Verteidigung / Notstand alkoholisiert

Es gibt 90 Antworten in diesem Thema, welches 10.857 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. November 2007 um 10:10) ist von Arko112.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt.

    Ach ne, das weiß ich auch, aber Gesetzestext und Urteilspraxis der Gerichte sind zwei paar Schuhe. Das will ich sehen, wie du vor einem deutschen Gericht die Verteidigung deiner Ehre gegen Verbalattacken mit körperlicher Gewalt straffrei durchbekommst. Es sei denn vielleicht du bist türkischer Migrationshintergründler, für die es bekanntlich auch mildernde Umständere bei einem "Ehren-Mord" gibt...

    Zitat

    Weiter: Natürlich haben Betrunkene ein Notwehrrecht, aber wenn ein Betrunkener eine Waffe führt, wird dass das Gericht sicherlich auch zu würdigen wissen. Das alleine sollte schon für den Widerruf des KWS ausreichen.

    Wenn die Notwehr anerkannt wird, werden Verstöße gegen das Waffenrecht nicht strafrechtlich geahndet. Der Verwaltungsakt, die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, hat ist wieder was anders.

  • Es wurde nur ein Warnschuss in die Luft abgegeben, und dies trotz einer erfolgten KV (auf jeden Fall einer versuchten KV):

    Zitat

    und boxte zuerst mich in den Magen und ins Gesicht und ging
    dann auf meinen Kumpel los.

    Ich zog darauf hin meine Waffe und schoss einmal in die Luft, worauf er
    ziemlich schnell mit seiner Freundin weggelaufen ist.

    Ein Warnschuss in die Luft ist ein m.E. verhältnismäßiges Mittel,
    um den Angriff zu stoppen.
    Dieser eine Schuss wehrte den Angriff mit minimalem Risiko körperlicher Schäden ab.
    Eigentlich also alles perfekt gelaufen, verbal war ja nichts mehr zu holen,
    eine körperliche Antwort hätte auch beim Gegenüber Verletzungen verursachen können.


    Eine provozierte Notwehr kommt wohl auch nicht zumTragen.
    Hättest du eine Notwehr provozieren wollen, dann wäre deine
    Reaktion auf seine Boxhiebe wohl etwas krasser ausgefallen


    Bleibt also der Alkohol in Verbindung mit dem Waffeneinsatz.
    Da die Stärke der Alkoholisierung von niemandem amtlich festgestellt wurde,
    wird es für den Staatsanwalt recht schwierig, da was draus zu machen, was
    vor einem Richter wiklich Bestand hat.

    Zumal du auch noch so klar warst, dass du das mildeste zur Verfügung
    stehende Abwehrmittel gewählt (Weglaufen fällt nicht unter Notwehr,
    Abhauen ist ja nicht Abwehren) und hinterher sogar pflichtbewusst die
    Polizei informiert hast .


    Da wir hier aber keine richtige Rechtsberatung liefern können,
    ist der Weg zum Rechtsanwalt immer die beste Wahl.

    Stefan

  • Zitat

    In dem Zustand hätte ich nix mehr von zuhause abgeholt. Und wenn die Lage auf den Straßen so ernst war, wäre ich gleich zuhause geblieben.
    Kommt mir ein wenig so vor - als wenn DU auf der Suche nach Streit gewesen wärest.

    Boing....guten Morgen, wir sind in der BRD :crazy3:

    baller Bolle, zahlst du mir nen Umzug, ich kann nit mehr rausgehen

    freedom, absolut richtig. Hatte diesen Part auch bei meiner Waffen Sachkunde. Das ein Deutscher wegen Ehrverletzung irgendwas machen dürfte! Polizei und Justiz......das kann man zu 75% vergessen. Ich weiss noch als im Sommer ein paar Freunde von mir von ein paar volltrunkenen angegriffen wurden.Bei der Polizei ging es nur noch darum ob dem armen armen Igor Igororwitsch jmd mit der Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet hätte. Polizist: "der behauptet Sie hätten ihm ins Gesicht geleuchtet dadrauf hin hat er sich provoziert gefühlt" "dem sitzen zwar immer die Fäuste locker aber der ist nen Prima Kerl" <sic! Das es mittlerweile Leute gibt die meinen sie könnten hier alles machen.....hat schon seine Gründe!

    ElvisP22 halte uns mal auf den laufendem! Und nächstes mal überlege ob du die Polizei einschaltest! Und ob Du dich schlagen lässt und "nur" in die Luft schiesst! ;)

  • Zitat

    Original von freedom
    Wenn die Notwehr anerkannt wird, werden Verstöße gegen das Waffenrecht nicht strafrechtlich geahndet.

    Darf ich um eine Quelle bitten?
    Ich sehe das nämlich anders. Wenn ich mit einem verbotenen Gegenstand Notwehr übe und die wird anerkannt, dann habe ich immernoch einen verbotenen Gegenstand geführt.
    Wo kämen wir denn da hin...?

  • Bei einem verbotenen Gegenstand könntest du recht haben.

    Bei einem erlaubnispflichtigen Gegenstand (z.B. scharfe Schusswaffe
    vom Schwarzmarkt) sieht die Sache anders aus.
    Wenn der Richter anerkennt, dass diese Waffe das verhältnismäßige
    Mittel zur Abwehr des Angriffs war, dann ist das quasi "ein Bedürfnisnachweis hintenrum".


    So wie bei dem Tankstellenpächter, der sich nach dritten bewaffneten
    Raubüberfall genauso eine scharfe Pistole "besorgt" hat und damit
    beim vierten Überfall den Täter (der gleiche wie bei den Überfällen
    zuvor!) zur Strecke brachte.
    Notwehr wurde anerkannt, keine Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes.


    Stefan

  • Zitat

    Original von White

    Darf ich um eine Quelle bitten?
    Ich sehe das nämlich anders. Wenn ich mit einem verbotenen Gegenstand Notwehr übe und die wird anerkannt, dann habe ich immernoch einen verbotenen Gegenstand geführt.
    Wo kämen wir denn da hin...?

    Nein, eben nicht. Es gibt da Grundsatzurteile des BGH zu, u.a.:

    "Soweit der Einsatz einer rechtswidrig geführten Schusswaffe durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Führens derselben (BGH NStZ 1981, 299; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98)."

  • Also nur um das mal ein wenig klarzustellen:

    1) kein Verbotener Gegenstand... Eine zugelassene Schreckschusswaffe.
    2) KWS lag vor, daher kein unerlaubtes führen
    3) Schuss in einer Notwehr Situation, daher auch kein Verstoß gegen das Waffengesetz.

    Es gibt jetzt wohl lediglich eine Eignungsfeststellung wegen halt Alk + Waffe...
    find ich generell auch sinvoll!

    Anwalt hätte sich also erstmal erledigt, allenfalls bei einer Eignungsfeststellung die negativ ausfällt werde ich überlegen dagengen dann vorzugehen, weil wie gesagt ja kein rechtlich verwertbarer alkoholtest gemacht wurde.

    Allerdings weiß ich jetzt nicht inwiefern bei einer Eignungsfeststellung überhaupt ein Bluttest / Test mit einem geeichten Alkoholtestgerät und entspr. Wartezeit notwendig ist, da es sich ja nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne handelt.

    Vielen Dank für eure doch meißt Konstruktiven Antworten

    Grüße Elvis

  • Zitat

    Original von ElvisP22
    Anwalt hätte sich also erstmal erledigt, allenfalls bei einer Eignungsfeststellung die negativ ausfällt werde ich überlegen dagengen dann vorzugehen, weil wie gesagt ja kein rechtlich verwertbarer alkoholtest gemacht wurde.

    Das mit dem Anwalt würde ich mir nochmal überlegen - wenn Du ne RS-Versicherung hast, konsultiere besser einen. Deutsche Gesetze und deutsche Rechtssprechung sind zwei verschiedene Angelegenheiten...

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Zitat

    Original von Widowmaker

    Boing....guten Morgen, wir sind in der BRD :crazy3:

    baller Bolle, zahlst du mir nen Umzug, ich kann nit mehr rausgehen


    Das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun.

    1. der Themenstarter wurde bereits angepöbelt, hatte also eine "Vorahnung", dass er noch einmal eine solche Situation erleben könnte
    2. wohlwissend, dass er schon alkoholisiert war, holt er seine Knarre und
    3. geht dann auf "Patrouille".
    ???

    Nee, ist klar. Das darf man natürlich nicht hinterfragen.

    Ich kritisiere nicht, dass er geschossen oder sich verteidigt hat,
    sondern einzig nur, dass er trotz Alkohol-Konsums noch eine Waffe extra besorgt hat.

    Hätte er sowieso eine dabei gehabt, würde ich es anders sehen.


    Elvis:
    Na, dann: DAUMEN DRÜCKEN!
    ;)

  • Zitat

    Original von Begleitschaden
    Ich führe ja auch eine SSW zur SV mit mir. Und unter anderem, gilt für mich die Regel, das ich meine Waffe erst dann einsetze, wenn ich es mit:

    a) einer Überzahl an Angreifern zu tun habe
    b) einen Gegner der bewaffnet ist
    c) einen mir körperlich überlegenen Gegner zu tun habe

    Aber dies sind Regeln die ich für mich selbst aufgestellt habe, sie sind also nicht allgemein verbindlich.

    Gut dass man jedem Gegner an der Nasenspitze ansehen kann, wie stark er ist.
    Ob er nur aufgepumpte Muskeln hat oder ob er nicht doch der gefürchtete Karate-Kickbox-Champion aus der Vorstadt ist.
    Da probiere ich natürlich erst mal aus, ob ich mit meinen letzten Nahkampferfahrungen (noch aus dem Kindergarten) weiterkomme...
    :wogaga:

  • Zitat

    Original von ElvisP22

    Ich komme mittelstark alkoholisiert mit einem Kumpel von einer Feierlichkeit. ...

    Da wir unterwegs schonmal angeprollt wurden holte ich meine P22 PAK von zu hause und wir gingen weiter. ...

    Ich zog darauf hin meine Waffe und schoss einmal in die Luft, worauf er ziemlich schnell mit seiner Freundin weggelaufen ist. ...

    Irgendwie finde ich das Ganze sehr, sehr merkwürdig. :crazy3:

    Vor allem "alkoholisiert" und das in Zusammenhang mit Waffen. Das passt einfach nicht zusammen und ist auch sehr bedenklich.

    Sowie "schonmal angeprollt" und dann "holte ich meine P22 PAK", hört sich eindeutig vorsätzlich an. Und das muss geahndet und bestraft werden.

    Da es schon mal erwähnt wurde, sage ich es trotzdem nochmal:

    Es kommt mir auch so vor, als ob Du auf der Suche nach Streit oder sogar Vergeltung warst. :confused2:

    "DENN SIE :W:ISSEN NICHT, :W:AS SIE TUN!"

    Einmal editiert, zuletzt von steinadler (13. November 2007 um 16:50)

  • hallo Steinadler,

    also ich persönlich halte ja auch nicht viel von selbstschutz mit SSW, aber das
    soll jeder für sich entscheiden. Trotzdem kann ich es gut verstehen wenn er seine SSW von Zuhause holt wenn er weiss er läuft durch eine finstere Gegend.
    Und warum sollte er sich verkrichen oder vieleicht riesen Umwege in kauf nehmen,nur weil einige Unverbesserlich rumpöbeln und handgreiflich werden wenn man die gleiche Sraßenseite benutzt. Auf dem Weg zum Briefkasten brauche ich das Ding ja nicht mitschleppen.

    Gruß Jörg

  • Zitat

    Original von freedom
    Nein, eben nicht. Es gibt da Grundsatzurteile des BGH zu, u.a.:

    "Soweit der Einsatz einer rechtswidrig geführten Schusswaffe durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Führens derselben (BGH NStZ 1981, 299; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98)."

    Danke für die Quelle. :huldige: Habe mir den Volltext mal angeschaut, sehr wackelig das ganze *lol*. Aber was der BGH entscheidet... :huldige:;)

  • Zitat

    Original von Baller-Bolle

    Gut dass man jedem Gegner an der Nasenspitze ansehen kann, wie stark er ist.
    Ob er nur aufgepumpte Muskeln hat oder ob er nicht doch der gefürchtete Karate-Kickbox-Champion aus der Vorstadt ist.
    Da probiere ich natürlich erst mal aus, ob ich mit meinen letzten Nahkampferfahrungen (noch aus dem Kindergarten) weiterkomme...
    :wogaga:

    Ein Gegner stufe ich schon dann als körperlich überlegen ein, wenn es schon den kleinsten Anhaltspunkt dafür gibt, das ich einen Nahkampf nicht ohne relevanten Schäden mit ihm überstehe.

    Ich bin mir einfach nicht sicher, ob es eine gebotene Verteidigungshandlung darstellt, wenn ich beispielsweise einen, stark untergewichtigen, der mir noch dazu ein Kopf kleiner ist wie ich, über den Haufen schießen soll. Oder wenn mich doch tatsächlich eine schmächtige Frau attackiert. (Soll ja vorkommen)
    Würdest du da sofort von der Waffe gebrauch machen? :wogaga:
    Wie hoch ist die Chance dass das ein Gericht, als berechtigte Notwehr sieht. :confused2:
    Bitte antworten.

    Einmal editiert, zuletzt von Begleitschaden (14. November 2007 um 09:25)

  • Zitat

    Original von Begleitschaden
    Ein Gegner stufe ich schon dann als körperlich überlegen ein, wenn es schon den kleinsten Anhaltspunkt dafür gibt, das ich einen Nahkampf nicht ohne relevanten Schäden mit ihm überstehe.

    Ich bin mir einfach nicht sicher, ob es eine gebotene Verteidigungshandlung darstellt, wenn ich beispielsweise einen, stark untergewichtigen, der mir noch dazu ein Kopf kleiner ist wie ich, über den Haufen schießen soll. Oder wenn mich doch tatsächlich eine schmächtige Frau attackiert. (Soll ja vorkommen)
    Würdest du da sofort von der Waffe gebrauch machen? :wogaga:
    Wie hoch ist die Chance dass das ein Gericht, als berechtigte Notwehr sieht. :confused2:
    Bitte antworten.


    Wer redet denn von "über den Haufen schießen"?
    Hat doch keiner gemacht und (hoffentlich) auch niemand vor.
    Der Themenstarter hat lediglich einen Warnschuss abgegeben. "Bis hier hin und nicht weiter!"
    Das ist nämlich einer der Riesenvorteile einer SSW ggü. eines Sprays oder Messers, dass man sich damit auch "GEHÖR" verschaffen kann,
    ohne dass man den Gegner u. U. schädigen muss.
    (entgegen einiger Phantasien, hat der Gegner keine scharfe Waffe hervorgezogen, sondern ist stiften gegangen)

    Und egal ob schmächtiges Kerlchen oder zartes Weiblein, wenn die gewalttätig auftreten und wie im genannten Beispiel keine Ruhe geben,
    sogar noch handgreiflich werden und zuschlagen - wüsste nicht was dagegen spricht.
    Ich finde das Ziehen der Waffe oder die Abgabe eines Warnschuss in dem geschilderten Fall nicht unverhältnismäßig.

  • Ich hätte den Angreifer wahrscheinlich ohne Warnung attackiert und kampfunfähig gemacht (bei Verfügbarkeit der SSW mit mehreren 120mg Pfefferpatronen). Bloß kein weiteres Risiko eingehen. Einen oder gar mehrere Schläge abzubekommen wäre eine weite Überschreitung meiner roten Linie. Damit befinde ich mich ja auch schon mitten im gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, der Gewaltanwendung als Verteidigung im Sinne der Notwehr legitimiert.
    Wer auf mich einschlägt hat sein Recht auf "Vorwarnung", also 'Warnung davor, dass ich mich wehren werde'", verwirkt. Ich wehre mich lieber sofort. Was würde ich denn dem Angreifer mit so einer "Vorwarnung" zu verstehen geben? "Zwei Mal zuschlagen ist total in Ordnung, aber nun hör doch bitte mal auf"? :evil: :confused2:

  • Zitat

    Original von Baller-Bolle

    Und egal ob schmächtiges Kerlchen oder zartes Weiblein, wenn die gewalttätig auftreten und wie im genannten Beispiel keine Ruhe geben,
    sogar noch handgreiflich werden und zuschlagen - wüsste nicht was dagegen spricht.
    Ich finde das Ziehen der Waffe oder die Abgabe eines Warnschuss in dem geschilderten Fall nicht unverhältnismäßig.

    Der Warnschuss war nicht unverhältnismäßig, das sehe ich auch so.

    Ich bezog mich allerdings in dem von dir zitierten Beitrag von mir, in meinen Ausführungen allerdings auf den Fall, das ich schießen muss.

    Und da habe ich so meine Bedenken ob ein Gericht es als, angemessene Verteidigungshandlung einstuft, wenn ich beispielsweise ein zartes Weiblein mit der Waffe außer Gefecht setze. Verstehst du?

  • Naja, das ist wieder eine Sache der Verhältnismäßigkeit. Theorethisch hätte das "zarte Weibchen" ja einen gefährlichen Gegenstand noch in der Tasche haben können wie ein Messer, bei dessen Anwendung eine große Verletzungsgefahr für den sich waffenlos verteidigenden besteht. Ne Ladung Pfeffer ist ja noch richtig lieb, aus etwas Entfernung. Und auf jeden Fall die sicherere Variante, wenn man sein Gegenüber nicht gut einschätzen kann. Das Gericht sieht das ganze natürlich wieder ganz anders, da gebe ich dir recht.

    Ich-hätte und ich-würde Aussagen sind hier sowieso seehr gewagt. Wir können in keiner Weise aus seinen Zeilen entnehmen, wie die Kräfteverteilung und das Agressionspotenzial genau ausgesehen hat. Sowas lässt sich auch nicht so einfach einschätzen - erst recht nicht von unserer Seite

    Ich finde, die Reaktion war völlig gerechtfertigt und besonnen. Nur zur Polizei gehen wäre wahrscheinlich nicht notwendig gewesen, ElvisP22, du sagtest ja selber, die Chance den Angreifer zu fassen sei sehr unwahrscheinlich.


    Ich hab mein Grundvertrauen in die Verhältnismäßigkeit der Behörden da schon verloren :evil: , nachdem ich nach 1,75promill auf dem Fahrrad ein deutsches Jugendgericht vom Angeklagten-Stuhl erleben durfte, obwohl der Polizist meinte das sei durch einen Strafbescheid über einige Euro Strafe gegessen. Vom Richter verbal wie ein Serienkiller behandelt und mit doppelter üblicher Strafe (80 Sozialstunden) als Ersttäter ("weiße Weste"??) bestraft -wir sind ja hier in Bayern, da muss das ja sein- hat mir die Jugendgerichtshilfe auch nicht wirklich weitergeholfen - "sei ehrlich" - ach nee, wär ja ganz was neues...
    Führerschein in Zukunft ist erstmal gegessen, KWS vllt. auch, mal sehen... So kanns gehen... Naja fahre ich weiterhin Fahrrad und führe halt ein Messer, ist sowieso nützlicherer im Every-Day-Carry als eine SSW :n5:...

    Die Moral von der Geschicht: Anwalt schadet nicht :crazy2: ...


    MfG, Mike.

    11 Mal editiert, zuletzt von crassmike (14. November 2007 um 16:33)

  • Du warst nicht im ernst vor Gericht nur weil du 1,75 promill drinhattest und fahrrad gefahren bist oder?
    bei uns sagen die da nie was zu höchstens wenn man net mehr sicher fährt das man lieber laufen soll oder die fragen ob sie einen nicht nach hause bringen sollen.
    greetZ. Christoph

    "Das einzige, was über den Krieg ehrlicherweise zu sagen wäre, wird nicht gesagt:dass man den Krieg führt , weil man den Krieg liebt und weil er ein guter Zeitvertreib ist."
    Zitat: Amelie Nothomb

    Einmal editiert, zuletzt von Erzengel1989 (14. November 2007 um 17:02)

  • Fakt ist, das es Notwehr war, ist wohl eindeutig :new16:
    Zur "Verhältnismäßigkeit der Mittel", wie es im Amts-Deutsch heißt, können wir doch hier nur mutmaßen..., oder ???
    Zum Thema Alkohol wohl auch, wie da ggf. ein Richter entscheiden wird..., oder???
    Fazit: Ich empfehle einem Anwalt mal die Sache zu schildern, kann nie schaden, dann mal abwarten, der weiß schon was zu tun ist. Z.B. Akteneinsicht etc. pp. :huldige:
    ...und am Besten hier zu machen, weil doch das Ganze:"... ich denke mal.." oder "...evtl. könnte dann..." usw. usw. demjenigen eh nix bringt, bei seiner Sache. :cry:
    Habe schon selber Gerichte erlebt, in verschiedenen Städten, Bundesländern etc., die haben in gleichen Dingen grundverschieden entschieden :))

    Fakt ist auch, es ist nicht jeder gleich vor Gericht; es gibt Leute, die sind eben "Gleicher" :confused2: So ist das nunmal leider :new16:

    Einen Fall kenne ich, da hat jemand in reiner Notwehr einen Einbrecher angeschossen, der darf nun jahrelang Kohle an den Einbrecher abdrücken...
    Ein anderer hat einen Einbrecher, der mit Schußwaffe (scharf) bewaffnet war, angeschossen, ... der darf nun auch Kohle abdrücken...
    Noch ein anderer, hat einen Einbrecher ERSCHOSSEN, ...und hat KEINERLEI Bestrafung bekommen etc. ...
    (...auf genaue Details kann ich hier mangels Platz und Lust nicht eingehen).

    Damit will ich nur sagen, jeder Fall ist unterschiedlich, bzw. wird unterschiedlich vor Gericht "behandelt"...

    Also: Kopf hoch und weiter geht´s :direx:

    Grüße, Patrick.