ZitatOriginal von azzy
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"In der Vollzugspraxis zu beachten:- Das Schießen (mit Kartuschenmunition, pyrotechnische Munition) ohne einen erforderlichen Erlaubnisschein nach § 10 Abs. 5 WaffG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG dar."
Das gilt ja für die Öffentlichkeit, den Erlaubnisschein bekommt ja idR niemand, aber wird in dem Schreiben gesagt, dass es sich auf das eigene Grundstück bezieht??