Transport LG

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 3.522 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. August 2008 um 22:05) ist von 5-atü.

  • Hallo,

    hab mir ein Gamo CFX mit geholt. Tolles Teil ;)

    Ich hab hier schon die Suchfunktion bemüht, waren leider etwas ältere Beträge, also wollt ich mich nach dem aktuellem Stand erkundigen was den Waffentransport angeht.
    Ich spiele PB, da hab ich nen Koffer für meine Markierer. Weil das Feld weiter weg ist, fahr ich eh mim Auto, also bin ich mit den Transport auf der sicheren Seite.

    Mir gehts beim LG um Kurzstrecken, das Schützenhaus im Dorf:
    Nehmen wir an ich Laufe zum Schützenhaus, reicht ein Abzugsschloss? Klar niemand läuft mit frei sichtbarem Gewehr dahin, also würd ichs wohl in ner Segeltuchtasche mitnehmen.
    Wenn ich ein Abzugsschloss habe, könnte ich das Gewehr auch offen im Auto transportieren?

    Bin dankbar für alle Antworten, vielleicht komme ich ja um den Kauf eines Futterals/Koffers herum ;)

    gruß Sebastian

  • HI,

    nicht zugriffbereit! Daran soltest du denken. Abbzugschloss reicht eigetnlich ,wenn du die Muni woanders hast vll. sogar irgendwo verschlossen transportierst.

    Wenn du einfach durchs Dorf gehst sollte eigetnlich das gleiche gelten.

    Gruß Carsten

    PS: Mir fällt grade ein, dass wir sowas ähnlich schonmal hattten ,vielleicht findets einer.

    Steve walks warily down the street with the brim pulled way down low
    ain't no sound but the sound of his feet machine gun's ready to go...

  • Um die Diskussioin einmal weider aufleben zu lassen: Wo im Gesetz steht bitte, daß ich eine :F: Waffe in einem verschlossenen (im Sinne von abschließbar) Behältnis transportieren muß?
    Richtig. Nirgendwo.

    Was da steht, ist daß die Waffe nicht zugriffsbereit sein darf (und auch vor Fremdzugriff geschützt werden sollte.) Das Verpacken in einer Segeltuchtasche (ja meinetwegen mit Knoten im Band) bedeutet also, daß die Waffe nicht zugriffsbereit ist. Man muß sie ja auspacken.
    Der Fremdzugriff wird dadurch verhindert, daß ich die Waffe nicht vor dem Schießstand auspacke und auch nirgendwo rumliegen lasse. Auch habe ich kein Schild an der Tasche auf dem steht "Schußwaffe, bitte stehlen" und achte durch persönliche Aufmerksamkeit darauf, daß niemand Unbefugtes Zugriff hat.

    Wofür also das Schloß am Koffer / Tasche oder das Abzugsschloß?
    Richtig, um die Waffe bei nicht ausreicher Aufsicht gegen Benutzung zu sichern..... also wenn die lieben Vereinskameraden im Schützenhaus mir wieder alles verstellen wollen. Auch zur Sicherung zu Hause wenn kein Schrank/Tresor vorhanden ist sind solche Schlösser geeignet.

    Im KANADISCHEN Waffenrecht ist eine Sicherung der zu transportierenden Waffe mit Abzugsschloß oder verschließbarem Koffer explizit gefordert, in Deutschland nicht.


    edit:
    Ach ja, es steht ja noch so schön im AffG "getrennt von Munition". Diabolos und andere verschießbare Objekte für das LG sind vor dem Gesetz keine Munition sondern Geschosse. Die dürften also auch mit einem Klebeband am Lauf fixiert mitgenommen werden.....

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

    Einmal editiert, zuletzt von F600 (2. Februar 2006 um 16:28)

  • :new16: hmmmmmmm trotz Abzugsschloß würde ich die Waffe nicht offen transportieren, auch nicht im Auto, allein schon um Mißverständnissen auszuweichen, es gibt schöne und preiswerte Transporttaschen, ich habe eine recht neutrale, es sieht nicht aus wie eine Waffentasche, ich könnte darin genausogut meine Blockflöte transportieren *lol*

    Bilder

    Druckluft: Anschütz 275/Anschütz Schorr 275/Anschütz 276/Haenel 49a(Q1)/Haenel 3.102(Q1)/Ceska Zbrojovka VZ-35 / 3 x VZ-47(Z) (tgf) (tschech.Löwe)
    CO2: Crosman Mod.70 im Karabiner K98 Schaft
    SSW: Röhm RG3 / Umarex Napoleon / ME Magnum / Walther P88 Compact vernickelt

  • Hi F600

    Tja, was ist zugriffsbereit. Eigentlich versteht man darunter daß die Waffe mit wenigen handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann. Da das Transportieren eine Unterart des Führens ist ist das auch eine Grauzone wo keiner weis wie die Gesetzeshüter oder Notfalls die gerichte handeln würden . Von daher ist es besser wenn man eine Sicherungsvorkehrung mehr daran hat als eine zu wenig. Auch wenn Diabolos keine Munition im sinnde des Waffengesetzes ist so muss das auch der "Dorfscherrif" wissen der dich dann anhält und dir erstmal das Gewehr wegnimmt. Klar währst du im recht, aber erstmal hast du den Ärger am Hals.

    Gruß
    Para

  • @Para:
    Ich habe nichts dagegen, wenn irgend jemand mehr Sicherheitsvorkehrungen trifft als vom Gesetz vorgeschrieben sind.


    Was mich mehr stört ist die doch vorgreifende Obrigkeitshörigkeit. Dabei werden auch noch Vorkehrungen getroffen, nur weil man vermutet, daß die Behörde dies verlangen könnte. Auch wenn dies nicht durch irgendwelche Gesetze oder Verordnungen gedeckt ist.

    Was ist daran verkehrt einmal die Gesetze zu hinterfragen:

    1) was muß ich vom Gesetz her machen, um meine Waffe transportieren zu können?

    2) Welche Vorkehrungen halte ich zusätzlich für sinnvoll?

    Das unter 2 wesentlich mehr Punkte anfallen können als unter 1 ist klar. Das gesetzlich verbindliche sollte das Minimum sein. Alles Andere ist Kosmetik.
    Das natürlich die Streifenpolizisten keine Schulung im Waffengesetz haben und theoretisch eine Waffe kurzfristig unter Verwahrung nehmen können ist Fakt. Ich habe aber auch schon eine Stunden wegen eines nicht vorhandenen Schlosses an der Tasche in einer Verkehrskontrolle verbracht (Widerspruch vor Ort und Weigerung das Gewehr herauszugeben) bis die Herren die Gesetzeslage geprüft hatten.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

    Einmal editiert, zuletzt von F600 (2. Februar 2006 um 18:50)

  • Zitat

    Original von F600


    Was ist daran verkehrt einmal die Gesetze zu hinterfragen:

    1) was muß ich vom Gesetz her machen, um meine Waffe transportieren zu können?

    Und genau hier schreibt das Gesetz nichts genaues vor und genau DAS ist das problem bei der sache. Wie willst du dem Gesetz gegenüber etwas rechtfertigen was dort nicht drinnensteht. Ich möchte meine beantragte WBK nicht wegen eines kleinen fehlers wegnehmen lassen nur weil z.B. der Waffenkoffer auf dem Rücksitz nicht verriegeltwar (ist zwar jetzt übertrieben.....)

    Gruß
    Thomas

  • Gutes Argument. Wenn man aber keinen Gesetzesverstoß begangen hat......

    aber natürlich ist dies auch ein Risiko was einen Anwalt und eventuelle Gerichtskosten beinhaltet und das will man nicht immer eingehen.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • Zitat

    Original von F600
    Ach ja, es steht ja noch so schön im AffG "getrennt von Munition".

    Nein, getrennt von Munition steht nur bei der Lagerung im Gesetz. Beim Transport ist nur "nicht Zugriffsbereit UND nicht Schußbereit gefordert".

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von Spectator
    Ich möchte das thema wieder aufleben lassen...
    ich bin mir jetzt nicht sicher ob ich ein LG mit :F: ohne WBK transportieren darf?
    zum besiel zu meinen bruder,
    oder auf den schießstand?

    oder andersrm: darf ich ohne WBK ein LG mit :F: führen??


    Schau mal hier rein:
    Transprot einer CO2 Waffe

    da wird das aktuell diskutiert.

  • Zitat

    darf ich ohne WBK ein LG mit :F: führen??

    Die darfst du weder mit noch ohne WBK führen. Ein Führen von :F:-Waffen ist nicht drin.

    -= Nur gelochte Scheiben sind gute Scheiben =-
    Umarex Beretta M 92 FS CO2, Umarex Desert Eagle CO2

  • Tach alle zusammen.

    Also, eine :F: Waffe darf man weder mit noch ohne WBK in der Öffentlichkeit führen (Wie mein Vorredner schon sagte).

    Und zum Transport kann ich sagen, dass die Waffe in einem Verschlossenen Behältnis sein muss (Anscheinend reicht da ein Plusbeutel mit Vorhängeschloss, da der Gesetzgeber das nicht genauer definiert :crazy2: ).
    Ich nehme da ein Gewehrfuteral an welchem ein Vorhängeschloss angebracht werden kann.

    Ein Abzugsschsloss extra angebracht wäre noch sicherer. Da machste also nix falsch.

    Die Dias kannste Transportieren wo du willst, da diese nicht als Munition angesehen werden (rein rechtlich).

    Das habe ich zumindest als Ergebnis zu meinem Thread, der vom gleichen handelte wie dieser hier, interpretieren können.

  • Zitat

    Original von Sch4rfSchü1ze
    Anscheinend reicht da ein Plusbeutel mit Vorhängeschloss, da der Gesetzgeber das nicht genauer definiert :crazy2: ).
    Ich nehme da ein Gewehrfuteral an welchem ein Vorhängeschloss angebracht werden kann.


    Da ich in diesem Thread eh schon verewigt bin und irgend ein Leichenschaender ihn ausgegraben hat hier einmal die Klarstellung.

    Das WaffG verlangt ein verschlossenes Behaeltnis. Wie der Schliessmechanismus aber jetzt auszusehen hat, ist in keiner Verwaltungsvorschrift festgelegt. Um das Gesetz zu verstehen muss man sich einige Definitionen ansehen was eigentlich unter verschlossen zu verstehen ist. Rein praktisch gesehen, muss ein Verschlussmechanismus vorhanden sein, der eine zusaetzliche Handlung zur Oeffnung noetig macht - und so wird es auch in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen angesehen, z.B. was das Oeffnen von Tueren oder Fenstern angeht (siehe Einbruch). Auch andere Kleinigkeiten, wie z.B. das Zukleben eines Briefumschlages reichen bereits aus um als "verschlossen" zu gelten (siehe Postgeheimnis).
    Insofern koennte man mit Recht behaupten, dass schon ein festgeklebtes Stueck Papier als Sicherung ausreichen sollte. Bis eine Verwaltungsvorschrift festlegt, in welcher Form eine Sicherung zu erfolgen hat, weigere ich mich ein abgeschlossenes System (mit einem Schluessel oder anderen Sperrmerkmal gesichertes Behaeltnis) zu verwenden sondern halte mich an die Mindestanforderung eines verschlossenen (mit einem Schliessmechanismus ausgestattetes Behaeltnis) Transportes. Das ist fuer mich ein Reissverschluss oder ein Schnappverschluss (in D). Etwaitig andere Auslegungen seitens der Behoerden sind ein Fall fuer die Versicherung.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!