Allgemeine Diskussion zu Klingen

Es gibt 3.978 Antworten in diesem Thema, welches 288.254 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. Mai 2024 um 23:08) ist von WilliWedel.

  • Nur, wer packt sein nigel nagl neues Küchenmesser auf dem Weg nach Hause schon in ein abschließbares Behältnis?

    Und das steht so im Waffengesetz? Dass nicht führbare Messer im abschließbaren Behältnis transportiert werden müssen?

    Ich glaube Du verwechselst da etwas.

    Grüße - Bernhard

    Im WaffG steht, dass Waffen nur in einem abschließbaren Behältnis "transportiert" werden dürfen. S. Link von WilliWedel

    Ein Messer über 12cm Klingenlänge darf nicht geführt werden. Wenn ich ein "berechtigtes Interesse" habe, darf ich es "benutzen". Aber nur hierzu. Wie komme ich jetzt aber zum Ort meines "berechtigten Interesses"? (Beispiel: beim Schwager Teppichschneiden helfen. s.o. Oder als Jäger ins Revier?) Hierfür muss eine Waffe (egal ob Messer oder Schusswaffe) ordnungsgemäß "transportiert" werden. Und das geht eben nur "abgeschlossen" und nicht "zugriffsfähig". Wie gesagt die Schusswaffe im Kofferraum, das Messer wie Willi schreibt.

    WilliWedel

    Ja, verknoten reicht auch. Da sieht man mal wieder wie weit der Gesetzestext ausgelegt werden kann. Darin heißt es nur "verschlossen". Schreckschußwaffen kommen mit der Post sogar oft nur mit einem Kabelbinder "verschlossen" an.

    2 Mal editiert, zuletzt von Henrystutzen (21. November 2023 um 18:41)

  • Im WaffG steht, dass Waffen nur in einem abschließbaren Behältnis "transportiert" werden dürfen. S. Link von WilliWedel

    ...

    Hierfür muss eine Waffe (egal ob Messer oder Schusswaffe) ordnungsgemäß "transportiert" werden. Und das geht eben nur "abgeschlossen" und nicht "zugriffsfähig". Wie gesagt die Schusswaffe im Kofferraum, das Messer wie Willi schreibt.

    Genau da irrst Du Dich. Und zwar mehrmals.

    Ein verschlossenes Behältnis ist juristisch ganz etwas anderes als ein abschließbares und abgeschlossenes Behältnis.

    Ein verschlossenes Behältnis kann auch eine zugeklebte Verpackung, ein (nicht abschließbarer) Koffer, eine (nicht abschließbare) Tasche, ein (nicht abschließbarer) Rucksack oder nur eine zugeknotete Tüte sein.

    Und nein, man muss nicht beweisen, dass man das Messer für einen bestimmten, deutlich nachvollziehbaren Zweck transportiert. Es ist keine Ordnungswidrigkeit (und eine Straftat schon mal gar nicht) ein Messer ohne belegbaren Grund zu transportieren.

    Deswegen gibt es für WAFFEN Waffenkoffer die abschließbar sind = mit einem Schloss und Schlüssel.

    Und Messer sind KEINE Waffen per se, auch die nicht führbaren nicht!

    Grüße - Bernhard

  • Schlimm wenn Mitmenschen nicht richtig lesen können.

    Ich bin raus, meine Lebenszeit ist knapp und kostbar. :saint:

    BernhardJ , ich bewundere deine Ausdauer. :thumbup:

    Drei Dinge braucht man im Forum : Respekt, Demut, Geduld, Toleranz, einen Klappspaten und die Blockierfunktion


  • Jetzt wirds kompliziert. Ich glaube, wir meinen beide das selbe und reden aneinander vorbei :)

    Ein verschlossenes Behältnis ist juristisch ganz etwas anderes als ein abschließbares und abgeschlossenes Behältnis.

    Hier hast du völlig recht. "Verschlossen" schließt "abschließbar" mit ein. Und neben "abschließbar" gibt es noch weitere "verschlossene" Behältnisse. Z.B. WilliWedel s Rücksack. Im Gesetztestext heißt es "verschlossen". Stimmt.

    Bei Schusswaffen wird das strenger geahndet. Ein Jäger mit Fangschussrevolver im Rucksack auf dem Autorücksitz begeht einen Verstoß gg das WaffG.

    Ein verschlossenes Behältnis kann auch eine zugeklebte Verpackung, ein (nicht abschließbarer) Koffer, eine (nicht abschließbare) Tasche, ein (nicht abschließbarer) Rucksack oder nur eine zugeknotete Tüte sein.

    Hat der Jäger den Revolver in einer Tüte oder Tasche begeht er erst recht einen Verstoß gg das WaffG. Ob jetzt Ordungswidrigkeit oder Straftat? Keine Ahnung. Ein Verstoß ist es definitiv.

    Deswegen gibt es für WAFFEN Waffenkoffer die abschließbar sind = mit einem Schloss und Schlüssel.

    Nein. Viele Waffenfutterale haben weder Schloss noch Schlüssel. Auch hier würde ein Kabelbinder reichen.

    Und Messer sind KEINE Waffen per se, auch die nicht führbaren nicht!

    Doch! Ein Butterfly ist lt. WaffG sogar eine "verbotene" Waffe. Beim "Führen", "Besitzen", "Transportieren" oder "Erwerben" spricht das WaffG "nur" allg. von "Waffen". Hier wird nicht unterschieden.

    Im WaffG steht:

    Anlage 1.2 WaffG
    Gleichgestellte Gegenstände
    Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, .../...

    Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
    1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen), .../...

    3 Mal editiert, zuletzt von Henrystutzen (21. November 2023 um 18:24)

  • Nö, nicht einmal in einer Waffenverbotszone.

    Genau. Fast täglich auf der Reeperbahn zu sehen. Dort gibt es div. "Technik-In-und-Export-Läden)" mit Handyhüllen, ....

    Vor allem auch Messer und Elektroshocker und Pfeffersprays aller Art.

    Also Vieles, was in der Waffenverbotszone verboten ist. Wird dann mehr oder weniger eingepackt und mit nach draussen genommen.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Nö, nicht einmal in einer Waffenverbotszone.

    Genau. Fast täglich auf der Reeperbahn zu sehen. Dort gibt es div. "Technik-In-und-Export-Läden)" mit Handyhüllen, ....

    Vor allem auch Messer und Elektroshocker und Pfeffersprays aller Art.

    Also Vieles, was in der Waffenverbotszone verboten ist. Wird dann mehr oder weniger eingepackt und mit nach draussen genommen.

    Gruß Play

    Das heißt ja noch lange nicht, dass es auch legal ist. Ich fahre auch manchmal 70 km/h statt der erlaubten 50. Ich Schelm ^^

    Ich diskutiere hier nur, was in der Waffensachkunde beigebracht wird. Nicht was sinnvoll oder sinnlos ist.

    Wenn du als WBK-Inhaber mit Pfefferspray in der Tasche oder Taschenmesser am Gürtel, welches unter das Führverbot von §42a fällt, erwischt wirst, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass du deine WBK verlierst. In einer Waffenverbotszone ist das erst recht ein Verstoß gg das WaffG. Muss jeder selbst überlegen, ob ihm das das Risiko wert ist.

    Ich glaub, jetzt bin ich auch raus :S :) :S

    ... und besuche Hydra zu Hause und nerve ich ein bisschen weiter. ;)

  • Zitat von Henrystutzen

    mit Pfefferspray in der Tasche

    Sorry das ich zwischenquatsche....aber das ist mir neu. Seit wann darf ich kein Pfefferspray mit dabei haben, wenn ich außer Haus bin? Klar Waffenverbotszone ist ein no-go. Aber sonst???

    Danke+Gruß bolz

    dort wo mein sofa ist , fühle ich mich wohl.

  • illuminatus!

    Es ging doch um das "Führen" eines nicht §42a konformen Messer, Machete, Sägemeser oder was auch immer zu einem anerkannten Zweck. Und zum Ort dieses Zecks muß ich es ordungsgemäß "transportieren". Bis zu dem Ort "transportiere" ich es, ab dem Ort "führe" ich es.

  • Bei Schusswaffen wird das strenger geahndet. Ein Jäger mit Fangschussrevolver im Rucksack auf dem Autorücksitz begeht einen Verstoß gg das WaffG.

    Hat der Jäger den Revolver in einer Tüte oder Tasche begeht er erst recht einen Verstoß gg das WaffG. Ob jetzt Ordungswidrigkeit oder Straftat? Keine Ahnung. Ein Verstoß ist es definitiv.

    Nein. Viele Waffenfutterale haben weder Schloss noch Schlüssel. Auch hier würde ein Kabelbinder reichen.

    Ein Jäger, der auf dem direkten Weg zur Jagd seinen Fangschussrevolver ungeladen im Gürtelholster führt, verhält sich absolut gesetzeskonform, selbst, wenn er unterwegs tankt und mit dem ungeladenen Revolver zum Zahlen in die Tanke geht (ob das schlau ist, steht auf einem anderem Blatt und sicherlich auch situationsabhängig).

    Siehe dazu §13 WaffG.

    Und beim Verstoß gegen §42a gibt es Ermessensspielräume.

    Die ergeben ich daraus, dass ein solcher Verstoß eine Ordnungswidrigkeit ist.

    Und bei OWis haben Polizisten auch die Möglichkeit, es z.B. bei einer mündlichen Verwarnung zu belassen.

    Wäre es eine Straftat, hätten sie das nicht und müssten handeln.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)

    Und Du bist der Meinung dass alle Messer in diese Kategorie fallen? Oder nur die nicht führbaren? Oder nur die, welche man transportiert?

    Oder welche genau?

    Grüße - Bernhard

  • illuminatus!

    Es ging doch um das "Führen" eines nicht §42a konformen Messer, Machete, Sägemeser oder was auch immer zu einem anerkannten Zweck. Und zum Ort dieses Zecks muß ich es ordungsgemäß "transportieren". Bis zu dem Ort "transportiere" ich es, ab dem Ort "führe" ich es.

    Auf was ich geantwortet habe, war eine Frage nach dem Transport.

  • Zitat von Henrystutzen

    mit Pfefferspray in der Tasche

    Sorry das ich zwischenquatsche....aber das ist mir neu. Seit wann darf ich kein Pfefferspray mit dabei haben, wenn ich außer Haus bin? Klar Waffenverbotszone ist ein no-go. Aber sonst???

    Danke+Gruß bolz

    Sagt ja niemand. Ich sprach nur von der Waffenverbotszone.

    BTW

    Pfefferspray ist übrigens nur der umgangssprachliche Ausdruck für "Verteidigungsspray". Gibt allerdings einen wesentlichen juristischen Unterschied. Pfefferspray ist ein Tierabwehrspray und darf nicht gegen Menschen eingesetzt werden. (§32 BGB, der Notweh-§ steht hier natürlich drüber) Benützt du es in einer Schlägerei und dein Gegenüber zeigt dich an, oder hat gar ernsthafte Augenverletzungen, kann es für dich eng werden. Ein Verteidigungsspray ist eine sog. SRS Waffe und mussmit PTB im Kreis gekennzeichnet sein. Es versprayt meist CS-Gas. Fallen ebenso unters WaffG. siehe Link

  • 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)

    Und Du bist der Meinung dass alle Messer in diese Kategorie fallen? Oder nur die nicht führbaren? Oder nur die, welche man transportiert?

    Oder welche genau?

    Grüße - Bernhard

    So stehts wörtlich im WaffG. Meine Meinung spielt keine Rolle. Führbare musst du natürlich nicht verschliessen. Nicht führbare schon. Und verbotene Messer (z.B. Butterfly oder Faustmesser) darst weder führen noch zuhause besitzen.

    Verbotene Messer findest du im WaffG unter "Verbotene Gegenstände". Frag mich jetzt bitte nicht wo. Habe den § gerade nicht zur Hand.

  • Benützt du es in einer Schlägerei und dein Gegenüber zeigt dich an, oder hat gar ernsthafte Augenverletzungen, kann es für dich eng werden.

    Stimmt nicht. In einer Notwehrsituation darfst du alles verwenden, sogar Gegenstände, die nicht mal besessen werden dürfen. Sofern kein Notwehrexzess vorliegt, also zur Abwehr kein Erfolg versprechendes milderes Mittel zur Verfügung steht.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Maraudeur

    Wenn du mich zitierst, dann bitte vollständig und nicht aus dem Kontext gerissen.

    Hatte nichts anderes geschrieben:

    BTW

    Pfefferspray ist übrigens nur der umgangssprachliche Ausdruck für "Verteidigungsspray". Gibt allerdings einen wesentlichen juristischen Unterschied. Pfefferspray ist ein Tierabwehrspray und darf nicht gegen Menschen eingesetzt werden. (§32 BGB, der Notweh-§ steht hier natürlich drüber) Benützt du es in einer Schlägerei und dein Gegenüber zeigt dich an, oder hat gar ernsthafte Augenverletzungen, kann es für dich eng werden. Ein Verteidigungsspray ist eine sog. SRS Waffe und mussmit PTB im Kreis gekennzeichnet sein. Es versprayt meist CS-Gas. Fallen ebenso unters WaffG. siehe Link

    Man kann Pfefferspry ja auch benutzen, ohne in einer Notwehrsituation zu sein. Die weigsten wissen wahrscheinlih, wie eine Notwehrsituation genau definiert ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Henrystutzen (21. November 2023 um 19:48)

  • Ein Verteidigungsspray ist eine sog. SRS Waffe und mussmit PTB im Kreis gekennzeichnet sein.

    Das lassen wir jetzt mal so wirken. Wer findet die Fehler?

    Drei Dinge braucht man im Forum : Respekt, Demut, Geduld, Toleranz, einen Klappspaten und die Blockierfunktion