ZitatOriginal von Floppyk
Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt.
Ach ne, das weiß ich auch, aber Gesetzestext und Urteilspraxis der Gerichte sind zwei paar Schuhe. Das will ich sehen, wie du vor einem deutschen Gericht die Verteidigung deiner Ehre gegen Verbalattacken mit körperlicher Gewalt straffrei durchbekommst. Es sei denn vielleicht du bist türkischer Migrationshintergründler, für die es bekanntlich auch mildernde Umständere bei einem "Ehren-Mord" gibt...
ZitatWeiter: Natürlich haben Betrunkene ein Notwehrrecht, aber wenn ein Betrunkener eine Waffe führt, wird dass das Gericht sicherlich auch zu würdigen wissen. Das alleine sollte schon für den Widerruf des KWS ausreichen.
Wenn die Notwehr anerkannt wird, werden Verstöße gegen das Waffenrecht nicht strafrechtlich geahndet. Der Verwaltungsakt, die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, hat ist wieder was anders.