F-Zeichen auf ausgetauschtem Waffenteil

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 2.431 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. Februar 2024 um 09:19) ist von Terrus.

  • Wie verhält es sich, wenn auf einer freien Waffe das :F: auf einem Waffenteil angebracht ist, und jenes Teil durch eines ersetzt wird, auf dem kein :F: ist?

    Ich frage, weil das im Chaser-Thread aufkam: RE: Diana Chaser Erfahrungen/Meinungsaustausch/Tips & Tricks

    Ist das von der Problematik her nicht ähnlich wie z.Bsp. der Laufmantel von Schlottmann für den ME Bull Barrel? Bis 2011 hatten die Revolver das :F: auf dem Laufmantel. Schlottmann brachte jenen neuen Laufmantel raus, den man gegen den originalen tauschen konnte. Dadurch war dann aber kein :F: mehr auf der Waffe. Schlottmann sagt, man solle in diesem Fall halt den originalen Laufmantel aufbewahren: https://www.waffen-schlottmann.de/1165520_6-Zoll…ls-Zubehoer.htm (wobei ich mich frage, wieso Schlottmann nicht einfach ein :F: auf "seinem" Laufmantel aufgebracht hat).

    Also ist es rechtlich ausreichend, ein ausgetauschtes Teil quasi als Nachweis aufzubewahren?

  • Das sehe ich nicht so. Die Waffe muss mit dem F gekennzeichnet sein, ansonsten ist es keine freie Waffe. Ein Aufkleber mit dem F würde schon reichen, hatte ich mal auf einer Anschütz. Da gab es original nur einen Aufkleber mit dem F.

  • Es muss ein :F: auf der Waffe sein.

    Wo ist egal und eins reicht auch.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich werde ja immer getriggert und muß dann Paragraphen suchen. ;)

    Da steht , daß ein :F: drauf sein muss. Und stimmt, da steht auch nicht, wo und wieviele, und auch von "dauerhaft" steht da nix.
    Ich glaube mich allerdings auch dunkel zu erinnern, daß das mit :F: gekennzeichnete Gewehr dem Exemplar entsprechen muss, das die PTB einlagert. Demzufolge sind irgendwelche Umbauten also eigentlich sowieso verboten bzw. lassen die Zulassung erlöschen. Wo genau aber die Grenze liegt, was geht und was nicht, wage ich nicht mal zu raten.

    Waffengesetz (WaffG), Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4), Waffenliste

    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
    1.1
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen;
    1.2
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

    Edit: Daß ein Exemplar eingelagert wird steht hier:

    Anzeige und Prüfung von Schusswaffen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Beschussgesetz
    Informationen zum Anzeigeverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG

    "Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens erhält der Antragsteller eine Bescheinigung über die getätigte
    Anzeige und ggf. die Berechtigung zur Aufbringung des sogenannten „F-Zeichens“. Das vollständig
    gekennzeichnete Prüfmuster wird bei der PTB dauerhaft hinterlegt."

    https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.33/Paragraf9/Informationen_zum_Anzeigeverfahren.pdf

    --
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    2 Mal editiert, zuletzt von Langschwert (26. Februar 2024 um 18:22)

  • Ich glaube mich allerdings auch dunkel zu erinnern, daß das mit :F: gekennzeichnete Gewehr dem Exemplar entsprechen muss, das die PTB einlagert.

    Nein, das ist eine Legende.

    Demzufolge sind irgendwelche Umbauten also eigentlich sowieso verboten bzw. lassen die Zulassung erlöschen.

    Es gibt keine Zulassung, nur eine Anzeigepflicht.

    Daß ein Exemplar eingelagert wird steht hier:

    Das ist eine Idee der PTB, davon steht nichts im
    Gesetz. Die PTB hat auch etwas zurückgerudert
    und begnügt sich auch mit einer technischen
    Zeichnung.

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  • Also ist es rechtlich ausreichend, ein ausgetauschtes Teil quasi als Nachweis aufzubewahren?

    Die Waffen werden ja generell als Ganzes gesehen. Die gesamte Waffe bekommt dann ihr :F: von der PTB.

    Wenn nun der Laufmantel getauscht wird, auf dem sich ausgerechnet das :F: befindet, wird im Falle einer Überprüfung der dringende Verdacht vorliegen, dass es sich nun nicht mehr um eine freie Waffe handelt. Kein :F:, kein freier Besitz.

    Das blöde ist ja, ohne weiteres lässt sich ja nicht sagen, ob die umgebaute Waffe noch frei ist oder nicht mehr. Wer immer auch eine "Überprüfung" durchführt, wird das nicht abschließend beurteilen können. Das wird im Zweifel nur die PTB feststellen können. Aber den Ärger hat man dann erst mal.

    Das Original aufzuheben hilft da auch nicht. Umgebaut ist die Waffe ja bereits.

  • Ich glaube, das kam auch damals schon, auf, daß die PTB irgendwie davon ausging, Gesetze machen zu können. ^^

    Auch das BKA macht keine Gesetze. Trotzdem wird ein Gegenstand zu einer verbotenen Waffe, wenn das BKA zu dieser Einschätzung kommt.

    Merke: was verboten bzw. erlaubt ist, steht nicht nur in Gesetzen. Insofern wäre ich da vorsichtig, insbesondere bei Waffen...

    Ich erinnere mich dunkel, dass Kaliber und F-Zeichen auf den Lauf gehören, wenn dieser ausgetauscht werden kann. Ist er nicht austauschbar, reicht es irgendwo auf der Waffe. Die im Anfangspost genannte Chaser wurde im Rifle Set sogar dahingehend geändert, weil das bei der ersten Version nicht so war.

  • Die gesamte Waffe bekommt dann ihr :F: von der PTB.

    NEIN!
    Das bekommt Sie vom Hersteller oder Importeur.

    Das blöde ist ja, ohne weiteres lässt sich ja nicht sagen, ob die umgebaute Waffe noch frei ist oder nicht mehr.

    Doch, ganz einfach. Kein F = nicht frei.

    Ob die zulässige Energie eingehalten wird
    ist eine andere Frage.

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  • NEIN!
    Das bekommt Sie vom Hersteller oder Importeur.

    Sorry, da bin ich zu ungenau gewesen. Will auch hier jetzt keine hitzige Debatte auslösen.

    Ausdrücklich meines bescheidenen Wissens nach holt sich der Importeur eine entsprechende "Bestätigung" von einem Beschussamt um die hier mit :F: vertreiben zu dürfen. Das Symbol bringt er natürlich selbst auf.

    Ich schrieb ja, kein F = nicht frei.

    Es ist aber ein Unterschied, ob ich ein Gewehr habe, das kein :F: trägt und nie eines hatte. Oder den hier geschilderten Fall. Den habe ich versucht zu erläutern.

  • Nein, das Beschußamt ist für "kalte Gase"
    nicht zuständig. Der Hersteller/Importeur
    muß das Inverkehrbringen anzeigen. Ende.

    Keine Zulassung, keine Genehmigung, Nix!
    Diese Waffen sind erlaubnisfrei!

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  • Nein, das Beschußamt ist für "kalte Gase"
    nicht zuständig.

    Die Beschussämter machen Energieprüfung an Luftdruckwaffen und vorlageberechtigt ist jede natürliche Person. Wenn das :F:, warum auch immer, sich nicht auf der Luftdruckwaffe befindet, kann man dies so ohne Weiteres nachholen. Von Vorteil ist sicherlich, dass dann der Prügl 7,5 Joule nicht übersteigt und eine plausible Geschichte erzählt werden kann, wieso das :F: nicht da ist.

    Für die Kennzeichnung ist ansonsten der verantwortlich, der es in den Verkehr bringt (Hersteller, Importur oder Händer) . Wenn es im Umgang mit der Waffe abgeht (durch Abnutzung oder Gehäuseteiltausch, denn das oben beschriebene Teil ist ja kein Lauf oder anderes wesentliches Teil), ist es sicherlich erstmal kein riesen Problem und lässt sich sicher früher oder säter aufklären. Um diesen Ärger zu entgehen, würde ich es beim Beschussamt prüfen lassen.

    Gruß, Micha.

  • Die Energieprüfung durch ein Beschußamt ist
    eine Kann-Regelung die sich nicht an Hersteller
    richtet. Eine Pflicht besteht nicht.

    Nein, das Beschußamt ist für "kalte Gase"
    nicht zuständig.

    Wenn das :F:, warum auch immer, sich nicht auf der Luftdruckwaffe befindet, kann man dies so ohne Weiteres nachholen.

    Keine gute Idee. Die Strafanzeige wegen unerlaubtem
    Waffenbesitz kommt umgehend!

    Wenn es im Umgang mit der Waffe abgeht (durch Abnutzung oder Gehäuseteiltausch, denn das oben beschriebene Teil ist ja kein Lauf oder anderes wesentliches Teil), ist es sicherlich erstmal kein riesen Problem und lässt sich sicher früher oder säter aufklären.

    Nein, da gibt es nichts aufzuklären. Jeder
    Beamte muß eine Strafanzeige fertigen.
    Erst der Richter kann das beenden; aber
    nicht auf Staatskosten. Rechne mit 2000€.

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  • Unerlaubter Waffenbesitz könnte im Raum stehen. Aber wo ist der Vorsatz zu dieser Straftat? Wenn das :F: verloren ging und ich als gesetzestreuer Bürger nachholen möchte, gibt es 3 Möglichkeiten:

    1. Selbstanzeige wg. unerlaubten Waffenbesitz

    2. :F: irgendwie selbst anbringen. Könnte Funktionieren, da das :F: nur die Eigenschaft der Waffe beschreibt und ansonsten kein amtliches Symbol ist.

    3. Prüfen lassen. Vorlageberechtigt sind beim Beschussamt sämtliche juristische Personen, also nicht nur Hersteller.

    Praktiziere ich jedenfalls so. Ich denke auch dass dies die beste Lösung ist. Ggf. kann man sich ja vorher noch eine nichgewerbsmäßige Waffenherstellungsgenehmigung für nichterlaubnispflichtige Schusswaffen einholen. Alles schon durch...

    Das vorher mit den zuständigen Stellen zu besprechen kann dabei sehr hilfreich sein.

  • Oder man lässt das F vom Büxer des Vertrauens stempeln.

    Geht am einfachsten, kostet 10 statt 150€ und erspart die
    Strafanzeige ;)

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich habe schon mehrmals von Bümas eine Abfuhr bekommen. Vielleicht war meine damals geplante Bastelei denen auch zu kritisch:

    Bockaufblock
    1. Mai 2021 um 19:15

    Ich war dann froh, dass dies jemand für mich tat. Er sagte aber auch, dass er selbst nicht prüft und hat es dem Beschussamt vorgestellt. Er wollte bestimmt auch auf Nummer sicher gehen. War ja auch ein ganz spezielles Projekt.

    Als in Inverkehrbringer mit Herstellungsgenehmigung dürfte der Büma sicherlich das :F: selbst aufbringen.

    Beim Beschussamt hatte ich sonst immer Hilfe bekommen. Vorher halt abklären. Aber im Falle meiner Blockbüchse war mir es auch zu heiß, erstmal loszulegen und dann Mal zu gucken. Wenn da so viel Arbeit drin steckt und dann gibt es Probleme und die Büchse wird eingezogen, hat man gar nichts gekonnt.


    Gruß, Micha.

  • Das ist aber eine ganz andere Baustelle!

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  • Ja, ich bearbeitete auch wesentliche Teile der Luftdruckwaffe. Das ist schon ein anderes Niveau, aber die Problematik, ein :F: aufbringen zu lassen ist schlussendlich nicht unähnlich.

    Ich denke, klar ist,fehlt das :F: ist es egal, ob das ursprüngliche Teil mit :F: daneben liegt. Der unkomplizierteste Weg wird sicher sein mit den Teilen zum Büma zu gehen, ihm das Anliegen erklären, höflich zu bitten und dann erst umzubauen, dass er direkt sieht was gemacht wird und er haut sein :F: drauf.

    Gruß, Micha.