft uns das WaffG seit diesem Jahr freundlicherweise weiter (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 u. 13 WaffG
Zitat[...] eine Waffe [ist] schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
[...] eine Schusswaffe [ist] zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Also: Keine Diabolos oder Kugeln in der Waffe. Und die Waffe selbst in einem verschlossenen Behältnis. Als solches würde ich einen Koffer, Futteral o.ä. empfehlen, bei dem das Waffenfach mittels eines billigen Vorhängeschlosses gesichert wird.
Man darf aber durchaus Diabolos, Kugeln, CO2-Kapseln oder Preßlufttanks zusammen mit der Waffe transportieren. Ein Gebot der strikten Trennung kann ich bezüglich F-Waffen dem WaffG nicht entnehmen, zumal es sich bei Diabolos etc. nicht um Munition im Sinne des WaffG handelt (vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 WaffG).
Noch ein Punkt: Viele hier scheinen vom Regelfall des Transports im Auto auszugehen und geben entsprechende, m.E. teilweise aberwitzige Hinweise (Anketten im Kofferraum, kein Transport im Fahrgastraum usw.). Diese Vorkehrungen mögen z.T. bei WBK-Waffen geboten sein, bei F-Waffen ist es deutlich übertrieben.
Zumal es auch Leute gibt, die zu Fuß, per Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. Wo, bitte, soll z.B. ein Fußgänger oder Radfahrer sein Gewehrfutteral anketten? Und dem WaffG läßt sich kein Zwang zur Benutzung eines Autos entnehmen!
Zu den Polizeikontrollen: Man ist nicht verpflichtet, den Beamten sofort mitzuteilen, daß man eine Waffe mitführt - und ich würde es auch nicht tun. Wenn es aber zu einer Durchsuchung kommt, sollte man gleich zu Beginn doch darauf hinweisen. Einfach, um die Situation zu entspannen.
ZitatOriginal von steinadler
Wurde uns auch so in der "Waffen-Sachkunde" beigebracht (Transport von Schusswaffen zum Schießstand bzw. BüMa und zurück), auch ist zu beachten dass man keine Umwege bei dem Transport von Schusswaffen (jeder Art) fährt (direkter Weg).
Diese Regel des "direkten Weges" trifft auf F-Waffen nicht zu, sondern nur auf WBK-pflichtige Waffen.
Warum? Ganz einfach, hier kommt aus dem o.g. § 12 III Nr. 2 WaffG die Bestimmung zum Tragen, wonach der Transport nur zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck erfolgen darf. Da aber, wie bereits bemerkt, der Bedürfnisgrundsatz für F-Waffen nicht gilt (WBK-frei), gilt insoweit auch diese Einschränkung nicht.
Im übrigen stellt der § 12 III Nr. 2 WaffG bezüglich des sicheren Transports auf einen i.w.S. "technischen" Zustand ab. Und dieser ist in der Regel unabhängig von der Zeitdauer des Transports.
Genau so ist es.
Allenfalls noch anzufügen ist die unsinnige und vom Gesetzgeber nicht geforderte Sicherung. Das ist schlicht Unsinn. Wer mag kann ja gerne die Sicherung seiner Waffe zum Transport einlegen, aber viele Waffen haben gar keine oder lassen sich im ungespannten Zustand gar nicht einlegen.