Allgemeine Diskussion zu Klingen

Es gibt 3.917 Antworten in diesem Thema, welches 280.512 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (15. Mai 2024 um 14:18) ist von Terrus.

  • Ich meine, ich bin ja froh dass man noch ohne bedenken über die Flohmärkte schlendern kann, alles ohne Bedenken anfassen und begutachten kann. Es wäre kein Flohmarkt mehr, wenn man sich anstellen müsste und um einen Artikel bitten muss.

    "Gib demjenigen, den du über alles auf der Welt liebst, ein Schwert in die Hand....entweder wird er dich damit beschützen oder er wird dich damit töten."

  • hast du sie schon "erworben"

    Erwerben setzt einen Eigentumserhalt voraus! Du würfelst gerne alles durcheinander? :whistling:

    Wenn ich eine Waffe leihe, ist das dann ein "Eigentumserhalt" ? Denke nein.

    siehe 4. Absatz

    Ausserdem heißt es hier unerheblich aus welchem Rechtsgrund.

    Dann gibt es noch das "Überlassen". Hier spielt der Eigentumserhalt definitiv keine Rolle. Wird lt. WaffG genauso definiert. "Erlangen der tatsächlichen Gewalt" darüber.

  • Streitet Euch nicht, helft mir lieber das Kukri zu indentifizieren ^^

    "Gib demjenigen, den du über alles auf der Welt liebst, ein Schwert in die Hand....entweder wird er dich damit beschützen oder er wird dich damit töten."

  • Kukris werden traditionell in Nepal hergestellt. Allerdings werden Kukris auch im nördlichen Teil Thailands genutzt und hergestellt. Die Verzierungen sind nicht klassisch nepalesisch und der Schliff lässt bei diesem Kukri mehr auf Sammler- oder Touristenware als auf ein Arbeitsmesser schließen. Aus der (Tourismus-) Region Chiang Mai oder Chiang Rai könnte dieses Kukri durchaus herkommen.

  • Touristenware....also nichts besonderes....schade.

    "Gib demjenigen, den du über alles auf der Welt liebst, ein Schwert in die Hand....entweder wird er dich damit beschützen oder er wird dich damit töten."

  • hier . im osten bekommst du ne hitlerbüste in bronze oder mal luftgewehre oder mal ss dolch unso hab ich auch mein airsoft steyr aug gekauft

    das wird nicht so eng gesehen die ss rune hat nen aufkleber drauf, hitlerbüste ist erlaubt und naja airsoft am besten in der plastiktüte mitnehmen

    das geht da viel normaler ab

    im westen gibts eher jemander der die polizei holt auf dem flohmarkt sag ich mal nach ein paar tausend flohmärkten


    gruß edwin

    INVICTUS

  • Ja das stimmt, mir sind die Flohmärkte in Österreich auch lieber.

    "Gib demjenigen, den du über alles auf der Welt liebst, ein Schwert in die Hand....entweder wird er dich damit beschützen oder er wird dich damit töten."

  • Unter anderem offenliegende Küchenmesser mit 30-40cm Klingenlänge usw., Schwerter, Jagdmesser usw., wie verträgt sich den das mit dem Waffengesetz?

    Das sind doch alles legale, frei verkäufliche (ab 18 J.) Waffen, die auch auf einem Flohmarkt verkauft werden dürfen. Das WaffG unterscheidet halt streng zwischen "besitzen", "transportieren", "aufbewahren" oder "erwerben".

    Vor allem definiert das Waffengesetz den Begriff führen und unterscheidet zwischen zugriffsbereitem und nicht zugriffsbereitem Führen.

    Und das was die Flohmarkthändler da machen, ist zugriffsbereites Führen. Und das ist bei Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und langen sowie verriegelbaren Einhandmessern ohne berechtigtes Interesse verboten. Also auch für Schwerter, lange Küchenmesser und Co.

    Bliebe höchstens die Frage, ob Verkauf auf dem Flohmarkt ein berechtigtes Interesse ist.

    Die Frage wird wohl spätestens dann geklärt werden, wenn mal einer Mist baut mit einem dort offen herumliegenden Messer.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Esti

    ja kann man so sehen. Wie überall in der Juristerei gibt es aber oft auch unterschiedliche Auslegungen. Hat ein Händler z.B. einen Gewerbeschein, was inzwischen ja viele Flohmarktprofis haben, könnte es auch ein legaler Verkauf von freien Waffen sein. Es sei denn der Veranstalter verbietet dies. Der Flohmarktplatz ist zwar öffentlicher Grund, was für deine "Führtheorie" spricht. Viele Flohmärkte finden aber auch auf privaten Geländen statt. Schon wäre es lt. WaffG kein "Führen" mehr. Je nach dem wie die Flohmärkte deklariert wurden. Ein fuchsiger Fachanwalt wüsste da bestimmt noch Ansätze.

    Ich kenne im WaffG auch keinen Unterschied zwischen "zugriffsbereitem" und "nicht bereitem Führen". Nicht zugriffsbereites Führen wäre mMn "transportieren". Lt. WaffG ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie in "wenigen" Handgriffen parat ist. In den einschlägigen Urteilen haben sich hierfür 2-3 Handgriffe durchgesetzt. Eine Waffe z.B. im Handschuhfach eines Autos ist "zugriffsbereit", selbst wenn dies abgeschlossen ist. Im Koffenraum dagegen ist sie "nicht zugriffsbereit", was das WaffG als "transportieren" bezeichnet.


    BTW

    "Führen" darf eine scharfe Waffe eh nur ein Jäger und ein Waffenschein-Inhaber. Und dies aber auch nur im Rahmen seines beantragtem "Bedürfnisses." Der Jäger z.b. nur innerhalt seines Reviers. Den Hirschfänger, den er wegen seines "berechtigtem Interesses" führen darf, muss er aber strenggenommen auf dem Weg ins Revier fachgerecht "transportieren". Also in einem "verschlossenen Behältniss" "nicht zugriffsbereit" "transportierten" z.B. in einem mit einem Kabelbinder verschlossenen Gewehrfutteral. Was natürlich keiner macht! Der Wachmann z.B. kann seine Waffe nur während seines Jobs führen. Und der ist in seinem "Bedürfnis" exakt definiert. Am wenigsten Einschränkungen hat wohl der Personenschützer oder die Privatperson, die einen Waffenschein besitzt. Waffenscheine an private Personen werden aber nur äußerst selten vergeben. Die Genehmigungsbedigungen hierfür sind extrem hoch.

  • > Hat ein Händler z.B. einen Gewerbeschein, was inzwischen ja viele Flohmarktprofis haben, könnte es auch ein legaler Verkauf von freien Waffen sein.

    Soweit ich weiß ist der Waffenhandel im Reisegewerbe grundsätzlich verboten (WaffG §35 Abs. 3 Satz 1). Da steht aber auch, daß die Behörde Ausnahmen zulassen kann.
    Nach meinen Recherchen konnten zum Bleistift Schwerter auf Mittelaltermärkten nur verkauft werden, weil die Ordnungsämter sich intensiv darum bemüht haben, das nicht zur Kenntnis zu nehmen. "Sonntags ist keiner da, alle im Wochenende". Man hat dort wohl die Sinnlosigkeit solcher Regelungen auch erkannt.

    > Ich kenne im WaffG auch keinen Unterschied zwischen "zugriffsbereitem" und "nicht bereitem Führen". Nicht zugriffsbereites Führen wäre mMn "transportieren".

    Einen "Transport" gibt´s im WaffG nicht, nur das erlaubnisfreie Führen - was aber letztlich auf dasselbe hinaus läuft.

    WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
    anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von
    seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

    > Lt. WaffG ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie in "wenigen" Handgriffen parat ist. In den einschlägigen Urteilen haben sich hierfür 2-3 Handgriffe durchgesetzt.

    Das steht in der Allgemeinen Verwaltungsverordnung zum WaffG:

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
    12.3.3.2 ...Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
    werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von
    drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag
    gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich
    während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

    Genannte BT-Drucksache, Seite 20:
    ... Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zu-
    griffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem
    verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich ge-
    schlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit
    anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit weni-
    gen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden
    kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Koffer-
    raum eines Fahrzeugs befindet)....

    > Eine Waffe z.B. im Handschuhfach eines Autos ist "zugriffsbereit", selbst wenn dies abgeschlossen ist.

    Das ist so nicht richtig, siehe oben. Tactical Dad hat darüber ein sehr interessantes Video gemacht. Ausprobieren würde ich das aber nicht, damit würde man das juristische Fachwissen des gemeinen Streifenpolizisten nur unnötig überfordern.

    --
    Mein Video für LG-Anfänger.
    Fördermitglied im VDB.

  • Jetzt geht es doch sehr ins juristisch Eingemachte!

    Ich sehe da keinen Widerspruch. Wir meinen das selbe, nennen es nur anders. Im WaffG wird von "Beförderung" und "Transport" gesprochen, wenn es um "nicht zugriffsbereites Führen" geht.

    Das mit dem "verschlossenem Handschuhfach" ist Auslegungssache der Richter. Es gibt richterliche Entscheidungen hierzu. Frage mich jetzt bitte nicht nach den Grundsatzurteilen hierzu. Die kann ich dir nicht nennen. Aber sie leuchten ein. 1. Handgriff = Aufschließen des Handschuhfachs; 2. Handgriff = die Waffen in die Hand nehmen und fertig! Und das alle kann blitzschnell erfolgen.

    Wir sind alle keine Fachanwälte (unterstelle ich dir jetzt einfach mal) Wir bringen in unseren Seminaren unseren angehenden Sportschützen keine juristischen Feinheiten bei (wobei ich dir gar nicht widersprechen will) abgesehen vom Notwehrparagraphen und den Vorschriften, die sie kennen müssen. Wir versuchen sie vielmehr dafür zu sensibilisieren, dass schon in einem Zweifelsfall oder gar im Worstcase die Zuverlässigkeit und somit die WBK weg ist und sie somit auf das geliebte Hobby verzichtet werden müssen. Für eine Dame z.B. im Wachpersonal kann, wenn es dumm läuft und sie privat ihr Defenderspay in einer Waffenverotszone bei sich trägt, ihre Zuverlässigkeit dahin sein und schlimmstenfalls sogar ihr Job. Das selbe gilt für einen Mann mit dem falschen Messer am Hosenbund.

  • nennen es nur anders....

    Grundsatzurteilen.....

    Du kannst es für dich nennen wie du möchtest, vor Gericht wird dir das eher zum Nachteil gereichen. Grundsatzurteile zum WaffG sind eher selten und Präzedenzfälle gibt nur in US-Serien. Macht es nicht einfacher aber auch nicht schlechter. :/

    Drei Dinge braucht man im Forum : Respekt, Demut, Geduld, Toleranz, einen Klappspaten und die Blockierfunktion


  • Jetzt geht es doch sehr ins juristisch Eingemachte!

    Ich sehe da keinen Widerspruch. Wir meinen das selbe, nennen es nur anders. Im WaffG wird von "Beförderung" und "Transport" gesprochen, wenn es um "nicht zugriffsbereites Führen" geht.

    Naja, eigentlich bist du vorab ins juristisch Eingemachte gegangen, weil du schriebst, dass es nach dem Waffengesetz kein "nicht zugriffsbereites führen" gäbe, sondern dort als transportieren definiert sei.

    Aber es ist halt genau umgekehrt. Führen ist im WaffG in den Begriffsbestimmungen und den Ausnahmen von den Erlaubnispflichten definiert, nicht Transport.

    Vielleicht wäre es ganz gut, wenn ihr euch für die Sachkundeseminare, die du offenbar hälst, zu den juristischen Aspekten wirklich Rat bei einem Fachanwalt sucht. Ist nicht böse gemeint, aber da es im Waffenrecht halt auch um Begriffsbestimmungen geht, können solche kleinen Dinge schon entscheidend sein.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Hier wird generell eine Menge durcheinander gewürfelt.

    Das Hirschfänger keine Hieb und Stoßwaffen darstellen, hatte ich doch vor paar Tagen erst mit Quellenangabe zur Verwaltungsvorschrift belegt.

    Ansonsten gilt §35


    WaffG §35, Ziffer 3

    (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

    1.

    im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,

    2.

    auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,

    3.

    auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

    § 35 WaffG - Einzelnorm

    :modo:

  • Hier wird generell eine Menge durcheinander gewürfelt.

    Das Hirschfänger keine Hieb und Stoßwaffen darstellen, hatte ich doch vor paar Tagen erst mit Quellenangabe zur Verwaltungsvorschrift belegt.

    Dass Jagdmesser keine Waffen sondern Werkzeuge sind,ist klar.

    Aber die von Terrus erwähnten Schwerter sehr wohl.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • mann kann kukris nicht einordnen. weil das einzelstücke waren in handarbeit

    manche sind auch zum posen da an der kleidung getragen

    andre haben 50 cm länge bisher hat man es nicht geschafft zu katalogisieren

    das heißt nicht, das es schlecht ist früher wurden gern eisenbahnschienen umgeschmiedet

    das das nicht den spitzenwert an härte hat. ist klar. dann muß man es im gebrauch halt 2 mal mehr nachschärfen

    die verzierungen dieser aret auf der klinge seh ich zum ersten mal, sieht modern aus

    es soll wohl den besitzer schmücken....

    ich finde, alles ist ok

    geh mal davon aus das auch heute noch etrliches handarbeit ist

    ich hab ja einen zwitter - einen bowkri bowieklinge und kukrigriff, in kathmandu handgeschmiedet

    das beste meiner messer

    gruß edwin

    INVICTUS

  • nennen es nur anders....

    Du kannst es für dich nennen wie du möchtest, vor Gericht wird dir das eher zum Nachteil gereichen.

    Was Begrifflichkeiten angeht und wie du sie nennst, hatte ich dir bereits beim Begriff "erwerben" widerlegt. "

    Jetzt geht es doch sehr ins juristisch Eingemachte!

    Ich sehe da keinen Widerspruch. Wir meinen das selbe, nennen es nur anders. Im WaffG wird von "Beförderung" und "Transport" gesprochen, wenn es um "nicht zugriffsbereites Führen" geht.

    Naja, eigentlich bist du vorab ins juristisch Eingemachte gegangen, weil du schriebst, dass es nach dem Waffengesetz kein "nicht zugriffsbereites führen" gäbe, sondern dort als transportieren definiert sei.

    Da hast du recht. Mea culpa!

    Mit "ins juristisch Eingemachte" meinte ich lediglich, dass es jetzt deutlich juristischer wird, als in einem Sachkundekurs je nötig wäre. Und hier im Messerfred sind die meisten ja noch nicht mal sachkundig, weil keine WBK-Inhaber.

    @all bitte nicht falsch und im allgemeinen Sprachgebrauch verstehen, sondern "sachkundig" im Sinne des WaffG. ;) Also "einen Sachkundekurse besucht."

    Wichtiger als die Begrifflichkeiten sind deren Bedeutung dahinter und dass Verständnis für sie. Was natürlich nicht heißen soll, dass sie unwichtig wären. Das ist nicht nur bei unseren Kursen so, sondern war auch in der Sachkunde, die ich selbst absolvieren musste so. Und auch in anderen, in denen ich in der Prüfungskommision sitze. (Soll keine Angeberei sein und finde ich auch vernünftiger als juristisch perfekte Begrifflichkeiten auszubilden. Ausnahmen bestätigen diese unsere Regel)

    Aber es ist halt genau umgekehrt. Führen ist im WaffG in den Begriffsbestimmungen und den Ausnahmen von den Erlaubnispflichten definiert, nicht Transport.

    Nun denn, der Transport einer Waffe ist wesentlicher Bestandteil jeder Sachkunde. Jetzt lass uns bitte nicht darüber streiten, ob man es Transport oder Beförderungen nennt.

    Das hat ja Langschwert weiter oben bereits zitiert:

    WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
    anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von
    seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;


    Nichts für ungut.

    :n12:

  • Nun denn, der Transport einer Waffe ist wesentlicher Bestandteil jeder Sachkunde. Jetzt lass uns bitte nicht darüber streiten, ob man es Transport oder Beförderungen nennt.

    Nee, streiten müssen wir nicht. Ich nenn es halt Führen, wenn es um waffenrechtliche Aspekte geht. Und weil es nach §12 von der expliziten Führerlaubnis befreit ist, halt erlaubnisfreies Führen.;):n12:

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson